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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
Als Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte. Das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG); liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesen (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder Mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Bei den im vorliegenden Fall erbrachten Arbeiten handelt es sich nach den wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten (Abbrucharbeiten); einfache Arbeiten können kein selbständiges Werk darstellen (vgl. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0158). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehenAls Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auch die Verwendung überlassener Arbeitskräfte. Das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, AÜG); liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesen (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder Mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Bei den im vorliegenden Fall erbrachten Arbeiten handelt es sich nach den wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) um Hilfsarbeiten (Abbrucharbeiten); einfache Arbeiten können kein selbständiges Werk darstellen vergleiche VwGH 16.9.2010, 2010/09/0158). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2012 Zl.: 2011/09/0137-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. April 2011, Zl.: KUVS-K1-1771-1774/12/2010, als unbegründet abgewiesen.
Schlagworte
arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Beschäftigungsverhältnis, wirtschaftlicher Gehalt, Werkvertrag, wirtschaftliche Abhängigkeit, einfache ArbeitenZuletzt aktualisiert am
17.01.2013