Norm
KFG 1967 §57a Abs2Spruch
Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn *** die mit Bescheid des X vom ***, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde aufgefordert, nach Zustellung des Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten der Bezirkshauptmannschaft Y zurückzustellen und die auf die Prüfstelle verweisende Tafel zu entfernen, den Begutachtungsstempel unverzüglich dem X abzuliefern. Zudem wurde festgestellt, dass die der Prüfstelle zugewiesene Prüfstellennummer *** mit sofortiger Wirkung gegenstandslos wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn *** die mit Bescheid des römisch zehn vom ***, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde aufgefordert, nach Zustellung des Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten der Bezirkshauptmannschaft Y zurückzustellen und die auf die Prüfstelle verweisende Tafel zu entfernen, den Begutachtungsstempel unverzüglich dem römisch zehn abzuliefern. Zudem wurde festgestellt, dass die der Prüfstelle zugewiesene Prüfstellennummer *** mit sofortiger Wirkung gegenstandslos wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit aufgrund der bei der Revision der Prüfstelle festgestellten schweren Mängel in Verlust geraten wäre und sei zwingend der Widerruf der Ermächtigung auszusprechen gewesen.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und die Behebung des Bescheides, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass nur die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen L, O1 gebremst und O2 widerrufen werde. Des weiteren wurde der Antrag gestellt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Begutachtungsstelle des Berufungswerbers von *** bis *** insgesamt 7211 Gutachten ausgestellt worden seien, davon 6056 für PKW, bei denen es zu keinen Beanstandungen gekommen sei. Zu den einzelnen festgestellten Mängeln verweise er auf seine Stellungnahme vom ***, zum bemängelten Bremsprüfstand darauf, dass dieser jährlich überprüft und die Funktionsfähigkeit nach der Revision wieder hergestellt worden sei. Der Berufungswerber sei bereit, auf die Überprüfung der Fahrzeugklassen L, O1 gebremst und O2 zu verzichten und sei der Widerruf hinsichtlich der Klassen O1 ungebremst, N1 und N2 bis 2.800 kg nicht erforderlich, zumal es bei diesen Fahrzeugklassen zu keinen Beanstandungen gekommen sei. Es könne ihm diesbezüglich die Vertrauenswürdigkeit nicht abgesprochen werden und könne sich die Behörde darauf verlassen, dass die gesetzlich übertragenen Verwaltungsaufgaben verlässlich und ordnungsgemäß erfüllt werden.
Indem der Berufungswerber auf die Begutachtung der bemängelten Fahrzeugklassen verzichte, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht geboten und unverhältnismäßig. Der Berufungswerber betreibe eine kleine KFZ-Werkstätte, deren Umsatz von den im Rahmen der § 57a KFG Begutachtungen durchgeführten Reparaturen abhängig sei. Es sei durch den Widerruf der Ermächtigung mit erheblichen Geschäftseinbußen zu rechnen, was zur Kündigung von Mitarbeitern bis zur Unternehmensschließung führen könnte.Indem der Berufungswerber auf die Begutachtung der bemängelten Fahrzeugklassen verzichte, sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht geboten und unverhältnismäßig. Der Berufungswerber betreibe eine kleine KFZ-Werkstätte, deren Umsatz von den im Rahmen der Paragraph 57 a, KFG Begutachtungen durchgeführten Reparaturen abhängig sei. Es sei durch den Widerruf der Ermächtigung mit erheblichen Geschäftseinbußen zu rechnen, was zur Kündigung von Mitarbeitern bis zur Unternehmensschließung führen könnte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes NÖ hat in Entsprechung des § 67 d AVG 1991 am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen des Berufungswerbervertreters, Einvernahme des Berufungswerbers sowie Einsichtnahme in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt erfolgte.Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes NÖ hat in Entsprechung des Paragraph 67, d AVG 1991 am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen des Berufungswerbervertreters, Einvernahme des Berufungswerbers sowie Einsichtnahme in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt erfolgte.
Der Berufungswerber brachte im Wesentlichen vor, dass er die ihm angelasteten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit nicht in Abrede stelle. Zu den einzelnen Punkten führte er Folgendes aus:
Gutachten seien im EBV-System aus Zeitdruck teilweise wiederholt eingegeben und nicht storniert worden seien.
Es sei richtig, dass die Anzeige des Bremsenprüfstandes bei der Prüfung von Fahrzeugen der Klasse O gebremst nicht erkennbar sei, was jedoch bei der Erteilung der Ermächtigung nicht beanstandet worden sei.
Er gebe zu, dass bei Gutachten der Klasse O2 keine Bremswerte eingetragen und positive Gutachten ausgestellt worden seien, keine Werte für die Feststellbremse eingetragen worden seien, bei Gutachten der Fahrzeugklasse L positive Gutachten ausgestellt worden seien, obwohl keine Werte für die Abbremsung Hinterrad eingetragen worden seien. Es handle sich um Flüchtigkeits-, Schreib- und Schlampigkeitsfehler und habe er bei der Revision vergessen, den Ordner mit den Bremsausdrucken vorzuweisen.
Das beispielhaft erwähnte Gutachten Nr. ***, bei welchem ein Wert für die Abbremsung Hinterrad eingetragen wurde, welcher technisch unmöglich ist, habe sein Vater erstellt und wisse er nicht, warum dieser Fehler passiert sei. Er habe diesbezüglich nichts überprüft und auf das richtige Arbeiten seiner Mitarbeiter vertraut.
Auch hinsichtlich des Gutachtens Nr. ***, bei dem keine Werte für die Feststellbremse eingetragen waren, sei dieser Fehler seinem Vater bzw. der weiteren geeigneten Person *** unterlaufen, den Grund dafür wisse er nicht.
Zu den technisch nicht nachvollziehbaren identischen Eintragungen der Bremswerte (Betriebsbremse – Feststellbremse) gebe er zu, dass Fehler passiert seien, die er jetzt nicht mehr rückgängig machen könne.
Dass im Prüfbuch für den Abgastester bei Type und Seriennummer offenbar ein Ziffernsturz vorliege, die Angaben im Prüfbuch daher mit dem vorhandenen Gerät nicht übereinstimmten, sei bis zur Revision nicht aufgefallen.
Der Zustand der Walzen des Bremsprüfstandes sei aus seiner Sicht bescheiden gewesen, das Gerät habe funktioniert, doch gebe er zu, dass die Bremswerte möglicherweise nicht denen entsprachen, die in der Realität erzielt wurden und durch die stark abgenützte Walze verfälscht wurden. Gleich nach der Revision habe er die Walzen des Bremsenprüfstandes reparieren lassen, indem Schweißpunkte auf der Walze aufgebracht, die Reibwerte in der Folge überprüft wurden. Aus seiner Sicht sei der Zustand lediglich einer Walze extrem gewesen, er sei aber nicht auf die Idee gekommen, dies rechtzeitig reparieren zu lassen. Die Rolle sei nicht gänzlich funktionsuntauglich gewesen und sei er daher davon ausgegangen, dass es noch irgendwie gehen würde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aufgrund der aufgenommenen Beweise ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des X vom ***,Mit Bescheid des römisch zehn vom ***,
***, wurde Herr *** zur wiederkehrenden Begutachtung folgender Fahrzeugarten in der Prüfstelle ***, ermächtigt:
4.1 Anhängewagen
4.2 Einachsanhänger
jeweils unterteilt in:
einachsig Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg ungebremst
gebremst
einachsig Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
und nicht mehr als 3500 kg;
eingeschränkt auf die Anhänger, welche mit einer Lenkberechtigung der Klasse B gezogen werden dürfen.
Bei einer Revision am *** wurden folgende leichte Mängel festgestellt:
Mit Schreiben des X vom *** erging an Herrn *** die Anordnung, dass dieser bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen habe. Er habe sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht. Abgasmessungen seien bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.Mit Schreiben des römisch zehn vom *** erging an Herrn *** die Anordnung, dass dieser bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen habe. Er habe sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht. Abgasmessungen seien bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.
Der nunmehrige Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen gegebenenfalls mit einem Widerruf der Ermächtigung in Folge Verlustes der Vertrauenswürdigkeit rechnen zu müssen.
Bei der Revision am *** wurden folgende Mängel festgestellt:
Zu diesen Feststellungen gelangt die Berufungsbehörde aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Die zahlreichen, bei der Revision am *** festgestellten schweren Mängel anlässlich der Begutachtungstätigkeit, blieben unbestritten. Die Angabe des Berufungswerbers, er habe sich bei der Begutachtungstätigkeit auf seine Mitarbeiter verlassen, führt ins Leere. So hat der zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigte Gewerbetreibende dafür Sorge zu tragen, dass die Begutachtungstätigkeit gesetzeskonform von Statten geht und ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Kontrollsystem einzurichten, um Fehlverhalten seiner Mitarbeiter hintan zu halten. In diesem Sinne hat der Berufungswerber das Vorliegen eines Kontrollsystemes nicht einmal behauptet, sondern vielmehr dargetan, die Eingaben seines Vaters in das System überhaupt nicht überprüft zu haben, sogar selbst mit der Bedienung des EBV-Programmes nicht ausreichend vertraut zu sein.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:
§ 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG lautet wie folgt:Paragraph 57 a, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG lautet wie folgt:
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
§ 5 Abs. 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV lautet:Paragraph 5, Absatz 3, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV lautet:
Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekannt zu geben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung EINES unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erkenntnis vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und auch der Verschiedenartigkeit der Mängel gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass die Vertrauenswürdigkeit nach wie vor nicht gegeben ist und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen ist. Es handelt sich unstrittig um schwerwiegendes Fehlverhalten, welches auch vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen als schwere Mängel im Sinne der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung qualifiziert wurde. Die Nachlässigkeit und Sorglosigkeit des Berufungswerbers offenbart sich etwa in der Aussage, dass er damit gerechnet und in Kauf genommen habe, dass die Bremswerte möglicherweise durch die stark abgenützte Walze verfälscht wurden.Auf Grund der Vielzahl der festgestellten Mängel und auch der Verschiedenartigkeit der Mängel gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 in einem Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass die Vertrauenswürdigkeit nach wie vor nicht gegeben ist und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen ist. Es handelt sich unstrittig um schwerwiegendes Fehlverhalten, welches auch vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen als schwere Mängel im Sinne der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung qualifiziert wurde. Die Nachlässigkeit und Sorglosigkeit des Berufungswerbers offenbart sich etwa in der Aussage, dass er damit gerechnet und in Kauf genommen habe, dass die Bremswerte möglicherweise durch die stark abgenützte Walze verfälscht wurden.
Des weiteren hat selbst eine behördliche Anordnung mit der Aufforderung, bei der wiederkehrenden Begutachtung sorgfältig und gewissenhaft vorzugehen, widrigenfalls mit einem Widerruf der Ermächtigung gerechnet werden müsse, den Berufungswerber nicht zu korrektem Verhalten anhalten können.
Wenn der Berufungswerber vermeint, der Widerruf der Ermächtigung würde zu erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Nachteilen für den Betrieb führen und möglicherweise Arbeitsplätze gefährden, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.
Der vom Berufungswerber angedachte Verzicht bzw. Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung lediglich hinsichtlich der Fahrzeugklassen L, O1 gebremst und O2, welche prozentuell ohnehin nur einen geringen Anteil der Begutachtungstätigkeit ausmachen, ist im verfahrensgegenständlichen Fall keineswegs vertretbar. So erweist sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit – wie oben dargelegt - als umfassend und nicht bloß auf einzelne Fahrzeugarten bezogen. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers sind schwere Mängel bei der Begutachtung sämtlicher Fahrzeugklassen aufgetreten, so betrifft etwa die eingeschränkte Funktionsfähigkeit des Bremsenprüfstandes die Begutachtung von sämtlichen mehrspurigen Fahrzeugen.
Es wird im Übrigen – insbesondere auch zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung – auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012