Norm
FSG §24 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des S H, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.09.2010, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, BE, C1E, CE, ML auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, BE, C1E, CE, ML auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen.
Der Berufungswerber wurde noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 29 Abs 3 FSG der Führerschein nach Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern sei.Der Berufungswerber wurde noch darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG der Führerschein nach Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern sei.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 und 84 Abs 1 StGB eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG darstelle. Falsch sei, dass alleine das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließe. Vielmehr sei nach § 7 Abs 4 FSG eine Wertung der Tatsache (der strafbaren Handlung) erforderlich, um eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beurteilen zu können. Eine solche Wertung sei im bekämpften Bescheid unterblieben. In diesem werde nur ganz allgemein ausgeführt, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hinweise, auf Grund welcher anzunehmen sei, dass die betreffende Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde. Das stelle jedoch keinerlei Wertung dar, zumal diese Annahme nichts anderes als jene Überlegung des Gesetzgebers verkürzt wiedergebe, die zur Schaffung des § 7 Abs 3 FSG geführt habe.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83 und 84 Absatz eins, StGB eine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG darstelle. Falsch sei, dass alleine das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließe. Vielmehr sei nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG eine Wertung der Tatsache (der strafbaren Handlung) erforderlich, um eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beurteilen zu können. Eine solche Wertung sei im bekämpften Bescheid unterblieben. In diesem werde nur ganz allgemein ausgeführt, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hinweise, auf Grund welcher anzunehmen sei, dass die betreffende Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde. Das stelle jedoch keinerlei Wertung dar, zumal diese Annahme nichts anderes als jene Überlegung des Gesetzgebers verkürzt wiedergebe, die zur Schaffung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG geführt habe.
Die Behörde selbst habe jedoch in keiner Weise die geforderte Wertung vorgenommen. Der Bescheid lasse nicht einmal erkennen, von welchem maßgeblichen Sachverhalt sie ausgegangen sei, zumal wesentliche Feststellungen fehlen würden: Der Berufungswerber besitze seit vielen Jahren eine Lenkberechtigung und sei als Kraftfahrzeuglenker niemals negativ in Erscheinung getreten. Bis zum verfahrensgegenständlichen Urteil des LG F vom 15.04.2010 sei der Berufungswerber vollkommen unbescholten gewesen und sei dieser strafrechtlich niemals negativ in Erscheinung getreten. Der § 84 Abs 1 StGB sehe eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Berufungswerber sei demgegenüber lediglich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden, also zu einer im Verhältnis zur Strafdrohung äußerst geringen Strafe. Allein aus diesem Umstand lasse sich bereits ablesen, dass das Landesgericht F – im Gegensatz zum bekämpften Bescheid – keineswegs von einer „unbeherrschten Aggressivität“ ausgegangen sei. Das Landesgericht F habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass eine Verurteilung gemäß § 84 Abs 1 StGB grundsätzlich das Verhängen einer Freiheitsstrafe erfordere. Es habe aber betont, dass keine general- oder spezialpräventiven Gründe für eine Freiheitsstrafe vorlägen, weshalb unter Anwendung des § 37 StGB mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden habe können. Indem das Landesgericht F das Vorliegen spezialpräventiver Gründe ausdrücklich verneint habe, habe es auch die Gefahr einer neuerlichen Begehung einer ähnlichen Straftat ausdrücklich verneint . Der Berufungswerber habe sämtliche Tatfolgen wieder gutgemacht. Er habe nicht nur die über ihn verhängte Geldstrafe, sondern auch das vom Verletzten geforderte Schmerzengeld sowie die mit der Verletzung verbundenen Behandlungskosten bezahlt. Er habe die Folgen der Tat somit finanziell komplett ausgeglichen. Der Berufungswerber habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Er habe mit Ausnahme des in Rede stehenden Fehltritts stets einen ordentlichen Lebenswandel geführt.Die Behörde selbst habe jedoch in keiner Weise die geforderte Wertung vorgenommen. Der Bescheid lasse nicht einmal erkennen, von welchem maßgeblichen Sachverhalt sie ausgegangen sei, zumal wesentliche Feststellungen fehlen würden: Der Berufungswerber besitze seit vielen Jahren eine Lenkberechtigung und sei als Kraftfahrzeuglenker niemals negativ in Erscheinung getreten. Bis zum verfahrensgegenständlichen Urteil des LG F vom 15.04.2010 sei der Berufungswerber vollkommen unbescholten gewesen und sei dieser strafrechtlich niemals negativ in Erscheinung getreten. Der Paragraph 84, Absatz eins, StGB sehe eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Berufungswerber sei demgegenüber lediglich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden, also zu einer im Verhältnis zur Strafdrohung äußerst geringen Strafe. Allein aus diesem Umstand lasse sich bereits ablesen, dass das Landesgericht F – im Gegensatz zum bekämpften Bescheid – keineswegs von einer „unbeherrschten Aggressivität“ ausgegangen sei. Das Landesgericht F habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass eine Verurteilung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB grundsätzlich das Verhängen einer Freiheitsstrafe erfordere. Es habe aber betont, dass keine general- oder spezialpräventiven Gründe für eine Freiheitsstrafe vorlägen, weshalb unter Anwendung des Paragraph 37, StGB mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden habe können. Indem das Landesgericht F das Vorliegen spezialpräventiver Gründe ausdrücklich verneint habe, habe es auch die Gefahr einer neuerlichen Begehung einer ähnlichen Straftat ausdrücklich verneint . Der Berufungswerber habe sämtliche Tatfolgen wieder gutgemacht. Er habe nicht nur die über ihn verhängte Geldstrafe, sondern auch das vom Verletzten geforderte Schmerzengeld sowie die mit der Verletzung verbundenen Behandlungskosten bezahlt. Er habe die Folgen der Tat somit finanziell komplett ausgeglichen. Der Berufungswerber habe sich seit der Verurteilung wohlverhalten. Er habe mit Ausnahme des in Rede stehenden Fehltritts stets einen ordentlichen Lebenswandel geführt.
Die Annahme, dass der Berufungswerber allein wegen der vereinzelten Verurteilung, die im Übrigen mit dem Straßenverkehr überhaupt nichts zu tun habe, die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr beeinträchtigen werde, sei daher durch nichts begründet.
Nach dem Spruch des bekämpften Bescheides sei dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen worden. Das würde in Anbetracht der Tatbegehung am 09.01.2010 und der Hinterlegung des Bescheides am 21.09.2010 bedeuten, dass nach Einschätzung der BH F der Beschwerdeführer insgesamt rund zwölf Monate verkehrsunzuverlässig wäre. Diese Einschätzung widerspreche eklatant den Einschätzungen, wie sie sich aus der Judikatur des VwGH ergeben würden (im Folgenden zitiert der Berufungswerber aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1992, Zl 91/11/0124; vom 23.04.2002, Zl 2001/11/0346 und vom 25.11.2003, Zl 2003/11/0240).
Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne im konkreten Fall die auf einer einzigen strafbaren Handlung beruhende Annahme, der Berufungswerber sei für eine Dauer von insgesamt rund zwölf Monaten verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber strafgerichtlich unbescholten gewesen sei und das Strafgericht die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht für geboten gehalten habe, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Aus dem Bescheid ergebe sich, dass der Berufungswerber Besitzer eines ausländischen Führerscheins gewesen sei. Die rechtliche Beurteilung sei daher unrichtig. Die Darstellung der Bezirkshauptmannschaften, sie würden an Arbeitsüberlastung leiden, sei bekannt. Das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet werden müsse, wozu die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid auffordere.
Der Berufungswerber beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes F vom 15.04.2010, für schuldig erkannt, am 09.01.2010 gegen 14.00 Uhr in W den am XX.XX.2005 geborenen R W am Körper verletzt zu haben, indem er ihn hochgehoben und mit voller Wucht auf den Fußboden geworfen habe und ihn dann vor die Türe gestoßen habe, wodurch dieser zu Boden gefallen sei, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Schienbeinbruch rechts, verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge gehabt habe. Der Berufungswerber wurde wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur Zahlung von Schadenersatzansprüchen an Privatbeteiligte und zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt.Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes F vom 15.04.2010, für schuldig erkannt, am 09.01.2010 gegen 14.00 Uhr in W den am römisch zwanzig.XX.2005 geborenen R W am Körper verletzt zu haben, indem er ihn hochgehoben und mit voller Wucht auf den Fußboden geworfen habe und ihn dann vor die Türe gestoßen habe, wodurch dieser zu Boden gefallen sei, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Schienbeinbruch rechts, verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge gehabt habe. Der Berufungswerber wurde wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur Zahlung von Schadenersatzansprüchen an Privatbeteiligte und zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt.
Das genannte Gericht hat es als erwiesen angenommen, dass sich der bislang unbescholtene Angeklagte S H am 09.01.2010 im Haus seiner Schwiegereltern in W befunden habe. Gegen 14.00 Uhr sei er im do Wohnzimmer gesessen und habe gemeinsam mit seinem Schwiegervater C W eine Sportsendung im Fernseher ansehen wollen, als der 4,5-jährige Sohn der Schwägerin des Angeklagten, R W, dazugekommen sei und sich auf die Couch gesetzt habe. Da sich der Junge unruhig verhalten habe, habe ihm der Angeklagte erklärt, dass er still sein solle. Die Forderung habe er mit den Worten unterstrichen: „Wenn dir der Papa keine auf den Arsch haut, dann tu ich es“. Daraufhin habe sich R W einige Zeit ruhig verhalten. Als er dann jedoch dem Angeklagten die Hand auf die Schulter gelegt habe, habe sich der Angeklagte zu R W umgedreht und habe diesem mit der flachen Hand halb auf den Oberschenkel, halb auf das Gesäß geschlagen. Der Bub sei erschrocken und habe daraufhin versucht, vom Angeklagten wegzurutschen. Dabei habe er ihn versehentlich mit dem Fuß in der Nierengegend getroffen, woraufhin der Angeklagte wütend geworden sei. Er sei aufgestanden, habe das Kind mit beiden Händen vorne an der Kleidung angefasst, dieses über den Couchtisch gezogen, es hochgehoben und sei mit ihm Richtung Wohnzimmertüre gegangen. R W habe zu diesem Zeitpunkt die Beine angezogen gehabt. Kurz vor der Türe habe er den Jungen aus ca einem Meter Höhe mit Wucht auf den Boden geworfen. Durch den Aufprall auf den Fußboden habe R W eine Unterschenkelfraktur rechts erlitten. Obwohl der Bub vor Schmerz „aua, aua“ geschrieben und laut geweint habe, habe der Angeklagte die Wohnzimmertüre geöffnet, das schreiende Kind hochgezogen und es an einer Hand haltend durch die geöffnete Wohnzimmertür in den Flur gestoßen, woraufhin R W Boden gefallen sei. Auf Grund seiner Verletzung habe R W bis zum 22.02.2010 einen Gips tragen müssen.
4. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die Erstbehörde den angefochtenen Bescheid erlassen. Auch der Verwaltungssenat geht von diesem Sachverhalt aus.
5. Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken (Z 2).5. Nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Ziffer eins,) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken (Ziffer 2,).
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach der Z 9 dieser Rechtsvorschrift hat als solche Tatsache insbesondere eine begangene strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB zu gelten.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach der Ziffer 9, dieser Rechtsvorschrift hat als solche Tatsache insbesondere eine begangene strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß Paragraph 83, StGB zu gelten.
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
6.1. Es ist der Erstbehörde beizupflichten, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hinweise, auf Grund welcher anzunehmen sei, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Ebenfalls trifft zu, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden muss und dass unbeherrschte Aggressivität befürchten lässt, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es trifft weiters zu, dass es bei Gewaltdelikten nicht darauf ankommt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.1999, Zl 98/11/0198).6.1. Es ist der Erstbehörde beizupflichten, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben auf eine Sinnesart hinweise, auf Grund welcher anzunehmen sei, dass die betreffende Person im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr. Ebenfalls trifft zu, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden muss und dass unbeherrschte Aggressivität befürchten lässt, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es trifft weiters zu, dass es bei Gewaltdelikten nicht darauf ankommt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.1999, Zl 98/11/0198).
Für den Verwaltungssenat steht daher – wie für die Erstbehörde – zweifelsfrei fest, dass es sich bei jener strafbaren Handlung, wegen der der Berufungswerber vom Gericht mit dem oben zitierten Urteil bestraft wurde, um eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 FSG handelt, zumal davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber durch die Art, wie er R W behandelte, eine Verletzung dieses Kindes billigend in Kauf nahm, sodass bei der Wertung des Verschuldens des Berufungswerbers ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzunehmen ist.Für den Verwaltungssenat steht daher – wie für die Erstbehörde – zweifelsfrei fest, dass es sich bei jener strafbaren Handlung, wegen der der Berufungswerber vom Gericht mit dem oben zitierten Urteil bestraft wurde, um eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG handelt, zumal davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber durch die Art, wie er R W behandelte, eine Verletzung dieses Kindes billigend in Kauf nahm, sodass bei der Wertung des Verschuldens des Berufungswerbers ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzunehmen ist.
6.2. Die Erstbehörde hat über den Berufungswerber die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festgesetzt. Auch wenn bei einer Entziehung der Lenkberechtigung die Mindestentziehungsdauer ausgesprochen wird, ist eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen (vgl VwGH 20.05.2008, Zl 2005/11/0091). Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (siehe das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).6.2. Die Erstbehörde hat über den Berufungswerber die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festgesetzt. Auch wenn bei einer Entziehung der Lenkberechtigung die Mindestentziehungsdauer ausgesprochen wird, ist eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen vergleiche VwGH 20.05.2008, Zl 2005/11/0091). Trifft die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden (siehe das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
Beim Berufungswerber ist die Verkehrsunzuverlässigkeit mit dem Tag des Begehens der hier gegenständlichen strafbaren Handlung zu Tage getreten.
Der Beginn des Lenkberechtigungsentzuges wurde im angefochtenen Bescheid mit der Zustellung dieses Bescheides festgesetzt. Diese erfolgte nach der Aktenlage am 22.09.2010 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt. Dies bedeutet somit, dass der Berufungswerber aus der Sicht der Erstbehörde noch mindestens bis zum 22.12.2010 verkehrsunzuverlässig ist.
Unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2008 müsste die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch mindestens drei Monate andauern. Für den Fall einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides würde das bedeuten, dass der Berufungswerber wegen der gegenständlichen strafbaren Handlung vom 09.01.2010 mehr als zwölf Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen wäre. Eine so lang andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers ist jedoch im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht anzunehmen.
Dass sich der Berufungswerber seit dem Vorfall vom 09.01.2010 weitere schwere strafbare Handlungen zu Schulden kommen hat lassen, welche Einfluss auf die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers haben könnten, ergibt sich aus der Aktenlage nicht.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Dauer der VerkehrsunzuverlässigkeitZuletzt aktualisiert am
18.10.2017