TE Uvs Erkenntnis 2010/5/17 28/10995/4-2010th

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Veröffentlicht am 17.05.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §30 Abs3
VwRallg
  1. FSG § 30 heute
  2. FSG § 30 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  3. FSG § 30 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 30 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 30 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  6. FSG § 30 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 30 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 30 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Johanna E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9.4.2010, Zahl 30308-369/35822-2010, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten ein Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zur Last gelegt.

Der Spruch lautet:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung: 01.02.2010, 15:35 Uhr

Ort der Begehung: Straßwalchen, Linzer Straße 7

Fahrzeug: KFZ, SL-…X (A)

Sie haben ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Ihnen die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 26.1.2007, Zahl 2006/SL- 002720

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß §§ 1(3) i.v.m. 37(1) und (4) Z.1

Führerscheingesetz –FSG             Euro 726,00

Ersatzfreiheitsstrafe:              336 Stunden"

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht und wie folgt begründet:

" Der genannte Bescheid wird zur Gänze angefochten und als Berufungsgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpftes Bescheides geltend gemacht.

Tatvorwurf:

Mit bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2010 wurde die Berufungswerberin schuldig bekannt, sie habe am 01.02.2010 um 15:35 Uhr in 5204 Straßwalchen, Linzer Straße 7, ein Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen: SL-…auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen mit Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 26.01.2007, Zahl: 206/SL-002720 entzogen worden sei.

Sie hätte hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG begangen, weshalb über sie eine Strafe gemäß § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG in Höhe von € 726,00 zuzüglich Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Sie hätte hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, FSG begangen, weshalb über sie eine Strafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, FSG in Höhe von € 726,00 zuzüglich Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Hiezu erstattet die Berufungswerberin nachfolgende Ausführungen:

Dem bekämpften Bescheid haftet der Mangel inhaltlichen Rechtswidrigkeit an.

Richtig ist, dass der Berufungswerberin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Mandatsbescheid) vom 16.01.2007 (15.02.2007?) die Lenkberechtigung für die Lasse B für die Dauer von 18 Monaten entzogen worden war. Darüber hinaus wurde die Anordnung getroffen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Die Entzugsdauer der Lenkberechtigung hätte somit mit Ablauf des 26.07.2008, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen, geendet. Die Berufungswerberin hat am 20.03.2009 die tschechische Lenkberechtigung erworben, welche zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B berechtigt.

Gegenständliche tschechische Lenkberechtigung wird von der bekämpften Behörde, da während aufrechter Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung erlangt, offensichtlich nicht anerkannt.

Unbestrittenermaßen hat die Berufungswerberin die tschechische Lenkberechtigung erst nach Ablauf der "Sperrfrist" erlangt. Laut EuGH ist unter einer Sperrfrist jene Zeitspanne zu verstehen, während der der Betroffenen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Der Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht sohin so zu werten, dass die österreichische Lenkberechtigung der Berufungswerberin zwar für eine bestimmte Zeitspanne entzogen war und für diesen Zeitraum eine Sperrfrist im Sinne der Judikatur des EuGH bestand, allerdings ist diese Sperrfrist mit 26.07.2008 abgelaufen. Nachfolgend stand es der Berufungswerberin frei, unter Einhaltung bestimmter nationaler Vorschriften (Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme) wieder eine Lenkberechtigung zu erwerben. Bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Lenkberechtigung war die Entzugsdauer in Österreich abgelaufen, allerdings waren von der Berufungswerberin die verfügten begleitenden Maßnahmen noch nicht erfüllt worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Lenkberechtigung hatte die Berufungswerberin einen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik.

Der EuGH hatte sich in der Vergangenheit auch mit der Frage der Überprüfung der Fahreignung anhand unterschiedlicher nationaler Systeme befasst und kam zu dem Ergebnis, dass die Behörden eines Mitgliedstaates nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen eines gemäß Art 1 Abs 1 der RL 91/439 von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheines am Tag der Erteilung des Führerscheines diese Voraussetzungen erfüllte. Daraus folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines nicht alleine mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen Führerschein gemäß der nationalen Regelung erlangt, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.Der EuGH hatte sich in der Vergangenheit auch mit der Frage der Überprüfung der Fahreignung anhand unterschiedlicher nationaler Systeme befasst und kam zu dem Ergebnis, dass die Behörden eines Mitgliedstaates nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen eines gemäß Artikel eins, Absatz eins, der RL 91/439 von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheines am Tag der Erteilung des Führerscheines diese Voraussetzungen erfüllte. Daraus folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines nicht alleine mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen Führerschein gemäß der nationalen Regelung erlangt, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht.

An Ansehung der RL 2006/126/EG kann der Berufungswerberin das Nichterfüllen der begleitenden Maßnahmen daher nicht derart angelastet werden, dass deshalb ihre in der Tschechischen Republik erteilte Lenkberechtigung nicht anerkannt wird, da nämlich eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Einer der fundamentalsten Aussagen in den bisherigen Entscheidungen des EuGH im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lenkberechtigung ist das Abstellen auf den Ausstellungsstaat. Nur dieser hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung festzustellen. Alle anderen Mitgliedstaaten dürfen nur dann die Anerkennung einer Lenkberechtigung ablehnen, wenn aus dem ausgestellten Führerschein oder aufgrund sonstiger Informationen aus dem Ausstellungsstaat die in Art 7 Abs 1 lit b der RL 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheines nicht erfüllt war.Einer der fundamentalsten Aussagen in den bisherigen Entscheidungen des EuGH im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lenkberechtigung ist das Abstellen auf den Ausstellungsstaat. Nur dieser hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung festzustellen. Alle anderen Mitgliedstaaten dürfen nur dann die Anerkennung einer Lenkberechtigung ablehnen, wenn aus dem ausgestellten Führerschein oder aufgrund sonstiger Informationen aus dem Ausstellungsstaat die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der RL 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheines nicht erfüllt war.

Zudem wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde bis zu dem im bekämpften Bescheid vorgehaltenen Tatzeitpunkt betreffend der von der Berufungswerberin erworbenen tschechischen Lenkberechtigung weder ein Lenkverbot in Anwendung des § 30 Abs 1 FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach § 30 Abs 3 FSG ausgesprochen hat.Zudem wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde bis zu dem im bekämpften Bescheid vorgehaltenen Tatzeitpunkt betreffend der von der Berufungswerberin erworbenen tschechischen Lenkberechtigung weder ein Lenkverbot in Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach Paragraph 30, Absatz 3, FSG ausgesprochen hat.

Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.03.2007, Zl 2006/02/0291, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, wonach einem Lenker nach Entzug der österreichischen Lenkberechtigung auch die danach erworbene slowakische Lenkberechtigung von österreichischen Behörden entzogen wurde, weshalb dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Zusammenfassend war sohin zum Tatzeitpunkt die in der Tschechischen Republik ausgestellte Lenkberechtigung gültig und lag keine Übertretung nach § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG vor.Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des VwGH vom 28.03.2007, Zl 2006/02/0291, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, wonach einem Lenker nach Entzug der österreichischen Lenkberechtigung auch die danach erworbene slowakische Lenkberechtigung von österreichischen Behörden entzogen wurde, weshalb dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Zusammenfassend war sohin zum Tatzeitpunkt die in der Tschechischen Republik ausgestellte Lenkberechtigung gültig und lag keine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, FSG vor.

Aus vorgenannten Gründen stellt die Berufungswerberin durch ihren

ausgewiesenen Rechtsvertreter nachfolgende

Berufungsanträge:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg möge der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich auf- bzw. beheben und das gegen die Berufungswerberin anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Nach der vorliegenden Aktenlage im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.2.2007, Zahl 6-2720-2006, wurde der Beschuldigten gemäß § 24 Abs 1 iVm § 26 Abs 2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B ab 26.1.2007 auf die Dauer von 18 Monaten entzogen, wobei ihr diesen Bescheid gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet wurde, auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde ausgesprochen, dass die Entzugsdauer der Lenkberechtigung mit Ablauf des 26.7.2008 endet, jedoch nicht vor Befolgung der Anordnungen. Die im Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.2.2007 gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordneten zusätzlichen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme) wurden von der Beschuldigten nicht erfüllt. Sie hat stattdessen am 20.3.2009 in Blatná /CZ eine neue tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B erworben. Am 1.2.2010 lenkte sie in Straßwalchen einen Pkw und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Eine damals von der Polizei erfolgte Aufforderung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wurde von ihr verweigert. Sie wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.4.2010, Zahl 30308-369/29600-2010, wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b und § 5 Abs 2 StVO rechtskräftig bestraft. Die Beschuldigte weist laut Auszug aus dem zentralen Melderegister seit 1.1.2005 ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz an der Adresse … in 5205 Schleedorf auf.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.2.2007, Zahl 6-2720-2006, wurde der Beschuldigten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B ab 26.1.2007 auf die Dauer von 18 Monaten entzogen, wobei ihr diesen Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet wurde, auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde ausgesprochen, dass die Entzugsdauer der Lenkberechtigung mit Ablauf des 26.7.2008 endet, jedoch nicht vor Befolgung der Anordnungen. Die im Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.2.2007 gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordneten zusätzlichen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme) wurden von der Beschuldigten nicht erfüllt. Sie hat stattdessen am 20.3.2009 in Blatná /CZ eine neue tschechische Lenkberechtigung für die Klasse B erworben. Am 1.2.2010 lenkte sie in Straßwalchen einen Pkw und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Eine damals von der Polizei erfolgte Aufforderung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wurde von ihr verweigert. Sie wurde deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.4.2010, Zahl 30308-369/29600-2010, wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und Paragraph 5, Absatz 2, StVO rechtskräftig bestraft. Die Beschuldigte weist laut Auszug aus dem zentralen Melderegister seit 1.1.2005 ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz an der Adresse … in 5205 Schleedorf auf.

Mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis vom 9.4.2010 wurde der Beschuldigten eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG (Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung) vorgeworfen.Mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis vom 9.4.2010 wurde der Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung) vorgeworfen.

Die Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend sei, da sie zum Lenkzeitpunkt eine aufrechte tschechische Lenkberechtigung besessen habe. Mit diesem Vorbringen ist sie im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 1 Abs 4 FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer (inländischen) Lenkberechtigung gemäß Abs 3 gleichgestellt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer (inländischen) Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, gleichgestellt.

Gemäß § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Betrifft das Verfahren gemäß § 30 Abs 1 FSG den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, so hat gemäß § 30 Abs 3 FSG die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Betrifft das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, so hat gemäß Paragraph 30, Absatz 3, FSG die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

Die Erstbehörde stützt sich auf ein näher zitiertes VwGH-Erkenntnis vom 27.2.2007 und vertritt die Meinung, dass die tschechische Lenkberechtigung aufgrund einer aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung (Befunde nicht erbracht) in Österreich keine Gültigkeit besitze. Laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Erstbehörde ist eine formale Entziehung (§ 30 Abs 3 FSG) der tschechischen Lenkberechtigung der Beschuldigten, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich aufweist, bis dato nicht erfolgt.Die Erstbehörde stützt sich auf ein näher zitiertes VwGH-Erkenntnis vom 27.2.2007 und vertritt die Meinung, dass die tschechische Lenkberechtigung aufgrund einer aufrechten Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung (Befunde nicht erbracht) in Österreich keine Gültigkeit besitze. Laut Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Erstbehörde ist eine formale Entziehung (Paragraph 30, Absatz 3, FSG) der tschechischen Lenkberechtigung der Beschuldigten, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich aufweist, bis dato nicht erfolgt.

Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten ist beizupflichten, dass der Sachverhalt des von der Erstbehörde zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 27.2.2007 anders gelagert ist wie im vorliegenden Fall. Während im Sachverhalt des zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 27.2.2007 der Beschwerdeführer eine (slowakische) Lenkberechtigung innerhalb der Sperrfrist (der angeordneten Entziehungsdauer der österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) erworben hat und diese EWR Lenkberechtigung daraufhin von der österreichischen Führerscheinbehörde förmlich entzogen worden ist, erfolgte im vorliegenden Fall der Erwerb der ausländischen EWR Lenkberechtigung nach Endigung der wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit angeordneten Entziehungsdauer aber vor Befolgung der im Entziehungsbescheid ausgesprochenen begleitenden Maßnahmen. Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich eine zwingende begriffliche Trennung zwischen einer Sperrfrist und dem Verbot der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen. Nur während der Sperrfrist (der angeordneten Entziehungsdauer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) besteht ein absolutes Erteilungsverbot (siehe dazu näher Larcher, Der zulässige Erwerb einer Lenkberechtigung im Ausland nach einem rechtskräftigen Entzug derselben in Österreich, ZVR 2010, Seite 122ff, 124 mit Judikaturnachweisen).

Dem Beschuldigtenvertreter ist insofern beizupflichten, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigten die tschechische Lenkberechtigung nach Ablauf der Sperrfrist im Sinne der EuGH-Judikatur erteilt worden ist.

Im Übrigen hat der Beschuldigtenvertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt weder eine Entziehung der tschechischen EWR Lenkberechtigung der Beschuldigten im Sinne von § 30 Abs 3 (zweiter und dritter Satz) FSG noch eine Aberkennung (Lenkverbot) im Sinne von § 30 Abs 1 FSG vorgelegen ist.Im Übrigen hat der Beschuldigtenvertreter zu Recht darauf hingewiesen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt weder eine Entziehung der tschechischen EWR Lenkberechtigung der Beschuldigten im Sinne von Paragraph 30, Absatz 3, (zweiter und dritter Satz) FSG noch eine Aberkennung (Lenkverbot) im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, FSG vorgelegen ist.

Unbeschadet davon, dass das von der Beschuldigten am 1.2.2010 gesetzte Verhalten (Übertretung gemäß §§ 99 Abs 1 lit b und 5 Abs 2 StVO) eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt, die jedenfalls die Entziehung der tschechischen EWR Lenkberechtigung rechtfertigt, konnte der Beschuldigten die gegenständlich vorgeworfene Übertretung des § 1 Abs 3 FSG aufgrund des Vorliegens einer zum Tatzeitpunkt aufrechten gültigen EWR Lenkberechtigung im Sinne des § 1 Abs 4 FSG nicht angelastet werden.Unbeschadet davon, dass das von der Beschuldigten am 1.2.2010 gesetzte Verhalten (Übertretung gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b und 5 Absatz 2, StVO) eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG darstellt, die jedenfalls die Entziehung der tschechischen EWR Lenkberechtigung rechtfertigt, konnte der Beschuldigten die gegenständlich vorgeworfene Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG aufgrund des Vorliegens einer zum Tatzeitpunkt aufrechten gültigen EWR Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, FSG nicht angelastet werden.

Der Berufung war daher stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte

Verkehrszuverlässigkeit, Erteilung der Lenkberechtigung, Sperrfrist, Endigung der Entziehungsdauer, begleitende Maßnahmen

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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