Index
VerwaltungsstrafverfahrenRechtssatz
Gemäß § 8 Abs 1 lit d Rotkreuzgesetz (RKG) ist es unter anderem verboten, ein Zeichen, das als Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte, entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 RKG zu verwenden. Aufgrund einer Berufung des Roten Kreuzes gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 8 Abs 1 lit d RKG war zu beurteilen, ob das vom Beschuldigten verwendete Logo in Form eines rot-grünen Kreuzes mit dem Zusatz "AMBULANCE International" eine unzulässige Nachahmung des Rotkreuz-Zeichen darstellte. Maßgeblich erschien dabei, dass ein Durchschnittsbetrachter, der das Symbol als Einheit wahrnimmt, ohne nachdenken zu müssen, den Eindruck gewinnt, dass die "Wort-Bildmarke" von "Ambulance International" mit Krankentransport zu tun hat. Dies legt der hervorgehobene Schriftzug "AMBULANCE", der nach der Judikatur maßgebend ist, in Verbindung mit dem Kreuz-Symbol nahe. Der durchschnittliche Betrachter wird aber keine Verbindung zum Österreichischen Roten Kreuz herstellen, weil dieses beim Krankentransport keine Monopolstellung hat, das Rotkreuz-Zeichen nicht ausschließlich mit dem Kreuz-Symbol als bloßem Teil des Logos verglichen werden darf und sich das Rotkreuz-Zeichen und das Logo von "Ambulance International" in seiner Gesamtheit so stark voneinander unterscheiden, dass nur eine entfernte Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Zeichen besteht. Eine Verletzung des § 8 Abs 1 RKG lag demnach nicht vor.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, Rotkreuzgesetz (RKG) ist es unter anderem verboten, ein Zeichen, das als Nachahmung des Rotkreuz-Zeichens Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte, entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, RKG zu verwenden. Aufgrund einer Berufung des Roten Kreuzes gegen die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, RKG war zu beurteilen, ob das vom Beschuldigten verwendete Logo in Form eines rot-grünen Kreuzes mit dem Zusatz "AMBULANCE International" eine unzulässige Nachahmung des Rotkreuz-Zeichen darstellte. Maßgeblich erschien dabei, dass ein Durchschnittsbetrachter, der das Symbol als Einheit wahrnimmt, ohne nachdenken zu müssen, den Eindruck gewinnt, dass die "Wort-Bildmarke" von "Ambulance International" mit Krankentransport zu tun hat. Dies legt der hervorgehobene Schriftzug "AMBULANCE", der nach der Judikatur maßgebend ist, in Verbindung mit dem Kreuz-Symbol nahe. Der durchschnittliche Betrachter wird aber keine Verbindung zum Österreichischen Roten Kreuz herstellen, weil dieses beim Krankentransport keine Monopolstellung hat, das Rotkreuz-Zeichen nicht ausschließlich mit dem Kreuz-Symbol als bloßem Teil des Logos verglichen werden darf und sich das Rotkreuz-Zeichen und das Logo von "Ambulance International" in seiner Gesamtheit so stark voneinander unterscheiden, dass nur eine entfernte Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Zeichen besteht. Eine Verletzung des Paragraph 8, Absatz eins, RKG lag demnach nicht vor.
Schlagworte
Rotes Kreuz; Ambulance; Rotkreuz-Zeichen; Nachahmung; Verwechslung; Ähnlichkeit; Eindruck; Gesamtheit; GesamteindruckZuletzt aktualisiert am
14.09.2010