Norm
StVO 1960 §97 Abs5Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 u. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu leisten.Der Berufungswerber hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, u. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu leisten.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
Text
Mit angefochtenen o. a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit angefochtenen o. a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben
Am ***, um 09.08 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der *** (A***) bei Str.km *** in Fahrtrichtung ***, als Fahrzeuglenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen *** die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
80 km/h erlaubte Geschwindigkeit
129 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, i. V. m. § 52 lit. a Z 10a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, i. römisch fünf. m. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 folgende Strafe verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe € 350.- Ersatz-Freiheitsstrafe 140 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen € 35,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen € 35,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe, Kosten) beträgt daher Euro 385,00„
Dagegen wurde durch den anwaltlich vertretenen Berufungswerber fristgerecht wie folgt Berufung erhoben und die angelastete Verwaltungsübertretung bestritten. Er hat dabei – nach kurzer Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Aus sämtlichen angeführten Gründen beantrage der Beschuldigtenvertreter deshalb die zeugenschaftliche Vernehmung der Beamten *** und ***, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Beischaffung eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens, die Einholung der damaligen Verordnung, die Durchführung einer Berufungsverhandlung und schließlich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
In Entsprechung des § 51e VStG wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am ***, am *** und am *** durchgeführt. Außerdem wurde antragsgemäß, am ***, ein Ortsaugenschein am Verkehrskontrollplatz *** (VKP ***) bei der Ausleitanlage *** (ALA ***) durchgeführt.In Entsprechung des Paragraph 51 e, VStG wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung am ***, am *** und am *** durchgeführt. Außerdem wurde antragsgemäß, am ***, ein Ortsaugenschein am Verkehrskontrollplatz *** (VKP ***) bei der Ausleitanlage *** (ALA ***) durchgeführt.
Im Zuge dieser wurde vom Verhandlungsleiter anhand der Verfahrensakte der bisherige Verfahrensgang in wesentlichen Zügen dargelegt und tätigten die vernommenen Personen im Wesentlichen folgende Ausführungen:
Der VHL stellte Fragen zur Person des BW: ***, geb. ***
Beruf: ***, Stand: ***, *** Staatsbürger,
Adresse: ***, ***
Einkommen: monatlich € 1.500,--
Sorgepflichten: zwei Kinder
Kreditbelastungen: keine
Vermögen: Näheres unbekannt
Der BV erklärte vorweg, dass das bisherige Vorbringen aufrecht erhalten wird und er verwies auf dieses.
Der ASV hat ein Video über die Tatortstrecke am mitgebrachten Notebook gespeichert, welches gemeinsam mit dem BV und dem VHL besichtigt und erörtert wird. Dieses Video wurde vom ASV heute erstellt.
Der BV wollte wissen, ob bezüglich der Geschwindigkeitsbeschränkungen verschiedene Abstufungen je nach Wochentag oder Feiertag möglich sind.
Der ASV erklärte hierzu, dass diesbezüglich die Beamten nähere Auskünfte geben können und eigene Phasenschaltpläne vorweisen könnten.
Als Zeuge aufgerufen gab *** in der Verhandlung am *** folgendes an:
„Ich kann zum Sachverhalt noch folgende Angaben machen:
Mit der Messung und Übertragung der Messdaten in den Zentralen Computer in *** war ich nicht befasst. Ich war im konkreten Falle nur damit befasst, dass ich die bereits in der Datenbank enthaltenen Anzeigedaten mit dem Lichtbild verglichen habe und dann diesen Datensatz an die BH X weitergeleitet habe. Ich habe eine elektronische Versendung vorgenommen, da die verglichenen Daten übereingestimmt haben.“Mit der Messung und Übertragung der Messdaten in den Zentralen Computer in *** war ich nicht befasst. Ich war im konkreten Falle nur damit befasst, dass ich die bereits in der Datenbank enthaltenen Anzeigedaten mit dem Lichtbild verglichen habe und dann diesen Datensatz an die BH römisch zehn weitergeleitet habe. Ich habe eine elektronische Versendung vorgenommen, da die verglichenen Daten übereingestimmt haben.“
Als Zeuge aufgerufen gab *** in der Verhandlung am *** folgendes an:
„Ich kann mich an die Verkehrsüberwachung bei der Ausleitanlage *** noch erinnern. Die Anzeige-Angaben sind richtig.
Ich kann zum Sachverhalt noch folgende Angaben machen:
Beim Messvorgang vor Ort war kein Beamter direkt bei der Radarbox anwesend. Es handelt sich um eine fixe Radarstation. Das Gerät ist permanent im Einsatz und kommt nur bei einem Eichtermin heraus, oder wenn eine Reparatur erforderlich wäre. Das Gerät war damals meines Wissens nach voll funktionsfähig und die Eichung war aufrecht (siehe vorliegenden Eichschein). Der Eichschein, welcher vorliegt, ist ident mit dem Gerät mit der Nr. ***. Die Eichung war damals noch gültig.
Die Datenträger werden in bestimmten Abständen, bis 72 Stunden, entnommen und in *** in das Auswertesystem eingegeben. Die Daten sind dann dort in dem System eingespeist. Es erfolgt aber dann noch eine abschließende Kontrolle der Daten und Vergleich mit dem Fotos, ob eine Übereinstimmung des Kennzeichens vorliegt. Erst dann erfolgt die elektronische Übermittlung an die Erstbehörde. Die vorliegenden Daten können nicht geändert werden, sondern wird nur überprüft, ob der Computer die Daten richtig ausgelesen hat.
Diese Letztkontrolle hat der vorhin befragte Zeuge *** auch durchgeführt. Nur dann wenn die Messung allen Vorgaben entspricht (jenen der Firma *** und des Eichamtes), dann wird eine derartige Messung auch verwertet. Fehlmessungen werden nicht ausgewertet und nicht zur Anzeige gebracht.
Über Befragen durch den BV gab der Zeuge an:
Richtig ist, dass dort der LKW-Verkehr damals ausgeleitet wurde. Es wurde auch ein Messprotokoll erstellt und zwar durch die API ***. Dieses liegt in der Messkabine drinnen und wird in gewissen Abständen, glaublich monatlich, der Verkehrsabteilung übermittelt. Ich habe eine Kopie der damaligen Ausleitphase, die ich den VHL übergebe. Beilage A.
Eine Kopie derselben wird für den BV in der Folge angefertigt. Der Zeuge und der BV besprechen den Inhalt dieses Planes.
Der Zeuge ergänzte: Ich präzisiere, es handelt sich um einen Phasenplan der Vollausleitung, wo jedoch die gleichen Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie bei einer Teilausleitung, gegeben sind.
Beim Deliktscode 01002 ist für uns evident, dass eine aktivierte Ausleitung stattfindet, wo eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 97 Abs. 5 StVO vorliegt. Der Code ist am Radarbild am obersten schwarzen Balken, nach dem dort befindlichen Datum, ersichtlich. Die Umstellung des Radars durch den Einsatzbeamten bei der Ausleitanlage ist erst dann möglich, wenn die Ausleitanlage aktiviert ist.Beim Deliktscode 01002 ist für uns evident, dass eine aktivierte Ausleitung stattfindet, wo eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO vorliegt. Der Code ist am Radarbild am obersten schwarzen Balken, nach dem dort befindlichen Datum, ersichtlich. Die Umstellung des Radars durch den Einsatzbeamten bei der Ausleitanlage ist erst dann möglich, wenn die Ausleitanlage aktiviert ist.
Auf die Frage des BV, ob eine Zeitverzögerung zwischen Ausschaltung zwischen der Ausleitanlage und die Ausschaltung des Radargerätes denkbar ist, gebe ich an, dass ich diesbezüglich nun auf der Dienststelle nachfrage, ob das dortige Einsatzprotokoll vorliegt. Positivenfalls werde ich dieses sofort anfordern und hier her faxen lassen. Das Einsatzprotokoll wird als Beilage B zum Akt genommen.
Nachdem das Einsatzprotokoll bezüglich der Ausleitanlage durch das LPK *** VA, von Herrn ***, dem VHL übermittelt worden ist, wurde dieses in der Verhandlung erörtert.
Der Zeuge führte aus, dass sich daraus entnehmen lässt, dass am ***, in der Zeit von 06.55 Uhr bis 12.?0 Uhr die Ausleitanlage aktiviert gewesen ist. Der evidente Einsatzleiter *** ist ein Beamter der API *** und heißt ***.
Dieser hatte dem Einsatzprotokoll nach die Ausleitanlage damals von 06.55 Uhr bis nach 12.00 Uhr ununterbrochen in Betrieb.
Hinsichtlich der unleserlichen Minutenzahl erklärt der BV, dass diese Verifizierung hier nicht relevant ist.
Über Befragen durch den BV erklärte der Zeuge weiter:
Ob die Aktivierung des Radargerätes auch durch den Kollegen *** erfolgte, kann ich jetzt nicht sagen, *** war der Einsatzleiter. Es ist auch gelegentlich Kollege *** mit dem Kollegen *** mit und dann wird durch diesen die Aktivierung des Radargerätes vorgenommen. Es sind immer mindestens zwei Beamte; dabei erteilt der Einsatzleiter sehr oft einem anderen Kollegen den Auftrag, dass das Radargerät eingeschaltet werden muss. Ein gleiches gilt dann auch für das Ausschalten, wenn die Ausleitanlage deaktiviert wird. Dann wird das Radar vorerst wieder auf die 130 km/h umgestellt und dann die Ausleitanlage auch ausgeschaltet. Ob diese Umstellungen bei der Ausleitanlage auch elektronisch indiziert und in einem elektronischen Protokoll abrufbar sind, kann ich nicht beantworten.
Über Befragung durch den ASV:
Zwischen Aktivierung der Ausleitanlage und Umschalten des Radargerätes, können etwa zehn Minuten vergehen, da ein Beamter dort hinfährt und das durchführt.“
Der Zeuge übergab nun dem VHL noch ein Geschwindigkeit-Wegzeit-Diagramm, welches die gegenständliche Messung betrifft. Diese wird als Beilage C zum Akt genommen.
Nach durchgeführter Vernehmung der beiden Zeugen und Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der BV Folgendes:
„Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme der Beamten *** und *** von der API ***, sowie gleichzeitig die Durchführung eines Lokalaugenscheins am VKP *** zum Beweis dafür, dass auf Grund der manuellen Bedienung der hier gegenständlichen Radaranlage und den bisher vorliegenden Urkunden sich nicht schlüssig ableiten lässt, dass tatsächlich zum Tatzeitpunkt die Radaranlage – trotz statt gehabter Ausleitung von LKW´s zum Kontrollparkplatz *** – die Radaranlage tatsächlich aktiviert war und im gegenständlichen vom Beschuldigten befahrenen Bereich der A*** auch tatsächlich die Fahrgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt war. Diesfalls möge den Beamten aufgetragen werden, sämtliche vorliegenden oder eruierbaren Unterlagen oder elektronischen Aufzeichnungen beizuschaffen. Eine gefahrene Geschwindigkeit von ca. 130 km/h wird nicht bestritten.“
Als Zeuge aufgerufen gab ***, Beamter der API ***, in der fortgesetzten Verhandlung vom *** Folgendes an:
„Richtig ist, dass ich am *** den ganzen Tag der Einsatzleiter bei der Ausleitanlage *** gewesen bin. Kollege *** ist einer der Beamten, der mit dem Radar befasst ist. Richtig ist auch, dass ich damals die Anlage bedient und auch das vorliegende Einsatzprotokoll erstellt habe. Zur korrigierten Eintragung im Einsatzprotokoll vom *** gebe ich an, dass bezüglich des Vormittags die Einsatzzeit 06.55 bis 12.30 Uhr lauten soll und dass die Einsatzzeit für den Nachmittag dieses Tages 13.25 bis 15.45 Uhr lautet. Die Korrektur im Einsatzprotokoll habe ich damals vorgenommen. Auf der Kontrollstelle befindet sich ein Container, wo ich meinen Aufenthaltsort hatte. Von dort aus, kann ich die Ausleitanlage aktivieren. Die Ausleitanlage ist schon einige Jahre in Betrieb. Ich habe eine entsprechende Einschulung bei der Ausleitanlage erfahren und habe dann mehrere Jahre lang dort als Einsatzleiter die Ausleitanlage bedient. Im Laufe der Zeit haben sich dann aber Spezialisten hier herausgebildet und wird seit einiger Zeit durch ein spezialisiertes Team diese Ausleitanlage bedient. Ich hatte damals, am *** in der Früh, die Ausleitanlage in Betrieb genommen. Sie war funktionstüchtig. Wenn ein Defekt vorliegen sollte, so wird dieser sofort angezeigt und werden dann keine Ausleitungen vorgenommen. Am *** und auch die Tage zuvor war jedoch kein Defekt bei der Ausleitanlage vorgelegen. Ein solcher Defekt müsste nämlich im Einsatzprotokoll vermerkt werden. Auch während meines ganztägigen Einsatzes am *** traten bei der Ausleitanlage und auch bei den dazugehörigen Lichtsignalanlagen keine Probleme oder Defekte auf. Richtig ist, dass es sich bei dem damaligen Radarteam um eine eigene Partie handelte. Ich präzisiere, die im Einsatzprotokoll aufscheinenden Einsatzzeiten müssen nicht einhergehen mit dem Ein- und Ausschalten der Ausleitanlage. Die Ausleitanlage ist oft längere Zeit eingeschaltet. Es war damals so, dass die Ausleitanlage aktiv war, wenn eine Ausleitung erfolgte. Dann leuchteten auch die Geschwindigkeitsbeschränkungen, so die 80 km/h.
Es gab aber Zeiten, wo das dortige Radargerät nicht auf diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h heruntergesetzt wurde, sondern erst Geschwindigkeitsüberschreitungen ab der auf der Autobahn zulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h registrierte. Wann das Radargerät Geschwindigkeitsüberschreitungen, die über 80 km/h gelegen waren, registrierte, das hing davon ab, ob das Landespolizeikommando, die Verkehrsabteilung, bzw. von uns (am Radar geschulte) Kollegen, dann das Radargerät umstellten, sodass dieses auch Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h zu messen hatte. Ob diese Vorgangsweise jetzt auch noch so praktiziert wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn wir im Dienst gewesen sind und Ausleitungen vorgenommen haben, dann hat sich ein Beamter zur Radaranlage begeben und dort die Umstellung des Radargerätes auf Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h vorgenommen. Die Entfernung zwischen der Ausleitanlage, nämlich unserem dortigen Container, und dem Radargerät beträgt etwa 200 m. Man benötigt nur ein paar Minuten um sich dort hin zu begeben. Ich kann es nicht mehr sagen, wer damals von uns sich dort hin begeben hat und wer den Leuten vom Radarteam diese Mitteilung gemacht hat, dass das Radargerät zu aktivieren sei.
Über Befragen durch den BV gab der Zeuge Folgendes an:
Richtig ist, dass ich bei Dienstantritt zur Ausleitanlage hinfahre und dort beim Container mittels eines Schalters bei einem Display die Ausleitanlage einschalte. Dann fährt das System hoch und es aktiviert sich selbständig. Das heißt, es werden dort die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den beleuchteten Überkopfanzeigen aktiviert. Das heißt, es scheint dann die Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h auf den beiden dort angebrachten beleuchteten Vorschriftszeichen auf.
Auf die Frage, wer mich dazu beauftragt hat, diese Ausleitanlage (in der Folge ALA) zu aktivieren, gebe ich an, dass wir vom Bundesministerium für Verkehr entsprechend geschult worden sind und die entsprechende Berechtigung bekommen haben. Auf die Frage, wer an diesem konkreten Tag, nämlich dem *** den Auftrag erteilte, gebe ich an, dass ich damals der Einsatzleiter war und ich das Sagen hatte. Das heißt, ich hatte damals den Auftrag gegeben, diese Messungen vorzunehmen und habe auch selbst die Ausleitanlage aktiviert. Meine Entscheidung, eine solche Ausleitung mit der ALA *** vorzunehmen, beruht darauf, dass es einen Dienstplan gibt. Der Dienstplan gibt mir vor, dass wir solche Ausleitungen vorzunehmen haben. Der Dienstplan wird einmal monatlich durch den Kommandanten der API *** erstellt. Wer der damalige Kommandant der API *** gewesen ist, kann ich jetzt nicht mehr sagen.
Die ALA und die Radarkabine funktionieren nicht synchron, diese müssen durch uns vom Einsatzteam abgestimmt werden. Herr *** war damals für die Radarmessung zuständig, ich war für die ALA zuständig.
Es könnte sein, dass eine der dortigen Lichtsignalanlagen nicht funktioniert. In einem solchen Fall, wird auf Grund des elektronischen Überwachungssystems das sofort auf der Ausleitanlage bei mir am Display der Anlage aufgezeigt und schaltet sich die Anlage sogar bei bestimmten Fehlercodes automatisch aus. Im Falle eines solchen Defektes muss aber dieser Defekt im Einsatzprotokoll vermerkt werden.
Auf die Frage des BV, weshalb auf Beilage A eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h aufscheint, gebe ich an, dass diese dort aufscheint, wenn der Wechsel von den Fahrbahnen in den Kontrollplatz hinein stattzufinden hat. Ich kann aber nicht sicher sagen, ob dieser 60er dort noch vorhanden ist, wenn eine Ausleitung stattfindet und ob dieser 60er dort auch noch für den obigen Verkehr vorgesehen ist, welcher nicht ausgeleitet wird, sondern weiterfahren kann. Damals war es aber so, dass vorerst der 100er, dann der 80er und danach der 60er gegolten hatten.
Herannahenden Fahrzeuglenkern wird eine solche Ausleitung auch rechtzeitig signalisiert, indem dort ein Schild angebracht ist, auf welchem die Aufschrift „Kontrolle in 1500 m“ aufscheint. In weiterer Folge befinden sich dann die Vorschriftszeichen, welche mit reduzierten Geschwindigkeiten ausgestattet sind und so den Verkehr verlangsamen.
Der Zeuge *** setzte fort:
Meines Wissens nach, gibt es eine weitere Sicherheitsmaßnahme bei der Radarauswertung in ***. Das dortige Team rechnet auch einen zeitlichen Sicherheitsfaktor ab dem Einschaltzeitpunkt der Ausleitanlage noch ein. Es sind dies einige Minuten, wie viele es sind, weiß ich nicht, bis dann mit Anzeigen bzw. Tatzeiten für Anzeigen vorgegangen wird.
Auf die Frage, ob ein Phasenplan, welcher für die gegenständliche Tatzeit *** konkret zutraf und der nicht diese 60 km/h, sondern nur die 80 km/h Beschränkung aufweist, evident ist, bzw. noch irgendwo auffindbar wäre, gebe ich an, dass das der Fall sein könnte. Ich kann diese Frage nicht konkret beantworten. Ich werde mich bemühen, bezüglich dieser Frage nachzuforschen, nämlich, ob ein entsprechender Phasenplan für diese Tatzeit, ***, vorliegt, der damals Geltung hatte und angewendet wurde, noch vorhanden ist. Ich werde dem VHL binnen drei Tagen diesbezüglich Mitteilung machen und positivenfalls eine Kopie desselben übermitteln. Wenn ich einen solchen Phasenplan für die Tatzeit auftreiben kann, so werde ich diesen sofort dem VHL per E-Mail oder per Telefax übermitteln, damit dieser eine Kopie desselben auch dem BV übermitteln kann. Ergänzen möchte ich, dass wir diesen Phasenplan nicht nur lose, sondern komplett mit allen dazugehörigen Ausfertigungen eines Bescheides und weiterer relevanter Unterlagen bekommen haben. Ich werde, falls ich diese Unterlagen vorfinde, diese vollinhaltlich dem VHL übermitteln. Kopien derselben Unterlagen genügen laut Anmerkung des BV.
Der BV brachte nun vor, dass der angelastete Tatort mit km *** nicht zutreffen könne, da laut dem vorliegenden Phasenplan des Kontrollparkplatzes A*** für die linke Fahrspur hier sich bei km *** und km *** befinden hätte müssen. Laut vorliegendem Phasenplan mit dem handschriftlichen Vermerk, Radargerät bei *** wäre der vorgeworfene Tatort mit km *** ja 10 m vor der Radarkabine, was denkunmöglich wäre.
Der Amtssachverständige vermeinte, dass der handschriftliche Vermerk, *** und das Wort „Radarkabine“ hier am falschen Platz angemerkt worden sind.
Das Verhandlungsteam begab sich sodann zur Ausleitanlage ***, um dort einen Lokalaugenschein vornehmen zu können. Der Zeuge *** erklärte, dass er sich dort ebenfalls einfinden werde.
Da der Amtssachverständige auf Grund des vorliegenden Aktenstandes und der allenfalls beim Lokalaugenschein auftretenden Fragen noch kein abschließendes Gutachten erstellen konnte, wurde folgender Vorgang zwischen VHL, ASV und BV einvernehmlich festgelegt:
Es wird nun der Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt, allenfalls relevante Fragen werden dort noch geäußert. Der heute vernommene Beamte *** wird die oben angeführten zugesagten Unterlagen dem VHL übermitteln. Beides, diese Unterlagen, und die Anmerkungen (Tonband) von der heutigen vor Ort durchzuführenden Augenscheinsaufnahme werden dann dem BV zur Kenntnis gebracht und allenfalls durch den BV in einer Stellungnahme noch dem VHL mitgeteilt.
Der ASV wird auf Grund des ihm dann vorliegenden Aktenstandes und des Ergebnisses des heutigen Lokalaugenscheines ein schriftliches Gutachten verfassen, welches der VHL dem BV zur Stellungnahme übermitteln wird.
Anschließend wird dann am Mittwoch, ***, am gleichen Verhandlungsort eine fortgesetzte Verhandlung durchgeführt, bei welcher der auf Grund eines Beweisantrages des BV noch zu vernehmende Beamte *** zeugenschaftlich vernommen wird. In dieser Verhandlung wird auch das schriftlich vorliegende ASV-Gutachten erörtert werden. Abschließend wird dann die Berufungsentscheidung ergehen.
Lokalaugenschein:
Der VHL traf mit dem Verhandlungsteam (***, ASV ***, und dem BV) bei der Radarbox auf der A*** um 11.20 Uhr ein.
Bei der dort befindlichen Notrufsäule scheint die Km-Angabe *** auf. Die in der Notrufsäule aufscheinende Km-Bezeichnung *** stimmt laut *** nicht, er hat mit dem Lasergerät den Abstand zur nächsten Km-Anzeige gemessen. Dabei kommt er auf einen Abstand von 130 m zu dieser Entfernungsangabe und daraus resultierte ein Km-Stand von *** und nicht, wie in der Notrufsäule angegeben, ***.
Der BV wendete ein, dass die genaue Örtlichkeit, wo das am Radarfoto befindliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Messung gefahren ist, nicht evident sei. Der ASV erklärte, dass sich das anhand der bei der Radarabteilung einliegenden Speicherdaten sehr wohl errechnen ließe.
Der Zeuge *** erklärte, dass am Display des hier im Container befindlichen Gerätes der Ausleitanlage der Touchscreen die jeweilige Ausleitung eingegeben werden kann. Weiters erklärt er, dass dort keine 60 km/h-Beschränkung mehr vorgesehen ist, die es früher gegeben hat.“
Sodann wurde der Lokalaugenschein beendet und eine Fortsetzung der Verhandlung in Aussicht gestellt.
In der fortgesetzten Verhandlung vom *** fasste der VHL den bisherigen Verfahrensgang zusammen:
Der BV erklärte sodann, dass sämtliche Rechtsmittelanträge und bisherige Anträge des BV, so die Beweisanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. Es wird weiterhin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
Des Weiteren verwies der BV noch darauf, dass durch den Zeugen *** in der VH vom *** auch die Vorlage von Bewilligungsbescheiden bzgl. der ALA *** zugesagt wurde. Solche Bescheide befinden sich bei den vorgelegten Unterlagen (D1–D12) allerdings nicht. Es wurde daher durch den heutigen BV beantragt auch diese vom Zeugen *** in Aussicht gestellten Bescheide noch beizuschaffen.
Des Weiteren beantragte der heutige BV, dass zu den umfangreichen eingeholten und heute ihm übergebenen Unterlagen (Beilagen D1–D12) noch eine Frist für eine abschließende Stellungnahme gegeben werde.
Bei den Unterlagen D1-D12, die in der fortgesetzten Verhandlung am *** erörtert wurden, handelt es sich um Folgende:
1. Aktenvermerk der BH X, *** vom *** mit einer Chronologie bzgl. Der ALA beim VKP ***1. Aktenvermerk der BH römisch zehn, *** vom *** mit einer Chronologie bzgl. Der ALA beim VKP ***
Der BV führte weiters aus:
Es wird weiters begehrt, der Erstbehörde aufzutragen, den gemäß § 97 Abs. 5 StVO vorgesehenen AV vorzulegen, in welchem zu § 44b Abs. 2 bis 4 StVO hingewiesen wird. Des Weiteren wird hilfsweise darauf verwiesen, dass die vorhandene Verkehrsbeschilderungsanlage bei der ALA *** in ihrer Funktionsweise und Bedeutung bei Erstansicht für einen herannahenden Kfz Lenker nicht hinreichend erkennbar ist. Dies insbesondere deshalb, da die Ausleitanlage nicht nur für Lkw Lenker, sondern für Pkw Lenker Geltung haben sollte.Es wird weiters begehrt, der Erstbehörde aufzutragen, den gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO vorgesehenen AV vorzulegen, in welchem zu Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 StVO hingewiesen wird. Des Weiteren wird hilfsweise darauf verwiesen, dass die vorhandene Verkehrsbeschilderungsanlage bei der ALA *** in ihrer Funktionsweise und Bedeutung bei Erstansicht für einen herannahenden Kfz Lenker nicht hinreichend erkennbar ist. Dies insbesondere deshalb, da die Ausleitanlage nicht nur für Lkw Lenker, sondern für Pkw Lenker Geltung haben sollte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass Öko-Tempo-Beschilderung für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ausschließlich für Lkw Lenker zuzuordnen ist. Des Weiteren wird hilfsweise beantragt, gemäß § 21 VStG vorzugehen und im Hinblick auf ein allenfalls vorliegendes geringfügiges Verschulden eine Ermahnung auszusprechen. Es wird durch den BV diesbezüglich auch auf andere Verfahren die in dieser Richtung erledigt wurden und zwar konkret auf ein Verfahren von der BH Y mit der Zl. ***, sowie ein Verfahren der BH Z mit der Zl. ***, sowie ein Verfahren des UVS NÖ mit dem KZ: Senat- *** bzw. Senat-***.Vielmehr ist davon auszugehen, dass Öko-Tempo-Beschilderung für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ausschließlich für Lkw Lenker zuzuordnen ist. Des Weiteren wird hilfsweise beantragt, gemäß Paragraph 21, VStG vorzugehen und im Hinblick auf ein allenfalls vorliegendes geringfügiges Verschulden eine Ermahnung auszusprechen. Es wird durch den BV diesbezüglich auch auf andere Verfahren die in dieser Richtung erledigt wurden und zwar konkret auf ein Verfahren von der BH Y mit der Zl. ***, sowie ein Verfahren der BH Z mit der Zl. ***, sowie ein Verfahren des UVS NÖ mit dem KZ: Senat- *** bzw. Senat-***.
Des Weiteren wird auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens dahingehend beantragt, dass es für einen durchschnittlichen Verkehrsbenützer unmöglich sei, bei Herannahen an die ALA *** die Funktionsweise und Bedeutung der dortigen Vorschriftszeichen für Pkw Lenker rechtzeitig zu erkennen und sich danach zu verhalten“.
Als Zeuge aufgerufen gab ***, Beamter der API ***, in der fortgesetzten Verhandlung am *** Folgendes an:
„Ich war nicht der ML, war jedoch mit der Ausleitung beim Verkehrskontrollpunkt *** damals befasst, ich präzisiere, ich habe nicht die Ausleitung vorgenommen, sondern habe das Radargerät damals bedient. Wenn beim Verkehrskontrollplatz *** (bei der dortigen ALA) Geschwindigkeitsbeschränkung aktiviert ist, dann werden wir in der Regel per Funk verständigt, dass wir auch das Radargerät aktivieren können. Daraufhin stelle ich das Radargerät auf einen anderen Code um und es ist dies ein Code für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und dann in solchen reagiert dann das Radargerät bei Geschwindigkeitsüberschreitung über 80 km/h plus Toleranzgrenze. Glaublich schlägt es dann erst bei 100 km/h an. Weiters verweise ich darauf, dass man beim Radargerät, welches sich dort bei der Notrufshalle befindet, ohne weiteres auf die beleuchteten Vorschriftszeichen der ALA sehen kann und so zweifelsfrei erkennt, dass die ALA aktiviert ist. Dass ein Beamter von der ALA sich persönlich zum Radargerät hinbegibt, das ist früher so gehandhabt worden, jetzt wird in aller Regel die Mitteilung per Funk durchgeführt.
Ich kann nicht sagen, welche Beamten damals bei der ALA Dienst gemacht hatten. Wenn im Einsatzprotokoll bzgl. der Ausleitzeiten gemäß § 97 Abs. 5 StVO unter der Rubrik *** beim Einsatzleiter *** aufscheint, dann war Herr *** auch damals der dortige Einsatzleiter bei der ALA. Ich kann es nicht mehr sagen, ob auch ein weiterer Beamter bei mir beim Radargerät gewesen ist. Ich war zur bezeichneten Tatzeit am ***, um 09.08 Uhr sicher beim dortigen Radargerät anwesend. Meiner Erinnerung nach hat damals die ALA mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen bei den Überkopfanzeigen tadellos funktioniert. Es ist mir gegenteiliges nicht in Erinnerung. Das Radargerät wird grundsätzlich nur dann eingeschaltet, wenn von Beamten der ALA *** ein derartiger Befehl zum Geschwindigkeitsmessen kommt. Die in der Anzeige aufscheinende Kilometerangabe *** bezieht sich auf den Standort des Radargerätes. Richtig ist, dass ich dort auch eine Notrufsäule befindet. Bzgl. der angeblichen Differenz zwischen der Kilometerangabe in der Notrufsäule und der Angabe des Kilometerstandes *** in der Anzeige für den Standort des Radargerätes, welches sich bei der Notrufsäule befindet, kann ich keine Erklärung abgeben. Wenn im Einsatzprotokoll der bzgl. des Verkehrskontrollplatzes *** bzgl. des *** zwei Eintragungen aufscheinen, nämlich eine für den Vormittag und eine für den Nachmittag so ist es so, dass damals auch ich bei dem Radargerät zu beiden Zeiträumen anwesend war und dann in der Früh und auch dann nach Mittag bei Beginn der Ausleitung jeweils über Funk von der Ausleitung in Kenntnis gesetzt worden bin. Ich habe in diesem Fall am *** das Radargerät in der Früh, einige Minuten nach 6.55 Uhr, und am Nachmittag, einige Minuten nach 13.25 Uhr, dann das Radargerät aktiviert. Sowohl die Ausleitanlage als auch das Radargerät waren funktionstüchtig und es gab keine Fehlermeldung. Wenn ein Defekt bei der ALA vorliegt, dann wird diese im Einsatzprotokoll eingetragen. Der Einsatzleiter *** ist beim Verkehrskontrollplatz *** beim Aktivieren der ALA gemäß § 97 Abs. 5 StVO tätig geworden, so wie es hier am Einsatzprotokoll aufscheint. Sämtliche Lenker wurden damals auf Grund des Kennzeichen angezeigt, es gab keine Anhaltungen. Es sind damals sicherlich sehr viele Kfz gemessen bzw. auch angezeigt worden.Ich kann nicht sagen, welche Beamten damals bei der ALA Dienst gemacht hatten. Wenn im Einsatzprotokoll bzgl. der Ausleitzeiten gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO unter der Rubrik *** beim Einsatzleiter *** aufscheint, dann war Herr *** auch damals der dortige Einsatzleiter bei der ALA. Ich kann es nicht mehr sagen, ob auch ein weiterer Beamter bei mir beim Radargerät gewesen ist. Ich war zur bezeichneten Tatzeit am ***, um 09.08 Uhr sicher beim dortigen Radargerät anwesend. Meiner Erinnerung nach hat damals die ALA mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen bei den Überkopfanzeigen tadellos funktioniert. Es ist mir gegenteiliges nicht in Erinnerung. Das Radargerät wird grundsätzlich nur dann eingeschaltet, wenn von Beamten der ALA *** ein derartiger Befehl zum Geschwindigkeitsmessen kommt. Die in der Anzeige aufscheinende Kilometerangabe *** bezieht sich auf den Standort des Radargerätes. Richtig ist, dass ich dort auch eine Notrufsäule befindet. Bzgl. der angeblichen Differenz zwischen der Kilometerangabe in der Notrufsäule und der Angabe des Kilometerstandes *** in der Anzeige für den Standort des Radargerätes, welches sich bei der Notrufsäule befindet, kann ich keine Erklärung abgeben. Wenn im Einsatzprotokoll der bzgl. des Verkehrskontrollplatzes *** bzgl. des *** zwei Eintragungen aufscheinen, nämlich eine für den Vormittag und eine für den Nachmittag so ist es so, dass damals auch ich bei dem Radargerät zu beiden Zeiträumen anwesend war und dann in der Früh und auch dann nach Mittag bei Beginn der Ausleitung jeweils über Funk von der Ausleitung in Kenntnis gesetzt worden bin. Ich habe in diesem Fall am *** das Radargerät in der Früh, einige Minuten nach 6.55 Uhr, und am Nachmittag, einige Minuten nach 13.25 Uhr, dann das Radargerät aktiviert. Sowohl die Ausleitanlage als auch das Radargerät waren funktionstüchtig und es gab keine Fehlermeldung. Wenn ein Defekt bei der ALA vorliegt, dann wird diese im Einsatzprotokoll eingetragen. Der Einsatzleiter *** ist beim Verkehrskontrollplatz *** beim Aktivieren der ALA gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO tätig geworden, so wie es hier am Einsatzprotokoll aufscheint. Sämtliche Lenker wurden damals auf Grund des Kennzeichen angezeigt, es gab keine Anhaltungen. Es sind damals sicherlich sehr viele Kfz gemessen bzw. auch angezeigt worden.
Richtig ist, dass ich die Betreuung der Radarbox schon jahrelang durchführe, glaublich seit *** oder ***. Ich bin auch entsprechend geschult worden im Umgang mit diesem Radargerät. Die Übermittlung der Daten der gemessenen Kfz erfolgt nicht online, sondern ich entnehme dem Gerät dann den Datenträger, einen Stick, ich bringe den Stick auf die Dienststelle und er wird in weiterer Folge dann nach *** zum LPK, Verkehrsabteilung, gebracht, wo bei der Radargruppe dann die Auswertung erfolgt. Bei der damaligen Ausleitung handelte es sich um eine Ausleitung von Lkws.
Über Befragen durch den BV gab der Zeuge Folgendes an:
Auf Vorhalt, dass im Einsatzprotokoll nicht aufscheint, welche Art der Ausleitung am *** vormittags bei der ALA *** stattgefunden hat (Phasenplan 1, 2 oder 3) gebe ich an, dass die Art dieser Ausleitungsphase wird vom Chef der Verkehrsabteilung vorher festgelegt. Ich kann jetzt nicht mehr sagen, wer das damals gewesen ist, der die Art der Ausleitung damals am *** festgelegt hat. Dies ist aus meiner Sicht jedoch maßgebend, da ich aus eigenem eine solche Ausleitung durchführen könnte.
Auf die Frage, weshalb wir jetzt nachvollziehen können sollen, welche Art der Ausleitung am *** vormittags stattgefunden hat, gebe ich an, dass das auch im Radarprotokoll enthalten ist. Ich meine damit nicht das hier vorliegende Einsatzprotokoll bzgl. der Ausleitzeiten gemäß § 97 Abs. 5 StVO, sondern das Radarprotokoll welches bei der Radarabteilung deponiert. Dieses wurde jedoch bislang auch nicht angefordert. Auf die Frage des VHL, ob ich dieses Protokoll, nämlich das Radarprotokoll, über die Radarmessungen von damals, dem *** beischaffen könnte, gebe ich an, dass das wohl möglich sein wird. Ich werde das umgehend beischaffen und dem VHL übermitteln.Auf die Frage, weshalb wir jetzt nachvollziehen können sollen, welche Art der Ausleitung am *** vormittags stattgefunden hat, gebe ich an, dass das auch im Radarprotokoll enthalten ist. Ich meine damit nicht das hier vorliegende Einsatzprotokoll bzgl. der Ausleitzeiten gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO, sondern das Radarprotokoll welches bei der Radarabteilung deponiert. Dieses wurde jedoch bislang auch nicht angefordert. Auf die Frage des VHL, ob ich dieses Protokoll, nämlich das Radarprotokoll, über die Radarmessungen von damals, dem *** beischaffen könnte, gebe ich an, dass das wohl möglich sein wird. Ich werde das umgehend beischaffen und dem VHL übermitteln.
Der VHL erklärte, dass dieses noch beizuschaffende Protokoll über die Radarmessungen, welches von der Radarabteilung des LPK NÖ noch beigeschafft werde, den ausgewiesenen BV, RAe ***, direkt übermittelt werde.
Der Zeuge setzte fort:
Auf die Frage, ob bei den verschiedenen Ausleitphasen auch verschiedene Geschwindigkeiten aufscheinen, gebe ich an, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei den eingeholten Unterlagen (Beilage D3) ein Phasenplan der Ausleitungsphase 2 aufscheint und zwar handelt es sich dabei um die Ausleitung von Lkws ab 3,5t, so wie es zur Tatzeit der Fall gewesen ist.
Auf die Frage des BV, ob die vom Zeugen *** in der letzten VH ins Treffen geführten Bewilligungsbescheide für die ALA *** vorliegen, gebe ich an, dass derartige Bewilligungsbescheide bzgl. der ALA *** sicher vorhanden sein müssten, ein Kollege ist jetzt gerade damit befasst die diesbezüglichen Unterlagen hier bei der BH auszuheben.
Der VHL unterbrach um 10.45 Uhr die VH, damit *** Nachforschungen anstellen kann, ob der diesbezügliche in Aussicht gestellte Bescheid im Hause (Erstbehörde) auffindbar ist.
Der Zeuge, ***, erklärte, dass er sich bemühen werde, erstens das Radareinsatzprotokoll beizuschaffen und zweitens den erwähnten Bewilligungsbescheid, welcher durch das Verkehrsministerium erlassen worden sein dürfte, binnen einer Woche beizuschaffen und dem VHL verlässlich zu übermitteln.
Nach durchgeführter Vernehmung des Zeugen *** erteilte der VHL dem BV das Wort, worauf dieser Folgendes ausführte:
„Zusammengefasst wird nach wie vor die Einstellung des Verfahrens beantragt und die diesbezüglichen Rechtsmittel- und Beweismittelanträge aufrecht gehalten. Darüber hinaus wird auch beantragt die Beschaffung des Radarprotokolls sowie des zuvor vom Zeugen *** angeführten Bewilligungsbescheides für die ALA und diesbezüglich ersucht um eheste Übermittlung an den BV zur schriftlichen Stellungnahme.
Der Beamte *** übermittelte dem UVS NÖ mit Telefax vom *** ein Schreiben unter Anschluss einer rechtlichen Darstellung der BH X über die Rechtslage bezüglich des VKP *** vom *** (welches er offensichtlich als den in Aussicht gestellten nachzureichenden „Bescheid“ betrachtete); Beilage E.Der Beamte *** übermittelte dem UVS NÖ mit Telefax vom *** ein Schreiben unter Anschluss einer rechtlichen Darstellung der BH römisch zehn über die Rechtslage bezüglich des VKP *** vom *** (welches er offensichtlich als den in Aussicht gestellten nachzureichenden „Bescheid“ betrachtete); Beilage E.
Am *** wurden seitens der API *** dem VHL ein „Übersichtsplan“, Phasenplan zur Ausleitphase 2 der ALA *** vom VKP *** und ein Schreiben der BH X vom ***, adressiert an das LPK NÖ, übermittelt.Am *** wurden seitens der API *** dem VHL ein „Übersichtsplan“, Phasenplan zur Ausleitphase 2 der ALA *** vom VKP *** und ein Schreiben der BH römisch zehn vom ***, adressiert an das LPK NÖ, übermittelt.
Mit Schreiben des UVS NÖ vom *** und vom *** wurden den Beschuldigtenvertretern eine Kopie der Verhandlungsschrift vom *** und die o. a. ergänzenden – durch Zeugen nachgereichte - Unterlagen unter Setzung einer Frist bis zum ***, 15.00, Uhr für eine allfällige Stellungnahme übermittelt.
In der am *** beim UVS NÖ eingelangten Stellungnahme der Beschuldigtenvertreter wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
„1.
In der Berufungsverhandlung vom *** wurde seitens des Beschuldigtenvertreters beantragt, die vorn Zeugen *** in der Verhandlung vom *** in Aussicht gestellten Bewilligungsbescheide bezüglich der ALA *** vorzulegen bzw. wurde weiters beantragt, dass zu den umfangreichen eingeholten und übergebenen Unterlagen (Beilagen Di – D12) auch eine Frist für eine abschließende Stellungnahme gegeben werde.
Auch wurde beantragt, dass der Erstbehörde aufgetragen werden möge, den gemäß § 97 Abs. 5 StVO vorgesehenen Aktenvermerk vorzulegen, mit welchem auf § 44b Abs. 2 bis 4 StVO hingewiesen wird.Auch wurde beantragt, dass der Erstbehörde aufgetragen werden möge, den gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO vorgesehenen Aktenvermerk vorzulegen, mit welchem auf Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 StVO hingewiesen wird.
2.
Nunmehr wurde mit Aktenvermerk vom *** seitens des Unabhängigen Veraltungssenates im Land Niederösterreich ausgeführt, dass zum einen es keinen Bescheid gebe bzw. lediglich eine später wiederum aufgehobenen Verordnung des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen worden sei.
Auch gebe es laut weiteren Aktenvermerk vom *** keine separaten Radarmessprotokolle hinsichtlich der ALA ***, sondern lediglich die Ausleitanlage Einsatzprotokolle gemäß § 57 Abs. 5 StVO.Auch gebe es laut weiteren Aktenvermerk vom *** keine separaten Radarmessprotokolle hinsichtlich der ALA ***, sondern lediglich die Ausleitanlage Einsatzprotokolle gemäß Paragraph 57, Absatz 5, StVO.
In diesem Zusammenhang ist allerdings seitens des Beschuldigtenvertreters aufgrund der nicht vorgelegten, beantragten Unterlagen, nach wie vor davon auszugehen. dass die ALA *** ohne ausreichend konkretisierte, gesetzliche Grundlage in Form einer Verordnung oder eines Bescheides errichtet worden ist.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren, wie auch im Berufungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar bzw, es auch nach Ansicht der Beschuldigtenvertretung nicht möglich ist, lediglich auf Grundlage des § 97 Abs. 5 StVO Verkehrsbeschränkungen zur Durchführung von Verkehrskontrollen zu erlassen.Bereits im erstinstanzlichen Verfahren, wie auch im Berufungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar bzw, es auch nach Ansicht der Beschuldigtenvertretung nicht möglich ist, lediglich auf Grundlage des Paragraph 97, Absatz 5, StVO Verkehrsbeschränkungen zur Durchführung von Verkehrskontrollen zu erlassen.
Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie § 97 Abs. 5 StVO auf Kabinenradarmessungen Anwendung finden kann.Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie Paragraph 97, Absatz 5, StVO auf Kabinenradarmessungen Anwendung finden kann.
Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass Organe der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs. 5 StVO lediglich berechtigt sind, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderen, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern.Aus dem Gesetzestext geht hervor, dass Organe der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO lediglich berechtigt sind, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderen, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern.
Des Weiteren geht aus § 97 Abs. 5 StVO lediglich hervor, dass Maßnahmen wie Lenker- bzw. Fahrzeugkontrollen bzw. Verkehrserhebungen gemeint sind. § 97 Abs. 5 StVO bezieht sich schon dem Grunde nach nicht auf Geschwindigkeitskontrollen, auf Grundlage von § 97 Abs. 5 StVO konnte sohin in gegenständlichen Fall keine Geschwindigkeitsmessung verbunden mit einer Bestrafung des Beschuldigten erfolgen.Des Weiteren geht aus Paragraph 97, Absatz 5, StVO lediglich hervor, dass Maßnahmen wie Lenker- bzw. Fahrzeugkontrollen bzw. Verkehrserhebungen gemeint sind. Paragraph 97, Absatz 5, StVO bezieht sich schon dem Grunde nach nicht auf Geschwindigkeitskontrollen, auf Grundlage von Paragraph 97, Absatz 5, StVO konnte sohin in gegenständlichen Fall keine Geschwindigkeitsmessung verbunden mit einer Bestrafung des Beschuldigten erfolgen.
Da sohin keine weiteren Verordnungen bzw. Bescheide vorliegen, war die gegenständliche Bestrafung des Beschuldigten jedenfalls rechtswidrig. Wenn weiters im § 97 Abs. 5 StVO statuiert wird, dass Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten haben bzw. bei solchen Amtshandlungen Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt seien, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kund zu machen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen, so gilt dies jedenfalls nicht für fix eingerichtete Radarmessgeräte, da sogenannte Geschwindigkeitsrichter jedenfalls nicht als Radarmessgräte anzusehen sind.Da sohin keine weiteren Verordnungen bzw. Bescheide vorliegen, war die gegenständliche Bestrafung des Beschuldigten jedenfalls rechtswidrig. Wenn weiters im Paragraph 97, Absatz 5, StVO statuiert wird, dass Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten haben bzw. bei solchen Amtshandlungen Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt seien, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kund zu machen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen, so gilt dies jedenfalls nicht für fix eingerichtete Radarmessgeräte, da sogenannte Geschwindigkeitsrichter jedenfalls nicht als Radarmessgräte anzusehen sind.
Auch aus diesem Grund liegt keine rechtsgültige Bestrafung des Beschuldigten vor.
3.
Des Weiteren geht aus dem seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Schreibens vom *** hervor, dass laut der Rechtsprechung des VwGH vom 27.02.2009, Geschäftszahl 2008/02/0051 und des UVS Niederösterreich Berufungsbescheides *** Senat-*** sich allein aus der Aktivierung des Ausleitsystems keine Verbindlichkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entsprechend § 97 Abs. 5 StVO ableiten lässt.Des Weiteren geht aus dem seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Schreibens vom *** hervor, dass laut der Rechtsprechung des VwGH vom 27.02.2009, Geschäftszahl 2008/02/0051 und des UVS Niederösterreich Berufungsbescheides *** Senat-*** sich allein aus der Aktivierung des Ausleitsystems keine Verbindlichkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entsprechend Paragraph 97, Absatz 5, StVO ableiten lässt.
Die betroffenen Organe der Straßenaufsicht müssen offensichtlich bewusst gemäß § 97 Abs. 5 StVO tätig werden. Die Annahme seitens des kontrollierenden Organs, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei durch eine Verordnung gedeckt, führt zu einer Aufhebung der Strafe.Die betroffenen Organe der Straßenaufsicht müssen offensichtlich bewusst gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO tätig werden. Die Annahme seitens des kontrollierenden Organs, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei durch eine Verordnung gedeckt, führt zu einer Aufhebung der Strafe.
Schon aus gegenständlichem Schreiben geht hervor, dass alleine die Aktivierung des Ausleitsystems keine Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt, da die obig geschilderte Vorgangsweise im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO seitens der Organe der Straßenaufsicht eingehalten hätte werden müssen.Schon aus gegenständlichem Schreiben geht hervor, dass alleine die Aktivierung des Ausleitsystems keine Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt, da die obig geschilderte Vorgangsweise im Sinne des Paragraph 97, Absatz 5, StVO seitens der Organe der Straßenaufsicht eingehalten hätte werden müssen.
Bis dato wurde solch eine Vorgangsweise seitens der einvernommenen Zeugen *** und *** nicht dargetan und liegt daher bis dato kein Beweismittel vor, dass entsprechend die Vorgangsweise § 97 Abs. 5 StVO eingehalten worden ist und ist auch aus diesem Grund eine Bestrafung nicht gerechtfertigt.Bis dato wurde solch eine Vorgangsweise seitens der einvernommenen Zeugen *** und *** nicht dargetan und liegt daher bis dato kein Beweismittel vor, dass entsprechend die Vorgangsweise Paragraph 97, Absatz 5, StVO eingehalten worden ist und ist auch aus diesem Grund eine Bestrafung nicht gerechtfertigt.
Es wurde nämlich bis dato nicht seitens der einvernommenen Zeugen dargetan, dass deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrollen bzw. zwecks anderer den Fahrzeuglenker oder eine befördernde Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführungen von Verkehrserhebungen zum Anhalten vorgenommen worden seien.
4.
Der Zeuge *** führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem UVS im Land Niederösterreich im Verhandlungsprotokoll Seite 3 letzter Satz bzw. Seite 4 erster Absatz aus, dass die in der Anzeige aufscheinende Kilometerangabe *** km sich auf den Standort des Radargerätes bezieht.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass auch richtig ist, dass sich dort auch eine Notrufsäule befindet. Bezüglich der angeblichen Differenz zwischen der Kilometerangabe einer Notrufsäule und der Angabe eines Kilometerstandes *** in der Anzeige für den Standort des Radargerätes, welches sich bei der Notrufsäule befindet, könne er keine Erklärung abgeben.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass aus der Beilage D6, welche im Zuge der Verhandlung vom *** vorgelegt worden ist, hervorgeht, dass der Standort der Geschwindigkeitsüberwachung bei Straßenkilometer *** (Notrufsäule) festgelegt wurde.
Sohin ist auch der Tatort nicht ausreichend im Sinne des § 44 VStG konkretisiert, da zum einen aus Beilage D6 hervorgeht, dass die Notrufsäule bei Straßenkilometer *** sich befindet, zum anderen der Zeuge, welcher bei der Messung anwesend war, angegeben hat, dass die in der Anzeige aufscheinende Kilometerangabe *** sich auf den Standort des Radargerätes bezieht bzw. sich exakt dort auch eine Notrufsäule befindet.Sohin ist auch der Tatort nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44, VStG konkretisiert, da zum einen aus Beilage D6 hervorgeht, dass die Notrufsäule bei Straßenkilometer *** sich befindet, zum anderen der Zeuge, welcher bei der Messung anwesend war, angegeben hat, dass die in der Anzeige aufscheinende Kilometerangabe *** sich auf den Standort des Radargerätes bezieht bzw. sich exakt dort auch eine Notrufsäule befindet.
Sohin kann auch selbst der bei der Messung anwesende Gruppeninspektor keine eindeutigen Angaben zum Tatort machen bzw. steht seinen Angaben gegenüber eindeutig Beilage D6, aus welcher hervorgeht, dass sich die Notrufsäule bei *** befindet.
Sohin ist aus diesen Diskrepanzen, zum einen der Zeugeneinvernahme und den objektiven Beweismitteln nicht ersichtlich, welcher Tatort nun tatsächlich im gegenständlichen Fall vorliegt und ist daher der Spruch nicht ausreichend im Sinne des § 44 VStG konkretisiert.Sohin ist aus diesen Diskrepanzen, zum einen der Zeugeneinvernahme und den objektiven Beweismitteln nicht ersichtlich, welcher Tatort nun tatsächlich im gegenständlichen Fall vorliegt und ist daher der Spruch nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44, VStG konkretisiert.
Auch aus diesem Grund ist daher das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtswidrig.
5.
Des Weiteren erklärte Gruppeninspektor *** im Rahmen der Verhandlung am ***, dass er das Radarprotokoll über die Radarmessungen von damals, nämlich dem *** beischaffen könnte und wurde nunmehr mit Aktenvermerk vom *** offensichtlich bekannt, dass es kein separates Radarmessprotokoll gebe.
In diesem Zusammenhang führte der Zeuge auch aus, dass er die Betreuung der Radarbox schon Jahre lang durchführe, glaublich seit *** oder ***.
Es ist daher ist es nicht nachvollziehbar, wie ein erfahrener Polizeibeamter, der schon Jahre lang solche Messungen durchführt, keine Kenntnis darüber hat, dass es hinsichtlich solch einer Anlage anscheinend keine separaten Radarmessprotokolle gebe und ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass wohl schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit des gegenständlichen Zeugen fraglich ist bzw. ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge *** überhaupt darauf kommt, dass es entsprechende Protokolle gibt, wo eindeutig nunmehr die Rede davon ist, dass keine separaten Radarmessprotokolle erstellt werden.
Auch diese Diskrepanz ist der Beschuldigtenvertretung nicht nachvollziehbar.
Aus all diesen Gründen wird jedenfalls nochmals ausdrücklich
beantragt,
das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Beschuldigten gemäß § 45 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Einstellung zu bringen.das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Beschuldigten gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz zur Einstellung zu bringen.
Auch die übrigen, bis dato noch offenen Beweisanträge werden seitens der Beschuldigtenvertretung ausdrücklich aufrecht erhalten.
Des Weiteren wird nochmals
beantragt,
einen Ortsaugenschein durchzuführen, um nunmehr endgültig abklären zu können, wo sich der gegenständliche Standort des Radarmessgerätes befindet bzw. wie sich nunmehr die Diskrepanz zwischen dem Standort der Notrufsäule bei Straßenkilometer *** und dem angeblichen Standort des Radarkabinenmessgerätes *** ergibt.
Ausdrücklich wird auch der im Zuge der letzten Verhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens dahingehend aufrecht erhalten, dass es für einen durchschnittlichen Verkehrsbenützer unmöglich ist, bei Herannahen an die ALA *** die Funktionsweise und Bedeutung der dortigen Vorschriften für PKW Lenker rechtzeitig zu erkennen und sich danach zu verhalten bzw. wird allenfalls zu dieser Frage auch der verkehrstechnische Amtsachverständigen zu vernehmen sein bzw. zur weiteren Frage wie allenfalls bei gegenständlicher vermeintlicher Verwaltungsübertretungsstelle es technisch möglich gewesen ist, überhaupt die vorgeworfene Geschwindigkeit von 136 km/h einzuhalten.
In eventu wird auch, nochmals
beantragt,
eine möglichst geringe Strafe gegenüber dem Beschuldigten festzusetzen.
***, am *** ***“
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat wie folgt erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht der Unabhängige
Verwaltungssenat im Land NÖ nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
Am *** wurden vom Landespolizeikommando NÖ (Landesverkehrsabteilung) auf dem Kontrollparkplatz A*** vormittags durchgehend von 06.55 Uhr bis12.20 Uhr LKW-Kontrollen durchgeführt.
Um die Anhaltung der LKWs durchzuführen, wurde, gestützt auf § 97 Abs. 5 StVO 1960 die Ausleitanlage für „LKW über 3,5 t“ in diesem Streckenabschnitt auf der Autobahn A*** aktiviert.Um die Anhaltung der LKWs durchzuführen, wurde, gestützt auf Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 die Ausleitanlage für „LKW über 3,5 t“ in diesem Streckenabschnitt auf der Autobahn A*** aktiviert.
Der Berufungswerber ist – unbestritten - am ***, um 09.08 Uhr auf der Autobahn A***, bei der Ausleitanlage ***, VKP ***, im Gemeindegebiet von *** in Fahrtrichtung *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** als Lenker unterwegs gewesen.
Den vorgebrachten Zweifeln hinsichtlich des Tatortes ist entgegenzuhalten, dass durch allfällige geringfügige Abweichungen bei der Kilometrierung (die sich zwischen der Kilometrierung der Asfinag und der Straßenmeisterei ergeben haben sollen) kein relevanter Konkretisierungsmangel für das gegenständliche Strafverfahren ableiten lässt.
§ 44a lit. a VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat.Paragraph 44 a, Litera a, VStG bestimmt, dass der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat.
Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Indentifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatortangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt.Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Indentifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatortangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt.
Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe das VwGH-Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A).
Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass im konkreten Falle selbst bei unterschiedlichen Kilometrierungsangaben mit ca. 100 m Differenz eine solche Gefahr der Doppelbestrafung und der Einschränkung seiner Verteidigungsrechte zu befürchten wäre (u. a. VwGH v. 29.1.2008, Zl. 2005/05/0174).
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur angezeigten Tatzeit am angelasteten Tatort mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist (hierzu wird u. a. auf die VHS vom *** verwiesen).
Es war sohin die Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät selbst unstrittig.
Deshalb bedurfte es auch nicht der Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens durch den kfz-technischen Amtssachverständigen (siehe o. a. Aktenvermerk des Verhandlungsleiters vom ***).
Die Einwände des Berufungswerber wenden sich hingegen im Wesentlichen gegen die dortige Beschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h und die Rechtsgrundlage derselben sowie die Wahrnehmbarkeit der Vorschriftszeichen für einen herannahenden Kfz-Lenker.
Die in der (fortgesetzten) Verhandlung vernommenen Beamten bestätigten die Funktionsfähigkeit und die richtige Bedienung der Ausleitanlage beim Kontrollplatz *** bzgl. der Tatzeit.
Sie erklärten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Ausleitanlage zur Tatzeit nicht funktioniert hätte. Für den Berufungswerber sei damals, so wie für andere ebenfalls angezeigte Kfz-Lenker eindeutig die o. a. Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt und ersichtlich gewesen.
Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass die Zeugenaussagen der vernommenen Polizeibeamten – soweit sie in entscheidungsrelevanten Punkten sich nicht mit den Ausführungen des Berufungswerbers decken – nicht der Wahrheit entsprächen. Die Beamten haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt, hingegen konnte die Rechtfertigung des Beschuldigten frei gewählt werden.
Dieser Beurteilung der Aussagen der Beamten geschieht kein wesentlicher Abbruch dadurch, dass die Polizeibeamten vermeint hatten, es gäbe einen eigenen Bewilligungsbescheid für die Ausleitanlage beim VKP ***, wobei dies jedoch die o. a. rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde in deren Schreiben an das LPK NÖ betroffen hatte (hierzu wird auf die o. a. nachgereichten Unterlagen E und F verwiesen).
Der Vermutung des Berufungswerbers, die Ausleitanlage wäre zum Zeitpunkt der Aktivierung des Radargerätes noch nicht aktiviert gewesen und hätte keine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gezeigt, steht folgendes Ermittlungsergebnis entgegen:
a) Mit der Ausleitung wurde schon längere Zeit vor der Tatzeit begonnen (nämlich am ***, um 06.55 Uhr, die Tatzeit war um 08.09 Uhr),
b) Die Kommunikation zwischen den Beamten bei der Ausleitanlage des VKP *** und dem Beamten *** beim Radargerät konnte nicht hinreichend in Frage gestellt werden, sie funktionierte im konkreten Falle per Funk,
c) Der Zeuge *** hat überdies in der VH am *** zweifelsfrei ausgesagt, dass er vom Standort des Radargerätes aus eine hinreichende Sicht auf die Vorschriftszeichen bei der Ausleitanlage (80 km/h-Beschränkung) hatte und sohin kein derartiger Synchronisationsfehler eintreten habe können.
Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO i. V. m. § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit (im konkreten Falle 80 km/h) überschreitet.Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO i. römisch fünf. m. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit (im konkreten Falle 80 km/h) überschreitet.
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestimmt:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestimmt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
§ 97 Abs. 5 StVO bestimmt:Paragraph 97, Absatz 5, StVO bestimmt:
Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4,
Das Verhandlungsergebnis hat eine Bestätigung dafür gebracht, dass die Ausleitung beim VKP *** sehr wohl bewusst auf § 97 Abs. 5 StVO gestützt war und dass diese für den ***, somit für die Tatzeit, durch den Einsatzleiter *** angeordnet war. Dies ergibt sich aus den o. a. Zeugenaussagen der vernommenen Beamten und dem vorliegenden Einsatzprotokoll gemäß § 97 Abs. 5 StVO.Das Verhandlungsergebnis hat eine Bestätigung dafür gebracht, dass die Ausleitung beim VKP *** sehr wohl bewusst auf Paragraph 97, Absatz 5, StVO gestützt war und dass diese für den ***, somit für die Tatzeit, durch den Einsatzleiter *** angeordnet war. Dies ergibt sich aus den o. a. Zeugenaussagen der vernommenen Beamten und dem vorliegenden Einsatzprotokoll gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO.
Die Organe der Straßenaufsicht waren somit gemäß § 97 Abs. 5 StVO im konkreten Fall berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO zugrunde liegenden Verordnung tritt in diesem Fall die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.Die Organe der Straßenaufsicht waren somit gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO im konkreten Fall berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß Paragraph 44, StVO zugrunde liegenden Verordnung tritt in diesem Fall die „Anordnung“ des Organes der Straßenaufsicht, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.
Die Berufungsbehörde findet, dass Einsatz-Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verkehrs-Ausleitungen und der hierzu gemäß § 97 Abs. 5 StVO durchzuführenden temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Erstbehörde und auch durch die Rechtsmittelbehörde nicht zu prüfen waren.Die Berufungsbehörde findet, dass Einsatz-Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verkehrs-Ausleitungen und der hierzu gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO durchzuführenden temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Erstbehörde und auch durch die Rechtsmittelbehörde nicht zu prüfen waren.
Es war nicht Aufgabe der mit dem Verwaltungsstrafverfahren befassten Behörden, eine so weit reichende allgemeine Betrachtung des Verkehrsgeschehens und der Verkehrsregelung im konkreten Falle anzustellen.
Dies deshalb, da der Gesetzgeber in § 97 Abs. 5 StVO eine derartige Möglichkeit der temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen hat und überdies die Höchstgerichte darin bislang keine Gesetzesverletzungen erblickten.Dies deshalb, da der Gesetzgeber in Paragraph 97, Absatz 5, StVO eine derartige Möglichkeit der temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen hat und überdies die Höchstgerichte darin bislang keine Gesetzesverletzungen erblickten.
Im höchstgerichtlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2009, Zahl 2008/02/0051, wurde hingegen – diese Ausführungen sind hinsichtlich des angewendeten § 97 Abs. 5 StVO auch hier relevant – wie folgt erkannt:Im höchstgerichtlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2009, Zahl 2008/02/0051, wurde hingegen – diese Ausführungen sind hinsichtlich des angewendeten Paragraph 97, Absatz 5, StVO auch hier relevant – wie folgt erkannt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behörde hat gemäß § 43 Abs. 1 StVO für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes in näher genannten Fällen durch Verordnung Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes in näher genannten Fällen durch Verordnung Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen.
Nach § 44 Abs. 1 erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.Nach Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz StVO sind die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Gemäß § 97 Abs. 5 StVO ….;Gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO ….;
Während der Kundmachung - etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung -gemäß § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zu Grunde liegen muss, sind bei den in § 97 Abs. 5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß § 44 StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die "Anordnung" des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.“Während der Kundmachung - etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung -gemäß Paragraph 44, StVO eine Verordnung nach Paragraph 43, StVO zu Grunde liegen muss, sind bei den in Paragraph 97, Absatz 5, StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gemäß Paragraph 44, StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die "Anordnung" des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen.“
Die Berufungsbehörde kann auch Bedenken, § 97 Abs. 5 StVO wäre nur auf die (laut Einsatzprotokoll) dort beim VKP *** kontrollierten Lkw und nicht auf andere Verkehrsteilnehmer (Pkw-Lenker) anzuwenden, nicht hegen. Dies deshalb, da sich aus dem letzten Absatz des o. a. § 97 Abs. 5 StVO die Berechtigung für solche Maßnahmen ergibt:Die Berufungsbehörde kann auch Bedenken, Paragraph 97, Absatz 5, StVO wäre nur auf die (laut Einsatzprotokoll) dort beim VKP *** kontrollierten Lkw und nicht auf andere Verkehrsteilnehmer (Pkw-Lenker) anzuwenden, nicht hegen. Dies deshalb, da sich aus dem letzten Absatz des o. a. Paragraph 97, Absatz 5, StVO die Berechtigung für solche Maßnahmen ergibt:
„Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.“„Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4,
Es ließ sich aus dem o. a. Verhandlungsergebnis hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar erkennen, wann und durch wen diese Maßnahme gemäß § 97 Abs. 5 StVO angeordnet wurde.Es ließ sich aus dem o. a. Verhandlungsergebnis hinreichend dokumentiert und nachvollziehbar erkennen, wann und durch wen diese Maßnahme gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO angeordnet wurde.
Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, dass die Inbetriebnahme der Ausleitanlage *** beim VKP *** einer besonderen behördlichen Bewilligung mittels Bescheides bedurft hätte, auch die Höchstgerichte haben in ihren bisherigen, diese Ausleitanlage betreffenden Erkenntnissen ein derartiges Erfordernis nicht erblickt.
Aus dem Administrativakt der Erstbehörde, der in der Verhandlung vom *** vorgelegen ist, ließen sich u. a. Unterlagen entnehmen, die einen behördlich geführten Ausbau der Ausleitungsanlage mit Ortsverhandlungen und Sachverständigenbeziehung ausweisen (siehe kopierte Beilagen u. a. bei D1-D12).
Dass für die vorliegende Ausleitung vom *** kein Aktenvermerk gemäß § 44b Abs. 3 StVO vorliegt, lässt sich aus der Besonderheit der temporären Ausleitungen und der darauf abgestimmten behördlichen Vorgangsweise – siehe hierzu den AV der BH X vom ***, Seite 2, = Beilage D11 – erklären.Dass für die vorliegende Ausleitung vom *** kein Aktenvermerk gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO vorliegt, lässt sich aus der Besonderheit der temporären Ausleitungen und der darauf abgestimmten behördlichen Vorgangsweise – siehe hierzu den AV der BH römisch zehn vom ***, Seite 2, = Beilage D11 – erklären.
Des Weiteren ist hierzu darauf zu verweisen, dass die Höchstgerichte bei Fehlen eines die Verkehrszeichen betreffenden Aktenvermerkes keinen wesentlichen Mangel für das Strafverfahren erblickten (u. a. VwGH v. 20.4.2001, Zl. 97/02/0246).
Auch im Hinblick auf die Zulässigkeit, Erkennbarkeit bzw. Wahrnehmbarkeit der temporär aktivierbaren Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die dortigen Lichtzeichenanlage bestehen keine Zweifel für die Berufungsbehörde.
Gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 kann, wenn Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterung für den Fall zeitlich nicht vorher bestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet werden und die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem) erfolgt, der in Absatz 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 kann, wenn Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterung für den Fall zeitlich nicht vorher bestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet werden und die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem) erfolgt, der in Absatz 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen.
Zufolge § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.Zufolge Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Gemäß § 48 Abs. 1a StVO können abweichend von Abs. 1 für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; (…).Gemäß Paragraph 48, Absatz eins a, StVO können abweichend von Absatz eins, für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; (…).
Gemäß § 48 Abs. 2 dritter Satz StVO sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, dritter Satz StVO sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass im gegenständlichen Falle eine gesetzwidrige Anbringung der Vorschriftszeichen bei der dortigen Ausleitanlage vorläge; in höchstgerichtlichen Erkenntnissen wurden diesbezüglich keine Bedenken gehegt.
Im gegenständlichen Fall wurde beginnend ab Strkm. *** die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h oberhalb der Fahrbahn deutlich erkennbar, nämlich sowohl oberhalb zwischen Fahrstreifen eins und zwei als auch zwischen Fahrstreifen zwei und drei, kundgemacht. Bei Strkm. *** wurde die Kundmachung auf dieselbe Art und Weise wiederholt.
Auf den jeweiligen Überkopfbalken befinden sich jeweils insgesamt 5 Straßenverkehrszeichen. Neben den 2, welche die Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachen, befinden sich jeweils 3 weitere Straßenverkehrszeichen, welche den für LKW über 3,5 t zu benutzenden Fahrstreifen, bestimmen. Somit werden auf der jeweiligen Anbringungsvorrichtung nur jeweils 2 Verkehrsbeschränkungen durch insgesamt 5 Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte somit im Sinne des § 48 Abs. 4 StVO 1960, da die Einschränkung auf 2 Straßenverkehrszeichen für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nicht gilt, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.Auf den jeweiligen Überkopfbalken befinden sich jeweils insgesamt 5 Straßenverkehrszeichen. Neben den 2, welche die Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachen, befinden sich jeweils 3 weitere Straßenverkehrszeichen, welche den für LKW über 3,5 t zu benutzenden Fahrstreifen, bestimmen. Somit werden auf der jeweiligen Anbringungsvorrichtung nur jeweils 2 Verkehrsbeschränkungen durch insgesamt 5 Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte somit im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, StVO 1960, da die Einschränkung auf 2 Straßenverkehrszeichen für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nicht gilt, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Objektiv betrachtet, sieht der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ somit als erwiesen an, dass der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat.
§ 5 Abs. 1 VStG normiert:Paragraph 5, Absatz eins, VStG normiert:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zur subjektiven Tatseite ist sohin auszuführen, dass es sich bei dem zur Last gelegten Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, d.h., dass im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Zur subjektiven Tatseite ist sohin auszuführen, dass es sich bei dem zur Last gelegten Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, d.h., dass im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Die vom Berufungswerber aufgezeigten Zweifel bedeuten nicht, es wäre ihm gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung ist im Sinne der StVO - wie oben dargelegt - rechtskonform angeordnet und durch die Einrichtungen der Ausleitanlage hinreichend erkennbar gewesen.
Egal auf welchem Fahrstreifen sich der Berufungswerber in diesem Streckenabschnitt bewegt bzw. sich dem Tatort genähert hat (auf dem Radarfoto war es der dritte Fahrstreifen), wäre vor der konkreten Radarmessung jedenfalls zweimal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit oberhalb der Fahrbahn für ihn klar erkennbar gewesen.
Dass die meisten, bei einer Ausleitung derartig konfrontierten Verkehrsteilnehmer die Verkehrsbeschränkung wahrnehmen und „akzeptieren“, wurde bereits aufgezeigt.
Die Kundmachung der Gefahrenzeichen „andere Gefahren“ und „Staugefahr“ in Verbindung mit der Hinweisweistafel „LKW-Kontrolle ab 3,5t, 1500m“ vorgelagert bei Strkm *** sowie die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100km/h bei Str.km *** (in diesem Fall oberhalb der Fahrbahn gänzlich allein kundgemacht (!); ein Überholverbot für LKW ist links- und rechtsseitig auf dem senkrechten Balken der Anbringungsvorrichtung kundgemacht) „bereiten“ jeden sorgfältigen Fahrzeuglenker ausreichend auf die folgende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h vor.
Wäre der Berufungswerber, wie die Mehrzahl der Kraftfahrzeuglenker, mit der notwendigen Aufmerksamkeit unterwegs gewesen, so wäre für ihn unschwer die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennbar gewesen.
Aus diesen Gründen und auf Grund der Tatsache, dass in Österreich mindestens acht derartige multifunktionale Verkehrskontrollplätze (VKP) auf Autobahnen eingerichtet sind und von den meisten Verkehrsteilnehmern hinreichend erkannt und deren Geschwindigkeitsbeschränkungen auch im allgemeinen beachtet werden, erübrigte sich die o. a., beantragte Einholung eines psychologischen Sachverständigen-Gutachtens.
Die in der Verhandlung am *** ins Treffen geführten Erkenntnisse von Erstbehörden und des UVS NÖ, in welchen Ermahnungen gemäß § 21 VStG ausgesprochen wurden, vermögen den Berufungswerber nicht zu entlasten, da diese zwar den gleichen Tatort, aber sonst andere Sachverhalte betreffen.Die in der Verhandlung am *** ins Treffen geführten Erkenntnisse von Erstbehörden und des UVS NÖ, in welchen Ermahnungen gemäß Paragraph 21, VStG ausgesprochen wurden, vermögen den Berufungswerber nicht zu entlasten, da diese zwar den gleichen Tatort, aber sonst andere Sachverhalte betreffen.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
§ 19 VStG:Paragraph 19, VStG:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im Zuge der Verhandlung konnte der Vertreter des Berufungswerbers vom Verhandlungsleiter befragt, zu dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen lediglich angeben, dass dieser ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.500.- beziehe, für zwei Kinder sorgepflichtig sei und ein nicht näher bekanntes Vermögen besitze.
Als mildernd war die bisherige (zumindest aktenkundige) Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, erschwerend war kein Umstand zu werten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ erachtet die – ohnehin gering bemessene - Geldstrafe selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers als angemessen.
Die konkret verhängte Strafe soll geeignet sein, dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können. Auch spezialpräventive Gründe waren zu beachten.
§ 21 VStG konnte nicht angewendet werden, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, den die betreffende Strafdrohung typisiert. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.Paragraph 21, VStG konnte nicht angewendet werden, da das Verschulden des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, den die betreffende Strafdrohung typisiert. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012