Index
VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §80 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Beschwerde des Herrn S A D, geb., Staatsangehöriger von Marokko, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte GmbH, G, wegen Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Bruck/Mur vom 11.06.2010, GZ: 2.2.A D/2010, wie folgt entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers von 23.06.2010 bis 25.06.2010 für rechtswidrig erklärt.
Rechtsgrundlagen: § 80 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG; Artikel 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 und Artikel 5 Abs 4 EMRK.Rechtsgrundlagen: Paragraph 80, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG; Artikel 1 Absatz 3, PersFrSchG 1988 und Artikel 5 Absatz 4, EMRK.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer nach § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 456/2008, die Kosten in Höhe von € 750,80 (€ 737,60 Schriftsatzaufwand zuzüglich € 13,20 Eingabegebühr) binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund hat dem Beschwerdeführer nach Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, die Kosten in Höhe von € 750,80 (€ 737,60 Schriftsatzaufwand zuzüglich € 13,20 Eingabegebühr) binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
1. Mit dem Bescheid vom 11.06.2010 ordnete der Bezirkshauptmann von Bruck/Mur gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer nach § 76 Abs 2a Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung mit folgender Begründung an: Der Fremde sei am 11.06.2010 in einem Reisezug von Wien nach Italien unterwegs gewesen und von Beamten der OZ-AGM Wr. Neustadt kontrolliert worden. Da der Fremde weder Reisepass noch Visum habe vorzeigen können, sei er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen, bei der nächsten Ausstiegsstelle, dem Bahnhof Bruck/Mur, aus dem Zug begleitet, an die diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion Bruck/Mur übergeben und der Behörde vorgeführt worden. Bei der Befragung habe sich herausgestellt, dass der Fremde am 30.05.2010 illegal nach Österreich eingereist sei und das Asylverfahren am 11.06.2010 negativ unter Erlassung einer Ausweisung entschieden worden sei. Der Aufenthalt des Fremden sei während des Verfahrens nach § 12 AsylG auf das Gebiet des Bezirkes Baden beschränkt worden. Eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 5 AsylG sei der Person am 07.06.2010 persönlich übergeben worden. Da A D im Bezirk Bruck/Mur aufgegriffen worden sei, stehe fest, dass er die Gebietsbeschränkung verletzt habe. Daher sei verpflichtend die Schubhaft zu verhängen gewesen. Nach dem persönlichen Eindruck von der Person des Fremden sei die Behörde davon ausgegangen, dass in einem erhöhten Grad dessen Untertauchen zu befürchten und daher die Schubhaft zwingend über den Fremden zu verhängen sei. Offensichtlich habe A D nach Zustellung der negativen Asylentscheidung das Land in Richtung Italien verlassen wollen. Es liege keine Meldeadresse vor und der Fremde sei nicht im Besitz von Barmitteln, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.1. Mit dem Bescheid vom 11.06.2010 ordnete der Bezirkshauptmann von Bruck/Mur gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung mit folgender Begründung an: Der Fremde sei am 11.06.2010 in einem Reisezug von Wien nach Italien unterwegs gewesen und von Beamten der OZ-AGM Wr. Neustadt kontrolliert worden. Da der Fremde weder Reisepass noch Visum habe vorzeigen können, sei er nach den Bestimmungen des FPG festgenommen, bei der nächsten Ausstiegsstelle, dem Bahnhof Bruck/Mur, aus dem Zug begleitet, an die diensthabenden Beamten der Polizeiinspektion Bruck/Mur übergeben und der Behörde vorgeführt worden. Bei der Befragung habe sich herausgestellt, dass der Fremde am 30.05.2010 illegal nach Österreich eingereist sei und das Asylverfahren am 11.06.2010 negativ unter Erlassung einer Ausweisung entschieden worden sei. Der Aufenthalt des Fremden sei während des Verfahrens nach Paragraph 12, AsylG auf das Gebiet des Bezirkes Baden beschränkt worden. Eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG sei der Person am 07.06.2010 persönlich übergeben worden. Da A D im Bezirk Bruck/Mur aufgegriffen worden sei, stehe fest, dass er die Gebietsbeschränkung verletzt habe. Daher sei verpflichtend die Schubhaft zu verhängen gewesen. Nach dem persönlichen Eindruck von der Person des Fremden sei die Behörde davon ausgegangen, dass in einem erhöhten Grad dessen Untertauchen zu befürchten und daher die Schubhaft zwingend über den Fremden zu verhängen sei. Offensichtlich habe A D nach Zustellung der negativen Asylentscheidung das Land in Richtung Italien verlassen wollen. Es liege keine Meldeadresse vor und der Fremde sei nicht im Besitz von Barmitteln, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
2. In seiner beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 11.08.2010 eingelangten Schubhaftbeschwerde vom 06.08.2010 machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Marokko und habe nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der zur AIS-Zahl 10 04.689 protokolliert worden sei. Der Antrag sei mit dem am selben Tag zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.06.2010 im Rahmen des Zulassungsverfahrens inhaltlich abgewiesen worden, wobei zugleich seine Ausweisung nach Marokko verfügt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 11.06.2010 im Reisezug in Fahrtrichtung von Wien nach Italien ohne Identitätsdokumente aufgegriffen, im politischen Bezirk Bruck/Mur festgenommen und der Behörde vorgeführt worden, die gestützt auf § 76 Abs 2a Z 2 FPG 2005 die Schubhaft angeordnet habe. Der Beschwerdeführer habe am 23.06.2010 durch seine Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamts das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die um 10.24 Uhr per Fax vorab an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, übermittelt worden sei. Unmittelbar darauf, nämlich mit dem um 10.31 Uhr übermittelten Schriftsatz, sei die belangte Behörde von der Einbringung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und die Enthaftung des Beschwerdeführers beantragt worden. Das Bundesasylamt habe das Verfahren nach Einlangen der Beschwerde formlos zugelassen und diesen Verfahrensstand auch im AIS dokumentiert. Trotz Zulassung seines Asylverfahrens am 23.06.2010 sei der Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen worden. Seine Anhaltung in diesem Zeitraum erweise sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig: Nach § 28 Abs 3 AsylG 2005 gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn oder sobald einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme. Nachdem der Antrag des Einschreiters auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.06.2010 nicht zurückgewiesen, sondern im Zulassungsverfahren abgewiesen worden sei, komme der eingebrachten Beschwerde nach § 36 Abs 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass mit dem Bescheid des Bundesasylamtes auch einer allfälligen einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Daraus folge, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts am 23.06.2010 als zugelassen gelte. Nach der Zulassung des Asylverfahrens sei die Anordnung der Schubhaft unzulässig, zumal die Haftanordnung nicht mehr auf § 76 Abs 2 Z 2 bis 4 FPG gestützt werden könne und für die Anwendung anderer Schubhafttatbestände, nämlich § 76 Abs 2 Z 1 oder Abs 2a FPG, jeder Anknüpfungspunkt fehle. Auch die verfügte Gebietsbeschränkung werde durch die Zulassung des Asylverfahrens außer Kraft gesetzt. Die Schubhafttatbestände der Z 3 und 4 knüpften an der voraussichtlichen Erfolglosigkeit eines Asylantrags an: Einmal, weil Unzuständigkeit (Z 4) und einmal, weil missbräuchliche Antragstellung (Z 3) vermutet werde. Treffe diese Prognose zu, sei die zurück- bzw. abweisende Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden. Werde das Verfahren aber zugelassen, sei die Vermutung der Erfolglosigkeit widerlegt und die Schubhaft werde unzulässig. Schon weil das Asylverfahren zugelassen worden sei und ihm ungeachtet der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für das gesamte Bundesgebiet zukomme (vgl. § 13 AsylG 2005), erweise sich seine vom 23.06.2010 bis 25.06.2010 aufrecht erhaltene Anhaltung als rechtswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge 1. die Anhaltung während dieses Zeitraums für rechtswidrig erklären und 2. dem Bund auferlegen, dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.2. In seiner beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 11.08.2010 eingelangten Schubhaftbeschwerde vom 06.08.2010 machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Marokko und habe nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der zur AIS-Zahl 10 04.689 protokolliert worden sei. Der Antrag sei mit dem am selben Tag zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.06.2010 im Rahmen des Zulassungsverfahrens inhaltlich abgewiesen worden, wobei zugleich seine Ausweisung nach Marokko verfügt worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 11.06.2010 im Reisezug in Fahrtrichtung von Wien nach Italien ohne Identitätsdokumente aufgegriffen, im politischen Bezirk Bruck/Mur festgenommen und der Behörde vorgeführt worden, die gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG 2005 die Schubhaft angeordnet habe. Der Beschwerdeführer habe am 23.06.2010 durch seine Rechtsvertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamts das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, die um 10.24 Uhr per Fax vorab an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, übermittelt worden sei. Unmittelbar darauf, nämlich mit dem um 10.31 Uhr übermittelten Schriftsatz, sei die belangte Behörde von der Einbringung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und die Enthaftung des Beschwerdeführers beantragt worden. Das Bundesasylamt habe das Verfahren nach Einlangen der Beschwerde formlos zugelassen und diesen Verfahrensstand auch im AIS dokumentiert. Trotz Zulassung seines Asylverfahrens am 23.06.2010 sei der Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen worden. Seine Anhaltung in diesem Zeitraum erweise sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig: Nach Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn oder sobald einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme. Nachdem der Antrag des Einschreiters auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.06.2010 nicht zurückgewiesen, sondern im Zulassungsverfahren abgewiesen worden sei, komme der eingebrachten Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass mit dem Bescheid des Bundesasylamtes auch einer allfälligen einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Daraus folge, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts am 23.06.2010 als zugelassen gelte. Nach der Zulassung des Asylverfahrens sei die Anordnung der Schubhaft unzulässig, zumal die Haftanordnung nicht mehr auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 FPG gestützt werden könne und für die Anwendung anderer Schubhafttatbestände, nämlich Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 2 a, FPG, jeder Anknüpfungspunkt fehle. Auch die verfügte Gebietsbeschränkung werde durch die Zulassung des Asylverfahrens außer Kraft gesetzt. Die Schubhafttatbestände der Ziffer 3 und 4 knüpften an der voraussichtlichen Erfolglosigkeit eines Asylantrags an: Einmal, weil Unzuständigkeit (Ziffer 4,) und einmal, weil missbräuchliche Antragstellung (Ziffer 3,) vermutet werde. Treffe diese Prognose zu, sei die zurück- bzw. abweisende Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden. Werde das Verfahren aber zugelassen, sei die Vermutung der Erfolglosigkeit widerlegt und die Schubhaft werde unzulässig. Schon weil das Asylverfahren zugelassen worden sei und ihm ungeachtet der Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für das gesamte Bundesgebiet zukomme vergleiche Paragraph 13, AsylG 2005), erweise sich seine vom 23.06.2010 bis 25.06.2010 aufrecht erhaltene Anhaltung als rechtswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge 1. die Anhaltung während dieses Zeitraums für rechtswidrig erklären und 2. dem Bund auferlegen, dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
3. Bei Vorlage ihres Aktes teilte die erstinstanzliche Behörde am 13.08.2010 mit, dass die Mitteilung der BAA EAST-Ost über die Zulassung per 23.06.2010 zum Asylverfahren am 24.06.2010 eingelangt sei und der Beschwerdeführer von der zuständigen Referentin am 25.06.2010 umgehend nach Kenntnisnahme aus der Schubhaft entlassen worden sei.
Nach Durchführung einer Verhandlung am 22.12.2010, bei der Si Ba, Dr. Se T, H R und Mag. A Bm, sämtliche Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, als Zeugen vernommen wurden, in Verbindung mit den beiden E-Mails der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 06.09.2010 und 08.11.2010, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu folgenden Feststellungen.
Nachdem der am 31.05.2010 bei der EAST-Ost gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers, der am 30.05.2010 über unbekannt in das Bundesgebiet eingereist war, am 11.06.2010 nach den §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit gleichem Datum die Ausweisung verfügt worden war, wurde am selben Tag über den Beschwerdeführer, der bei einer Zugfahrt festgenommen und in Bruck/Mur ausgestiegen war, die Schubhaft verhängt. Am 23.06.2010 langte per Telefax um 10.31 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur der mit I. Mitteilung, II. Enthaftungsantrag, III. Urkundenvorlage betitelte Schriftsatz vom selben Tag ein, mit dem Folgendes mitgeteilt wurde: I. Der Beschwerdeführer habe am heutigen Tag durch Übermittlung vorab per Fax gegen den Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.06.2010 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. II. Gemäß § 28 Abs 3 AsylG 2005 gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn oder sobald einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme. Nachdem der Antrag des Einschreiters auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.06.2010 nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen worden sei, komme der eingebrachten Beschwerde nach § 36 Abs 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid des Bundesasylamts auch einer allfälligen einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Da spätestens mit Einbringung der Beschwerde beim Bundesasylamt das Verfahren als zugelassen gelte und gegenüber zugelassenen Asylwerbern eine Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig sei (VwGH 08.07.2009, 2007/21/0022; 30.04.2009, 2006/21/0302), ergehe der Antrag auf Enthaftung des Einschreiters. III. Zugleich wurden folgende Urkunden vorgelegt: Erste Seite des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.06.2010 zum Beweis dafür, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erfolgt sei, sowie Kopie der ersten Seite der am 23.06.2010 eingebrachten Beschwerde samt Faxsendebestätigung. Aus dieser Faxsendebestätigung ergibt sich, dass die Übermittlung der Beschwerde an den Adressaten (das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen) am 23.06.2010 um 10.32 Uhr abgeschlossen war. Frau H R, Referentin im fremdenpolizeilichen Referat der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, hatte am 23.06.2010 den sonst für den Buchstaben A zuständigen Referenten, Herrn M U, zu vertreten und den Parteienverkehr allein zu bewältigen. Nachdem der Enthaftungsantrag eingelangt war, forderte Frau R telefonisch den Bescheid vom 11.06.2010 vom Bundesasylamt an und erkundigte sich bei Frau St nach dem Verfahrensstand. Diese hatte die Beschwerde noch nicht erhalten. Frau R hielt das Telefonat wie folgt in einem Aktenvermerk fest: Fr. St, EAST-Ost, teilt mit, dass die Beschwerde noch nicht eingelangt ist. Schubhaft daher zulässig; bei Ausstellung d. Aufenthaltsberechtigungsk. gem. § 51 AsylG ist Schubhaft aufzuheben. Um 14.34 Uhr desselben Tages sandte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, als Anlage zum E-Mail die aus zwei Seiten bestehende, an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerdevorlage vom 23.06.2010, in der abschließend folgende Bemerkung enthalten ist: In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zur do. Verwendung vorgelegt. Dieses an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur gerichtete E-Mail landete auf dem PC der Chefsekretärin, Frau Si Ba, die es um 14.40 Uhr desselben Tages an das fremdenpolizeiliche Referat, Frau H R, weiterleitete, welche bereits um 12.30 Uhr nach Hause gegangen war. Sämtliche Beamte der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur haben eine 40 Stunden-Woche bei gleitender Arbeitszeit mit Anwesenheitspflicht von 08.00 bis 12.30 Uhr. Es gibt einen Bereitschaftsdienst, aber keinen Journaldienst. Auch der Bereitschaftsdienst muss nur bis 12.30 Uhr im Büro anwesend sein, ist aber mit einem Telefon ausgestattet und im Bereitschaftsfall verpflichtet, binnen einer Stunde am Dienstort zu sein. Der ihm zur Verfügung stehende Laptop ist nicht für den E-Mail-Verkehr eingerichtet, sodass auf elektronischem Weg keine Verständigungen an den Bereitschaftsdienst ergingen. Seitens des Leiters des Sicherheitsreferates Dr. Se T, dem auch das fremdenpolizeiliche Referat zugeordnet ist, gibt es keine besonderen Anordnungen für Schubhaftangelegenheiten bzw. für den Posteingang. Auch für den Fall, dass bereits Informationen vorliegen, dass die Behörde in Kürze veranlasst sein könnte, eine Schubhaft aufzuheben, gibt es keine besonderen Anweisungen, außer dass der Referent in Schubhaftangelegenheiten im EKIS nachschauen muss, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde. Dementsprechend hatte Frau R, als sie um 12.30 Uhr das Büro verließ, keine weiteren Vorkehrungen getroffen. Am 24.06.2010 machte Frau R den üblichen Parteienverkehr und druckte am Vormittag dieses Tages das E-Mail von Frau Si Ba vom Vortag aus und legte es ihrer Sekretärin kommentarlos zum Protokollieren hin. Diese legt dann den betreffenden Akt üblicherweise dem zuständigen Referenten auf den Tisch. Als Frau R den Akt am 25.06.2010 auf dem Schreibtisch des Herrn U vorgefunden hat, veranlasste sie die Aufhebung der Schubhaft, worauf der Beschwerdeführer um 10.12 Uhr aus dieser entlassen wurde.Nachdem der am 31.05.2010 bei der EAST-Ost gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers, der am 30.05.2010 über unbekannt in das Bundesgebiet eingereist war, am 11.06.2010 nach den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und mit gleichem Datum die Ausweisung verfügt worden war, wurde am selben Tag über den Beschwerdeführer, der bei einer Zugfahrt festgenommen und in Bruck/Mur ausgestiegen war, die Schubhaft verhängt. Am 23.06.2010 langte per Telefax um 10.31 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur der mit römisch eins. Mitteilung, römisch zwei. Enthaftungsantrag, römisch drei. Urkundenvorlage betitelte Schriftsatz vom selben Tag ein, mit dem Folgendes mitgeteilt wurde: römisch eins. Der Beschwerdeführer habe am heutigen Tag durch Übermittlung vorab per Fax gegen den Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.06.2010 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn oder sobald einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung aufschiebende Wirkung zukomme. Nachdem der Antrag des Einschreiters auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.06.2010 nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen worden sei, komme der eingebrachten Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zu. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Bescheid des Bundesasylamts auch einer allfälligen einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei. Da spätestens mit Einbringung der Beschwerde beim Bundesasylamt das Verfahren als zugelassen gelte und gegenüber zugelassenen Asylwerbern eine Aufrechterhaltung der Schubhaft unzulässig sei (VwGH 08.07.2009, 2007/21/0022; 30.04.2009, 2006/21/0302), ergehe der Antrag auf Enthaftung des Einschreiters. römisch drei. Zugleich wurden folgende Urkunden vorgelegt: Erste Seite des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.06.2010 zum Beweis dafür, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erfolgt sei, sowie Kopie der ersten Seite der am 23.06.2010 eingebrachten Beschwerde samt Faxsendebestätigung. Aus dieser Faxsendebestätigung ergibt sich, dass die Übermittlung der Beschwerde an den Adressaten (das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen) am 23.06.2010 um 10.32 Uhr abgeschlossen war. Frau H R, Referentin im fremdenpolizeilichen Referat der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, hatte am 23.06.2010 den sonst für den Buchstaben A zuständigen Referenten, Herrn M U, zu vertreten und den Parteienverkehr allein zu bewältigen. Nachdem der Enthaftungsantrag eingelangt war, forderte Frau R telefonisch den Bescheid vom 11.06.2010 vom Bundesasylamt an und erkundigte sich bei Frau St nach dem Verfahrensstand. Diese hatte die Beschwerde noch nicht erhalten. Frau R hielt das Telefonat wie folgt in einem Aktenvermerk fest: Fr. St, EAST-Ost, teilt mit, dass die Beschwerde noch nicht eingelangt ist. Schubhaft daher zulässig; bei Ausstellung d. Aufenthaltsberechtigungsk. gem. Paragraph 51, AsylG ist Schubhaft aufzuheben. Um 14.34 Uhr desselben Tages sandte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, als Anlage zum E-Mail die aus zwei Seiten bestehende, an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerdevorlage vom 23.06.2010, in der abschließend folgende Bemerkung enthalten ist: In der Beilage werden die bei der ho. Behörde eingebrachte Beschwerde und der gegenständliche Akt zur do. Verwendung vorgelegt. Dieses an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur gerichtete E-Mail landete auf dem PC der Chefsekretärin, Frau Si Ba, die es um 14.40 Uhr desselben Tages an das fremdenpolizeiliche Referat, Frau H R, weiterleitete, welche bereits um 12.30 Uhr nach Hause gegangen war. Sämtliche Beamte der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur haben eine 40 Stunden-Woche bei gleitender Arbeitszeit mit Anwesenheitspflicht von 08.00 bis 12.30 Uhr. Es gibt einen Bereitschaftsdienst, aber keinen Journaldienst. Auch der Bereitschaftsdienst muss nur bis 12.30 Uhr im Büro anwesend sein, ist aber mit einem Telefon ausgestattet und im Bereitschaftsfall verpflichtet, binnen einer Stunde am Dienstort zu sein. Der ihm zur Verfügung stehende Laptop ist nicht für den E-Mail-Verkehr eingerichtet, sodass auf elektronischem Weg keine Verständigungen an den Bereitschaftsdienst ergingen. Seitens des Leiters des Sicherheitsreferates Dr. Se T, dem auch das fremdenpolizeiliche Referat zugeordnet ist, gibt es keine besonderen Anordnungen für Schubhaftangelegenheiten bzw. für den Posteingang. Auch für den Fall, dass bereits Informationen vorliegen, dass die Behörde in Kürze veranlasst sein könnte, eine Schubhaft aufzuheben, gibt es keine besonderen Anweisungen, außer dass der Referent in Schubhaftangelegenheiten im EKIS nachschauen muss, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde. Dementsprechend hatte Frau R, als sie um 12.30 Uhr das Büro verließ, keine weiteren Vorkehrungen getroffen. Am 24.06.2010 machte Frau R den üblichen Parteienverkehr und druckte am Vormittag dieses Tages das E-Mail von Frau Si Ba vom Vortag aus und legte es ihrer Sekretärin kommentarlos zum Protokollieren hin. Diese legt dann den betreffenden Akt üblicherweise dem zuständigen Referenten auf den Tisch. Als Frau R den Akt am 25.06.2010 auf dem Schreibtisch des Herrn U vorgefunden hat, veranlasste sie die Aufhebung der Schubhaft, worauf der Beschwerdeführer um 10.12 Uhr aus dieser entlassen wurde.
4. Beweiswürdigung:
Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen und den im Akt erliegenden Urkunden, insbesondere der Beilage ./C (E-Mail betreffend Weiterleitung der Nachricht des Bundesasylamtes durch Frau Si Ba an Frau H R) ließ sich ein konsistentes Bild des Sachverhalts gewinnen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Hatte die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch im E-Mail vom 06.09.2010 behauptet, die BH Bruck (Frau R) sei vom Bundesasylamt über die Zulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren auf elektronischem Wege (per Fax) informiert worden und eine genaue Zeit des Einlangens könne nicht mehr genau nachvollzogen werden, und in einem weiteren E-Mail am 08.11.2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat gegenüber angegeben, das Schriftstück (gemeint: die Beschwerdevorlage) sei am 24.06.2010 laut Eingangsstempel in der Fremdenpolizeiabteilung eingelangt, wobei die Uhrzeit nicht mehr nachvollzogen werden könne, ergab die Aussage der Zeugin Frau Ba und die schon erwähnte von ihr vorgelegte Urkunde Beilage ./C, dass Frau Ba die Mitteilung des Bundesasylamts, auf die es in diesem Fall ankam, schon wenige Minuten, nachdem die Mitteilung bei ihr eingelangt war (14.34 Uhr), an Frau R weiterleitete (14.41 Uhr). Die Feststellungen zur Organisation des fremdenpolizeilichen Referates in Schubhaftangelegenheiten und des Bereitschaftsdienstes beruhen auf den Aussagen der Zeugen Dr. T, H R und Mag. Bm.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Da nicht die Verhängung der Schubhaft, sondern lediglich deren nicht unverzügliche Aufhebung bekämpft wurde, kann sich die rechtliche Beurteilung auf nachstehende Normen beschränken:
§ 28 AsylG 2005:Paragraph 28, AsylG 2005:
(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs.1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen.
§ 36 Abs 2 AsylG 2005:Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005:
Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
§ 51 AsylG 2005:Paragraph 51, AsylG 2005:
(1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung Republik Österreich und Aufenthaltsberechtigungskarte, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
§ 13 AsylG 2005:Paragraph 13, AsylG 2005:
Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs.1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (Paragraph 62, Absatz eins, FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß Paragraph 62, FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
§ 80 Abs 1 FPG:Paragraph 80, Absatz eins, FPG:
Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
BVG PersFrG:
Artikel 1:
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 5 EMRK:
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
(2) Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs.1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.(3) Jede nach der Vorschrift des Absatz eins c, dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
5.2. Da nach § 67c Abs 1 AVG, der gemäß § 83 Abs 2 FPG auch im Schubhaftprüfungsverfahren gilt, Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen sind und der Beschwerdeführer am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen wurde, war die am 06.08.2010 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig.5.2. Da nach Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG, der gemäß Paragraph 83, Absatz 2, FPG auch im Schubhaftprüfungsverfahren gilt, Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, einzubringen sind und der Beschwerdeführer am 25.06.2010 aus der Schubhaft entlassen wurde, war die am 06.08.2010 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig.
5.3. Entsprechend den in der Beschwerde, Seite 3, I. Zur Zuständigkeit gemachten Ausführungen ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auch örtlich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.5.3. Entsprechend den in der Beschwerde, Seite 3, römisch eins. Zur Zuständigkeit gemachten Ausführungen ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark auch örtlich zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
5.4.1. Nach § 28 Abs 3 AsylG ersetzt die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung nach Abs 1. Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Laut Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 04.689-EAST-Ost, vom 11.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus Österreich nach Marokko ausgewiesen, wobei ihm dieser Bescheid am selben Tag zugestellt wurde. Da in diesem Bescheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hatte die am 23.06.2010 dagegen eingebrachte Beschwerde die Wirkung, dass mit Einbringung der Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen galt (§ 28 Abs 3 AsylG 2005). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. RS3 des Erkenntnisses 2007/21/0022 vom 08.07.2009) kommt nach Zulassung des Asylverfahrens infolge Fehlens eines anhängigen Ausweisungsverfahrens eine Anhaltung in Schubhaft nicht in Betracht. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein.5.4.1. Nach Paragraph 28, Absatz 3, AsylG ersetzt die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung nach Absatz eins, Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Laut Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 04.689-EAST-Ost, vom 11.06.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich nach Marokko ausgewiesen, wobei ihm dieser Bescheid am selben Tag zugestellt wurde. Da in diesem Bescheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, hatte die am 23.06.2010 dagegen eingebrachte Beschwerde die Wirkung, dass mit Einbringung der Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen galt (Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. RS3 des Erkenntnisses 2007/21/0022 vom 08.07.2009) kommt nach Zulassung des Asylverfahrens infolge Fehlens eines anhängigen Ausweisungsverfahrens eine Anhaltung in Schubhaft nicht in Betracht. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte ein.
5.4.2. Sowohl VfGH als auch EGMR haben wiederholt ausgesprochen, dass die grundrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes streng auszulegen sind (Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht III, Vorbemerkungen zum PersFrG, Rn 16). Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erlangt für das zeitliche Ausmaß der Freiheitsentziehung besondere Bedeutung. Es obliegt den zuständigen Behörden, die zur Umsetzung dieser Verpflichtungen erforderlichen und zumutbaren organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen. Dies schließt auch die Pflicht ein, haftbezogene Entscheidungen - vor allem Entlassungsverfügungen - zügig umzusetzen (Kopetzki a.a.O. PersFrG, Rn 68 zu Art. 1). Als gesetz- und verfassungswidrig beurteilte der Verfassungsgerichtshof die Hinauszögerung einer Enthaftung um viele Stunden, wobei er auf die in Haftsachen gebotene und unerlässliche Schnelligkeit hinwies (VfSlg. 11781). Ein Freiheitsentzug auf Grund Artikel 5 Abs 1 lit f EMRK ist nur so lange gerechtfertigt, als das Auslieferungsverfahren andauert. Daraus folgt, dass dann, wenn ein solches Verfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt wird, die Haft aufhört, nach Artikel 5 Abs 1 lit f gerechtfertigt zu sein (EGMR 22.03.1995, 47/1993/452/521).5.4.2. Sowohl VfGH als auch EGMR haben wiederholt ausgesprochen, dass die grundrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Freiheit im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes streng auszulegen sind (Kopetzki in Österreichisches Bundesverfassungsrecht römisch drei, Vorbemerkungen zum PersFrG, Rn 16). Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erlangt für das zeitliche Ausmaß der Freiheitsentziehung besondere Bedeutung. Es obliegt den zuständigen Behörden, die zur Umsetzung dieser Verpflichtungen erforderlichen und zumutbaren organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen. Dies schließt auch die Pflicht ein, haftbezogene Entscheidungen - vor allem Entlassungsverfügungen - zügig umzusetzen (Kopetzki a.a.O. PersFrG, Rn 68 zu Artikel eins,). Als gesetz- und verfassungswidrig beurteilte der Verfassungsgerichtshof die Hinauszögerung einer Enthaftung um viele Stunden, wobei er auf die in Haftsachen gebotene und unerlässliche Schnelligkeit hinwies (VfSlg. 11781). Ein Freiheitsentzug auf Grund Artikel 5 Absatz eins, Litera f, EMRK ist nur so lange gerechtfertigt, als das Auslieferungsverfahren andauert. Daraus folgt, dass dann, wenn ein solches Verfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt wird, die Haft aufhört, nach Artikel 5 Absatz eins, Litera f, gerechtfertigt zu sein (EGMR 22.03.1995, 47/1993/452/521).
5.4.3. Im Beschwerdefall, in dem es darum ging, die unverzügliche Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Schubhaft zu verlassen, hätte die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur nach Erhalt des Enthaftungsantrages des Beschwerdeführers am 23.06.2010, in dem die Rechtslage zutreffend dargestellt ist, wissen müssen, dass die Zulassung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch für den selben Tag zu erwarten war. Die zuständige Referentin hat zwar beim Bundesasylamt telefonisch den Asylbescheid vom 11.06.2010 angefordert und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, hat aber, als sie um 12.30 Uhr das Büro verließ, keine Vorkehrung getroffen, dass der Beschwerdeführer bei Einlangen der erwarteten Nachricht des Bundesasylamts sofort aus der Haft zu entlassen sei. Unter den gegebenen Umständen konnte die im Vermerk vom 23.06.2010 festgehaltene Information, dass die Beschwerde noch nicht beim Bundesasylamt eingelangt sei, nur bedeuten, dass die Referentin des Bundesasylamtes die Beschwerde noch nicht auf ihrem Schreibtisch hatte. Unzutreffend wäre die Auffassung, die sich aus dem E-Mail vom 08.11.2010 an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu ergeben scheint, dass die erstinstanzliche Behörde nur dann sofort hätte reagieren müssen, wenn die elektronische Nachricht des Bundesasylamtes während der Amtsstunden von 08.00 bis 12.30 Uhr bei ihr eingelangt wäre. Dass selbst die erstinstanzliche Behörde, als es um die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer ging, nicht dieser Auffassung war, zeigt der Umstand, dass die Schubhaft über den Beschwerdeführer vom Bereitschaftsdienst am 11.06.2010 in den Nachtstunden angeordnet wurde. Die Anordnung des Leiters des Sicherheitsreferates, in Schubhaftfällen im EKIS nachzuschauen, ob eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, war für den Beschwerdefall nicht ausreichend, da es, wie ausgeführt, nicht auf die Aufenthaltsberechtigungskarte ankam und sich die Notwendigkeit, die Schubhaft aufzuheben, unabhängig von der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen ergab.
Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 in den Vormittagsstunden aus der Schubhaft entlassen hat, hat sie gegen § 80 Abs 1 FPG, gegen das in Artikel 1 Abs 3 PersFrG verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot und das in Artikel 5 Abs 4 EMRK verankerte Gebot verstoßen, dass jeder Festgenommene das Recht hat, dass ein Gericht im Fall der Widerrechtlichkeit ehetunlich seine Entlassung anordnet.Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst am 25.06.2010 in den Vormittagsstunden aus der Schubhaft entlassen hat, hat sie gegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG, gegen das in Artikel 1 Absatz 3, PersFrG verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot und das in Artikel 5 Absatz 4, EMRK verankerte Gebot verstoßen, dass jeder Festgenommene das Recht hat, dass ein Gericht im Fall der Widerrechtlichkeit ehetunlich seine Entlassung anordnet.
Daraus folgt, dass der Beschwerde Folge zu geben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.06.2010 bis 25.06.2010 für rechtswidrig zu erklären ist.
6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 79a AVG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, BGBl II Nr. 456/2008.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,.
Schlagworte
Schubhaft; Aufhebung; aufschiebende Wirkung; Antrag; Zulassung; AufenthaltsberechtigungskarteZuletzt aktualisiert am
10.06.2011