TE Uvs Bescheid 2010/8/30 2-005/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67a Z2
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des L F wegen behaupteter Rechtswidrigkeit eines Eindringens in das Haus und Hausdurchsuchung, einer Festnahme samt Überführung und Anhaltung sowie einer Beschlagnahme von 14 Langwaffen am 08.07.2007 in R, zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Be¬schwerde stattgegeben und werden die vorgenannten Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.596,- Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Be¬schwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Soweit der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers über den vorgenannten Betrag hinausgeht, wird er abgewiesen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Be¬schwerde stattgegeben und werden die vorgenannten Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit 1.596,- Euro bestimmt. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Be¬schwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Soweit der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers über den vorgenannten Betrag hinausgeht, wird er abgewiesen. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen.

Text

1.              In seiner Beschwerde vom 17. August 2007 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Nacht vom 07. auf den 08.07.2007 seien A und T F gegen 02.00 Uhr früh in R vor dem Haus in eine Auseinandersetzung mit C D verwi¬ckelt gewesen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer, der seinen Söhnen A und T F Unterstützung habe leisten wollen, aus seiner Schrotflinte einen Warnschuss in die Luft abgefeuert und unmittelbar danach die Waffe gebrochen.

Nach Abgabe dieses Schusses hätten sich die in der Dunkelheit auf dem Grundstück gegenüber dem Haus bei C D befindlichen Beamten als solche mit den Rufen „Polizei, Polizei“ zu erkennen gegeben. Der Beschwerdeführer sowie A und T F hätten sich sodann wieder in ihr Wohnhaus begeben.

Die Beamten hätten danach weitere Polizeikräfte sowie Einsatzkräfte der Kobra verständigt, um das Haus zu umstellen und zu stürmen.

Der telefonisch verständigte Journalstaatsanwalt Dr W habe für den „Sturm auf das Haus“ keine Zustimmung gegeben und habe die Exekutivkräfte aufgefordert, zunächst zu versuchen, L, A und T F telefonisch aufzufordern, aus dem Haus zu kommen.

Dies sei von den Exekutivkräften veranlasst worden. Auf diese Aufforderung hin seien L und T F aus dem Haus gekommen und von den Exekutivkräften festgenommen worden. L F seien sofort Handfesseln angelegt wor¬den, wiewohl sich dieser der Verhaftung nicht widersetzt hätte.

Die Beamten seien dann ohne entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl in das Haus eingedrun¬gen. A F, der sich bereits ausgezogen hätte, um sich schlafen zu legen, habe sich noch anziehen müssen, habe sich aber gegenüber den Exekutivkräften ausdrücklich geäu¬ßert, dass er freiwillig aus dem Haus kommen würde, sich aber noch ankleiden müsse. Das Ankleiden sei von einem ins Haus eingedrungenen Beamten überwacht worden. Dieser habe in weiterer Folge A F zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt, ohne dass A F dafür irgendei¬nen Anlass geliefert hätte.

Während der gesamten Amtshandlung vor dem Haus seien weder L noch A noch T F von Exekutivbe¬amten zum Identitätsnachweis aufgefordert worden, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre.

L F sei in der Zwischenzeit von Exekutivkräften aufgefordert worden, die Schlüssel zu den Kellerräumen des Hauses herauszugeben. Dieser Auf¬forderung sei er auch nachgekommen. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass eine Haus¬durchsuchung durchgeführt werden sollte.

L und T F seien auf dem Polizeiposten R in eine Zelle gesperrt wor¬den. A F sei bis zur Enthaftung um ca 05.00 Uhr früh in einem Verhörzimmer fest¬gehalten worden. T und A F seien trotz wiederholter Nachfragen nie über den Grund der Verhaftung aufgeklärt worden. Von Seiten der Beamten habe es immer nur ge¬heißen, die beiden würden schon wissen, warum sie hier sitzen würden.

Die beteiligten Einsatzkräfte, welche noch in der H verblieben seien, hätten eine Hausdurchsuchung im Haus durchgeführt und dort 14 Langwaffen beschlagnahmt. Dieses Haus würde im Eigentum von B F-G stehen.

L F seien von den Einsatzkräften Handfesseln angelegt worden, obwohl dieser wider¬standslos über Aufforderung sein Haus verlassen habe und der nachfolgenden Behandlung durch die Exekutivkräfte keinerlei Widerstand entgegengesetzt habe. Es sei vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr im Sinne des § 26 Abs 2 der Anhalteordnung ausgegangen und das Anlegen der Handfesseln sei nicht notwendig und schon gar nicht maßhaltend gewesen. Letztere beiden Kriterien seien aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig, um den Einsatz der Handfesseln vor dem Art 3 der Menschenrechtskonvention zu rechtfertigen.L F seien von den Einsatzkräften Handfesseln angelegt worden, obwohl dieser wider¬standslos über Aufforderung sein Haus verlassen habe und der nachfolgenden Behandlung durch die Exekutivkräfte keinerlei Widerstand entgegengesetzt habe. Es sei vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, der Anhalteordnung ausgegangen und das Anlegen der Handfesseln sei nicht notwendig und schon gar nicht maßhaltend gewesen. Letztere beiden Kriterien seien aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes notwendig, um den Einsatz der Handfesseln vor dem Artikel 3, der Menschenrechtskonvention zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Anstalten gemacht, sich dem Zugriff der Exekutiv¬kräfte nach dem Verlassen des Hauses zu widersetzen, weswegen das Anlegen von Handfesseln einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die Exekutivkräfte entspreche, was rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei sohin in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, verletzt worden.

Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nach den Angaben der Strafanzeige aus eigenem Antrieb gemäß den §§ 176 ff StPO vorläufig in Verwahrung genommen worden. Dies um ca 03.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt seien offensichtlich die ausführenden Exekutivbeamten im telefoni¬schen Kontakt zu Journalstaatsanwalt Dr W sowie zum Journalrichter Dr B gestanden. Keiner dieser beiden sei von der beabsichtigten Verhaftung des Beschwerdeführers informiert gewesen, geschweige denn habe einer dieser beiden die Verhaftung angeordnet. Obwohl dies sohin mög¬lich gewesen wäre, hätten die ausführenden Exekutivbeamten eigenmächtig und will¬kürlich die Verhaftung des Beschwerdeführers vorgenommen. Dies sei rechtswidrig. Der Be¬schwerdeführer sei sohin auch in seinem Recht auf persönliche Freiheit durch das Vorgehen der Einsatzkräfte verletzt worden, da die Einsatzkräfte nur bei Gefahr in Verzug aus eigenem An¬trieb gemäß den §§ 176 ff StPO vorgehen dürften. Im gegenständlichen Fall wären aber die Einsatzkräfte ohnehin mit Journalstaatsanwalt und Journalrichter in telefonischem Kontakt gestanden und hätten so einen etwaigen Haftbefehl erwirken müssen.Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nach den Angaben der Strafanzeige aus eigenem Antrieb gemäß den Paragraphen 176, ff StPO vorläufig in Verwahrung genommen worden. Dies um ca 03.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt seien offensichtlich die ausführenden Exekutivbeamten im telefoni¬schen Kontakt zu Journalstaatsanwalt Dr W sowie zum Journalrichter Dr B gestanden. Keiner dieser beiden sei von der beabsichtigten Verhaftung des Beschwerdeführers informiert gewesen, geschweige denn habe einer dieser beiden die Verhaftung angeordnet. Obwohl dies sohin mög¬lich gewesen wäre, hätten die ausführenden Exekutivbeamten eigenmächtig und will¬kürlich die Verhaftung des Beschwerdeführers vorgenommen. Dies sei rechtswidrig. Der Be¬schwerdeführer sei sohin auch in seinem Recht auf persönliche Freiheit durch das Vorgehen der Einsatzkräfte verletzt worden, da die Einsatzkräfte nur bei Gefahr in Verzug aus eigenem An¬trieb gemäß den Paragraphen 176, ff StPO vorgehen dürften. Im gegenständlichen Fall wären aber die Einsatzkräfte ohnehin mit Journalstaatsanwalt und Journalrichter in telefonischem Kontakt gestanden und hätten so einen etwaigen Haftbefehl erwirken müssen.

Außerdem hätte die Identität des Beschwerdeführers leicht festgestellt werden können, hätte man ihn zu seinen Personalien befragt. Eine Festnahme sei vollkommen überschießend und rechts¬widrig gewesen.

Ohne Einwilligung von L F oder seiner Gattin B F-G, welche Eigen¬tümerin des Hauses sei, sei von den Einsatzkräften eine Hausdurchsuchung im besagten Haus durchgeführt worden. Ein richterlicher Befehl dafür, wie ihn das Gesetz vorsehe, würde nicht vorliegen. Durch die oben bezeichnete Möglichkeit der rechtzeitigen Einholung eines solchen Befehls vom Journalstaatsanwalt bzw Journalrichter seien die Einsatzkräfte auch widerrechtlich an die – im Anschluss beschlagnahmten – 14 Langwaffen gelangt, welche im Eigentum des Beschwerdeführers stehen würden. Auch in diesem Fall habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen, da die Einsatzkräfte ohne weiters dazu in der Lage gewesen wären, telefonischen Kontakt mit Journalstaatsanwalt und Journalrichter herzustellen. Dies sei unterlas¬sen worden. Vom Journalrichter solle zwar mündlich eine Beschlagnahme angeordnet worden sein, jedoch wäre dies erst nach Durchführung und Abschluss der Hausdurchsuchung samt Be¬schlagnahme der Waffen geschehen.

Auch ein Vorgehen nach § 39 SPG würde im gegebenen Fall nicht vorliegen, da von dem Ge¬bäude kein gefährlicher Angriff mehr ausgehen hätte können, weil sämtliche Personen - unzuläs¬siger¬weise und in völlig überschießender Manier – abtransportiert worden seien. Für eine Haus¬durchsuchung habe daher ebenso jegliche Grundlage gefehlt.Auch ein Vorgehen nach Paragraph 39, SPG würde im gegebenen Fall nicht vorliegen, da von dem Ge¬bäude kein gefährlicher Angriff mehr ausgehen hätte können, weil sämtliche Personen - unzuläs¬siger¬weise und in völlig überschießender Manier – abtransportiert worden seien. Für eine Haus¬durchsuchung habe daher ebenso jegliche Grundlage gefehlt.

Der Beschwerdeführer sei in seinem Hausrecht und im Grundrecht auf Eigentum verletzt worden, da die Beschlagnahme durch eine rechtswidrige Hausdurchsuchung erfolgt sei.

2.              Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es würde vorab festgehalten, dass seitens aller einschreitender Beamten, insbesondere auch von der Einsatzleitung über die gesamte Einsatzdauer auf ein verhältnis¬mäßig angemessenes freundliches Einschreiten geachtet worden wäre.

Zum Anlegen der Handfesseln: Die Handfesseln seien dem vorläufig verwahrten L F für die Dauer des Transportes von der H zur Polizeiinspektion R (ca 1 km) gemäß § 2 Abs 3 und 4 Waffengebrauchsgesetz iVm § 4 Waffengebrauchsgesetz angelegt worden. Der vorläufigen Verwahrung von L F sei der in der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 08. Juli 2007 geschilderte nachfolgende Sachverhalt vorausgegangen: Die Beamtinnen der Sektorstreife S und R seien in die H gerufen worden. Dort hätten sie den auf dem Boden neben seinem Moped lie¬genden, aus dem Mund und am Kopf blutenden Christian D angetroffen. Bei den Erst¬befragungen sei von den Beamtinnen erhoben worden, dass C D mit Schlä¬gen durch einen Helm und mit Fußtritten gegen den Kopf verletzt worden sei. Der Sachverhalt habe sich für die Beamtinnen als unmittelbar zuvor durch A F und T F begangene ab¬sichtliche schwere Körperverletzung dargestellt. Während die Beamtinnen den Sachverhalt auf¬genommen hätten, habe L F in unmittelbarer Nähe mit einer Schrotflinte, für die an¬wesenden Personen und erhebenden Beamtinnen völlig überraschend, in die Luft geschossen. Anschließend habe er die Waffe „gebrochen“, die anwesenden Ausländer beschimpft und zu den Beamtinnen wörtlich gesagt: „Ihr werdet mein Grundstück und mein Haus auf keinen Fall be¬treten – sonst passiert etwas!“. Daher sei das Anlegen der Handfesseln gemäß zitierter Grundlage zur Durchsetzung und Sicherung der vorläufigen Verwahrung (Festnahme im Sinne des Waffen¬gebrauchsgesetzes) für die Dauer des Transportes unabdingbar gewesen, auch wenn sich L F, wie in der Beschwerde angeführt, nicht gegen die vorläufige Verwahrung gewehrt habe. Die Handfesseln seien unverzüglich nach Erreichen der Polizeiinspektion R abgenommen worden.Zum Anlegen der Handfesseln: Die Handfesseln seien dem vorläufig verwahrten L F für die Dauer des Transportes von der H zur Polizeiinspektion R (ca 1 km) gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 Waffengebrauchsgesetz in Verbindung mit Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz angelegt worden. Der vorläufigen Verwahrung von L F sei der in der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 08. Juli 2007 geschilderte nachfolgende Sachverhalt vorausgegangen: Die Beamtinnen der Sektorstreife S und R seien in die H gerufen worden. Dort hätten sie den auf dem Boden neben seinem Moped lie¬genden, aus dem Mund und am Kopf blutenden Christian D angetroffen. Bei den Erst¬befragungen sei von den Beamtinnen erhoben worden, dass C D mit Schlä¬gen durch einen Helm und mit Fußtritten gegen den Kopf verletzt worden sei. Der Sachverhalt habe sich für die Beamtinnen als unmittelbar zuvor durch A F und T F begangene ab¬sichtliche schwere Körperverletzung dargestellt. Während die Beamtinnen den Sachverhalt auf¬genommen hätten, habe L F in unmittelbarer Nähe mit einer Schrotflinte, für die an¬wesenden Personen und erhebenden Beamtinnen völlig überraschend, in die Luft geschossen. Anschließend habe er die Waffe „gebrochen“, die anwesenden Ausländer beschimpft und zu den Beamtinnen wörtlich gesagt: „Ihr werdet mein Grundstück und mein Haus auf keinen Fall be¬treten – sonst passiert etwas!“. Daher sei das Anlegen der Handfesseln gemäß zitierter Grundlage zur Durchsetzung und Sicherung der vorläufigen Verwahrung (Festnahme im Sinne des Waffen¬gebrauchsgesetzes) für die Dauer des Transportes unabdingbar gewesen, auch wenn sich L F, wie in der Beschwerde angeführt, nicht gegen die vorläufige Verwahrung gewehrt habe. Die Handfesseln seien unverzüglich nach Erreichen der Polizeiinspektion R abgenommen worden.

Zur Festnahme: Der Festnahme sei der in der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 08. Juli 2007 geschilderte und oben angeführte Sachverhalt vorausgegangen. L F sei von den Beamtinnen auf frischer Tat und mit einer Waffe betreten worden, die von der strafbaren Handlung hergerührt habe. Die Festnahme sei daher von der Polizei aus Eigenem gemäß § 175 Abs 1 Z 1 StPO durchgeführt worden. Eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft seitens der Polizei sei dazu gemäß StPO nicht vor¬ausgesetzt, ebenso wenig das nachträgliche Einholen einer Anordnung der bereits verfügten vorläufigen Verwahrung. L, T und A F seien zur Polizeiinspektion R gebracht worden. Nach einer ersten Identitätsklärung, einer Befragung und dem Abklären des Vorliegens weiterer Haftgründe sei die vorläufige Verwahrung durch die Polizei eigenständig und unverzüglich beendet worden.Zur Festnahme: Der Festnahme sei der in der Anzeige der Polizeiinspektion R vom 08. Juli 2007 geschilderte und oben angeführte Sachverhalt vorausgegangen. L F sei von den Beamtinnen auf frischer Tat und mit einer Waffe betreten worden, die von der strafbaren Handlung hergerührt habe. Die Festnahme sei daher von der Polizei aus Eigenem gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO durchgeführt worden. Eine Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft seitens der Polizei sei dazu gemäß StPO nicht vor¬ausgesetzt, ebenso wenig das nachträgliche Einholen einer Anordnung der bereits verfügten vorläufigen Verwahrung. L, T und A F seien zur Polizeiinspektion R gebracht worden. Nach einer ersten Identitätsklärung, einer Befragung und dem Abklären des Vorliegens weiterer Haftgründe sei die vorläufige Verwahrung durch die Polizei eigenständig und unverzüglich beendet worden.

Zur Beschlagnahme der 14 Langwaffen sowie zum Betreten des Hauses: Wie bereits geschildert, habe L F mit einer Schrotflinte in die Luft gefeuert und den Be¬amten wörtlich angegeben: „Ihr werdet mein Haus auf keinen Fall betreten – sonst passiert etwas!“. Dieser Sachverhalt sei dem Untersuchungsrichter Dr B und dem Journaldienststaatsanwalt Dr W am 08.07.2007 in der Zeit zwischen 02.50 und 03.15 Uhr telefonisch bekannt gegeben worden und es sei die „Beschlagnahme“ der betreffenden Schrot¬flinte mündlich angeordnet worden. Da L F mitgeteilt habe, die betreffende Waffe be¬finde sich in einem eigenen Raum im Keller, sei B F-G von Oberstleutnant R ersucht worden, den Schlüssel dieses Kellerraumes auszuhändigen. In der Folge sei dieser Schlüssel von B F-G gesucht und gefunden worden. An¬schließend sei der betreffende Kellerraum zum Zwecke der Beschlagnahme der „Tatwaffe“ auf¬gesperrt worden. Dabei hätten die Beamten 14 Langwaffen und Munition angetroffen. Zur Auffindung der Waffen sei keinerlei systematische Durchsuchung von Objekten (Kästen, etc) des Kellerraumes nötig gewesen. Die Waffen hätten sich entweder „offen“ im Kellerraum befunden bzw seien sie in einem offen stehenden Schrank verwahrt gewesen.

Die Beschlagnahme der 14 Langwaffen sei gemäß der angeführten richterlichen Anordnung er¬folgt, da die Tatwaffe nicht eindeutig erkennbar gewesen sei und L F keine klaren An¬gaben gemacht habe, mit welcher Waffe er geschossen habe. Nach ständiger Judikatur des Ver¬fassungsgerichtshofes sei eine einer gerichtlichen Anordnung entsprechende Amtshandlung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Art 144 B-VG zu qualifizieren. Dies auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen worden wäre (zB VfSlg 11605/1988 mit weiteren Verweisen). Dies würde dann nicht mehr gelten, wenn das Exekutivorganhandeln durch den richterlichen Befehl nicht mehr gedeckt wäre, wobei allerdings nicht jede Abweichung vom richterlichen Be¬fehl den Zurechnungszusammenhang löse, sondern nur dann, wenn die Überschreitung „offen¬kundig“ sei.Die Beschlagnahme der 14 Langwaffen sei gemäß der angeführten richterlichen Anordnung er¬folgt, da die Tatwaffe nicht eindeutig erkennbar gewesen sei und L F keine klaren An¬gaben gemacht habe, mit welcher Waffe er geschossen habe. Nach ständiger Judikatur des Ver¬fassungsgerichtshofes sei eine einer gerichtlichen Anordnung entsprechende Amtshandlung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des Artikel 144, B-VG zu qualifizieren. Dies auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen worden wäre (zB VfSlg 11605 aus 1988, mit weiteren Verweisen). Dies würde dann nicht mehr gelten, wenn das Exekutivorganhandeln durch den richterlichen Befehl nicht mehr gedeckt wäre, wobei allerdings nicht jede Abweichung vom richterlichen Be¬fehl den Zurechnungszusammenhang löse, sondern nur dann, wenn die Überschreitung „offen¬kundig“ sei.

Mit der Beschlagnahme, die in der StPO als Folge der Hausdurchsuchung geregelt sei, habe sich für die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort implizit die Ermächtigung zum Betreten des Wohn¬hauses und zum Aufsuchen des Kellerraum, in dem die Waffen verwahrt worden seien, ergeben. Die Rücksprache mit Dr B und Dr W sei vor dem Betreten des Hauses zum Zwecke der Be¬schlagnahme der Waffen erfolgt. Das Handeln der Polizeiorgane sei daher in Umsetzung eines richterlichen Befehles erfolgt. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der vorliegende (mündliche) Beschlagnahmeauftrag keinen Hausdurchsuchungsbefehl umfassen würde, so sei davon auszugehen, dass ein allfälliges Abweichen vom richterlichen Be¬fehl nicht als „offenkundig“ zu bezeichnen gewesen sei.

Unabhängig davon seien die Polizeiorgane nach § 13 Waffengesetz ermächtigt, bei Gefahr in Verzug Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme hätten, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Menschen gefährden könnten. Die Be¬schlagnahme der Langwaffen sowie die Betretung des Hauses hätten somit auch eine Deckung im § 13 Waffengesetz iVm § 39 Abs 3 Z 3 SPG gefunden.Unabhängig davon seien die Polizeiorgane nach Paragraph 13, Waffengesetz ermächtigt, bei Gefahr in Verzug Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme hätten, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Menschen gefährden könnten. Die Be¬schlagnahme der Langwaffen sowie die Betretung des Hauses hätten somit auch eine Deckung im Paragraph 13, Waffengesetz in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3, SPG gefunden.

Vollständigkeitshalber werde festgehalten, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.08.2007, Zl BHFK-III-1500.14/3546, gegen L F ein Waffenverbot erlassen worden sei.

3.              Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

In den frühen Morgenstunden des 08.07.2007 kam es in der H in R zu einer Auseinandersetzung zwischen A und T F einerseits sowie anderen Jugendlichen andererseits. Im Zuge dieser Auseinandersetzung, die offenbar einen ausländerfeindlichen Hintergrund hatte, wurde C D im Gesicht verletzt. In der Folge begaben sich A und T F in ihr Wohnhaus. Nachdem Beamtinnen der Sektorstreife R I (R und S) am Vorfallsort eingetroffen waren und sich nunmehr kniend am Boden neben dem Verletzten befanden, verließen L, A und T F ihr Haus. L F feuerte mit einer Langwaffe einen Schuss in die Luft ab. Dabei hatte er noch nicht erkannt, dass sich Polizei¬beamtinnen vor dem Haus befanden. Nachdem sich die Beamtinnen mit den Worten „Halt, Poli¬zei!“ zu erkennen gegeben hatten, brach L F die Waffe und kehrte L F wieder in das Wohnhaus zurück. A und T F gaben den anwesen¬den Polizeibeamten zu verstehen, dass diese das Grundstück nicht zu betreten hätten und dass ansonsten ein Anwalt verständigt würde. Danach begaben sich auch A und T F wieder in das Haus. Das Licht im Haus wurde abgedreht.In den frühen Morgenstunden des 08.07.2007 kam es in der H in R zu einer Auseinandersetzung zwischen A und T F einerseits sowie anderen Jugendlichen andererseits. Im Zuge dieser Auseinandersetzung, die offenbar einen ausländerfeindlichen Hintergrund hatte, wurde C D im Gesicht verletzt. In der Folge begaben sich A und T F in ihr Wohnhaus. Nachdem Beamtinnen der Sektorstreife R römisch eins (R und S) am Vorfallsort eingetroffen waren und sich nunmehr kniend am Boden neben dem Verletzten befanden, verließen L, A und T F ihr Haus. L F feuerte mit einer Langwaffe einen Schuss in die Luft ab. Dabei hatte er noch nicht erkannt, dass sich Polizei¬beamtinnen vor dem Haus befanden. Nachdem sich die Beamtinnen mit den Worten „Halt, Poli¬zei!“ zu erkennen gegeben hatten, brach L F die Waffe und kehrte L F wieder in das Wohnhaus zurück. A und T F gaben den anwesen¬den Polizeibeamten zu verstehen, dass diese das Grundstück nicht zu betreten hätten und dass ansonsten ein Anwalt verständigt würde. Danach begaben sich auch A und T F wieder in das Haus. Das Licht im Haus wurde abgedreht.

Auf Grund der Schussabgabe wurden mehrere Einsatz¬kräfte, darunter auch mehrere Kobra-Beamte alarmiert.

Gegen 02.30 Uhr verständige S den diensthabenden Journaldienststaatsanwalt der Staatsan¬waltschaft F Dr W vom Sachverhalt. S ersuchte den Journaldienststaatsanwalt „dringend um die Erlassung eines Haftbefehls“ gegen die drei Personen, zumal diese jeglichen Kontakt zu den vor Ort anwesenden Polizeibeamten ablehnen würden und der Vater erklärt habe, dass die Polizeibeamten sein Grundstück nicht betreten sollten, ansonsten es Probleme gebe. Der Journaldienststaatsanwalt erklärte, dass zunächst die Personalien der tatverdächtigen Personen abgeklärt werden sollten und die Polizei nach Er¬hebung der Telefonnummer des Telefonanschlusses für das Haus versuchen sollte, eine telefoni¬sche Kontaktaufnahme mit den tatverdächtigen Personen herzustellen, um festzustellen, ob sie bereit seien, aus dem Haus zu kommen und zur Aufklärung der Sache beizutragen.

In der Folge wurde mittels ZMR-Abfrage eruiert, welche Personen an gegenständlicher Adresse wohnhaft waren. Auf Grund der Altersangaben bestand die Vermutung, dass es sich bei den Personen, die zuvor aus dem Haus gekommen waren, um L F, A F und T F handle. Der Beamte Ra rief beim Telefonanschluss des betreffenden Hauses an und fragte, ob die Personen freiwillig aus dem Haus kommen wür¬den. Dies wurde bejaht.

Etwa zur gleichen Zeit (ca 02.45 Uhr) erklärte S in einem zweiten Telefonat dem Journaldienststaatsanwalt, dass es dem Polizeibeamten Ra tatsächlich gelungen sei, mit den Tatverdächtigen telefonisch Kontakt aufzunehmen, und dass diese nun zur Aufklärung des Sachverhaltes gerade aus dem Haus kämen. Hierauf erklärte der Journaldienststaatsanwalt der Beamtin S, dass er in diesem Falle nunmehr nicht einen Antrag auf Erlassung eines Haftbefehls gegen die genannten Personen stelle. Der Journaldienststaatsanwalt forderte die Beamtin auf abzuklären, ob L F die inkriminierte Schusswaffe freiwillig herausgebe, und erforderlichenfalls neuerlich mit dem Journaldienststaatsanwalt Kontakt aufzunehmen.

Auf Grund des oben erwähnten Telefonats des Polizeibeamten Ra mit den Bewohnern des Hauses begaben sich L F und T F vor das Haus, wo gegen beide sofort die Festnahme ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer zeigte keinerlei Gegenwehr und verhielt sich auch nicht aggressiv; es wurden ihm sofort Handschellen angelegt. Die einschreitenden Beamten stützten die Festnahme auf die Bestimmung des § 177 Abs 1 Z 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO.Auf Grund des oben erwähnten Telefonats des Polizeibeamten Ra mit den Bewohnern des Hauses begaben sich L F und T F vor das Haus, wo gegen beide sofort die Festnahme ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer zeigte keinerlei Gegenwehr und verhielt sich auch nicht aggressiv; es wurden ihm sofort Handschellen angelegt. Die einschreitenden Beamten stützten die Festnahme auf die Bestimmung des Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.

Die Bewohner des Hauses wurden gefragt, wo sich die Waffe, mit der ein Schuss abgegeben worden war, befinden würde. Die Beamten erhielten die Auskunft, dass sich diese in einem bestimmten Kellerraum befinde. Die Beamten betraten das Haus ohne Zustimmung der Bewohner. In weiterer Folge wurden sie zu dem besagten Kellerraum geführt. Dort befanden sich Waffen teilweise offen, teil¬weise jedoch auch in einem Kasten sowie in Koffern, wobei der Kasten und die Koffer durchsucht wurden. Ein entsprechender richterlicher Befehl für die Durchführung dieser Durchsuchung war nicht beantragt worden. Die Beschwerdeführer und seine Gattin hatten dieser Durchsuchung nicht freiwillig zugestimmt. Da sich nicht feststellen ließ, bei welcher Waffe es sich um die Tatwaffe handelte, wurden alle Waffen (14 Langfeuerwaffen) und die Munition von der Polizei in Gewahrsam genommen und aus dem Haus gebracht.

Gegen 03.00 Uhr kontaktierte die Polizeibeamtin S ein drittes Mal den Journaldienststaatsanwalt. Sie erklärte ihm, dass L F über 14 Langwaffen verfüge und es unklar sei, mit welcher Waffe er den Schuss abgefeuert habe, und dass er die Waffe auch nicht benenne. Der Staatsanwalt erklärte, dass er im Hinblick auf die Unklarheit betreffend die Tatwaffe die Beschlagnahme aller 14 Waffen beantrage, und ersuchte S, diesen Antrag dem Journaldienstrichter zu übermitteln. Daraufhin kontaktierte S den Journaldienstrichter des Landesgerichtes F Dr B wegen des Antrages auf Beschlagnahme der Schusswaffen. Dieser Antrag wurde umgehend genehmigt. Ein vorläufiges Waffenverbot wurde aus Anlass der Ingewahrsamnahme der Waffen gegenüber L F nicht ausgesprochen.

L F wurde in Handschellen mittels Polizeiauto zur Polizeiinspektion R verbracht. Auf dem Weg dorthin wurden ihm die Handschellen entfernt. Auf der PI wurde mit ihm eine Einvernahme, be¬ginnend am 08.07.2007 um 04.09 Uhr durchgeführt. Um 04.15 Uhr wurde die Einvernahme be¬endet, da L F keinerlei Angaben machen wollte. Er blieb weiterhin festgenommen.

Gegen 05.20 Uhr wurde vom Polizeibeamten B der Journaldienst¬staatsanwalt Dr W fernmündlich kontaktiert. Erst anlässlich dieses Telefonates erfuhr der Journaldienststaatsanwalt, dass L F und seine zwei Söhne von der Polizei aus eigenem Antrieb fest¬genommen worden waren. Der Journaldienststaatsanwalt befragte die Polizeibeam¬ten telefonisch über das Ausmaß der Verletzungen des C D. Auf Grund der Beantwortung dieser Frage erklärte er, dass er keinen An¬trag auf Verhängung der Untersuchungshaft stelle. Eine Anzeigeerstattung solle auf freiem Fuß erfolgen. Daraufhin wurden L F und seine zwei Söhne freigelassen.

In weiterer Folge nahm der Journaldienststaatsanwalt Dr W auch telefonischen Kontakt mit der Beamtin S auf, die über Nachfrage erklärte, dass die bei L F festgestellten Langwaffen bereits von der Polizei sichergestellt gewesen seien, als sie wegen der Beschlagnahme gegen 03.00 Uhr mit ihm Kontakt aufgenommen habe; es hätten Bedenken gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers bestanden.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenom¬men.

Die einvernommenen Zeugen konnten sich auf Grund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr an alle Details erinnern. Ein genauerer Ablauf hinsichtlich des Geschehens ist dem vom Jour¬naldienststaatsanwalt Dr W am 11.07.2007 angefertigten Amtsvermerk der Staatsanwalt¬schaft F, Zl 5 St 277/07v, zu entnehmen. Die Polizeibeamtin S, die zum Vorfallszeitpunkt die Telefonate mit dem genannten Staatsanwalt führte, widersprach dem Inhalt dieses Aktenvermerkes nicht.

Der Sachverhalt ist in den Punkten, die im gegenständlichen Zusammenhang von Bedeutung sind, im Wesentlichen unstrittig. Es genügt daher, lediglich auf nachfolgende Punkte näher einzugehen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Familie im Zusammenhang mit der Nachforschung nach der Waffe war nicht derart, dass von einer Freiwilligkeit auszugehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Zeugenaussage des leitenden Polizeibeamten Ra: Für ihn sei klar gewesen, dass die Waffen mitgenommen wür¬den. Dass keine Freiwilligkeit seitens der Familie F vorläge, sei ihm ebenfalls klar ge¬wesen. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Suche nach den Waffen in rechtlicher Hinsicht als Hausdurchsuchung zu werten ist. Die Beamten wussten zwar auf Grund einer entsprechenden Information durch den Beschwerdeführer, in welchem Kellerraum sich die Waffen befanden. Dort lagen die Waffen teilweise offen da, teilweise mussten für ihr Auffinden Behältnisse geöffnet werden. Auch in der vom Zeugen B am 08.07.2007 verfassten Anzeige ist folgende Feststellung enthalten: „Die Durchsuchung eines Kellerzimmers erbrachte eine Mehrzahl (14 Stück) an Waffen (Langwaffen verschiedener Art) und Munition.“ Dementsprechend wurde von der Polizeiinspektion R dem Beschwerdeführer auch eine Bestätigung übergeben, wonach eine Durchsuchung durchgeführt worden sei; im Falle einer freiwilligen Nachschau hätte sich die Ausstellung einer solchen Bestätigung erübrigt. Weiters ist in einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 28.09.2007 und in einem Beschluss des LG F vom 21.09.2009 ebenfalls ausdrücklich von einer Hausdurchsuchung die Rede.

Der Verwaltungssenat geht nicht davon aus, dass unmittelbar nach dem Auffinden der Waffen eine Sicherstellung derselben in Verbindung mit der Erlassung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß § 13 Waffengesetz vorgenommen wurde. So hat der Polizeibeamte B angegeben, es handle sich bei der entsprechenden Bestätigung um die Bestätigung über die ge¬richtliche Beschlagnahme zur Beweismittelsicherung. Es sei damals nicht klar gewesen, welche Waffe bei der Schussabgabe verwendet worden sei, darum hätten alle Waf¬fen sichergestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, am Montag um 07.00 Uhr früh habe man ihm einen Zettel gebracht (überschrieben mit „Bestätigung für …“), dem zu entnehmen gewesen sei, dass über ihn ein Waffenverbot verhängt sei. Mündlich habe man ihm zuvor nicht gesagt, dass über ihn ein Waf¬fenverbot verhängt worden sei bzw werde. Der Zeuge Dr W (Journaldienststaatsanwalt) gab an, in einem Telefonat kurz nach 03.00 Uhr sei ihm von der Beamtin RI S mitgeteilt worden, dass der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme der 14 Waffen angeordnet habe. Dies schließe zwar nicht aus, dass die Waffen nach einer anderen Bestimmung (zB § 13 Waffengesetz) sichergestellt worden seien, zum Zeitpunkt dieses Telefonates kurz nach 03.00 Uhr habe er aber davon nichts gewusst. Schließlich enthält die Strafanzeige vom 08.07.2007 die Feststellung, es sei am 08.07.2007 (20.30 Uhr) F L durch die Sektorstreife R bei seiner Wohnadresse kontaktiert worden. Es sei ihm die Beschlagnahmebestätigung für die sichergestellten Waffen (Munition) ausgehändigt worden und er sei über das vorläufige Waf¬fenverbot in Kenntnis gesetzt worden.Der Verwaltungssenat geht nicht davon aus, dass unmittelbar nach dem Auffinden der Waffen eine Sicherstellung derselben in Verbindung mit der Erlassung eines vorläufigen Waffenverbotes gemäß Paragraph 13, Waffengesetz vorgenommen wurde. So hat der Polizeibeamte B angegeben, es handle sich bei der entsprechenden Bestätigung um die Bestätigung über die ge¬richtliche Beschlagnahme zur Beweismittelsicherung. Es sei damals nicht klar gewesen, welche Waffe bei der Schussabgabe verwendet worden sei, darum hätten alle Waf¬fen sichergestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, am Montag um 07.00 Uhr früh habe man ihm einen Zettel gebracht (überschrieben mit „Bestätigung für …“), dem zu entnehmen gewesen sei, dass über ihn ein Waffenverbot verhängt sei. Mündlich habe man ihm zuvor nicht gesagt, dass über ihn ein Waf¬fenverbot verhängt worden sei bzw werde. Der Zeuge Dr W (Journaldienststaatsanwalt) gab an, in einem Telefonat kurz nach 03.00 Uhr sei ihm von der Beamtin RI S mitgeteilt worden, dass der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme der 14 Waffen angeordnet habe. Dies schließe zwar nicht aus, dass die Waffen nach einer anderen Bestimmung (zB Paragraph 13, Waffengesetz) sichergestellt worden seien, zum Zeitpunkt dieses Telefonates kurz nach 03.00 Uhr habe er aber davon nichts gewusst. Schließlich enthält die Strafanzeige vom 08.07.2007 die Feststellung, es sei am 08.07.2007 (20.30 Uhr) F L durch die Sektorstreife R bei seiner Wohnadresse kontaktiert worden. Es sei ihm die Beschlagnahmebestätigung für die sichergestellten Waffen (Munition) ausgehändigt worden und er sei über das vorläufige Waf¬fenverbot in Kenntnis gesetzt worden.

5.              Mit dem Urteil des OLG I vom 29.04.2009, 6 Bs 673/08h, wurden L, A und T F vom Vorwurf, im gegenständlichen Zusammenhang das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt begangen zu haben, sowie L F überdies vom Vorwurf der gefährlichen Drohung freigesprochen. Hingegen wurden die Verurteilungen des A F und des T F wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bestätigt.5. Mit dem Urteil des OLG römisch eins vom 29.04.2009, 6 Bs 673/08h, wurden L, A und T F vom Vorwurf, im gegenständlichen Zusammenhang das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt begangen zu haben, sowie L F überdies vom Vorwurf der gefährlichen Drohung freigesprochen. Hingegen wurden die Verurteilungen des A F und des T F wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB bestätigt.

6.1.              Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be¬fehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.6.1. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be¬fehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Maßnahmen stellen eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Soweit es um die Beschlagnahme geht, besteht eine Entscheidungszuständigkeit des Unabhängigen Ver¬waltungssenates nur für die Zeit bis zur Einholung des richterlichen Beschlagnahmebefehls. Dass dieser Befehl in der Folge von den Beamten überschritten worden wäre, wurde nie be¬hauptet.

6.2.              Gemäß § 106 Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) steht im Ermittlungsverfahren Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil6.2. Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) steht im Ermittlungsverfahren Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

  1. 1.Ziffer eins
    ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
  2. 2.Ziffer 2
    eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Geset¬zes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Gemäß § 107 Abs 1 StPO ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ein Einspruch nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StPO ist nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ein Einspruch nicht mehr zulässig.

Die Maßnahmenbeschwerde nach § 129a Abs 1 Z 2 B-VG ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch andere Rechtsbehelfe erlangt werden kann. Ein Einspruch gemäß § 106 StPO geht also einer Maßnahmenbeschwerde vor.Die Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zum Tragen kommt, wenn Rechtsschutz nicht durch andere Rechtsbehelfe erlangt werden kann. Ein Einspruch gemäß Paragraph 106, StPO geht also einer Maßnahmenbeschwerde vor.

Die Bestimmungen der §§ 106 und 107 StPO mit dem oben wiedergegebenen Inhalt sind jedoch erst am 01.01.2008 und somit erst nach dem Geschehen, auf das sich die gegenständliche Beschwerde bezieht, in Kraft getreten.Die Bestimmungen der Paragraphen 106 und 107 StPO mit dem oben wiedergegebenen Inhalt sind jedoch erst am 01.01.2008 und somit erst nach dem Geschehen, auf das sich die gegenständliche Beschwerde bezieht, in Kraft getreten.

Unter Beendigung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 107 StPO ist auch die Einbringung einer Anklage bzw eines Strafantrages zu verstehen. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass die erste Hauptverhandlung am 08.10.2007 stattgefunden hat. Der Strafantrag musste somit schon vor dem 01.01.2008, dem Inkrafttreten der §§ 106f StPO in der obzitierten Fassung ein¬gebracht worden sein. Dem Beschwerdeführer stand somit die Mög¬lichkeit eines Einspruches nach § 106 StPO wegen Rechtsverletzung nicht zur Verfügung. Daher ist der Verwaltungssenat zur Erledigung dieser Beschwerde zuständig.Unter Beendigung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 107, StPO ist auch die Einbringung einer Anklage bzw eines Strafantrages zu verstehen. Aus dem Gerichtsakt ergibt sich, dass die erste Hauptverhandlung am 08.10.2007 stattgefunden hat. Der Strafantrag musste somit schon vor dem 01.01.2008, dem Inkrafttreten der Paragraphen 106 f, StPO in der obzitierten Fassung ein¬gebracht worden sein. Dem Beschwerdeführer stand somit die Mög¬lichkeit eines Einspruches nach Paragraph 106, StPO wegen Rechtsverletzung nicht zur Verfügung. Daher ist der Verwaltungssenat zur Erledigung dieser Beschwerde zuständig.

Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 106 und 107 StPO für die Erledigung der Beschwerde bereits zuständig geworden war und dass es keine Übergangsbestimmung in der hier maßgeblichen StPO-Novelle gibt, nach welcher die Zuständigkeit auf das Gericht überzugehen hätte.Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen 106 und 107 StPO für die Erledigung der Beschwerde bereits zuständig geworden war und dass es keine Übergangsbestimmung in der hier maßgeblichen StPO-Novelle gibt, nach welcher die Zuständigkeit auf das Gericht überzugehen hätte.

7.1.              Zur Festnahme:

Gemäß § 177 Abs 1 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 119/2005, kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersu¬chungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorge¬nommen werden:Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2005,, kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersu¬chungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorge¬nommen werden:

in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 sowiein den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie

in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr in Verzug nicht tunlich ist.in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2,, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr in Verzug nicht tunlich ist.

Gemäß § 175 Abs 1 Z 1 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr 526/1993, kann auch ohne vorangegangene Vorladung der Un¬tersuchungsrichter die Vorführung oder die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1993,, kann auch ohne vorangegangene Vorladung der Un¬tersuchungsrichter die Vorführung oder die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.

7.2.              Aus dem bereits im obigen Punkt 5. erwähnten Urteil des OLG I vom 29.04.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung – diese Vergehen waren für die Polizeibeamten der Grund für die Festnahme des Beschwerdeführers – freigesprochen wurde. Es wäre im gegenständlichen Fall allerdings auch ausreichend, wenn von den Polizeibeamten damals von vornherein die Verwirklichung der vorgenannten Vergehen vertretbarer Weise angenommen werden hätte können. Von der Beantwortung dieser Frage kann aber aus den nachfolgenden Gründen abgesehen werden.7.2. Aus dem bereits im obigen Punkt 5. erwähnten Urteil des OLG römisch eins vom 29.04.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung – diese Vergehen waren für die Polizeibeamten der Grund für die Festnahme des Beschwerdeführers – freigesprochen wurde. Es wäre im gegenständlichen Fall allerdings auch ausreichend, wenn von den Polizeibeamten damals von vornherein die Verwirklichung der vorgenannten Vergehen vertretbarer Weise angenommen werden hätte können. Von der Beantwortung dieser Frage kann aber aus den nachfolgenden Gründen abgesehen werden.

7.3.              Im konkreten Fall erfolgte die Festnahme nicht unmittelbar nach den vermeintlichen Straftaten, sondern erst, nachdem sich der Beschwerdeführer wieder in das Haus zurückgezogen hatte, weitere polizeiliche Einsatzkräfte beigezogen worden waren, ein Telefonat mit dem Journaldienststaatsanwalt geführt worden war, eine ZMR-Abfrage durchgeführt worden war, ein Telefonat mit den im Haus aufhältigen Personen erfolgt war und der Beschwerdeführer danach wieder aus dem Haus herausgetreten war.

Der Wortlaut der §§ 177 und 175 StPO in den obzitierten Fassungen könnte zur Auffassung verleiten, dass es genüge, wenn Beamte einen Verdächtigen auf frischer Tat be¬treten, um danach jederzeit eine vorläufige Verwahrung ohne Einholung eines richterlichen Be¬fehls auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen vornehmen zu dürfen.Der Wortlaut der Paragraphen 177 und 175 StPO in den obzitierten Fassungen könnte zur Auffassung verleiten, dass es genüge, wenn Beamte einen Verdächtigen auf frischer Tat be¬treten, um danach jederzeit eine vorläufige Verwahrung ohne Einholung eines richterlichen Be¬fehls auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen vornehmen zu dürfen.

Tatsächlich kann aber der Haftgrund des § 170 Abs 1 Z 1 StPO (in den hier wesentlichen Passagen ident mit dem zum Vorfallszeitpunkt anzuwendenden § 175 Abs 1 Z1 StPO) „nur im ersten Zugriff, im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat“ angenommen werden. Den Fällen des § 171 Abs 2 Z 1 StPO (in den hier wesentlichen Passagen ident mit dem zum Vorfallszeitpunkt anzuwendenden § 177 Abs 1 Z 1 StPO) wohnt das Moment der „Gefahr in Verzug“ bereits inne (vgl Fabrizy, StPO10 [§ 170] [Rz 4] und [§ 171] [Rz 2].Tatsächlich kann aber der Haftgrund des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (in den hier wesentlichen Passagen ident mit dem zum Vorfallszeitpunkt anzuwendenden Paragraph 175, Absatz eins, Z1 StPO) „nur im ersten Zugriff, im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Tat“ angenommen werden. Den Fällen des Paragraph 171, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (in den hier wesentlichen Passagen ident mit dem zum Vorfallszeitpunkt anzuwendenden Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wohnt das Moment der „Gefahr in Verzug“ bereits inne vergleiche Fabrizy, StPO10 [§ 170] [Rz 4] und [§ 171] [Rz 2].

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. Vom 19.01.2000, Zl 98/01/0451, und vom 15.11.2000, Zl 99/01/0067) setzt der Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 1 StPO einen direkten Zusammenhang zwischen Tatbege¬hung und Verhaftung voraus bzw hat dieser ein unverzügliches reaktives Tätigwerden vor Augen. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis Zl 98/01/0451 Folgendes aus: Wenn man der Regelung des § 177 Abs 1 StPO (nach Z 1 im Gegensatz zu den Z 2 bis 4 kein Erfordernis der „Gefahr in Verzug“) keinen Wertungswiderspruch unterstellen wolle, könne das nur bedeuten, dass im Fall des § 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z1 StPO die Einholung des richterlichen Befehls schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, weil jede Verzögerung zur Vereitelung dieses Haftgrundes führte. Den weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass es sich demnach bei der entsprechenden polizeilichen Anordnung um eine „Maßnahme des ‚ersten Zugriffes’ bzw eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion auf die vorgeworfenen Delikte“ handeln muss.Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. Vom 19.01.2000, Zl 98/01/0451, und vom 15.11.2000, Zl 99/01/0067) setzt der Haftgrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO einen direkten Zusammenhang zwischen Tatbege¬hung und Verhaftung voraus bzw hat dieser ein unverzügliches reaktives Tätigwerden vor Augen. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis Zl 98/01/0451 Folgendes aus: Wenn man der Regelung des Paragraph 177, Absatz eins, StPO (nach Ziffer eins, im Gegensatz zu den Ziffer 2 bis 4 kein Erfordernis der „Gefahr in Verzug“) keinen Wertungswiderspruch unterstellen wolle, könne das nur bedeuten, dass im Fall des Paragraph 177, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz eins, Z1 StPO die Einholung des richterlichen Befehls schon der Natur der Sache nach nicht in Betracht kommt, weil jede Verzögerung zur Vereitelung dieses Haftgrundes führte. Den weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass es sich demnach bei der entsprechenden polizeilichen Anordnung um eine „Maßnahme des ‚ersten Zugriffes’ bzw eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion auf die vorgeworfenen Delikte“ handeln muss.

Gerade von Letzterem kann jedoch beim gegenständlichen Sach¬verhalt nicht ausgegangen werden. Auf Grund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles war die Festnahme des Beschwerdeführers nicht „eine sofortige, eine Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungsrichter ausschließende unmittelbare Reaktion“ auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.

Hervorzuheben ist hier vor allem der Umstand, dass die Polizeibeamtin S den Journaldienststaatsanwalt schon ca 15 Minuten vor der Festnahme ersucht hatte, wegen eines Haftbefehls tätig zu werden, dass der Staatsanwalt aber der Polizeibeamtin S ausdrücklich erklärt hatte, von ihm werde kein Haftbefehl beantragt; die Polizei solle zuerst versuchen, über eine telefonische Kontaktaufnahme abzuklären, ob die tatverdächtigen Personen allenfalls doch bereit seien, aus dem Haus zu kommen und zur Aufklärung der Sache beizutragen. Auch in einem zweiten Telefonat mit derselben Polizistin erklärte der Staatsanwalt ausdrücklich, nachdem ihm gesagt worden war, es sei tatsächlich gelungen, mit dem Tatverdächtigen telefonisch Kontakt aufzunehmen, und diese würden nun zur Aufklärung des Sachverhaltes gerade aus dem Hause kommen, er werde jetzt daher (auf Grund der gelungenen Kontaktaufnahme) nicht einen Antrag auf Erlassung eines Haftbefehles gegen die genannten Personen stellen.

Im gegenständlichen Fall wäre durch die Einholung eines Haftbefehles die Fest¬nahme nicht vereitelt worden. Zwischen der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Haus und dem Telefonanruf im Haus des Beschwerdeführers durch den Beamten Ra wäre ausreichend Zeit gewesen, die Einholung eines Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter abzuklären. Insbesondere hätte die Möglichkeit bestanden, sich rechtzeitig auf die tatsächlich dann verwirklichte Variante des Verhaltens der Hausbewohner einzustellen.

Der Umstand, dass das zweite Telefonat zwischen der Polizistin S und dem Staatsanwalt zeitgleich mit der Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zum einen hätte auf Grund des ersten Telefonates zwischen S und dem Staatsanwalt bekannt sein müssen, dass das Ergebnis des zweiten Telefonates abzuwarten gewesen wäre. Zum anderen hätte im Hinblick auf das zweite Telefonat zumindest unverzüglich nach der Festnahme eine Mitteilung an den Staatsanwalt oder an den Untersuchungsrichter erfolgen müssen, und nicht erst um 05.20 Uhr.

7.4.              An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich im Zeitraum zwischen dem ersten Telefonat der Polizeibeamtin S mit dem Staatsanwalt und der Festnahme des Beschwerdeführers keine hier wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben hat. Aber selbst für den Fall, dass sich eine solche ergeben hätte, würden die entsprechenden Ausführungen im obigen Punkt 7.3. zutreffen. Eine Festnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei aus eigenem Antrieb wäre im gegenständlichen Fall nur in Betracht gekommen, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar beim Heraustreten aus dem Haus eine solche erfordert hätte. Es ist aber unstrittig, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gegenwehr zeigte und sich auch nicht aggressiv verhielt.

7.5.              Ob die Festnahme, die Fesselung und die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers gegen weitere konkrete Bestimmungen verstoßen haben, war bei obigem Ergebnis nicht mehr zu prüfen. Da die Festnahme rechtswidrig war, fehlte sowohl für die Fesselung als auch für die Anhaltung eine rechtliche Deckung (VwGH 29.05.2006, 2003/09/0040).

              Zum Eindringen in das Haus und zur Hausdurchsuchung:

Nach Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für näher angeführte öffentliche Interessen notwendig ist.Nach Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für näher angeführte öffentliche Interessen notwendig ist.

Gemäß § 139 Abs 1 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung BGBl Nr 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 134/2002, darf eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsu¬chung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten, nur dann vor¬genommen werden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder dass sich darin Gegenstände befänden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnte.Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002,, darf eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsu¬chung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten, nur dann vor¬genommen werden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder dass sich darin Gegenstände befänden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könnte.

Gemäß § 140 Abs 1 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr 631/1975 ist eine Durchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung dessen, bei oder an dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassen¬den Gründe herbeigeführt wird.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, ist eine Durchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung dessen, bei oder an dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassen¬den Gründe herbeigeführt wird.

Gemäß § 140 Abs 3 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr 631/1975 darf in der Regel die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorgenommen werden.Gemäß Paragraph 140, Absatz 3, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, darf in der Regel die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls vorgenommen werden.

Gemäß § 141 Abs 1 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr 631/1975 kann zum Zwecke der Strafgerichtspflege bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden.Gemäß Paragraph 141, Absatz eins, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, kann zum Zwecke der Strafgerichtspflege bei Gefahr in Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden.

Gemäß § 141 Abs 2 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr 631/1975 kann zu demselben Zwecke eine Hausdurchsuchung auch durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf frischer Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als ei¬ner strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitz von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.Gemäß Paragraph 141, Absatz 2, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, kann zu demselben Zwecke eine Hausdurchsuchung auch durch Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf frischer Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als ei¬ner strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitz von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen.

8.2.              Auch eine Hausdurchsuchung durch Sicherheitsorgane in den Fällen des § 141 Abs 2 StPO ist nur bei Gefahr in Verzug zulässig. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2003, Zl 2001/01/0457, und die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie die dort erwähnte Rechtsliteratur wird verwiesen.8.2. Auch eine Hausdurchsuchung durch Sicherheitsorgane in den Fällen des Paragraph 141, Absatz 2, StPO ist nur bei Gefahr in Verzug zulässig. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2003, Zl 2001/01/0457, und die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie die dort erwähnte Rechtsliteratur wird verwiesen.

Ein richterlicher Befehl lag zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht vor. Der Beschlag¬nahmebefehl des Untersuchungsrichters Dr B wurde erst erlassen, als die Waffen schon gefunden und beschlagnahmt worden waren. Aber auch die Erlassung eines zeitlich der Hausdurchsuchung vorangegangenen Beschlagnahmebefehls würde im Gegensatz zur Rechtauffassung der belangten Behörde nicht gleichzeitig eine Ermächtigung zu einer Haus¬durchsuchung beinhalten. Ein Vorgehen nach § 39 Abs 3 Z 3 SPG, wie dies von der Bezirks¬hauptmannschaft in der Gegenschrift angesprochen wurde, war – ungeachtet des Umstandes, dass sich die einschreitenden Polizeibeamten nicht auf diese Bestimmung gestützt haben – nicht zulässig, da im Sinne von § 22 Abs 3 SPG schon ein bestimmter Mensch der strafbaren Hand¬lung verdächtigt war, und die Polizeibeamten somit nur nach der Strafprozessordnung ein¬schreiten durften. Weiters ermächtigt auch der § 13 Waffengesetz, auf den sich die Beamten ebenso nicht gestützt haben, nicht zu Hausdurchsuchungen.Ein richterlicher Befehl lag zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht vor. Der Beschlag¬nahmebefehl des Untersuchungsrichters Dr B wurde erst erlassen, als die Waffen schon gefunden und beschlagnahmt worden waren. Aber auch die Erlassung eines zeitlich der Hausdurchsuchung vorangegangenen Beschlagnahmebefehls würde im Gegensatz zur Rechtauffassung der belangten Behörde nicht gleichzeitig eine Ermächtigung zu einer Haus¬durchsuchung beinhalten. Ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 3, SPG, wie dies von der Bezirks¬hauptmannschaft in der Gegenschrift angesprochen wurde, war – ungeachtet des Umstandes, dass sich die einschreitenden Polizeibeamten nicht auf diese Bestimmung gestützt haben – nicht zulässig, da im Sinne von Paragraph 22, Absatz 3, SPG schon ein bestimmter Mensch der strafbaren Hand¬lung verdächtigt war, und die Polizeibeamten somit nur nach der Strafprozessordnung ein¬schreiten durften. Weiters ermächtigt auch der Paragraph 13, Waffengesetz, auf den sich die Beamten ebenso nicht gestützt haben, nicht zu Hausdurchsuchungen.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gilt für die Prüfung der Frage, ob Gefahr in Verzug besteht, ein strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)Fällen, dh wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (VfSlg 13045/1992). Die Einholung eines richterlichen Befehls ist im Allgemeinen unerlässlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg 12213/1989).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gilt für die Prüfung der Frage, ob Gefahr in Verzug besteht, ein strenger Maßstab: Von der grundsätzlichen Regel, dass ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)Fällen, dh wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (VfSlg 13045 aus 1992,). Die Einholung eines richterlichen Befehls ist im Allgemeinen unerlässlich, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg 12213 aus 1989,).

Die Einholung eines solchen richterlichen Befehls wäre aus den im obigen Punkt 7.3. dargelegten Gründen möglich gewesen.

Die Hausdurchsuchung verstieß somit gegen Art 8 EMRK sowie gegen das Hausrechtsgesetz 1862 und war daher für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerdeführer war zwar nicht Eigentümer des Hauses, er war aber zur Beschwerdeführung legitimiert, da er Mitinhaber des Hauses war und ihm von seiner Gattin das (Mit-)Benützungsrecht des gegenständlichen Kellerraums eingeräumt war.Die Hausdurchsuchung verstieß somit gegen Artikel 8, EMRK sowie gegen das Hausrechtsgesetz 1862 und war daher für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerdeführer war zwar nicht Eigentümer des Hauses, er war aber zur Beschwerdeführung legitimiert, da er Mitinhaber des Hauses war und ihm von seiner Gattin das (Mit-)Benützungsrecht des gegenständlichen Kellerraums eingeräumt war.

9. Zur Beschlagnahme:

Der § 24 StPO in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung BGBl Nr 631/1975 bildete die Rechtsgrundlage für Beschlagnahmen (Hauer/Keplinger, Sicherheits¬polizeigesetz2, Anmerkung B.6.1. zu § 24 StPO). Gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereiten¬den Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spu¬ren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können.Der Paragraph 24, StPO in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, bildete die Rechtsgrundlage für Beschlagnahmen (Hauer/Keplinger, Sicherheits¬polizeigesetz2, Anmerkung B.6.1. zu Paragraph 24, StPO). Gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereiten¬den Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spu¬ren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können.

Es ist im gegen¬ständlichen Fall nur zu prüfen, ob für die gegenständliche Beschlagnahme die Voraussetzungen gemäß der StPO vorlagen. Auf diese Rechtsgrundlage haben nämlich nach dem Beweisergebnis die einschreitenden Polizeibeamten die gegenständliche Beschlagnahme gestützt. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift erwähnt, dass die Polizeiorgane auch nach § 13 Waf¬fengesetz ermächtigt gewesen seien, bei Gefahr in Verzug Waffen und Munition sicherzustellen. Da diese Rechtsgrundlage von den einschreitenden Beamten aber nicht herangezogen wurde, kann die ausgesprochene Be¬schlagnahme auch nicht im Nachhinein mit dieser gerechtfertigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geht es nämlich nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist daher nicht zulässig, nachträglich die für eine Maßnahme herangezogene Grundlange dann, wenn sich diese Grundlage als unzureichend erwiesen hat, auszuwechseln und eine andere, besser geeignete ge¬setzliche Grundlage heranzu¬ziehen (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 und VfSlg 12727/1991).Es ist im gegen¬ständlichen Fall nur zu prüfen, ob für die gegenständliche Beschlagnahme die Voraussetzungen gemäß der StPO vorlagen. Auf diese Rechtsgrundlage haben nämlich nach dem Beweisergebnis die einschreitenden Polizeibeamten die gegenständliche Beschlagnahme gestützt. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift erwähnt, dass die Polizeiorgane auch nach Paragraph 13, Waf¬fengesetz ermächtigt gewesen seien, bei Gefahr in Verzug Waffen und Munition sicherzustellen. Da diese Rechtsgrundlage von den einschreitenden Beamten aber nicht herangezogen wurde, kann die ausgesprochene Be¬schlagnahme auch nicht im Nachhinein mit dieser gerechtfertigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte geht es nämlich nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Maßnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist daher nicht zulässig, nachträglich die für eine Maßnahme herangezogene Grundlange dann, wenn sich diese Grundlage als unzureichend erwiesen hat, auszuwechseln und eine andere, besser geeignete ge¬setzliche Grundlage heranzu¬ziehen vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527 und VfSlg 12727 aus 1991,).

Auch für ein Vorgehen nach § 24 StPO ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug erforderlich. Diesbezüglich gelten die Ausführungen im obigen Punkt 7.3. sinngemäß. Wie bereits erwähnt, wäre es für die Polizisten möglich und zumutbar gewesen, einen Beschlag¬nahmebefehl einzuholen. Der gegenständliche Beschlagnahmebefehl wurde erst einge¬holt, als sich die Waffen schon im Gewahrsam der Polizei befanden. Aus diesem Grunde war die Beschlagnahme ebenfalls für rechtswidrig zu erklären.Auch für ein Vorgehen nach Paragraph 24, StPO ist das Vorliegen von Gefahr in Verzug erforderlich. Diesbezüglich gelten die Ausführungen im obigen Punkt 7.3. sinngemäß. Wie bereits erwähnt, wäre es für die Polizisten möglich und zumutbar gewesen, einen Beschlag¬nahmebefehl einzuholen. Der gegenständliche Beschlagnahmebefehl wurde erst einge¬holt, als sich die Waffen schon im Gewahrsam der Polizei befanden. Aus diesem Grunde war die Beschlagnahme ebenfalls für rechtswidrig zu erklären.

10.              Zusammenfassend wird nicht verkannt, dass die gegenständliche Situation sicherlich aus damaliger Sicht wesentlich schwieriger zu beurteilen war, als sich dies bei einer nachträglichen Betrachtung darstellt. Es ist auch nicht zu übersehen, dass Ausgangspunkt der ganzen Angelegenheit die Vergehen der Körperverletzung durch die Söhne des Beschwerdeführers waren, wobei nach dem in obigem Punkt 5. erwähnten Urteil auch fremdenfeindliche Beweggründe eine Rolle spielten und eine besondere Brutalität vorlag.

Es wäre aber insbesondere auch im Hinblick darauf, dass schon ein telefonischer Kontakt mit dem Journaldienststaatsanwalt hergestellt worden war und dieser sich bereits zur Sache geäußert hatte, notwendig und möglich gewesen, vor den hier gegenständlichen Maßnahmen die Frage der gerichtlichen Anordnungen abzuklären. Bei einer Betrachtung des im obigen Punkt 3. geschilderten Geschehensablaufes entsteht der Eindruck, dass dies maßgeblich an Kommunikationsproblemen gescheitert ist.

11.              Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei An¬spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwander¬satzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.11. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei An¬spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwander¬satzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (vgl § 79a Abs 3 AVG). Die angefochtenen Verwaltungsakte sind der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Be¬hörde zuzurechnen. Sie wurden im Vollzugsbereich der StPO gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Die angefochtenen Verwaltungsakte sind der Bezirkshauptmannschaft F als belangter Be¬hörde zuzurechnen. Sie wurden im Vollzugsbereich der StPO gesetzt, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.

Zur Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Kostenersatzes ist Folgendes auszuführen: Als Schriftsatzaufwand hat der Beschwerdeführer 660,80 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, gesamt somit 792,96 Euro begehrt. Die Umsatzsteuer ist jedoch in dem Betrag nach der UVS- Aufwandersatzverordnung schon enthalten, sodass dem Beschwerdeführer als Schriftsatz¬aufwand nur die verzeichneten 660,80 Euro zugesprochen werden konnten. Beim Verhand¬lungsaufwand hingegen hat der Beschwerdeführer den Betrag von 922,00 Euro gemäß § 1 Z 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 ohne zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer geltend gemacht. Dieser Betrag gebührt dem Beschwerdeführer somit zur Gänze.Zur Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Kostenersatzes ist Folgendes auszuführen: Als Schriftsatzaufwand hat der Beschwerdeführer 660,80 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, gesamt somit 792,96 Euro begehrt. Die Umsatzsteuer ist jedoch in dem Betrag nach der UVS- Aufwandersatzverordnung schon enthalten, sodass dem Beschwerdeführer als Schriftsatz¬aufwand nur die verzeichneten 660,80 Euro zugesprochen werden konnten. Beim Verhand¬lungsaufwand hingegen hat der Beschwerdeführer den Betrag von 922,00 Euro gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 ohne zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer geltend gemacht. Dieser Betrag gebührt dem Beschwerdeführer somit zur Gänze.

Die Höhe des Schriftsatzaufwandes ändert sich nicht, wenn in einem Verfahren mehrere Schriftsätze eingebracht werden. Dem Antrag auf einen Kostenersatz für den Schriftsatz vom 15.01.2010 war somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

Festnahme, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Gefahr im Verzug, Einholen von richterlichen Befehlen

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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