TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 97/02/0246

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §16 Abs2;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in Y, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien I, Georg Coch-Platz 3/6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 15. April 1997, Zl. MA 65 - 12/519/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher umschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, Zl. 82/02/0012 (= ZVR 1985/57), wonach notwendiger Gegenstand eines Spruches, mit dem Kosten im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO vorgeschrieben würden, allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung sei; das bedeute an sich, dass es der Aufnahme des Ortes und der Zeit der Entfernung des Fahrzeuges im Spruch nicht bedürfe, diese Orts- und Zeitangaben seien jedoch (zumindestens) in der Begründung anzuführen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist allerdings der Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges - sogar - aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. Oktober 1996 entnehmbar:

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich, dass das Fahrzeug "am 6.8.1996" aufbewahrt gewesen sei. Bei verständiger Wertung dieses Spruches (im ersten Satz ist von Kostenvorschreibung für "vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung" die Rede) besteht kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug an diesem Tag entfernt wurde. Durch den angefochtenen Bescheid wurde zusätzlich in den Spruch aufgenommen, dass die Entfernung um 12.39 Uhr stattgefunden habe.

Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers, dass auch im Spruch des Berufungsbescheides alle Tatbestandselemente anzuführen seien, braucht die Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0199) jene Teile des erstinstanzlichen Bescheides, welche sie sich zu Eigen macht, nicht zu wiederholen (wobei - wie oben erwähnt - die Anführung des Entfernungszeitpunktes bei einem Fall wie dem vorliegenden in der Begründung des Bescheides ausgereicht hätte).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers deshalb entfernt worden sei, weil es in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten und als Ladezone bestimmten "beschilderten" Halteverbotszone abgestellt gewesen sei; durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug seien Lenker anderer Fahrzeuge, nämlich von Lastfahrzeugen zwecks Ladetätigkeit, am Zufahren zur Ladezone gehindert worden.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass die gegenständliche Verordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei, zumal sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk (gemäß § 44 Abs. 1 StVO) der Name des Organwalters nicht entnehmen lasse.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig und geradezu mutwillig, weil sich auf dem bezüglichen Aktenvermerk nicht nur die leserliche Unterschrift des Organwalters, sondern sogar in Blockschrift sein Familienname findet.

Abgesehen davon, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0244, der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 8894/1980, angeschlossen, dass ein Verstoß gegen die der Behörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO obliegende Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit der Kundmachung berührt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0193, zum Ausdruck gebracht, dass dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Aktenvermerk dem § 16 Abs. 2 AVG auch insofern entspricht, als das unter dem Aktenvermerk angebrachte Handzeichen als Unterschrift zu qualifizieren ist, weil die - in dem vom damaligen (aber auch vom nunmehrigen) Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1970, Zl. 460/69 (= Slg. Nr. 7742/A), erörterte - Frage der Beweiskraft dieses Aktenvermerkes angesichts des unbestritten gebliebenen Umstandes unerheblich ist, dass das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung im Tatortbereich aufgestellt war, sodass die diesem Verkehrszeichen zu Grunde liegende Verordnung im Hinblick auf die Vorschrift des ersten Satzes des § 44 Abs. 1 StVO zur Tatzeit jedenfalls in Kraft gestanden ist.

Was aber das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Unterfertigung des Originals der in Rede stehenden Verordnung anlangt, so verkennt er gleichfalls die Rechtslage:

Dass die Unterschrift auf dem in den vorgelegten Akten befindlichen Original der Verordnung von einer dazu ermächtigten Person stammt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; soweit er sich in diesem Zusammenhang aber auf § 18 Abs. 4 AVG beruft, ist ihm nicht zu folgen, da diese Gesetzesstelle auf Verordnungen nicht (auch nicht sinngemäß) anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0194).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. April 2001

Schlagworte

Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift Genehmigungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020246.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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