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41/02 AsylrechtNorm
FPG §76 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde gemäß § 82 FPG des Herrn Sardar Aga K. (Kh.), geboren 1983, StA:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG des Herrn Sardar Aga K. (Kh.), geboren 1983, StA:
Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 10. September 2010 gegen die durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zur Zahl III- 1.284.210/FrB/10 verhängte und aufrechte Schubhaft entschieden:
Gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 67c Abs 3 AVG, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers seit dem 8. September 2010 rechtswidrig war sowie dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 2 FPG in Verbindung mit § 79a AVG und § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II 456/2008, Aufwendungen in der Höhe von Euro 750,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG, wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers seit dem 8. September 2010 rechtswidrig war sowie dass die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG und Paragraph eins, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, 456 aus 2008,, Aufwendungen in der Höhe von Euro 750,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 08. Juni 2010, Zl. III-1284210/FrB/10, dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) am 08. Juni 2010 zugestellt, wurde über ihn gemäß § 76 Abs 2a Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Begründend wurde ausgeführt:Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 08. Juni 2010, Zl. III-1284210/FrB/10, dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) am 08. Juni 2010 zugestellt, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) angeordnet. Begründend wurde ausgeführt:
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da er nach versuchter Abschiebung betreten wurde, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, zur GZ 09 10.089, eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde und seinem Folgeantrag gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Gegen ihn sei in seinem ersten Asylverfahren zur Zahl 09.02.395 eine seit dem 30. November 2009 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen worden. Sein zweites Asylverfahren zur Zahl 09 10.089 sei am 11. Februar 2010 gemäß § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen worden, und sei er in Vollstreckung einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung am 15. Jänner 2010 nach Griechenland abgeschoben worden. Er sei binnen 18 Monaten nach Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt, und habe am 16. Februar 2010 zur Zahl 10 01.424 einen weiteren Asylantrag gestellt.Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da er nach versuchter Abschiebung betreten wurde, wobei festgestellt wurde, dass gegen ihn vom Bundesasylamt, Außenstelle EAST Ost, zur GZ 09 10.089, eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde und seinem Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Gegen ihn sei in seinem ersten Asylverfahren zur Zahl 09.02.395 eine seit dem 30. November 2009 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen worden. Sein zweites Asylverfahren zur Zahl 09 10.089 sei am 11. Februar 2010 gemäß Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen worden, und sei er in Vollstreckung einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung am 15. Jänner 2010 nach Griechenland abgeschoben worden. Er sei binnen 18 Monaten nach Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt, und habe am 16. Februar 2010 zur Zahl 10 01.424 einen weiteren Asylantrag gestellt.
Mit Schreiben vom 04. März 2010 sei von der Asylbehörde mitgeteilt worden, dass er einen Folgeantrag gestellt habe, und diesem nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 12 a Abs1 AsylG ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Daraufhin sei beabsichtigt gewesen, ihn am 19. März 2010 in Vollstreckung der durchsetzbaren Ausweisung neuerlich nach Griechenland zu überstellen. Ihm sei die Information gemäß § 67 Abs 4 FPG am 13. März 2010 nachweislich zugestellt worden. Die Durchsetzung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung am 18. März 2010 sei an dem Umstand gescheitert, dass er an seiner Meldeanschrift seit dem 17. März 2010 nicht mehr aufhältig gewesen sei.Mit Schreiben vom 04. März 2010 sei von der Asylbehörde mitgeteilt worden, dass er einen Folgeantrag gestellt habe, und diesem nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 12, a Abs1 AsylG ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukomme. Daraufhin sei beabsichtigt gewesen, ihn am 19. März 2010 in Vollstreckung der durchsetzbaren Ausweisung neuerlich nach Griechenland zu überstellen. Ihm sei die Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG am 13. März 2010 nachweislich zugestellt worden. Die Durchsetzung eines Festnahmeauftrages zur Abschiebung am 18. März 2010 sei an dem Umstand gescheitert, dass er an seiner Meldeanschrift seit dem 17. März 2010 nicht mehr aufhältig gewesen sei.
Seit dem 24. März 2010 verfüge er nur mehr über eine Obdachlosenmeldung in Wien, G.-gasse. Ihm sei vom Verein B. eine Familie vermittelt worden, bei der er unangemeldet Unterkunft nehmen konnte.
Im Asylverfahren sei ihm eine zweitägige Meldeverpflichtung bei der PI L.-gasse aufgetragen worden, und sei er dieser einigermaßen regelmäßig nachgekommen. Es sei beabsichtigt gewesen, ihn am 08. Juli 2010 (richtig 08. Juni 2010) neuerlich nach Griechenland abzuschieben, und sei er am 07. Juli 2010 (richtig 07. Juni 2010) zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden. Ihm sei im Zuge der Festnahme die Mitteilung gemäß § 67 Abs 4 FPG inklusive Übersetzung in seiner Landessprache übergeben worden. Somit müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er am heutigen Tage abgeschoben werde.Im Asylverfahren sei ihm eine zweitägige Meldeverpflichtung bei der PI L.-gasse aufgetragen worden, und sei er dieser einigermaßen regelmäßig nachgekommen. Es sei beabsichtigt gewesen, ihn am 08. Juli 2010 (richtig 08. Juni 2010) neuerlich nach Griechenland abzuschieben, und sei er am 07. Juli 2010 (richtig 07. Juni 2010) zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden. Ihm sei im Zuge der Festnahme die Mitteilung gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG inklusive Übersetzung in seiner Landessprache übergeben worden. Somit müsse ihm bewusst gewesen sein, dass er am heutigen Tage abgeschoben werde.
Laut Mitteilung der für die Abschiebung verantwortlichen Beamten, habe er während eines Gespräches beim Einchecken am Flughafen angegeben, dass sich seine Effekten noch in Wien, G.-Gasse befinden, und nicht eingeholt worden seien. Er habe aus diesem Grund die Abschiebung verweigert und sei der Behörde überstellt worden. Er habe niederschriftlich angegeben, dass er die Abschiebung verweigere, weil sein Asylverfahren in Griechenland nicht fortgesetzt werde. Weiters habe er angegeben, dass er dort Probleme mit den Schleppern und anderen Afghanen habe. Er wolle in Österreich bleiben.
Auf dem Umstand befragt, ob dies alle Gründe gewesen seien, warum er sich weigere zu fliegen, habe er dies bejaht. Erst nach neuerlicher Anfrage habe er angegeben, nicht fliegen zu wollen, weil er nicht im Besitz seiner Effekten sei. Weiters habe er angegeben, dass er diesen Umstand erst im Bus beim Transfer zum Flughafen erwähnen habe können, da er zuvor dazu keine Gelegenheit gehabt habe. Dazu werde festgestellt, dass seine Festnahme am 07. Juni 2010 um 09:35 Uhr erfolgt sei, und die für die Abschiebung zuständigen Beamten angegeben haben, dass er erst beim Einchecken am Flughafen angegeben habe, nicht fliegen zu wollen, weil seine Effekten nicht eingeholt worden seien.
Es sei absolut unglaubwürdig, dass es ihm im Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht möglich gewesen sei auf die Notwendigkeit der Einholung seiner Effekten hinzuweisen. Somit stehe es für die ha. Behörde eindeutig fest, dass er diesen Umstand nur dazu genutzt habe, um seine Abschiebung unmittelbar vor Abflug zu vereiteln. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs 2a Z 1 und 5 als erwiesen anzusehen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden. Weiters habe nach Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, dass keine besonderen Umstände in seiner Person vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen, zumal er über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Er verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung, und sei erst im Zuge der Durchsetzung der Abschiebung dazu bereit gewesen anzugeben, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Er sei schon einmal in Vollstreckung einer asylrechtlichen Entscheidung nach Griechenland abgeschoben worden, und sei illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt. Er habe sich bereits einem Abschiebeverfahren entzogen, und habe eine weitere Abschiebung durch sein Verhalten vereitelt. Aufgrund seines bisher im Bundesgebiet gezeigten persönlichen Verhaltens bestehe die Gefahr, dass er neuerlich und an anderer Stelle unangemeldet Unterkunft nehme, um seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen, und um sich somit dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, und um seine Abschiebung neuerlich zu vereiteln.Es sei absolut unglaubwürdig, dass es ihm im Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht möglich gewesen sei auf die Notwendigkeit der Einholung seiner Effekten hinzuweisen. Somit stehe es für die ha. Behörde eindeutig fest, dass er diesen Umstand nur dazu genutzt habe, um seine Abschiebung unmittelbar vor Abflug zu vereiteln. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei ein Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und 5 als erwiesen anzusehen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden. Weiters habe nach Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse festgestellt werden können, dass keine besonderen Umstände in seiner Person vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen, zumal er über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Er verfüge nur über eine Obdachlosenmeldung, und sei erst im Zuge der Durchsetzung der Abschiebung dazu bereit gewesen anzugeben, wo er tatsächlich Unterkunft genommen habe. Er sei schon einmal in Vollstreckung einer asylrechtlichen Entscheidung nach Griechenland abgeschoben worden, und sei illegal ins Bundesgebiet zurück gekehrt. Er habe sich bereits einem Abschiebeverfahren entzogen, und habe eine weitere Abschiebung durch sein Verhalten vereitelt. Aufgrund seines bisher im Bundesgebiet gezeigten persönlichen Verhaltens bestehe die Gefahr, dass er neuerlich und an anderer Stelle unangemeldet Unterkunft nehme, um seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu müssen, und um sich somit dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, und um seine Abschiebung neuerlich zu vereiteln.
Aus diesen Gründen könnte auch nicht mit der Verhängung des gelinderen Mittels (§ 77 Abs1 FPG) das Auslangen gefunden werden.Aus diesen Gründen könnte auch nicht mit der Verhängung des gelinderen Mittels (Paragraph 77, Abs1 FPG) das Auslangen gefunden werden.
Auf Grundlage dieses Bescheides ist der Bf am 08. Juni 2010 um 14.08 Uhr in Wien in Schubhaft genommen worden.
Dagegen wurde vom Bf mit Schreiben vom 10. September 2010, eingelangt am selben Tag, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben. Begründend wird darin ausgeführt:
„In einem erstattet der Bf nachstehende
SCHUBHAFTBESCHWERDE
gemäß § 82 FPG gegen die mit Bescheid vom 08. Juni 2010 angeordnete und nunmehr aufrechterhaltene Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wien, als belangte Behörde, im Umfang der Anhaltung seit dem 08. September 2010 und der Fortsetzung der Anhaltung und führt diesbezüglich aus wie folgt:gemäß Paragraph 82, FPG gegen die mit Bescheid vom 08. Juni 2010 angeordnete und nunmehr aufrechterhaltene Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wien, als belangte Behörde, im Umfang der Anhaltung seit dem 08. September 2010 und der Fortsetzung der Anhaltung und führt diesbezüglich aus wie folgt:
Sachverhalt
1. Einreise und erstes Asylverfahren
Der Bf reiste erstmals am 24. Februar 2009 nach Österreich ein. Sodann wurde am selben Tag von der Bezirkshauptmannschaft Br. die Schubhaft angeordnet. Der Bf stellte zugleich einen zur AIS-Zahl 09 02.395 protokollierten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei ergab ein EURODAC-Treffer, dass der Bf bereits zuvor - konkret am 20. Dezember 2008 - in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte. Im Zuge seiner Einvernahme im Asylverfahren gab der Bf zu den Gründen für das Verlassen Griechenlands an, dass er in Griechenland insgesamt etwas mehr als drei Monate in Haft angehalten und niemals zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt wurde. Er hätte in Griechenland somit keine Möglichkeit auf ein faires Asylverfahren und würde sich dort überdies nicht sicher fühlen, da sich in Griechenland Personen aus Afghanistan aufhalten wurden, die in Kontakt mit der Personengruppe stünden, die sich in gewalttätigen Auseinandersetzungen mit seiner Familie befunden hätte.
Am 31. März 2009 wurde der Bf aus der Schubhaft entlassen, nachdem der gemäß § 82 FPG mittels Schubhaftbeschwerde angerufene Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid zur Zl UVS 25.12-4/2009-5 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Nach der Entlassung aus der Schubhaft begab sich der Bf unverzüglich in die Betreuungsstelle des Bundes in Traiskirchen, wo er auch die weiteren Wochen während seines Asylverfahrens aufhältig war. Das Bundesasylamt hat - vom Asylgerichtshof bestätigt - den Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. In Umsetzung der damit verbundenen Ausweisungsentscheidung wurde der Bf am 24. Juni 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Ba. nach Griechenland abgeschoben.Am 31. März 2009 wurde der Bf aus der Schubhaft entlassen, nachdem der gemäß Paragraph 82, FPG mittels Schubhaftbeschwerde angerufene Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit Bescheid zur Zl UVS 25.12-4/2009-5 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Nach der Entlassung aus der Schubhaft begab sich der Bf unverzüglich in die Betreuungsstelle des Bundes in Traiskirchen, wo er auch die weiteren Wochen während seines Asylverfahrens aufhältig war. Das Bundesasylamt hat - vom Asylgerichtshof bestätigt - den Antrag des Bf auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. In Umsetzung der damit verbundenen Ausweisungsentscheidung wurde der Bf am 24. Juni 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Ba. nach Griechenland abgeschoben.
2. Neuerliche Einreise nach Österreich und zweites Asvlverfahren Sodann reiste der Bf neuerlich nach Österreich ein und begab sich am 23. August 2009 auf eigene Initiative zur Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamts in Traiskirchen, wo er einen zur AIS-Zahl 09 10.089 protokollierten neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Im Zuge dessen wurde über den Bf von der Bezirkshauptmannschaft Ba. die Schubhaft verhängt und diese Anordnung insbesondere damit begründet, dass der Bf nicht über ausreichende Bankmittel zur Deckung seines Unterhalts in Österreich verfügen würde und nicht willens bzw in der Lage wäre, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Aufgrund einer Entscheidung des mittels Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 FPG angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (Zl. Senat-FR-09- 1041) wurde der Bf am 04. September 2009 wiederum aus der Schubhaft entlassen und hielt sich danach in der Notschlafstelle der Caritas der Erzdiözese Wien in der R.-- Gasse, Wien. auf, wo er auch gemeldet war.Aufgrund einer Entscheidung des mittels Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 82, FPG angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (Zl. Senat-FR-09- 1041) wurde der Bf am 04. September 2009 wiederum aus der Schubhaft entlassen und hielt sich danach in der Notschlafstelle der Caritas der Erzdiözese Wien in der R.-- Gasse, Wien. auf, wo er auch gemeldet war.
Im Rahmen seiner asylrechtlichen Einvernahme am 08. Oktober 2009 gab der Bf gegenüber dem Bundesasylamt an, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland dort wiederum für die Dauer von sechs Tagen inhaftiert wurde. Er berichtete dabei von unzumutbaren Zuständen (Anhaltung von insgesamt 10 Personen in einem Raum) und Misshandlungen durch die Polizei. Sodann hätte er einen „Landesverweis" erhalten und wäre ohne Informationen über den weiteren Verfahrensablauf zu erhalten, auf die Straße gesetzt worden. Nachdem er keine Unterkunft oder sonstige Versorgungsleistungen erhielt, musste er ca. drei Wochen lang als Obdachloser auf der Straße schlafen. Der Bf gab weiter an, deshalb Griechenland wieder verlassen zu haben, um erneut nach Österreich zu gelangen. Auf der Fahrt nach Österreich wurde er in Ungarn aufgegriffen, festgenommen und in einem Lager angehalten. Dort wollte er keinen Asylantrag stellen, wurde aber dazu verhalten, weil er ansonsten für unbestimmte Dauer angehalten worden wäre. Zur bevorstehenden neuerlichen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz gab er wörtlich an: „Ich möchte keinesfalls nach Griechenland zurück, man wird dort nicht als Mensch behandelt. Ich habe in Griechenland keine Unterstützung bekommen und habe kein Geld um mein Leben privat zu finanzieren. Man hat gesagt, dass ich Griechenland verlassen muss und hat sich nicht weiter um mich gekümmert."
Am 15. Jänner 2010 wurde der Bf abermals - nunmehr von der belangten Behörde - nach Griechenland abgeschoben.
3. Neuerliche Einreise nach Österreich und drittes Asylverfahren
Am 16. Februar 2010 brachte der Bf nach neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamts in Traiskirchen noch einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, der zu AIS-Zah110 01.421 protokolliert wurde.
Im. Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Februar 2010 gab der Bf an, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland dort wiederum für die Dauer von fünf Tagen inhaftiert wurde und sich dann für ca. eine Woche in Athen aufhielt, ehe er sich dazu entschlosst Griechenland wieder zu verlassen. Das einvernehmende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat es unterlassen, den Bf näher zu den Umständen in Griechenland zu befragen - obwohl das für die Befragung vorgesehene Formblatt unter Punkt 8.2. die Frage vorsieht, „warum sind Sie wieder nach Ö gereist?". Jedenfalls gab der Bf weiter an, dass er auf eigene Initiative, ohne Unterstützung durch Schlepper, in Taxis oder sonstigen PKW und teilweise zu Fuß von Griechenland über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn fuhrt wo er aufgegriffen und zwei Wochen angehalten wurde und abermals vor die Wahl gestellt wurde, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen oder längere Zeit angehalten zu werden. In der Betreuungsstelle Ost des Bundes in Traiskirchen erhielt der Bf keine Aufnahme in die Grundversorgung, weshalb er sich wieder nach Wien begab, wo er erneut in der Notschlafstelle der Caritas in der R.-Gasse Unterkunft erhielt. Mit Unterstützung durch eine Mitarbeiterin der Caritas Wien und eines Dolmetschers verfasste der Bf dann am 18. Februar 2010 eine Stellungnahme an das Bundesasylamt, in der er die Gründe für das Verlassen Griechenlands und seine Erlebnisse dort darlegte, nachdem dies im. Zuge der Erstbefragung offenbar für nicht relevant erachtet wurde. Die belangte Fremdenpolizeibehörde ist ebenso wie das Bundesasylamt der Ansicht, dass für den Bf die Bestimmung des § 12a Abs 1 AsyIG 2005 Anwendung findet, wonach ihm aufgrund der Einbringung eines sogenannten Folgeantrages kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukommt. Über den Antrag des Bf auf internationalen Schutz ist bis dato vom Bundesasylamt nicht entschieden worden. Das Verfahren wurde an die Erstaufnahmestelle West in Thalham übertragen. bei der es bis zuletzt anhängig war. Das Bundesasylamt hat es auch nicht für notwendig erachtet, überhaupt eine Einvernahme durchzuführen.Im. Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. Februar 2010 gab der Bf an, dass er nach seiner Abschiebung nach Griechenland dort wiederum für die Dauer von fünf Tagen inhaftiert wurde und sich dann für ca. eine Woche in Athen aufhielt, ehe er sich dazu entschlosst Griechenland wieder zu verlassen. Das einvernehmende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat es unterlassen, den Bf näher zu den Umständen in Griechenland zu befragen - obwohl das für die Befragung vorgesehene Formblatt unter Punkt 8.2. die Frage vorsieht, „warum sind Sie wieder nach Ö gereist?". Jedenfalls gab der Bf weiter an, dass er auf eigene Initiative, ohne Unterstützung durch Schlepper, in Taxis oder sonstigen PKW und teilweise zu Fuß von Griechenland über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn fuhrt wo er aufgegriffen und zwei Wochen angehalten wurde und abermals vor die Wahl gestellt wurde, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen oder längere Zeit angehalten zu werden. In der Betreuungsstelle Ost des Bundes in Traiskirchen erhielt der Bf keine Aufnahme in die Grundversorgung, weshalb er sich wieder nach Wien begab, wo er erneut in der Notschlafstelle der Caritas in der R.-Gasse Unterkunft erhielt. Mit Unterstützung durch eine Mitarbeiterin der Caritas Wien und eines Dolmetschers verfasste der Bf dann am 18. Februar 2010 eine Stellungnahme an das Bundesasylamt, in der er die Gründe für das Verlassen Griechenlands und seine Erlebnisse dort darlegte, nachdem dies im. Zuge der Erstbefragung offenbar für nicht relevant erachtet wurde. Die belangte Fremdenpolizeibehörde ist ebenso wie das Bundesasylamt der Ansicht, dass für den Bf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsyIG 2005 Anwendung findet, wonach ihm aufgrund der Einbringung eines sogenannten Folgeantrages kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukommt. Über den Antrag des Bf auf internationalen Schutz ist bis dato vom Bundesasylamt nicht entschieden worden. Das Verfahren wurde an die Erstaufnahmestelle West in Thalham übertragen. bei der es bis zuletzt anhängig war. Das Bundesasylamt hat es auch nicht für notwendig erachtet, überhaupt eine Einvernahme durchzuführen.
4. Schubhaftanordnung und Abschiebungsversuche
Nunmehr war am 08. Juni 2010 beabsichtigt. den Bf neuerlich nach Griechenland abzuschieben, weshalb er am 07. Juni 2010 zum Zwecke der Abschiebung festgenommen wurde. Im Schubhaftbescheid ist dann davon die Rede, dass der Bf im Zuge des Eincheckens am Flughafen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die die Abschiebung durchführten, angab, dass sich seine Effekten noch in einer Wohnung in der G.-Gasse, Wien befinden würden. Nachdem er diese nicht abholen konnte, verweigerte der Bf den Angaben im Schubhaftbescheid zufolge die Abschiebung. Diesbezüglich gab er gegenüber der Fremdenpolizeibehörde dann im Zuge einer Niederschrift an, dass er die Abschiebung verweigere, weil sein Asylverfahren in , Griechenland nicht fortgesetzt würde. Er wollte daher in Österreich bleiben. Die belangte Behörde hält dem Bf nunmehr vor, seine Abschiebung unmittelbar vor dem Abflug vereitelt zu haben, indem er sich weigerte, freiwillig der Abschiebung Folge zu leisten. Aus diesem Grund erachtet die belangte Behörde einen Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs 2a Z 1 und 5 FPG für gegeben, zumal keine besonderen Umstände vorliegen würde, die der Schubhaft entgegenstünden. Gegen die Schubhaftanordnung und die darauf gestützte Anhaltung erhob der Bf am 15. Juni 2010 eine auf § 82 FPG gestützte Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieser hat die zur Zahl UVS-01/4/5527/2010-9 protokollierte Beschwerde mit Bescheid vom 22. Juni 2010 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Zwei weitere Versuche der belangten Behörde, den Bf am 21. Juni 2010 bzw. am 20. Juli 2010 auf dem Luftweg nach Griechenland abzuschieben scheiterten an dessen Widerstand. Am 09. August 2010 erhob der Bf erneut eine Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Darin brachte er insbesondere vor, dass sich die Abschiebung des Bf aus Gründen der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union in einem vergleichbaren Fall und damit auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung einer solchen Abschiebung als unzulässig erweisen würde. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat die zur Zahl. UVS-01/8/7292/2010-6 protokollierte Beschwerde mit Bescheid vom 17. August 2010 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.Nunmehr war am 08. Juni 2010 beabsichtigt. den Bf neuerlich nach Griechenland abzuschieben, weshalb er am 07. Juni 2010 zum Zwecke der Abschiebung festgenommen wurde. Im Schubhaftbescheid ist dann davon die Rede, dass der Bf im Zuge des Eincheckens am Flughafen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die die Abschiebung durchführten, angab, dass sich seine Effekten noch in einer Wohnung in der G.-Gasse, Wien befinden würden. Nachdem er diese nicht abholen konnte, verweigerte der Bf den Angaben im Schubhaftbescheid zufolge die Abschiebung. Diesbezüglich gab er gegenüber der Fremdenpolizeibehörde dann im Zuge einer Niederschrift an, dass er die Abschiebung verweigere, weil sein Asylverfahren in , Griechenland nicht fortgesetzt würde. Er wollte daher in Österreich bleiben. Die belangte Behörde hält dem Bf nunmehr vor, seine Abschiebung unmittelbar vor dem Abflug vereitelt zu haben, indem er sich weigerte, freiwillig der Abschiebung Folge zu leisten. Aus diesem Grund erachtet die belangte Behörde einen Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und 5 FPG für gegeben, zumal keine besonderen Umstände vorliegen würde, die der Schubhaft entgegenstünden. Gegen die Schubhaftanordnung und die darauf gestützte Anhaltung erhob der Bf am 15. Juni 2010 eine auf Paragraph 82, FPG gestützte Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieser hat die zur Zahl UVS-01/4/5527/2010-9 protokollierte Beschwerde mit Bescheid vom 22. Juni 2010 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Zwei weitere Versuche der belangten Behörde, den Bf am 21. Juni 2010 bzw. am 20. Juli 2010 auf dem Luftweg nach Griechenland abzuschieben scheiterten an dessen Widerstand. Am 09. August 2010 erhob der Bf erneut eine Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Darin brachte er insbesondere vor, dass sich die Abschiebung des Bf aus Gründen der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union in einem vergleichbaren Fall und damit auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung einer solchen Abschiebung als unzulässig erweisen würde. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Wien hat die zur Zahl. UVS-01/8/7292/2010-6 protokollierte Beschwerde mit Bescheid vom 17. August 2010 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Der Bf hat sodann am 26. August 2010 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt gemäß § 61 Abs 2 AsylG 2005 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Auf Anordnung des Asylgerichtshofs fand am 07. September 2010 eine Einvernahme des Bf durch das Bundesasylamt statt.Der Bf hat sodann am 26. August 2010 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Auf Anordnung des Asylgerichtshofs fand am 07. September 2010 eine Einvernahme des Bf durch das Bundesasylamt statt.
Von der belangten Behörde war beabsichtigt, den Bf am 09. September 010 nach Griechenland abzuschieben. Der Bf hat deshalb am 06. September.2010 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und diese Beschwerde mit einem Antrag nach Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden, womit er begehrte, der österreichischen Regierung zu empfehlen, die Abschiebung des Bf nach Griechenland auszusetzen. Die Beschwerde wurde zur Zahl 51191/10, unter der Bezeichnung , K. v. Austria, protokolliert.Von der belangten Behörde war beabsichtigt, den Bf am 09. September 010 nach Griechenland abzuschieben. Der Bf hat deshalb am 06. September.2010 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und diese Beschwerde mit einem Antrag nach Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbunden, womit er begehrte, der österreichischen Regierung zu empfehlen, die Abschiebung des Bf nach Griechenland auszusetzen. Die Beschwerde wurde zur Zahl 51191/10, unter der Bezeichnung , K. v. Austria, protokolliert.
Am 07. September 2010 hat der zuständige Kammerpräsident des EGMR dann entschieden. der österreichischen Regierung iSd Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu empfehlen, die Abschiebung des BF nach Griechenland vorläufig auszusetzen ("that the applicant should not be expelled to Greece until further notice").Am 07. September 2010 hat der zuständige Kammerpräsident des EGMR dann entschieden. der österreichischen Regierung iSd Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu empfehlen, die Abschiebung des BF nach Griechenland vorläufig auszusetzen ("that the applicant should not be expelled to Greece until further notice").
Beweis:
Mitteilung des EGMR, Application No 51191/10, K. v. Austria, vom 07. September 2010 (Beilage ./A)
Das Schreiben des EGMR hat der Bf noch am Abend des 07. September 2010 der belangten Behörde übermittelt und zugleich seine Entlassung aus der Schubhaft beantragt, zumal die Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt worden war, nicht mehr zulässig ist.
Die belangte Behörde hat sodann am 08. September 2010 mitgeteilt, dass die für den 09. September 2010 , geplante Abschiebung nicht stattfindet, darüber hinaus aber ausdrücklich keine , Veranlassung gesehen, die Schubhaft über den Bf aufzuheben. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Schubhaft liegen nunmehr seit der Empfehlung des EGMR nicht weiter vor, da die Abschiebung in Vollziehung der von den Asylbehörden ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung nach Griechenland derzeit unzulässig ist. Diesbezüglich führt der Bf aus wie folgt:
Begründung
1. Zur Zuständigkeit
Die Schubhaft über den Bf wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde angeordnet. Gemäß § 83 Abs 1 FPG 2005 ist für die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Schubhaft angeordnet hat. Es ergibt sich daraus, die Zuständigkeit des angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenates zur . Entscheidung über gegenständliche Beschwerde.Die Schubhaft über den Bf wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde angeordnet. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FPG 2005 ist für die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Schubhaft angeordnet hat. Es ergibt sich daraus, die Zuständigkeit des angerufenen Unabhängigen Verwaltungssenates zur . Entscheidung über gegenständliche Beschwerde.
2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Schubhaft
Die Schubhaft über den Bf dient im konkreten Fall gemäß § 46 FPG 2005 der Sicherung der Abschiebung nach Griechenland. Diese Abschiebung ist nunmehr aufgrund der Empfehlung des EGMR an die österreichische Regierung, diese auszusetzen, nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang ist auf die im Schreiben des EGMR zitierte Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs in der Sache Mamutkalov and AskarovDie Schubhaft über den Bf dient im konkreten Fall gemäß Paragraph 46, FPG 2005 der Sicherung der Abschiebung nach Griechenland. Diese Abschiebung ist nunmehr aufgrund der Empfehlung des EGMR an die österreichische Regierung, diese auszusetzen, nicht mehr zulässig. In diesem Zusammenhang ist auf die im Schreiben des EGMR zitierte Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs in der Sache Mamutkalov and Askarov
v. Turkey (Beschwerdenummern 46827/99 und 46951/99) hinzuweisen, wonach das Ignorieren einer solchen Empfehlung eine Verletzung von Art. 34 EMRK darstellen würde. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden sind daher verpflichtet, die Abschiebung - ungeachtet allfälliger innerstaatlicher Entscheidungen (etwa im nunmehr beim Asylgerichtshof anhängigen dritten Asylverfahren) - solange auszusetzen, bis der EGMR dies für zulässig erklärt, was idR erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim EGMR geschieht.v. Turkey (Beschwerdenummern 46827/99 und 46951/99) hinzuweisen, wonach das Ignorieren einer solchen Empfehlung eine Verletzung von Artikel 34, EMRK darstellen würde. Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden sind daher verpflichtet, die Abschiebung - ungeachtet allfälliger innerstaatlicher Entscheidungen (etwa im nunmehr beim Asylgerichtshof anhängigen dritten Asylverfahren) - solange auszusetzen, bis der EGMR dies für zulässig erklärt, was idR erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beim EGMR geschieht.
Die Schubhaft darf nur dann verhängt bzw. aufrechterhalten werden, wenn die dadurch zu sichernde Abschiebung auch durchführbar ist. Stellt sich heraus. dass ein Fremder – aus welchen Gründen auch immer - nicht abgeschoben werden kann, so ist die Schubhaft zur Sicherung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hält diesbezüglich fest:
"Aus § 76 Abs 1 und § 80 Abs 2 FPG ergibt sich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung 'der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt, schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so .toll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, ZI.2007/21/0253. unter Hinweis auf das zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene, aber auch für die Rechtslage nach dem FPG maßgebliche hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Z/.2005/21/0019). Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. abermals das bereits erwähnte Erkenntnis vom 26. September 2007)“. (VwGH 23.10.2008, 2006/21/0128).“"Aus Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz 2, FPG ergibt sich klar, dass eine Schubhaft zur Sicherung 'der Abschiebung nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt, schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so .toll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, ZI.2007/21/0253. unter Hinweis auf das zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene, aber auch für die Rechtslage nach dem FPG maßgebliche hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Ziffer /, Punkt 2005 /, 21 /, 0019,). Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche abermals das bereits erwähnte Erkenntnis vom 26. September 2007)“. (VwGH 23.10.2008, 2006/21/0128).“
Im vorliegenden Fall ist daher eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob die der Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden können.
Nach Ansicht des Bf ist diese Frage klar zu verneinen. Der EGMR hat mit Entscheidung vom 07. September 2010 die Abschiebung des Bf zwar vorübergehend ("until further notice") für unzulässig erklärt, es lässt sich aber aus derzeitiger Sicht nicht abschätzen, wie lange diese Anordnung gültig ist bzw. bis wann mit einer endgültigen Entscheidung des EGMR in der Sache zu rechnen ist. Der Entscheidung des EGMR kommt damit eine ähnliche rechtliche Wirkung wie die Zuerkennung der sogenannten aufschiebenden Wirkung durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu. Der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge wäre die Fremdenpolizeibehörde, will sie - wie hier - die Schubhaft aufrechterhalten, verhalten darzulegen, ob und wenn ja, warum, sie davon ausgehen kann, dass die der Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden können. Dies wird der belangten Behörde im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht gelingen, weil sie keinen Einfluss darauf nehmen kann. Nachdem es allein beim EGMR liegt zu entscheiden, wie lange die im vorliegenden Fall ergangene Empfehlung nach Art. 39 seiner Verfahrensordnung von Bestand ist und Verfahren beim EGMR idR einige Jahre Verfahrensdauer in Anspruch nehmen, kann es der belangten Behörde aus derzeitiger Sicht nicht möglich sein, abzuschätzen, bis warm die Abschiebung des Bf zulässig wird. Dieser Befund gilt unabhängig von der Frage der in gegenständlicher Angelegenheit anzunehmenden höchstzulässigen Schubhaftdauer.Nach Ansicht des Bf ist diese Frage klar zu verneinen. Der EGMR hat mit Entscheidung vom 07. September 2010 die Abschiebung des Bf zwar vorübergehend ("until further notice") für unzulässig erklärt, es lässt sich aber aus derzeitiger Sicht nicht abschätzen, wie lange diese Anordnung gültig ist bzw. bis wann mit einer endgültigen Entscheidung des EGMR in der Sache zu rechnen ist. Der Entscheidung des EGMR kommt damit eine ähnliche rechtliche Wirkung wie die Zuerkennung der sogenannten aufschiebenden Wirkung durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu. Der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge wäre die Fremdenpolizeibehörde, will sie - wie hier - die Schubhaft aufrechterhalten, verhalten darzulegen, ob und wenn ja, warum, sie davon ausgehen kann, dass die der Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden können. Dies wird der belangten Behörde im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht gelingen, weil sie keinen Einfluss darauf nehmen kann. Nachdem es allein beim EGMR liegt zu entscheiden, wie lange die im vorliegenden Fall ergangene Empfehlung nach Artikel 39, seiner Verfahrensordnung von Bestand ist und Verfahren beim EGMR idR einige Jahre Verfahrensdauer in Anspruch nehmen, kann es der belangten Behörde aus derzeitiger Sicht nicht möglich sein, abzuschätzen, bis warm die Abschiebung des Bf zulässig wird. Dieser Befund gilt unabhängig von der Frage der in gegenständlicher Angelegenheit anzunehmenden höchstzulässigen Schubhaftdauer.
3. Zur Schubhaftdauer und zu Heranziehung eines tauglichen Schubhafttatbestands Gemäß § 80 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ist die schubhaftverhängende Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. § 80 Abs 2 letzter Satz leg cit zufolge darf die Schubhaft grundsätzlich nicht länger als zwei Monate andauern. Die Bestimmungen des § 80 Abs 4 und 5 FPG erlauben eine Verlängerung der höchstzulässigen Anhaltedauer bis zu sechs bzw. in Ausnahmefällen bis zu zehn Monaten.3. Zur Schubhaftdauer und zu Heranziehung eines tauglichen Schubhafttatbestands Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG ist die schubhaftverhängende Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich andauert. Paragraph 80, Absatz 2, letzter Satz leg cit zufolge darf die Schubhaft grundsätzlich nicht länger als zwei Monate andauern. Die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4 und 5 FPG erlauben eine Verlängerung der höchstzulässigen Anhaltedauer bis zu sechs bzw. in Ausnahmefällen bis zu zehn Monaten.
Keiner der dort genannten Gründe ist aber hier gegeben. Auch wenn sich die belangte Behörde zunächst (vor Erlassung der Empfehlung durch den EGMR) etwa auf § 80 Abs 4 Z 3 FPG 2005 stützten konnte, weil der Bf seine Abschiebung zuletzt dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzte, so kann nun nicht mehr die Rede davon sein, dass der Bf "deshalb" (vgl den Einleitungssatz von § 80 Abs 4 FPG) nicht abgeschoben werden kann.Keiner der dort genannten Gründe ist aber hier gegeben. Auch wenn sich die belangte Behörde zunächst (vor Erlassung der Empfehlung durch den EGMR) etwa auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG 2005 stützten konnte, weil der Bf seine Abschiebung zuletzt dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt widersetzte, so kann nun nicht mehr die Rede davon sein, dass der Bf "deshalb" vergleiche den Einleitungssatz von Paragraph 80, Absatz 4, FPG) nicht abgeschoben werden kann.
Eine Anhaltung des Bf über die Dauer von zehn Monaten kommt daher nicht in Betracht. Tatsächlich ist aber auch keiner der in § 80 Abs 4 FPG 2005 normierten Tatbestände für eine Anhaltung von sechs Monaten gegeben.Eine Anhaltung des Bf über die Dauer von zehn Monaten kommt daher nicht in Betracht. Tatsächlich ist aber auch keiner der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG 2005 normierten Tatbestände für eine Anhaltung von sechs Monaten gegeben.
Nun wäre noch in Erwägung zu ziehen, ob sich die belangte Behörde auf § 80 Abs 5 FPG 2005 stützen könnte. Abgesehen davon, dass die gegenständliche Schubhaft aber nicht auf einen der in § 76 Abs 2 leg cit genannten Schubhafttatbestände gestützt wurde (die belangte Behörde berief sich auf § 76 Abs 2a Z 1 und 5) ist auch hier darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung des Bf auch nach Abschluss seines derzeit beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahrens solange unzulässig bleibt, bis der EGMR eine Entscheidung trifft. Insofern vermag eine Anhaltung über mehr als zwei Monate hinaus auch nicht auf § 80 Abs 5 FPG gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass der Bf bereits allein seit der neuerlichen Schubhaftverhängung am 08. Juni 2010 mehr als drei Monate in Schubhaft angehalten wird, erweist sich die Fortdauer der Anhaltung auch bei Annahme einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten nicht mehr als zulässig, weil die belangte Behörde nicht darlegen kann, dass eine Abschiebung des Bf nach Griechenland bis dahin möglich wäre.Nun wäre noch in Erwägung zu ziehen, ob sich die belangte Behörde auf Paragraph 80, Absatz 5, FPG 2005 stützen könnte. Abgesehen davon, dass die gegenständliche Schubhaft aber nicht auf einen der in Paragraph 76, Absatz 2, leg cit genannten Schubhafttatbestände gestützt wurde (die belangte Behörde berief sich auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und 5) ist auch hier darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung des Bf auch nach Abschluss seines derzeit beim Asylgerichtshof anhängigen Asylverfahrens solange unzulässig bleibt, bis der EGMR eine Entscheidung trifft. Insofern vermag eine Anhaltung über mehr als zwei Monate hinaus auch nicht auf Paragraph 80, Absatz 5, FPG gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass der Bf bereits allein seit der neuerlichen Schubhaftverhängung am 08. Juni 2010 mehr als drei Monate in Schubhaft angehalten wird, erweist sich die Fortdauer der Anhaltung auch bei Annahme einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten nicht mehr als zulässig, weil die belangte Behörde nicht darlegen kann, dass eine Abschiebung des Bf nach Griechenland bis dahin möglich wäre.
Dies führt nun abschließend zu der Frage, auf welchen. Schubhafttatbestand sich die belangte Behörde derzeit überhaupt zu stützen vermag:
Die belangte Behörde stützte sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs 2a Z 1 und 5 FPG 2005. Die Heranziehung dieser Tatbestände kommt nunmehr nicht mehr in Betracht, weil es - solange die Anordnung des EGMR besteht - an einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung fehlt und dem Bf überdies ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Für eine Heranziehung der sonstigen in § 76 Abs 2a leg. cit. normierten Schubhafttatbestände fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Auch auf § 76 Abs 2 Z 1 oder 3 leg. cit. vermag sich die belangte Behörde nicht zu stützen, zumal - wie schon dargelegt - keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorliegt. Auch die Annahme der Unzuständigkeit Österreichs im Asylverfahren iSd § 76 Abs 2 Z 4 stellt keine taugliche Schubhaftbegründung dar. Schließlich wurde zwar iSd § 76 Abs 2 Z 2 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, auch hier gilt es aber wieder zu beachten, dass die Anordnung des EGMR von allfälligen Entscheidungen der Asylbehörden im anhängigen Asylverfahren unberührt bleibt.Die belangte Behörde stützte sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und 5 FPG 2005. Die Heranziehung dieser Tatbestände kommt nunmehr nicht mehr in Betracht, weil es - solange die Anordnung des EGMR besteht - an einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung fehlt und dem Bf überdies ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Für eine Heranziehung der sonstigen in Paragraph 76, Absatz 2 a, leg. cit. normierten Schubhafttatbestände fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Auch auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 leg. cit. vermag sich die belangte Behörde nicht zu stützen, zumal - wie schon dargelegt - keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorliegt. Auch die Annahme der Unzuständigkeit Österreichs im Asylverfahren iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, stellt keine taugliche Schubhaftbegründung dar. Schließlich wurde zwar iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, auch hier gilt es aber wieder zu beachten, dass die Anordnung des EGMR von allfälligen Entscheidungen der Asylbehörden im anhängigen Asylverfahren unberührt bleibt.
Zusammengefasst ergibt sich daher, dass nicht erkennbar ist, auf welche gesetzliche Bestimmung die belangte Behörde die Fortdauer der Anhaltung der Schubhaft des Bf zu stützen vermag.
4. Zur Gewährung von Parteiengehör
Sofern der angerufene unabhängige Verwaltungssenat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung iSd § 83 Abs 2 Z 1 FPG nicht für notwendig erachten sollte, wird beantragt, den Bf vor Erlassung einer Entscheidung über seine Schubhaftbeschwerde von einer allfälligen Gegenschrift der belangten Behörde in Kenntnis zu setzen und ihm die Gelegenheit zur Äußerung zu bieten.Sofern der angerufene unabhängige Verwaltungssenat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht für notwendig erachten sollte, wird beantragt, den Bf vor Erlassung einer Entscheidung über seine Schubhaftbeschwerde von einer allfälligen Gegenschrift der belangten Behörde in Kenntnis zu setzen und ihm die Gelegenheit zur Äußerung zu bieten.
Der EGMR erachtet es zur Gewährleistung der grundlegenden Garantien eines fairen (Haftprüfungs-)Verfahrens für notwendig, dass der angehaltenen Person bzw. deren Rechtsbeistand Anträge der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung zugestellt werden und sie dadurch die Möglichkeit erhält, dazu Stellung zu nehmen (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, 183 f mwN). Diesem Erfordernis der Gewährleistung von Waffengleichheit kann wohl in erster Linie durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gerecht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 83 Abs 2 Z 1 FPG ist die Haftprüfungsbehörde aber verhalten, dem Bf auf schriftlichem Wege Gehör zur Gegenäußerung der Fremdenpolizeibehörde bzw. zu allfälligen Ermittlungsschritten der Haftprüfungsbehörde einzuräumen.Der EGMR erachtet es zur Gewährleistung der grundlegenden Garantien eines fairen (Haftprüfungs-)Verfahrens für notwendig, dass der angehaltenen Person bzw. deren Rechtsbeistand Anträge der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung zugestellt werden und sie dadurch die Möglichkeit erhält, dazu Stellung zu nehmen vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, 183 f mwN). Diesem Erfordernis der Gewährleistung von Waffengleichheit kann wohl in erster Linie durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gerecht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die Haftprüfungsbehörde aber verhalten, dem Bf auf schriftlichem Wege Gehör zur Gegenäußerung der Fremdenpolizeibehörde bzw. zu allfälligen Ermittlungsschritten der Haftprüfungsbehörde einzuräumen.
5. Zusammenfassung und Anträge
Die Anhaltung des Bf in Schubhaft erweist sich daher seit Übermittlung der Entscheidung des EGMR an die belangte Behörde, somit seit 08. September 2010, als rechtswidrig. Da die Abschiebung des Bf nach Griechenland seither bis auf weiteres unzulässig ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor.
Aus den dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Gründen stellt der Bf nunmehr die ANTRÄGE
der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
11.15 Uhr, geplant. Die Abschiebung konnte nach telefonischer Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, nicht durchgeführt werden (siehe dazu der Aktenvermerk im UVS-Akt).
Mit Fax vom 17. Juni 2009 wurde auf Anfrage des erkennenden Senates folgende amtsärztliche Stellungnahme übermittelt:
„Herr K. Sarda Aga, geb. 1983 ist seit 07. Juni .2010 in Haft. Bei der Aufnahme klagte er über Schlafstörung, erhielt am 07. Juni 2010 eine Tbl. Halcion 0,25 mg einmalig, daraufhin benötigte er keinerlei Therapie bis 12. Juni 2010.
Am 12. Juni 2010 bekam er für 2 Abende zum Schlafen je 2 Baldrian forte Drg. mit welchen er das Auslangen fand.
Am 14. Juni 2010 klagte er über Halsschmerzen, der Rachenring war gerötet und er erhielt Lemocin Lutschtabletten, am 16. Juni 2010 wurde er wiederum wegen Halsschmerzen in der Ambulanz vorstellig, der Rachenring war stärker gerötet, Temperatur von 36,5 °C worauf ihm für die nächsten 5 Tage Neo-Angin 3-4 Stück tgl. und Aspirin-C Brause 1-0-1 für 3 Tage verordnet wurde. Der Patient ist weiterhin haft- und deliktfähig.“
Dazu nahm der Vertreter des Bf mit Fax vom 21. Juni 2010 Stellung:
„Sofern der psychische Gesundheitszustand des Bf aktuell das Stadium der Haftfähigkeit nicht erreicht, ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Vorliegen einer ausgeprägten Depressionserkrankung jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Schubhaft führen hätte müssen. Bei Vorliegen eines ohnehin nicht nachvollziehbaren – Sicherungsbedarfs, wäre sodann allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG vorzugehen gewesen.„Sofern der psychische Gesundheitszustand des Bf aktuell das Stadium der Haftfähigkeit nicht erreicht, ist darauf Bezug zu nehmen, dass das Vorliegen einer ausgeprägten Depressionserkrankung jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Unzulässigkeit der Anordnung der Schubhaft führen hätte müssen. Bei Vorliegen eines ohnehin nicht nachvollziehbaren – Sicherungsbedarfs, wäre sodann allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG vorzugehen gewesen.
Das amtsärztliche Gutachten geht nur auf die Frage der Haftfähigkeit ein ohne sich – wie in der Schubhaftbeschwerde beantragt – mit der Beurteilung der Auswirkungen des Haftbefehls auf den psychischen Gesundheitszustand des Bf auseinanderzusetzen. Das Gutachten lässt insofern insbesondere ein Eingehen auf den psychischen Zustand des Bf vermissen.“
Laut Zentralmelderegisterauszug vom 17. Juni 2010 war der Bf von 19. Februar 2010 bis 24. März 2010 in einem Caritas-Heim in Wien, R.-Gasse mit seinem Hauptwohnsitz und ab 24. März 2010 beim Verein B.als obdachlos gemeldet. Er selbst gab am 08. Juni 2010 an, dass er in Wien, G.-Gasse Unterkunft genommen hat und behördlich nicht gemeldet ist.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 zur Zahl UVS- 01/4/5527/2010 wurde die Schubhaftbeschwerde des Bf vom 15. Juni 2010, mit der die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft behauptet wurde, gemäß § 83 FPG in Verbindung mit § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (22. Juni 2010) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Folge war für den 20. Juli 2010 abermals die Abschiebung des Bf vorgesehen. Auch diese Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden. Dies aus dem Grund, dass sich der nunmehrige Bf der Abschiebung widersetzte, worauf durch den Kapitän des Flugzeuges, mit dem der Bf abgeschoben werden sollte, auf Grund von Sicherheitsbedenken das Boarding sowie die Mitnahme des Bf untersagt wurden. Mit Schriftsatz vom 09. August 2010 wurde eine neuerliche Schubhaftbeschwerde am 10. August 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht, während sich der Bf weiter in Schubhaft befand.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 2010 zur Zahl UVS- 01/4/5527/2010 wurde die Schubhaftbeschwerde des Bf vom 15. Juni 2010, mit der die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft behauptet wurde, gemäß Paragraph 83, FPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (22. Juni 2010) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Folge war für den 20. Juli 2010 abermals die Abschiebung des Bf vorgesehen. Auch diese Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden. Dies aus dem Grund, dass sich der nunmehrige Bf der Abschiebung widersetzte, worauf durch den Kapitän des Flugzeuges, mit dem der Bf abgeschoben werden sollte, auf Grund von Sicherheitsbedenken das Boarding sowie die Mitnahme des Bf untersagt wurden. Mit Schriftsatz vom 09. August 2010 wurde eine neuerliche Schubhaftbeschwerde am 10. August 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebracht, während sich der Bf weiter in Schubhaft befand.
Diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Zahl UVS-01/8/7292/2010 neuerlich dahingehend entschieden, dass die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Bf in Schubhaft ab dem 30. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung des Bf in Schubhaft vorliegen. In weiterer Folge war beabsichtigt, den Bf am 09. September 2010 nach Griechenland abzuschieben. Der Bf hat deshalb am 06. September 2010 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und diese Beschwerde mit einem Antrag nach Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verbunden, womit er begehrte, der österreichischen Regierung zu empfehlen, die Abschiebung des Bf nach Griechenland auszusetzen. Diese Beschwerde wurde beim EGMR zur Zahl 51191/10 unter der Bezeichnung Khankel v. Austria protokolliert.Diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Zahl UVS-01/8/7292/2010 neuerlich dahingehend entschieden, dass die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Bf in Schubhaft ab dem 30. Juli 2010 als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortdauer der Anhaltung des Bf in Schubhaft vorliegen. In weiterer Folge war beabsichtigt, den Bf am 09. September 2010 nach Griechenland abzuschieben. Der Bf hat deshalb am 06. September 2010 Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben und diese Beschwerde mit einem Antrag nach Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verbunden, womit er begehrte, der österreichischen Regierung zu empfehlen, die Abschiebung des Bf nach Griechenland auszusetzen. Diese Beschwerde wurde beim EGMR zur Zahl 51191/10 unter der Bezeichnung Khankel v. Austria protokolliert.
Am 07. September 2010 hat der zuständige Kammerpräsident des EGMR dann entschieden, der österreichischen Regierung im Sinne des Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu empfehlen, die Abschiebung des Bf nach Griechenland vorläufig auszusetzen.Am 07. September 2010 hat der zuständige Kammerpräsident des EGMR dann entschieden, der österreichischen Regierung im Sinne des Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu empfehlen, die Abschiebung des Bf nach Griechenland vorläufig auszusetzen.
Dieses Schreiben des EGMR hat der Bf noch am Abend des 07. September 2010 der belangten Behörde übermittelt und zugleich seine Entlassung aus der Schubhaft beantragt, da nach Auffassung des Bf die Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt worden war, nicht mehr zulässig war. Die belangte Behörde hat jedoch am 08. September 2010 dem Vertreter des Bf mitgeteilt, dass die für den 09. September 2010 geplante Abschiebung zwar nicht stattfinde, darüber hinaus aber ausdrücklich keine Veranlassung gesehen, die Schubhaft über den Bf aufzuheben.
Die erkennende Behörde richtete daraufhin eine Anfrage an das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst hinsichtlich der in Aussicht genommenen Verfahrensdauer was die Beschwerde des Bf beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betrifft. Diese Anfrage wurde von Seiten des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst mit Schreiben vom 13. und 14. September 2010 dahingehend beantwortet, dass neben dem Fall des gegenständlichen Bf auch noch zwei andere Beschwerden gegen Österreich betreffend geplante Abschiebungen nach Griechenland in Vollziehung der Dublin II-Verordnung anhängig sind, diese datieren vom März bzw. April 2010 und September 2010. In beiden Verfahren wie auch im Verfahren des Bf wurde jedoch seitens des EGMR noch nicht einmal zur Stellungnahme eingeladen. Es ist daher nicht absehbar, wann Entscheidungen in diesen Fällen wie eben auch im Verfahren gegen den Bf zu rechnen ist. Was das Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betrifft, so werde zwar angenommen, dass ein Urteil auf Grund der Verhandlung am 01. September 2010 vor der Großen Kammer des EGMR in Kürze zu erwarten ist, wann allerdings tatsächlich eine Entscheidung diesbezüglich ergehen wird, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auch seitens des Bf erreichte die erkennende Behörde am 14. September 2010 noch eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Fremdenpolizeilichen Büros, die lautet wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer (Bf) im Hinblick auf die am heutigen Tag übermittelte Gegenschrift der belangten Behörde nachstehende
STELLUNGNAHME:
1. Zur höchstzulässigen Schubhaftdauer im konkreten Fall
Die belangte Behörde geht davon aus. dass es zulässig wäre, den Bf; bis zum Ablauf von 10 Monaten in Schubhaft anzuhalten. Dabei übersieht sie Folgendes:
Auch wenn sich die belangte Behörde zunächst (vor Erlassung der Empfehlung durch den EGMR) etwa auf § 80 Abs 4 Z 3 FPG 2005 stützten konnte, weil der Bf seine Abschiebung zuletzt dadurch vereitelt. dass er sich der Zwangsgewalt widersetzte, so kann nun nicht mehr die Rede davon sein, dass der Bf „deshalb" (vgl. den Einleitungssatz von § 80 Abs 4 FPG) nicht abgeschoben werden kann.Auch wenn sich die belangte Behörde zunächst (vor Erlassung der Empfehlung durch den EGMR) etwa auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG 2005 stützten konnte, weil der Bf seine Abschiebung zuletzt dadurch vereitelt. dass er sich der Zwangsgewalt widersetzte, so kann nun nicht mehr die Rede davon sein, dass der Bf „deshalb" vergleiche den Einleitungssatz von Paragraph 80, Absatz 4, FPG) nicht abgeschoben werden kann.
Die Verlängerung der Anhaltedauer ist nicht als Beugehaft konzipiert. Vielmehr soll durch die Verlängerungsmöglichkeiten sichergestellt werden, dass in derartigen Fällen - wenn also die betroffene Person etwa eine Abschiebung dadurch vereitelt, dass sie sich der Zwangsgewalt widersetzt - eine Abschiebung zu einem späteren Zeitpunkt erneut versucht werden kann, ohne dass es durch Ablauf von Haftfristen zu einer Enthaftung führen muss.
Die derzeitige Unmöglichkeit der Abschiebung des Bf nach Griechenland ist allerdings nicht. auf sein Verhalten, sondern auf die genannte Empfehlung des EGMR zurückzuführen. Insofern ist keiner der in § 80 Abs 4 FPG genannten Gründe für eine Verlängerung der sonst höchstzulässigen Anhaltedauer von zwei auf sechs oder gar zehn Monate gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heranziehung einer der in § 80 Abs 4 FPG normierten Verlängerungstatbestände klargestellt. dass das Verhalten des angehaltenen Fremden für die Annahme einer der drei in der genannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen ursächlich sein muss, um eine Anhaltung in der Dauer von bis zu zehn Monaten zu ermöglichen (VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053). Ursache für die derzeitige Unmöglichkeit der Haft ist aber nicht das Verhalten des Bf, sondern die Entscheidung des EGMR. Schon daher erweist sich die aufrechterhaltene Anhaltung und deren Fortsetzung als rechtswidrig.Die derzeitige Unmöglichkeit der Abschiebung des Bf nach Griechenland ist allerdings nicht. auf sein Verhalten, sondern auf die genannte Empfehlung des EGMR zurückzuführen. Insofern ist keiner der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Gründe für eine Verlängerung der sonst höchstzulässigen Anhaltedauer von zwei auf sechs oder gar zehn Monate gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heranziehung einer der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG normierten Verlängerungstatbestände klargestellt. dass das Verhalten des angehaltenen Fremden für die Annahme einer der drei in der genannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen ursächlich sein muss, um eine Anhaltung in der Dauer von bis zu zehn Monaten zu ermöglichen (VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053). Ursache für die derzeitige Unmöglichkeit der Haft ist aber nicht das Verhalten des Bf, sondern die Entscheidung des EGMR. Schon daher erweist sich die aufrechterhaltene Anhaltung und deren Fortsetzung als rechtswidrig.
Nachdem die Schubhaft über den Bf auf § 76 Abs 2a Z 1 und 5 FPG, nicht aber auf einen der in § 76 Abs 2 FPG genannten Tatbestände gestützt worden ist, kommt eine Heranziehung von § 80 Abs 5 FPG nicht in Betracht. Sollte der unabhängige Verwaltungssenat dennoch von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgehen, lässt sich auch daraus im Hinblick auf § 22 Abs 6 AsylG 2005 nur eine höchstzulässige Anhaltedauer von sechs Monaten und vier Wochen ableiten (vgl auch dazu VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053).Nachdem die Schubhaft über den Bf auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins und 5 FPG, nicht aber auf einen der in Paragraph 76, Absatz 2, FPG genannten Tatbestände gestützt worden ist, kommt eine Heranziehung von Paragraph 80, Absatz 5, FPG nicht in Betracht. Sollte der unabhängige Verwaltungssenat dennoch von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgehen, lässt sich auch daraus im Hinblick auf Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 nur eine höchstzulässige Anhaltedauer von sechs Monaten und vier Wochen ableiten vergleiche auch dazu VwGH 31.03.2008, 2008/21/0053).
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin nach Ablauf von zwei Monaten auch keine Kenntnis von einer Mitteilung iSd § 80 Abs 7 FPG erhalten hat.In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Rechtsvertreterin nach Ablauf von zwei Monaten auch keine Kenntnis von einer Mitteilung iSd Paragraph 80, Absatz 7, FPG erhalten hat.
Auch wenn am 01. September 2010 eine Verhandlung vor der Großen Kammer des EGMR in einem Fall betreffend eine Abschiebung nach Griechenland stattgefunden hat, so kann letztlich über den Zeitpunkt der VeröffentIichung der Entscheidung nur spekuliert werden.
2. Zum heranzuziehenden Schubhafttatbestand
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht auf die in der Beschwerde relevierte Frage eingeht, welcher der in § 76 Abs 1, 2 und 2a FPG normierten Schubhafttatbestände nunmehr überhaupt herangezogen wird.“Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht auf die in der Beschwerde relevierte Frage eingeht, welcher der in Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG normierten Schubhafttatbestände nunmehr überhaupt herangezogen wird.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gemäß § 5 Abs 2 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010