TE Uvs Bescheid 2010/10/8 2-003/10

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67a Z2
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des H R, D, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung von Polizeibeamten am 06.03.2010 in D, (Einschlagen eines Polizeibeamten auf die Scheibe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers) zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Be¬schwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 79a AVG wird der der belangten Behörde (dem Land) gebührende Kostenersatz mit 887,20 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belang¬ten Behörde (dem Land) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Be¬schwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der der belangten Behörde (dem Land) gebührende Kostenersatz mit 887,20 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belang¬ten Behörde (dem Land) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Text

1.              In seiner Beschwerde vom 15.04.2010 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am Donners¬tag, den 04.03.2010, 15.00 Uhr, eine Geschäftsreise nach P gemacht und sei am Samstag, den 06.03.2010 um 02.30 Uhr in der Früh zurückgekehrt, nachdem er knapp über 2.000 km bei widrigsten Wetterverhältnissen zurückgelegt habe. Dennoch habe er am Samstag – somit jenem Tag, auf den sich die erhobenen Vorwürfe beziehen würden – in aller Frühe aufstehen müssen, da er von 07.00 Uhr bis mittags im Büro arbeiten habe müssen. Am Nachmittag sei er nach Hause gefahren um sich auszuruhen, da er in der Wintersaison am Samstag fallweise am Nachmittag sowie im gegenständlichen Fall von 17.00 bis 19.00 Uhr mit A Tennis spiele. Nach dem Tennisspiel trinke er durchaus ein bis zwei kleine Bier, nicht je¬doch am 06.03.2010, da er völlig übernächtigt und überanstrengt gewesen sei. Er habe also in Folge der Dienstreise, der anstrengenden Autofahrten über 2.000 km bei widrigsten Wetterver¬hältnissen, der extrem kurzen Ruhezeit in der vorangegangen Nacht und der anstrengenden Sportausübung seit Tagen keinen Tropfen Alkohol getrunken.

Völlig unrichtig sei, dass er während seiner Fahrt nach Haus jemals versucht habe „davon zu fahren“. Tatsächlich hätten sich die Geschehnisse abgespielt wie folgt: In Folge der äußerst widrigen Wetter- und Fahrbahnverhältnisse sei er in den Nachtstunden des 06.03.2010 nur sehr langsam von der Tennishalle Haselstauden nach Hause gefahren. Auf Grund der kurzen Distanz zu seinem Wohnhaus (ca ein Kilometer Entfernung) habe er die Windschutz¬scheibe nur äußerst notdürftig vom Schnee befreit. Nach ca 200 bis 300 m Fahrt habe er trotz dichten Schneefalls einen schwachen weißen Lichtschein, seiner Einschätzung nach von einer Taschenlampe stammend, bemerkt. Er habe sodann seine Fahrt verlangsamt, sei stehen geblieben und habe das Fenster einen Spalt geöffnet. Auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse habe er jedoch nicht erkennen können, welche Person sich hinter dem Licht der Taschenlampe verborgen habe. Diese unbekannte Person habe ihn aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen. Da sich diese Szene auf verlassener Straße abgespielt habe, sich weit und breit niemand aufgehalten habe und er die ihn auffordernde Person noch immer nicht identifizieren habe können, habe er es mit der Angst zu tun bekommen. Er habe einen Überfall auf seine Person befürchtet und habe deshalb die Fahrt bis zu seinem Haus fortgesetzt. Er habe sein Fahrzeug nur notdürftig vom Schnee be¬freit, sodass die teilweise noch mit Schnee bedeckten Scheiben wegen der starken Temperatur¬differenzen und der zunächst noch schwach einsetzenden Heizleistung stark beschlagen gewesen seien und er sogar die Windschutzscheibe von innen mehrfach mit einem Tuch habe säubern müssen.

Bei der Zufahrt zu seinem Haus habe er per Fernbedienung die Garage geöffnet, um in diese einzufahren. Plötzlich habe er schemenhaft eine Person an seinem Fahrzeug vorbei in die Garage laufen sehen. Diese – dem Betroffenen zu diesem Zeitpunkt noch immer unbekannte Person – habe das mitten in der Garage abgestellte Fahrrad der Ehegattin des Berufungswerbers genom¬men und es mitten in die Einfahrt gestellt, um ihm den Weg zu versperren. Da diese Person zu diesem Zeitpunkt lediglich eine gelbe Warnweste getragen habe, jedoch keine Polizeikappe – er ihre dienstliche Eigenschaft sohin nicht wahrgenommen habe – habe er von einem rechtswidri¬gen Eingriff in sein Hausrecht, wenn nicht überhaupt von einem räuberischen Überfall ausgehen müssen. Während eine Person die Einfahrt blockiert habe, habe die andere so stark mit der Ta¬schenlampe gegen die Windschutzscheibe geschlagen, dass sich Farbabriebe gebildet hätten, die auch noch Wochen nach dem Vorfall sichtbar gewesen seien. Gleichzeitig habe ihn diese Person schreiend, mit den Füßen auf den Boden stampfend, tobend und völlig die Beherrschung verlie¬rend dazu aufgefordert, sofort die Türe des Fahrzeuges zu öffnen und es zu verlassen. Er sei durch dieses Verhalten derart in Furcht und Unruhe versetzt worden, dass er vom weiteren Ge¬schehensablauf nicht mehr viel mitbekommen habe, sondern sich vielmehr in eine schützende Abwehrposition begeben habe und sich beinahe zur Gänze über den Beifahrersitz gebeugt habe, da er befürchtet habe, dass die Seitenscheiben jeden Augenblick zersplittern würden und er so¬dann aus dem Auto gezerrt und überfallen werden würde. Er habe einzig gewagt, das Fenster einen Spalt zu öffnen und beide mehrfach zum Gehen aufzufordern. Auf Grund dieser Vor¬kommnisse habe er sich erst aus dem Wagen gewagt, als beide – ihm immer noch unbekannte – Personen die Garage und sein Grundstück verlassen hätten und sich seine Frau zum Wagen be¬geben habe, um ihm die Situation dahin zu erklären, dass es sich um keinen Überfall, sondern vielmehr um eine Polizeikontrolle gehandelt habe.

Hierzu sei ergänzend zu bemerken, dass er

  • -Strichaufzählung
    am Donnerstag, den 04.03.2010 um 15.00 Uhr mit dem Auto zu einer Dienstreise nach Polen angetreten sei,
  • -Strichaufzählung
    von dieser am Samstag, den 06.03.2010 um 02.30 Uhr in der Früh, nachdem er über 2.000 km bei widrigsten Wetter- und Fahrbahnverhältnissen zurückgelegt habe, nach Hause gekommen sei,
  • -Strichaufzählung
    bereits um ca 06.00 Uhr wieder aufgestanden sei, um ab 07.00 Uhr die Arbeit anzutreten und bis Mittag zu arbeiten,
  • -Strichaufzählung
    sich am Nachmittag zu Hause ein wenig von den Anstrengungen erholt habe, sodann
  • -Strichaufzählung
    von 17.00 bis 19.00 Uhr Tennis gespielt habe,
  • -Strichaufzählung
    anschließend im Tenniscafe noch mit dem Spielpartner etwas beisammen gesessen sei, ohne jedoch Alkohol zu konsumieren,
  • -Strichaufzählung
    um dann um ca 22.00 Uhr wiederum bei widrigsten Wetter- und Fahrbahnverhältnissen die Heimfahrt anzutreten.

Diese Umstände hätten bewirkt, dass sich das vorgetragene Verhalten der amtshandelnden Be¬amten bei ihm als besonders gravierend ausgewirkt habe.

Einer der damals amtshandelnden Beamten sei K P gewesen, den der Beschwerdeführer nicht kenne. Herr K P sei organisationsrechtlich der Polizeiinspektion D, St M, A-D, zugeordnet. Dieser Beamte habe während des gegenständlichen Vorfalls so stark mit der Taschenlampe ge¬gen die Seitenscheibe geschlagen, dass sich Farbabriebe gebildet hätten, die auch noch drei Wo¬chen nach dem Vorfall sichtbar gewesen seien, wobei auch gar nicht feststehe, ob diese über¬haupt noch entfernt werden könnten. Er habe diesbezüglich bei der Behörde nachgefragt und es sei ihm erklärt worden, dass er eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erheben müsse, um den Sachverhalt prüfen zu lassen. Da ihm dies unverhältnismäßig erschienen sei, habe der Beschwerdeführer zunächst selbst ver¬sucht, die Farbabriebe zu beseitigen, was ihm allerdings nicht gelungen sei. Aus diesem Grund habe er den Wagen am 26.03.2010 in eine Kfz-Werkstätte gebracht.

Nach Untersuchung der Seitenscheibe und fachmännischen Versuchen, die Spuren des Eingriffes zu beseitigen, habe die Fachwerkstätte wie folgt bestätigt: „Sehr geehrter Herr R, Sie waren am Freitag, dem 26.03.2010, um ca 13.30 Uhr mit Ihrem Fahrzeug, 88.950 km, bei unserem Spenglermeister Herrn H Ö zwecks Besichtigung der Fahrer-Seiten¬scheibe, bei der wir mit einer Poliermaschine, Reinigungsmittel mit anschließender Wäsche in der hauseigenen Waschanlage, den grau-silbrigen Farbabrieb teilweise entfernt haben. Trotzdem sind noch immer Kratzspuren sichtbar.“ Da der Schaden auch auf diese Weise nicht vollständig behoben werden konnte, würde der Be¬troffene den gänzlichen Austausch der Scheibe unter erheblicher Kostenbelastung veranlassen müssen.

Nachdem die beiden Beamten erfahren hätten, dass es sich beim Fahrer des PKW um ihn handle, somit um den Ehegatten der hinzugekommenen Ehegattin, hätten sie den Ort des Geschehens verlassen, anstatt die Ehegattin zu bitten, auf ihren Ehegatten einzuwirken, er möge aus dem Fahrzeug aussteigen. Es wäre dann für die beiden Beamten sodann ein Leichtes gewesen, den angeblich angeordneten Alkotest durchzuführen. Auch hätten die beiden Beamten gegenüber der Ehegattin mit keinem Wort erwähnt, dass sie ihn zu einem Alkotest aufgefordert hätten, er die¬sen Test aber verweigert habe.

Schließlich werde darauf verwiesen, dass im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft D, Zl X-9-2010/09088 bzw BHDO-III-5251-2010/0159 (Anm: Bei letzterem Verfahren handelte es sich nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz) zu diesen Vorfällen ein Verwaltungsstrafver¬fahren geführt würde. Im Zuge dessen hätten die damals amtshandelnden Beamten GI D und GI P eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der das mehrmalige Einschlagen des Beamten P auf die Fahrzeug¬scheibe bestätigt worden sei: „Als er weiterhin keine Anstalten machte, die Türe oder das Fenster zu öffnen, klopfte ich mit dem hinteren Ende meiner Maglite zwei Mal gegen die Fenster¬scheibe“. Dass es sich hierbei nicht bloß um ein Anklopfen, sondern ein gewaltsames Schlagen gehandelt habe, würde die Tatsache beweisen, dass noch drei Wochen später die Spuren der Amtshandlung sichtbar seien. Mangels darüber hinausgehender widersprechender Beweisergebnisse könne im Vorliegenden also von einem unstrittigen Sachverhalt ausgegangen werden.Schließlich werde darauf verwiesen, dass im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft D, Zl X-9-2010/09088 bzw BHDO-III-5251-2010/0159 Anmerkung, Bei letzterem Verfahren handelte es sich nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz) zu diesen Vorfällen ein Verwaltungsstrafver¬fahren geführt würde. Im Zuge dessen hätten die damals amtshandelnden Beamten GI D und GI P eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der das mehrmalige Einschlagen des Beamten P auf die Fahrzeug¬scheibe bestätigt worden sei: „Als er weiterhin keine Anstalten machte, die Türe oder das Fenster zu öffnen, klopfte ich mit dem hinteren Ende meiner Maglite zwei Mal gegen die Fenster¬scheibe“. Dass es sich hierbei nicht bloß um ein Anklopfen, sondern ein gewaltsames Schlagen gehandelt habe, würde die Tatsache beweisen, dass noch drei Wochen später die Spuren der Amtshandlung sichtbar seien. Mangels darüber hinausgehender widersprechender Beweisergebnisse könne im Vorliegenden also von einem unstrittigen Sachverhalt ausgegangen werden.

Der Vorfall habe sich am 06. März 2010 ereignet. Die sechswöchige Beschwerdefrist sei daher gewahrt. Da es sich innerhalb des Bezirks D abgespielt habe, sei auch die örtliche Zu¬ständigkeit des UVS Vorarlberg gegeben.

Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass der Betroffene durch Ausübung unmittel¬barer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich und ein¬fachgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere seinem Eigentumsrecht sowie dem Recht, während einer Amtshandlung in einer dem Sicherheitspolizeigesetz entsprechenden Weise be¬handelt zu werden, verletzt worden sei.

Der Betroffene sei durch das Verhalten des K P in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Der Schutz des Eigentums sei auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Art 5 StGG und Art 1 1. ZP MRK, auf einfachgesetzlicher Ebene durch § 125 StGB abgesichert. Der wiedergegebene Sachverhalt – insbesondere die Beschädigung der Fahrzeugscheibe sowie die durch deren Austausch entstandene Kostenbelastung – lasse sich unter beide Tatbestände subsumieren, ohne dass es einer weiteren Kommentierung bedürfe.Der Betroffene sei durch das Verhalten des K P in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Der Schutz des Eigentums sei auf verfassungsrechtlicher Ebene durch Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP MRK, auf einfachgesetzlicher Ebene durch Paragraph 125, StGB abgesichert. Der wiedergegebene Sachverhalt – insbesondere die Beschädigung der Fahrzeugscheibe sowie die durch deren Austausch entstandene Kostenbelastung – lasse sich unter beide Tatbestände subsumieren, ohne dass es einer weiteren Kommentierung bedürfe.

Da das Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder eines sonstigen Rechtfertigungstatbestandes weder ersichtlich noch von den damals handelnden Beamten vorgebracht worden sei, würde die Rechtswidrigkeit des Eingriffes auf der Hand liegen. Aus diesem Grund sei der Betroffene durch das Verhalten des K P in seinem Recht auf Unver¬letzlichkeit des Eigentums verletzt worden und würde ausdrücklich die Feststellung der Rechts¬widrigkeit dieses Eingriffes beantragt.

Schließlich sei noch zu erwähnen, dass weder das überaus passive Verhalten des Beschwerde¬führers während des gesamten Vorfalles noch der – zumindest in den Augen des Polizisten be¬stehende – Tatverdacht auf Vorliegen eines Alkoholvergehens Anlass dazu gegeben habe, den Betroffenen mit allen Mitteln zum Verlassen des Fahrzeuges zu bewegen. § 97 Abs 5 StVO stelle seinem Wortlaut nach ausschließlich die Weigerung zur Teilnahme an einem Alkotest unter Strafe. In welcher Form sich diese Weigerung äußere, sei unerheblich, solange sie deutlich genug zum Ausdruck komme.Schließlich sei noch zu erwähnen, dass weder das überaus passive Verhalten des Beschwerde¬führers während des gesamten Vorfalles noch der – zumindest in den Augen des Polizisten be¬stehende – Tatverdacht auf Vorliegen eines Alkoholvergehens Anlass dazu gegeben habe, den Betroffenen mit allen Mitteln zum Verlassen des Fahrzeuges zu bewegen. Paragraph 97, Absatz 5, StVO stelle seinem Wortlaut nach ausschließlich die Weigerung zur Teilnahme an einem Alkotest unter Strafe. In welcher Form sich diese Weigerung äußere, sei unerheblich, solange sie deutlich genug zum Ausdruck komme.

Nun hätten beide Meldungsleger im Polizeibericht vom 13.04.2010 im Einklang angegeben, den Beschwerdeführer mehrfach in verpflichtender Art und Weise zur Durchführung eines Alkotes¬tes aufgefordert und auf die Folgen einer Weigerung hingewiesen zu haben.

Bereits die Weigerung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zu verlassen, hätte für sich gesehen – was allerdings ausdrücklich bestritten werde, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder um die dienstliche Eigenschaft beider Personen gewusst habe noch in zuvor irgendeiner Form Alkohol konsumiert habe – den Tatbestand des § 97 Abs 5 StVO verwirklicht. Somit habe der Betroffene – zumindest objektiv und aus Sicht der Polizisten betrachtet - zwei¬felsfrei zum Ausdruck gebracht, ihrer Aufforderung nicht Folge zu leisten. Um die Amtshandlung zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, wäre es gar nicht mehr erforderlich gewesen, durch Einschlagen auf die Windschutzscheibe weiter auf das Verlas¬sen des Fahrzeuges zu beharren. Das inkriminierte Verhalten des K P habe somit keinem sicher¬heitspolizeilichen Zweck gedient.Bereits die Weigerung des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zu verlassen, hätte für sich gesehen – was allerdings ausdrücklich bestritten werde, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt weder um die dienstliche Eigenschaft beider Personen gewusst habe noch in zuvor irgendeiner Form Alkohol konsumiert habe – den Tatbestand des Paragraph 97, Absatz 5, StVO verwirklicht. Somit habe der Betroffene – zumindest objektiv und aus Sicht der Polizisten betrachtet - zwei¬felsfrei zum Ausdruck gebracht, ihrer Aufforderung nicht Folge zu leisten. Um die Amtshandlung zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, wäre es gar nicht mehr erforderlich gewesen, durch Einschlagen auf die Windschutzscheibe weiter auf das Verlas¬sen des Fahrzeuges zu beharren. Das inkriminierte Verhalten des K P habe somit keinem sicher¬heitspolizeilichen Zweck gedient.

In dieser Hinsicht verweise der Beschwerdeführer auf § 87 SPG, gemäß dem jedermann An¬spruch darauf habe, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsehe. Die gegenständliche Maßnahme sei daher in zweifacher Weise auch einfachgesetzlich rechtswid¬rig: Erstens, weil in der damaligen Situation ein Verlassen des Fahrzeuges durch den Beschwerde¬führer sicherheitspolizeilich gesehen nicht notwendig gewesen sei, Herr P aber dennoch darauf beharrte. Welchen Zweck er dabei verfolgte, würde ungeklärt bleiben, da die Gattin des Betrof¬fenen den Vorfällen zumindest teilweise beigewohnt habe und die Polizisten über die Identität des Fahrzeuginsassen auch rechtzeitig aufgeklärt habe, sodass auch eine Anhaltung zur Identi¬tätsfeststellung ausscheide. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei dem zweiten Polizisten um GI K D, einen alten Schulfreund des Beschwerdeführers, handle. Letztgenannter habe in seiner Stellungnahme vom 13.04.2010 wortwörtlich angegeben: „Danach begab ich mich zurück zum Mercedes des H R und sprach ihn durch die Fensteröff¬nung an, ob er mich nicht erkennen würde“. Somit sei der Beschwerdeführer dem Beamten D zum Zeitpunkt des Vorfalles seinem Namen nach bekannt gewesen und eine Anhaltung zur Identitätsfeststellung auch aus diesem Grund nicht gesetzlich gedeckt. Bei der Maßnahme des Herrn P handle es sich daher um keinen Fall, der im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen sei, sodass sie zumindest ab dem Zeitpunkt des Einschreitens der Gattin des Beschwerdeführers als rechtsgrundlos zu bewerten sei. Zweitens, weil, wie bereits oben erwähnt, während ihrer Durchführung Eigentum des Betroffe¬nen beschädigt worden sei. Gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle habe aber jedermann Anspruch auf gesetzmäßige Aus¬übung der polizeilichen Befugnisse, wovon auf Grund des exzessiven und unverhältnismäßigen Einschreitens keine Rede sein könne.In dieser Hinsicht verweise der Beschwerdeführer auf Paragraph 87, SPG, gemäß dem jedermann An¬spruch darauf habe, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsehe. Die gegenständliche Maßnahme sei daher in zweifacher Weise auch einfachgesetzlich rechtswid¬rig: Erstens, weil in der damaligen Situation ein Verlassen des Fahrzeuges durch den Beschwerde¬führer sicherheitspolizeilich gesehen nicht notwendig gewesen sei, Herr P aber dennoch darauf beharrte. Welchen Zweck er dabei verfolgte, würde ungeklärt bleiben, da die Gattin des Betrof¬fenen den Vorfällen zumindest teilweise beigewohnt habe und die Polizisten über die Identität des Fahrzeuginsassen auch rechtzeitig aufgeklärt habe, sodass auch eine Anhaltung zur Identi¬tätsfeststellung ausscheide. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei dem zweiten Polizisten um GI K D, einen alten Schulfreund des Beschwerdeführers, handle. Letztgenannter habe in seiner Stellungnahme vom 13.04.2010 wortwörtlich angegeben: „Danach begab ich mich zurück zum Mercedes des H R und sprach ihn durch die Fensteröff¬nung an, ob er mich nicht erkennen würde“. Somit sei der Beschwerdeführer dem Beamten D zum Zeitpunkt des Vorfalles seinem Namen nach bekannt gewesen und eine Anhaltung zur Identitätsfeststellung auch aus diesem Grund nicht gesetzlich gedeckt. Bei der Maßnahme des Herrn P handle es sich daher um keinen Fall, der im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen sei, sodass sie zumindest ab dem Zeitpunkt des Einschreitens der Gattin des Beschwerdeführers als rechtsgrundlos zu bewerten sei. Zweitens, weil, wie bereits oben erwähnt, während ihrer Durchführung Eigentum des Betroffe¬nen beschädigt worden sei. Gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle habe aber jedermann Anspruch auf gesetzmäßige Aus¬übung der polizeilichen Befugnisse, wovon auf Grund des exzessiven und unverhältnismäßigen Einschreitens keine Rede sein könne.

Das Verhalten des GI P sei daher auch in seiner Qualität einfachgesetzlich rechtswidrig.

2.              Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Betreffend die angebliche Sachbeschädigung durch einen Polizeibeamten (diese sei offenbar erst 20 Tage später festgestellt worden) werde mitgeteilt, dass eine solche keinesfalls beabsichtigt gewesen sei und vom Beschwerdeführer leicht verhindert werden hätte können, indem er die Scheibe oder die Türe geöffnet hätte. Es sei für die Polizeibeamten im konkreten Fall erforderlich gewesen, im Zuge der Amtshand¬lung mit dem Lenker des Fahrzeuges Kontakt aufzunehmen. Seitens des Polizeibeamten sei das jeweils gelindeste Mittel (Versuch des Öffnens der Türe, Klopfen mit den Knöcheln der Hand an das Fenster und in weiterer Folge Klopfen mit der Maglite gegen das Fenster) gewählt worden. Im Übrigen sei angemerkt, dass eine Anzeige gemäß § 125 StGB nicht erstattet worden sei.Betreffend die angebliche Sachbeschädigung durch einen Polizeibeamten (diese sei offenbar erst 20 Tage später festgestellt worden) werde mitgeteilt, dass eine solche keinesfalls beabsichtigt gewesen sei und vom Beschwerdeführer leicht verhindert werden hätte können, indem er die Scheibe oder die Türe geöffnet hätte. Es sei für die Polizeibeamten im konkreten Fall erforderlich gewesen, im Zuge der Amtshand¬lung mit dem Lenker des Fahrzeuges Kontakt aufzunehmen. Seitens des Polizeibeamten sei das jeweils gelindeste Mittel (Versuch des Öffnens der Türe, Klopfen mit den Knöcheln der Hand an das Fenster und in weiterer Folge Klopfen mit der Maglite gegen das Fenster) gewählt worden. Im Übrigen sei angemerkt, dass eine Anzeige gemäß Paragraph 125, StGB nicht erstattet worden sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gesetzten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen seien nicht notwendig gewesen, könne nicht nachvollzogen werden. Gemäß § 97 Abs 5 StVO seien Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffender Amtshandlung oder zwecks Durch¬führung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker habe der Aufforderung Folge zu leisten. Diese Aufforderung sei dem Be¬schwerdeführer trotz mehrmaliger deutlicher Anhaltezeichen (Anhaltezeichen mit der Maglite, die mit einem rot beleuchteten Anhaltekegel ausgestattet sei, sowie Betätigen des Fernlichtes und Blaulichts) nicht nachgekommen. Im Gegenteil, er habe sogar sein Fahrzeug beschleunigt und habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit d StVO begangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Identität des Lenkers nicht bekannt gewesen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gesetzten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen seien nicht notwendig gewesen, könne nicht nachvollzogen werden. Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO seien Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffender Amtshandlung oder zwecks Durch¬führung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker habe der Aufforderung Folge zu leisten. Diese Aufforderung sei dem Be¬schwerdeführer trotz mehrmaliger deutlicher Anhaltezeichen (Anhaltezeichen mit der Maglite, die mit einem rot beleuchteten Anhaltekegel ausgestattet sei, sowie Betätigen des Fernlichtes und Blaulichts) nicht nachgekommen. Im Gegenteil, er habe sogar sein Fahrzeug beschleunigt und habe eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Identität des Lenkers nicht bekannt gewesen.

Nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor dem Wohnhaus abgestellt habe, habe der Polizeibeamte KI P mit ihm Kontakt aufzunehmen versucht, indem er an die Fensterscheibe ge¬klopft hätte. Da der Lenker auf das Klopfen nicht reagiert habe, habe der Polizeibeamte eine Maglite zur Hilfe genommen. Erst dann habe der Beschwerdeführer die Fensterscheibe um ein paar Zentimeter geöffnet. Der Polizeibeamte habe den Lenker aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen, was dieser jedoch verweigert habe. Diese Maßnahme sei – entgegen den Äußerun¬gen des Beschwerdeführers – sehr wohl notwendig gewesen, da die Identität des Lenkers nach wie vor unklar gewesen sei. Da auch am PKW ein Bregenzer Kennzeichen montiert gewesen sei, hätten die Polizeibeamten auch nicht davon ausgehen können, dass die betreffende Person in dem Haus gewohnt habe.

Durch den geöffneten Spalt hätte vom Polizeibeamten deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen werden können. In weiterer Folge habe er den nach wie vor unbekannten Lenker zum Alkotest aufgefordert. Diese Aufforderung habe sich auf § 5 Abs 2 StVO gestützt, wonach Organe der Straßenaufsicht berechtigt seien, jederzeit (sogar ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen) die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert werden würde, habe sich dieser zu unterziehen. Dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten sowie die Aufforderungen zum Alkotest wahr¬genommen habe, zeige die Antwort des Beschwerdeführers gegenüber dem Beamten, dass dieser seinen Rechtsanwalt aus Innsbruck anrufen würde. Dabei habe der Beschwerdeführer immer wieder auf die Tasten seines Handys gedrückt. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die neu¬erliche Aufforderung des Beamten mit den Worten: „füfarla“ geantwortet. Der Begriff „füfarla“ würde umgangssprachlich für die Ablehnung einer gewünschten Handlung verwendet. Der Be¬schwerdeführer sei auch weiterhin nicht aus dem Auto ausgestiegen. Es habe daher für den Poli¬zeibeamten kein Zweifel bestanden, dass der Beschwerdeführer die Beamten wahrgenommen und die Aufforderung zum Alkomattest verstanden habe.Durch den geöffneten Spalt hätte vom Polizeibeamten deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen werden können. In weiterer Folge habe er den nach wie vor unbekannten Lenker zum Alkotest aufgefordert. Diese Aufforderung habe sich auf Paragraph 5, Absatz 2, StVO gestützt, wonach Organe der Straßenaufsicht berechtigt seien, jederzeit (sogar ohne Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen) die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert werden würde, habe sich dieser zu unterziehen. Dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten sowie die Aufforderungen zum Alkotest wahr¬genommen habe, zeige die Antwort des Beschwerdeführers gegenüber dem Beamten, dass dieser seinen Rechtsanwalt aus Innsbruck anrufen würde. Dabei habe der Beschwerdeführer immer wieder auf die Tasten seines Handys gedrückt. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die neu¬erliche Aufforderung des Beamten mit den Worten: „füfarla“ geantwortet. Der Begriff „füfarla“ würde umgangssprachlich für die Ablehnung einer gewünschten Handlung verwendet. Der Be¬schwerdeführer sei auch weiterhin nicht aus dem Auto ausgestiegen. Es habe daher für den Poli¬zeibeamten kein Zweifel bestanden, dass der Beschwerdeführer die Beamten wahrgenommen und die Aufforderung zum Alkomattest verstanden habe.

Zwischenzeitlich habe der zweite Polizeibeamte GI D an der Haustüre geläutet. Die Frau, welche kurz darauf die Türe geöffnet habe, habe den beanstandeten Lenker als ihren Gatten erkannt. Nachdem die Identität nun geklärt gewesen sei, habe sich GI D nun zum Fahrzeug begeben und den Beschwerdeführer namentlich aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen, was abermals verweigert worden sei. Da die Identität des Lenkers nun bekannt gewesen sei, hätten die Beam¬ten die Amtshandlung abgeschlossen.

Auf Grund der bereits im Zuge der mehrfach versuchten Anhaltung begangenen Verwaltungs¬übertretungen und des Umstandes, dass der Lenker des Fahrzeuges vorerst den Beamten unbe¬kannt gewesen sei, seien die von den Polizeibeamten gesetzten Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung rechtmäßig.

3.              Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 06.03.2010 gegen 22.05 Uhr einen PKW mit einem Bregenzer Kennzeichen von der Tennishalle H in Richtung S-F (beides in D). Kurz nach der Tennishalle hielt er das Fahrzeug an, stieg aus und machte die Frontscheibe des PKW vom Schnee frei. Die Polizeibe¬amten GI D und KI P, die sich auf Sicherheitspatrouille befanden, hielten hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ebenfalls an. GI D stieg aus dem Dienstfahrzeug, ging auf den PKW des Beschwerdeführers bzw auf diesen zu und sprach diesen mit den Worten „Grüß Gott, Polizei D!“ an. Der Beschwerdeführer sagte „Aso!?“, stieg wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr dann von der Zufahrtstraße zur Tennishalle nach rechts in die S-F weiter. Die Polizeibeamten fuhren dem Beschwerdeführer nach, schalteten auf der S-F das Blaulicht ein und fuhren auf der Strecke S-F, zwischen der Kreu¬zung mit der U-F bis zur Abzweigung Weidenweg, zwei Mal auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Dabei gab KI P (Beifahrer des Dienstfahrzeuges) dem Beschwerdeführer mit einer mit rotem An¬haltekelch ausgestatteten Maglite (Taschenlampe in Form einer Stablampe) Zeichen zum An¬halten. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht und starrte geradeaus. GI D erkannte zu diesem Zeitpunkt, dass es sich um H oder G R (Zwillingsbrüder) handeln würde.

Der Beschwerdeführer bog dann in den Weidenweg, eine Sackgasse, ein. Die Beamten fuhren ihm weiter nach und schalteten das Blaulicht auf der Zufahrt zu den Häusern aus. Vor dem Haus hielt der Beschwerdeführer vor der Einfahrt zur Garage an und öffnete mit der Fernbedienung das automatische Tor der Garage, in welche er nur noch in einem Winkel von 90 Grad einbiegen hätte müssen. Der Beamte GI D stellte ein Fahrrad in den Eingangsbereich der Garage so hin, dass der Beschwerdeführer mit seinem PKW nicht in die Garage fahren konnte.

KI P begab sich zur Fahrerseite des PKW und wollte, da das Fenster geschlossen war, die Türe öffnen, um mit dem Fahrer Kon¬takt aufzunehmen. Die Türe war jedoch ebenfalls verschlossen. Da der Beschwerdeführer den Beamten igno¬rierte, klopfte dieser vorerst mit den Knöcheln seiner Hand gegen die Fensterscheibe der Fah¬rertüre. Als der Beschwerdeführer immer noch nicht reagierte, klopfte der Beamte zwei Mal mit dem hinteren Ende seiner Maglite gegen dieses Fenster. Daraufhin öffnete der Beschwerdeführer die Fensterscheibe einige Zentimeter, sodass der Polizist das hintere Ende der Maglite in den offenen Fensterspalt schie¬ben konnte.

Als der Beschwerdeführer die Fensterscheibe etwas herunterließ, nahm der Polizeibeamte Alkoholgeruch aus dem Inneren des Fahrzeuges wahr, forderte den Beschwerdeführer zum Aussteigen aus dem Auto und schließlich zum Ablegen eines Alkotests auf. Der Beschwerdeführer stieg nicht aus und kam der Aufforderung zur Ablegung eines Alkotests nicht nach, sondern forderte den Beamten auf, von seinem Grundstück zu verschwinden.

Der Polizeibeamte GI D hatte sich inzwischen zur Haustüre begeben und mit der Gattin des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Diese erklärte ihm, dass es sich bei der Person im PKW um H R (den Beschwerdeführer) und nicht um dessen Zwillingsbruder, der Polizeibeamter ist, handelte. Erst zu diesem Zeitpunkt stand somit für die Beamten die Identität des Beschwerdeführers fest. GI D ging zum PKW des Beschwerdeführers zurück. Nachdem er noch einmal – erfolglos – versucht hatte, den Beschwerdeführer zum Aussteigen und zur Ablegung des Alkotests zu bewegen, beendeten die Polizeibeamten die Amtshandlung und entfernten sich.

Durch das zweimalige Klopfen mit der Maglite an der Seitenscheibe (Fahrerseite) entstanden Abriebspuren, die von einer Kfz-Werkstätte nicht vollständig entfernt werden konnten.

Auf Grund einer Anzeige des Beschwerdeführers wurde gegen den Beamten P ein Verfahren wegen den §§ 125 und 313 StGB eingeleitet. Dieses wurde nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft F vom 28.06.2010 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Auf Grund einer Anzeige des Beschwerdeführers wurde gegen den Beamten P ein Verfahren wegen den Paragraphen 125 und 313 StGB eingeleitet. Dieses wurde nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft F vom 28.06.2010 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenom¬men. Die als Zeugen unter Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten machten bei ihren Angaben einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck. Der Verwaltungssenat gewann auch nicht den Eindruck, dass die Beamten den Beschwerdeführer etwa mit wahrheitswidrigen Angaben belasten hätten wollen.

Dass durch das zweimalige Klopfen mit der Taschenlampe allenfalls auch Kratzer an der Fensterscheibe des Fahrzeuges entstanden, kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden. Der Verwaltungssenat ist aber überzeugt davon, dass eine Beschädigung der Fensterscheibe vom Polizeibeamten jedenfalls nicht gewollt war. Auch der Beschwerdeführer selbst hat solches nicht behauptet.

5.1.              Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be¬fehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5.1. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be¬fehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Das gegenständliche, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach § 97 Abs 5 StVO erfolgte Klopfen an eine Seitenscheibe eines PKW mit einer Taschenlampe und eine dadurch bewirkte, vom Polizeibeamten nicht beabsichtigte Beschädigung der Seitenscheibe stellen nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher unzulässig.Das gegenständliche, im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO erfolgte Klopfen an eine Seitenscheibe eines PKW mit einer Taschenlampe und eine dadurch bewirkte, vom Polizeibeamten nicht beabsichtigte Beschädigung der Seitenscheibe stellen nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Aktes der Befehlsgewalt ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch; dem Betroffenen muss bei Nichtbefolgen des Befehles unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch lag aber hier nicht vor. Der Beamte bezweckte mit dem Klopfen nur, die Aufmerk¬samkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Er wollte mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, einerseits wegen des Verdachts einer vorherigen Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs 5 StVO und andererseits wegen der auf Grund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigten Befürchtung, es liege möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung des hinter dem Lenkrad des Autos befindlichen Beschwerdeführers vor. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, dass bei Nichtbeachten der Klopfzeichen das Auto ge¬waltsam geöffnet werden würde. Der Beschwerdeführer konnte somit die Klopfzeichen ignorie¬ren, ohne dass ihm unmittelbar folgender Zwang gedroht hätte. Die Beschädigung der Autoscheibe fällt nicht unter den Zwangsbegriff. Zum einen handelte es sich nicht um einen absichtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Zum anderen war die Beschädigung nicht ein konkreter (Teil-)Akt eines der Verwaltungsbehörde zurechenbaren Befehls- oder Zwangsaktes, weil ein solcher aus den oben genannten Gründen nicht vorlag (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a, Rz 50, Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, S 155ff sowie VwGH vom 29.09.1989, Zl 88/18/0370).Voraussetzung für das Vorliegen eines Aktes der Befehlsgewalt ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch; dem Betroffenen muss bei Nichtbefolgen des Befehles unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch lag aber hier nicht vor. Der Beamte bezweckte mit dem Klopfen nur, die Aufmerk¬samkeit des Beschwerdeführers zu erlangen. Er wollte mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, einerseits wegen des Verdachts einer vorherigen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO und andererseits wegen der auf Grund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigten Befürchtung, es liege möglicherweise eine Alkoholbeeinträchtigung des hinter dem Lenkrad des Autos befindlichen Beschwerdeführers vor. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nicht angedroht, dass bei Nichtbeachten der Klopfzeichen das Auto ge¬waltsam geöffnet werden würde. Der Beschwerdeführer konnte somit die Klopfzeichen ignorie¬ren, ohne dass ihm unmittelbar folgender Zwang gedroht hätte. Die Beschädigung der Autoscheibe fällt nicht unter den Zwangsbegriff. Zum einen handelte es sich nicht um einen absichtlichen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers. Zum anderen war die Beschädigung nicht ein konkreter (Teil-)Akt eines der Verwaltungsbehörde zurechenbaren Befehls- oder Zwangsaktes, weil ein solcher aus den oben genannten Gründen nicht vorlag vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 a,, Rz 50, Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, S 155ff sowie VwGH vom 29.09.1989, Zl 88/18/0370).

5.2.              Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auch auf den § 87 SPG hin. Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.5.2. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auch auf den Paragraph 87, SPG hin. Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die das SPG vorsieht.

Nach § 88 Abs 1 und 2 SPG sind Beschwerden wegen der Verletzung subjektiver Rechte vorgesehen, wenn Rechtsverletzungen durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abs 1) oder auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung (Abs 2) behauptet werden.Nach Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG sind Beschwerden wegen der Verletzung subjektiver Rechte vorgesehen, wenn Rechtsverletzungen durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Absatz eins,) oder auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung (Absatz 2,) behauptet werden.

Welche Bereiche unter die Begriffe der „Sicherheitspolizei“ und der „Sicherheitsverwaltung“ fallen, ergibt sich aus den §§ 3 und 2 Abs 2 SPG.Welche Bereiche unter die Begriffe der „Sicherheitspolizei“ und der „Sicherheitsverwaltung“ fallen, ergibt sich aus den Paragraphen 3 und 2 Absatz 2, SPG.

Wie bereits oben dargelegt, liegt im hier gegenständlichen Zusammenhang aber nicht eine Maßnahme der Sicherheitspolizei oder der sonstigen Sicherheitsverwaltung vor, sondern handelten die Polizeibeamten im Rahmen der Straßenpolizei. Der Beschwerdeführer war um ca 22.00 Uhr aus einer Tennishalle gekommen, in der sich auch ein Restaurant befand, er war einem ihn ansprechenden Polizeibeamten einfach davongefahren und hatte mehreren Aufforderungen zum Anhalten nach § 97 Abs 5 StVO keine Folge geleistet. Die Polizeibeamten konnten die Vermutung haben, dass der Lenker möglicherweise alkoholbeeinträchtigt sei, und sie hatten später nach dem teilweisen Öffnen des Fensters durch den Beschwerdeführer auch den konkreten Verdacht, dass dem so sei. Sie wollten sich Klarheit über eine allfällige Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO sowie über die Fahrtüchtigkeit des Lenkers verschaffen. Nachdem die Verweigerung des Alkotests feststand, die Identität des Lenkers geklärt war und davon ausgegangen werden konnte, dieser werde nicht mehr durch eine allfällige Fortsetzung der Fahrt andere Personen gefährden, weil er sich offenbar nun zuhause befand, beendeten die Polizeibeamten die Amtshandlung.Wie bereits oben dargelegt, liegt im hier gegenständlichen Zusammenhang aber nicht eine Maßnahme der Sicherheitspolizei oder der sonstigen Sicherheitsverwaltung vor, sondern handelten die Polizeibeamten im Rahmen der Straßenpolizei. Der Beschwerdeführer war um ca 22.00 Uhr aus einer Tennishalle gekommen, in der sich auch ein Restaurant befand, er war einem ihn ansprechenden Polizeibeamten einfach davongefahren und hatte mehreren Aufforderungen zum Anhalten nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO keine Folge geleistet. Die Polizeibeamten konnten die Vermutung haben, dass der Lenker möglicherweise alkoholbeeinträchtigt sei, und sie hatten später nach dem teilweisen Öffnen des Fensters durch den Beschwerdeführer auch den konkreten Verdacht, dass dem so sei. Sie wollten sich Klarheit über eine allfällige Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO sowie über die Fahrtüchtigkeit des Lenkers verschaffen. Nachdem die Verweigerung des Alkotests feststand, die Identität des Lenkers geklärt war und davon ausgegangen werden konnte, dieser werde nicht mehr durch eine allfällige Fortsetzung der Fahrt andere Personen gefährden, weil er sich offenbar nun zuhause befand, beendeten die Polizeibeamten die Amtshandlung.

5.3.              Zusammenfassend ist die gegenständliche Beschwerde unzulässig, weil einerseits keine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt und weil andererseits keine Besorgung einer Angelegenheit der Sicherheitspolizei oder der sonstigen Sicherheitsverwaltung gegeben ist.

5.4.              Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach Auffassung des Verwaltungssenates die in Beschwer gezogene Maßnahme im Hinblick auf Interessen der Verkehrssicherheit (insbesondere begründete Befürchtung einer Alkoholbeeinträchtigung des als Lenker im PKW befindlichen Beschwerdeführers) erforderlich und im Hinblick darauf, dass das Klopfen mit der Maglite erst nach den erfolglosen Versuchen einer verbalen Kontaktaufnahme und eines Klopfens mit den Knöcheln der Hand erfolgte, auch verhältnismäßig war.

6.              Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei An¬spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwander¬satzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.6. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei An¬spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwander¬satzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl § 79a Abs 3 AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Be¬hörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich der StVO gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Land zu entrichten ist.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war vergleiche Paragraph 79 a, Absatz 3, AVG). Der angefochtene Verwaltungsakt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Be¬hörde zuzurechnen. Der Verwaltungsakt wurde im Vollzugsbereich der StVO gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Land zu entrichten ist.

Schlagworte

kein Akt der Befehlsgewalt, keine Zwangsgewalt, Beschädigung einer Seitenscheibe eines PKW durch Polizeibeamten

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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