TE Uvs Bescheid 2011/7/29 30.12-40/2010, 35.12-1/2010

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Veröffentlicht am 29.07.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufungen I.) des Herrn Mag. A J, II.) des Herrn Direktor W S, III.) des Ö Rt Ke, Landesverband St, sämtliche G, alle vertreten durch H-B-As, Rechtsanwälte GmbH, Wi, gegen Punkt 2.) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.06.2010, GZ.: 041006/2008, betreffend eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufungen römisch eins.) des Herrn Mag. A J, römisch zwei.) des Herrn Direktor W S, römisch drei.) des Ö Rt Ke, Landesverband St, sämtliche G, alle vertreten durch H-B-As, Rechtsanwälte GmbH, Wi, gegen Punkt 2.) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.06.2010, GZ.: 041006 aus 2008,, betreffend eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird den Berufungen Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VStG eingestellt.

Text

In getrennten, an Ö Rt Ke adressierten Straferkenntnissen mit gleicher Geschäftszahl und gleichem Datum, zugestellt (unter anderem) an Mag. A J und Dir. W S, jeweils zu Handen ihres Anwalts, sprach die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus:

Sie haben es lt. dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates Gr vom 20.10.2008 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Ö Rt Ke-landverband St mit dem Sitz in G, M zu verantworten, dass wie anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Gr am 14.10.2008 in G, M, festgestellt wurde, .... 2.) anlässlich der Begehung am 14.10.2008 festgestellt wurde, dass der Arbeitgeber in der Zeit vom 09.06.2008 bis 14.10.2008 nicht für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung, die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich ist, gesorgt hat, obwohl er hierzu verpflichtet ist.

Wegen Verletzung des § 71 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG verhängte die erstinstanzliche Behörde nach § 130 Abs 1 Z 26 ASchG zu Punkt 2.) über beide Beschuldigte jeweils Geldstrafen in Höhe von € 1.500,00 (bei Uneinbringlichkeit je 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach aus, dass der Verein Ö Rt Ke, Landesverband St für die im Spruch verhängte Strafe nach § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Wegen Verletzung des Paragraph 71, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG verhängte die erstinstanzliche Behörde nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 26, ASchG zu Punkt 2.) über beide Beschuldigte jeweils Geldstrafen in Höhe von € 1.500,00 (bei Uneinbringlichkeit je 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und sprach aus, dass der Verein Ö Rt Ke, Landesverband St für die im Spruch verhängte Strafe nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Zu Punkt 2.) des Strafantrages führte die belangte Behörde in der Begründung der Straferkenntnisse aus, dass die Beschuldigten ausgeführt hätten, dass in der Arbeitsstätte M keine Arbeitsvorgänge erfolgten, die eine Verschmutzung der Arbeitskleidung mit sich führen. Die Arbeitsstätte Landesverband St in G, M, sei die wirtschaftliche und administrative Zentrale des Rt Ke in der Steiermark. Das Arbeitsinspektorat Gr habe in der Stellungnahme vom 02.06.2009 dazu ausgeführt, dass die Zentrale in der M dafür verantwortlich sei, dass die Bediensteten des Landesverbandes St einschließlich der peripheren Dienststellen gesetzeskonform die Reinigung ihrer Arbeitskleidung erhalten. Dies ergebe sich daraus, dass die einzelnen Dienststellen nur auf Grund von Vorgaben des Landesverbandes St hinsichtlich der Arbeitskleidung Order erhalten könnten. Es sei Sache des Rt Ke, Landesverband St, für entsprechende Vorgaben an die Dienststellen zu sorgen. Bei der Erhebung am 14.10.2008 hätten die Arbeitnehmer überdies angegeben, dass sie getragene und somit möglicherweise mit gesundheitsgefährdeten oder ekelerregenden Arbeitsstoffen kontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nehmen und für deren Reinigung - bei offensichtlicher Verschmutzung auf Kosten des Arbeitgebers - sorgen müssten. Daraus ergebe sich, dass der Arbeitgeber nicht für ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung gesorgt habe. Die im Spruch qualifizierten Tatbestände seien in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte nach § 5 Abs 1 VStG. Weitere zwei Sätze betreffen die Strafbemessung.Zu Punkt 2.) des Strafantrages führte die belangte Behörde in der Begründung der Straferkenntnisse aus, dass die Beschuldigten ausgeführt hätten, dass in der Arbeitsstätte M keine Arbeitsvorgänge erfolgten, die eine Verschmutzung der Arbeitskleidung mit sich führen. Die Arbeitsstätte Landesverband St in G, M, sei die wirtschaftliche und administrative Zentrale des Rt Ke in der Steiermark. Das Arbeitsinspektorat Gr habe in der Stellungnahme vom 02.06.2009 dazu ausgeführt, dass die Zentrale in der M dafür verantwortlich sei, dass die Bediensteten des Landesverbandes St einschließlich der peripheren Dienststellen gesetzeskonform die Reinigung ihrer Arbeitskleidung erhalten. Dies ergebe sich daraus, dass die einzelnen Dienststellen nur auf Grund von Vorgaben des Landesverbandes St hinsichtlich der Arbeitskleidung Order erhalten könnten. Es sei Sache des Rt Ke, Landesverband St, für entsprechende Vorgaben an die Dienststellen zu sorgen. Bei der Erhebung am 14.10.2008 hätten die Arbeitnehmer überdies angegeben, dass sie getragene und somit möglicherweise mit gesundheitsgefährdeten oder ekelerregenden Arbeitsstoffen kontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nehmen und für deren Reinigung - bei offensichtlicher Verschmutzung auf Kosten des Arbeitgebers - sorgen müssten. Daraus ergebe sich, dass der Arbeitgeber nicht für ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung gesorgt habe. Die im Spruch qualifizierten Tatbestände seien in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Es handle sich um Ungehorsamsdelikte nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Weitere zwei Sätze betreffen die Strafbemessung.

In der gemeinsam dagegen eingebrachten Berufung fochten die drei Berufungswerber Spruchpunkt 2.) zur Gänze an, ließen aber Punkt 1.) ausdrücklich unbekämpft. Als Berufungsgründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde sei in ihrem Straferkenntnis mit keinem Wort auf den Schriftsatz der Berufungswerber vom 20.11.2009 eingegangen. Die von der Arbeitsinspektorin Dr. F Sa-T am 09.06. und 14.10.2008 durchgeführte Besichtigung der Arbeitsstätte sei tatsächlich ein Besuch im Landesverband St, M, gewesen, bei der es sich um die wirtschaftliche und administrative Zentrale des Ö Rt Ke in der Steiermark handle. Von dieser Arbeitsstätte aus würden keine Rettungseinsätze oder Krankentransporte durchgeführt und es seien weder Rettungswägen vor Ort noch Rettungssanitäter-Personal. Die tatsächliche Rettungseinsatzstelle für Graz-Stadt befinde sich in der Mg; jene für die anderen Bezirke seien über die ganze Steiermark verstreut. Da es sich bei der Arbeitsstätte M um den Landesverband St handle, der die wirtschaftliche und administrative Zentrale des Ö Rt Ke in der Steiermark darstelle und von dieser Arbeitsstätte weder Rettungseinsätze noch Krankentransporte durchgeführt würden, sei die Behauptung des Arbeitsinspektorates im Hinblick auf § 71 Abs 2 ASchG, der Dienstgeber habe nicht für ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung gesorgt, unerfindlich. Schon nach dem Wortsinn des § 71 Abs 2 ASchG bleibe völlig unerfindlich, inwieweit in der Arbeitsstätte Landesverband St, M, die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt werden soll. Die erkennende Behörde habe Feststellungen unterlassen, die überhaupt erst einen Verstoß gegen § 71 Abs 2 ASchG begründen könnten. Sie lasse insbesondere die Umstände unberücksichtigt, dass die Berufungswerber ohnedies für geeignete Arbeitskleidung und eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung sorgen. Dies sei bereits im Bundeskollektivvertrag des Ö Rt Ke, § 12, Arbeits- und Sicherheitskleidung, genau festgehalten. Diese Vorschriften würden von den Berufungswerbern umgesetzt. Offensichtlich kontaminierte Kleidung (nach dramatischen Einsätzen) werde ebenso wie auch nur möglicherweise kontaminierte Kleidung jedenfalls auf Kosten des Arbeitgebers chemisch gereinigt. Normale Dienstkleidung sei nicht mit biologischen Arbeitsstoffen nach § 40 Abs 4 ASchG kontaminiert, sodass die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA überhaupt nicht zur Geltung gelangen könne, wie sich aus deren § 1 ergebe. Die normale Dienstkleidung werde bei nicht dramatischen Einsätzen im Rettungswesen nicht mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert, zumal selbst Kindergartenkinder, wie im vorgelegten Gutachten festgehalten, einer signifikant höheren Anzahl von Keimzahlen auf der Kleidung unterlägen. Dieses Gutachten samt dazugehöriger Studie zeige deutlich, dass die Befürchtung, dass Rt-Ke-Mitarbeiter durch das normale Waschen der Dienstkleidung über Gebühr belastet seien, unbegründet sei. Auch in der Stellungnahme des Bundes-Chefarztes des Ö Rt Ke, Univ.-Prof. Dr. Wg Sch, vom 20.08.2008 sei klar festgehalten, wie der generelle Umgang mit verunreinigter oder kontaminierter Dienstkleidung zu erfolgen habe und wie die Keimbelastung einzuschätzen sei, nämlich dass von der Dienstkleidung der Dienstnehmer des Rt Ke kein erhöhtes Risiko ausgehe. Für normale Dienstkleidung sei im Normalfall eine Reinigung in der Waschmaschine durchaus ausreichend. Die von der belangten Behörde im Straferkenntnis zitierten Behauptungen des Arbeitsinspektorates in der Stellungnahme vom 02.06.2009 stellten einen völlig anderen Sachverhalt dar, der von der gegenständlichen Anzeige nicht umfasst sei. In der Anzeige werde lapidar behauptet, dass bei Begehung der Arbeitsstätte M festgestellt worden sei, dass der Arbeitgeber (ergänze: nicht) für die ausreichende Kleidung der Arbeitnehmer gesorgt habe. In der Stellungnahme vom 02.06.2009 behaupte das Arbeitsinspektorat, dass die Zentrale dafür verantwortlich sei, dass die Bediensteten des Landesverbandes St gesetzeskonform die Arbeitskleidung erhalten würden. Die Berufungswerber bestritten ohnehin nicht die Verantwortlichkeit der Zentrale für die Reinigung der Arbeitskleidung. Das Arbeitsinspektorat behaupte nicht einmal selbst, Erhebungen in den Dienststellen des Ö Rt Ke vorgenommen zu haben. Die belangte Behörde habe Feststellungen unterlassen hinsichtlich der Verpflichtung des Dienstgebers, bei Verschmutzung der Arbeitskleidung für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften: Die belangte Behörde sei in ihrem Straferkenntnis mit keinem Wort auf den Schriftsatz der Berufungswerber vom 20.11.2009 eingegangen. Die von der Arbeitsinspektorin Dr. F Sa-T am 09.06. und 14.10.2008 durchgeführte Besichtigung der Arbeitsstätte sei tatsächlich ein Besuch im Landesverband St, M, gewesen, bei der es sich um die wirtschaftliche und administrative Zentrale des Ö Rt Ke in der Steiermark handle. Von dieser Arbeitsstätte aus würden keine Rettungseinsätze oder Krankentransporte durchgeführt und es seien weder Rettungswägen vor Ort noch Rettungssanitäter-Personal. Die tatsächliche Rettungseinsatzstelle für Graz-Stadt befinde sich in der Mg; jene für die anderen Bezirke seien über die ganze Steiermark verstreut. Da es sich bei der Arbeitsstätte M um den Landesverband St handle, der die wirtschaftliche und administrative Zentrale des Ö Rt Ke in der Steiermark darstelle und von dieser Arbeitsstätte weder Rettungseinsätze noch Krankentransporte durchgeführt würden, sei die Behauptung des Arbeitsinspektorates im Hinblick auf Paragraph 71, Absatz 2, ASchG, der Dienstgeber habe nicht für ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung gesorgt, unerfindlich. Schon nach dem Wortsinn des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG bleibe völlig unerfindlich, inwieweit in der Arbeitsstätte Landesverband St, M, die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt werden soll. Die erkennende Behörde habe Feststellungen unterlassen, die überhaupt erst einen Verstoß gegen Paragraph 71, Absatz 2, ASchG begründen könnten. Sie lasse insbesondere die Umstände unberücksichtigt, dass die Berufungswerber ohnedies für geeignete Arbeitskleidung und eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung sorgen. Dies sei bereits im Bundeskollektivvertrag des Ö Rt Ke, Paragraph 12,, Arbeits- und Sicherheitskleidung, genau festgehalten. Diese Vorschriften würden von den Berufungswerbern umgesetzt. Offensichtlich kontaminierte Kleidung (nach dramatischen Einsätzen) werde ebenso wie auch nur möglicherweise kontaminierte Kleidung jedenfalls auf Kosten des Arbeitgebers chemisch gereinigt. Normale Dienstkleidung sei nicht mit biologischen Arbeitsstoffen nach Paragraph 40, Absatz 4, ASchG kontaminiert, sodass die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA überhaupt nicht zur Geltung gelangen könne, wie sich aus deren Paragraph eins, ergebe. Die normale Dienstkleidung werde bei nicht dramatischen Einsätzen im Rettungswesen nicht mit biologischen Arbeitsstoffen kontaminiert, zumal selbst Kindergartenkinder, wie im vorgelegten Gutachten festgehalten, einer signifikant höheren Anzahl von Keimzahlen auf der Kleidung unterlägen. Dieses Gutachten samt dazugehöriger Studie zeige deutlich, dass die Befürchtung, dass Rt-Ke-Mitarbeiter durch das normale Waschen der Dienstkleidung über Gebühr belastet seien, unbegründet sei. Auch in der Stellungnahme des Bundes-Chefarztes des Ö Rt Ke, Univ.-Prof. Dr. Wg Sch, vom 20.08.2008 sei klar festgehalten, wie der generelle Umgang mit verunreinigter oder kontaminierter Dienstkleidung zu erfolgen habe und wie die Keimbelastung einzuschätzen sei, nämlich dass von der Dienstkleidung der Dienstnehmer des Rt Ke kein erhöhtes Risiko ausgehe. Für normale Dienstkleidung sei im Normalfall eine Reinigung in der Waschmaschine durchaus ausreichend. Die von der belangten Behörde im Straferkenntnis zitierten Behauptungen des Arbeitsinspektorates in der Stellungnahme vom 02.06.2009 stellten einen völlig anderen Sachverhalt dar, der von der gegenständlichen Anzeige nicht umfasst sei. In der Anzeige werde lapidar behauptet, dass bei Begehung der Arbeitsstätte M festgestellt worden sei, dass der Arbeitgeber (ergänze: nicht) für die ausreichende Kleidung der Arbeitnehmer gesorgt habe. In der Stellungnahme vom 02.06.2009 behaupte das Arbeitsinspektorat, dass die Zentrale dafür verantwortlich sei, dass die Bediensteten des Landesverbandes St gesetzeskonform die Arbeitskleidung erhalten würden. Die Berufungswerber bestritten ohnehin nicht die Verantwortlichkeit der Zentrale für die Reinigung der Arbeitskleidung. Das Arbeitsinspektorat behaupte nicht einmal selbst, Erhebungen in den Dienststellen des Ö Rt Ke vorgenommen zu haben. Die belangte Behörde habe Feststellungen unterlassen hinsichtlich der Verpflichtung des Dienstgebers, bei Verschmutzung der Arbeitskleidung für deren ausreichende Reinigung zu sorgen.

Zur materiellen Rechtswidrigkeit: Schon aus den mit Schriftsatz vom 20.11.2009 vorgelegten Unterlagen sei deutlich ersichtlich, dass in der Arbeitsstätte Landesverband St keine Verschmutzung der Arbeitskleidung vorliegen könne und aus dem vorgelegten Gutachten über die Untersuchung der Keimbelastung der Dienstkleidung von Ö Rt Ke-Mitarbeitern klar hervorgehe, dass selbst Kindergartenkinder einer signifikant höheren Anzahl von Keimen auf der Kleidung unterlägen. Daher könne schon begrifflich kein Verstoß gegen § 71 Abs 2 ASchG vorliegen. Es könne auch keine Fahrlässigkeit vorliegen, da das Ö Rt Ke sogar ein Gutachten zur Keimbelastung eingeholt habe. Zudem werde verunreinigte Arbeitskleidung ohnedies auf Kosten des Arbeitgebers chemisch gereinigt. Dazu sei schon in der Äußerung/Urkundenvorlage vom 18.09.2009, die einen integrierenden Bestandteil des Schriftsatzes vom 20.11.2009 bilde, Stellung genommen worden. Die Berufungswerber hätten nicht nur durch Einholung einer Vielzahl von Gutachten, Stellungnahmen, Schulungsmappen zum Thema Bekleidung und Erstellung von Hygieneplänen alles Menschenmögliche unternommen, um eine Gefährdung von Dienstnehmern auszuschließen, sondern hätten für die Reinigung verunreinigter Arbeitskleidung stets allergrößte Sorge getragen. Weitere Ausführungen betreffen die Strafbemessung. Es wurden folgende Anträge gestellt: 1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und das Verfahren einzustellen, 2. nach Verfahrensergänzung den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt werde, 3. nach Verfahrensergänzung den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass von einer Bestrafung der Berufungswerber abgesehen und nur eine Ermahnung ausgesprochen werde, 4. die über die Berufungswerber verhängte Strafe herabzusetzen, 5. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Beseitigung der gerügten Mängel und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Zur materiellen Rechtswidrigkeit: Schon aus den mit Schriftsatz vom 20.11.2009 vorgelegten Unterlagen sei deutlich ersichtlich, dass in der Arbeitsstätte Landesverband St keine Verschmutzung der Arbeitskleidung vorliegen könne und aus dem vorgelegten Gutachten über die Untersuchung der Keimbelastung der Dienstkleidung von Ö Rt Ke-Mitarbeitern klar hervorgehe, dass selbst Kindergartenkinder einer signifikant höheren Anzahl von Keimen auf der Kleidung unterlägen. Daher könne schon begrifflich kein Verstoß gegen Paragraph 71, Absatz 2, ASchG vorliegen. Es könne auch keine Fahrlässigkeit vorliegen, da das Ö Rt Ke sogar ein Gutachten zur Keimbelastung eingeholt habe. Zudem werde verunreinigte Arbeitskleidung ohnedies auf Kosten des Arbeitgebers chemisch gereinigt. Dazu sei schon in der Äußerung/Urkundenvorlage vom 18.09.2009, die einen integrierenden Bestandteil des Schriftsatzes vom 20.11.2009 bilde, Stellung genommen worden. Die Berufungswerber hätten nicht nur durch Einholung einer Vielzahl von Gutachten, Stellungnahmen, Schulungsmappen zum Thema Bekleidung und Erstellung von Hygieneplänen alles Menschenmögliche unternommen, um eine Gefährdung von Dienstnehmern auszuschließen, sondern hätten für die Reinigung verunreinigter Arbeitskleidung stets allergrößte Sorge getragen. Weitere Ausführungen betreffen die Strafbemessung. Es wurden folgende Anträge gestellt: 1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und das Verfahren einzustellen, 2. nach Verfahrensergänzung den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt werde, 3. nach Verfahrensergänzung den bekämpften Bescheid dahin abändern, dass von einer Bestrafung der Berufungswerber abgesehen und nur eine Ermahnung ausgesprochen werde, 4. die über die Berufungswerber verhängte Strafe herabzusetzen, 5. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Beseitigung der gerügten Mängel und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gegenüber dem Arbeitsinspektorat Gr mit Schreiben vom 01.09.2010 seine Rechtsansicht dargelegt hatte, dass, soweit feststellbar, bisher keine weitere Verordnung (außer der Grenzwerteverordnung und der Verordnung Explosionsfähige Atmosphären) betreffend gesundheitsgefährdende bzw. ekelerregende Arbeitsstoffe erlassen worden sei, die die Tätigkeiten und Bedingungen näher regle, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden müsse und nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates diesbezüglich § 71 Abs 2 ASchG im Sinn des § 114 Abs 3 ASchG noch nicht in Kraft getreten sei, legte das Arbeitsinspektorat Gr mit Schreiben vom 27.09.2010 einen Erlass des Zentralarbeitsinspektorates vom 16.07.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass in Ausführung des § 71 Abs 2 ASchG bisher durch Verordnung für folgende Tätigkeiten Bestimmungen getroffen worden seien: Verordnung biologische Arbeitsstoffe, aus deren § 6 Abs 1 Z 2 sich ergebe, dass bei deren Verwendung den ArbeitnehmerInnen geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sei, und Grenzwerteverordnung 2001, wobei darauf hingewiesen werde, dass der Hinweis in § 21 Abs 2 GKV 2001 auf das teilweise Inkrafttreten des § 71 Abs 2 ASchG nur deklarative Bedeutung habe und das Fehlen eines solchen Hinweises in der VbA keine Relevanz habe. Die Strafanzeige sei auf Grund der Tatsache erfolgt, dass das Ö Rt Ke bei den Mitarbeitern, die im Krankentransport, Blutspendedienst und der Heimkrankenpflege (mobile Dienste) tätig seien, nicht für die Reinigung der Arbeitskleidung, die durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiert werden könne und daher eine Infektionsgefahr darstellen könne, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sorge.Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gegenüber dem Arbeitsinspektorat Gr mit Schreiben vom 01.09.2010 seine Rechtsansicht dargelegt hatte, dass, soweit feststellbar, bisher keine weitere Verordnung (außer der Grenzwerteverordnung und der Verordnung Explosionsfähige Atmosphären) betreffend gesundheitsgefährdende bzw. ekelerregende Arbeitsstoffe erlassen worden sei, die die Tätigkeiten und Bedingungen näher regle, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden müsse und nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates diesbezüglich Paragraph 71, Absatz 2, ASchG im Sinn des Paragraph 114, Absatz 3, ASchG noch nicht in Kraft getreten sei, legte das Arbeitsinspektorat Gr mit Schreiben vom 27.09.2010 einen Erlass des Zentralarbeitsinspektorates vom 16.07.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass in Ausführung des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG bisher durch Verordnung für folgende Tätigkeiten Bestimmungen getroffen worden seien: Verordnung biologische Arbeitsstoffe, aus deren Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, sich ergebe, dass bei deren Verwendung den ArbeitnehmerInnen geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sei, und Grenzwerteverordnung 2001, wobei darauf hingewiesen werde, dass der Hinweis in Paragraph 21, Absatz 2, GKV 2001 auf das teilweise Inkrafttreten des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG nur deklarative Bedeutung habe und das Fehlen eines solchen Hinweises in der VbA keine Relevanz habe. Die Strafanzeige sei auf Grund der Tatsache erfolgt, dass das Ö Rt Ke bei den Mitarbeitern, die im Krankentransport, Blutspendedienst und der Heimkrankenpflege (mobile Dienste) tätig seien, nicht für die Reinigung der Arbeitskleidung, die durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiert werden könne und daher eine Infektionsgefahr darstellen könne, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sorge.

Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 18.07.2011, bei welcher Dir. W S als Partei und HR Dr. F Sa-T aus Zeugin vernommen und die von den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20.11.2009 vorgelegten Urkunden referiert wurden, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu folgenden Feststellungen:

Dir. W S ist Landesgeschäftsführer, Mag. A J Geschäftsführer des Ö Rt Ke, Landesverband St, Zustellanschrift G, M. Trotz interner Aufgabenteilung sind beide Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in gleicher Weise verantwortlich. Zum Leistungsbereich des Ö Rt Ke gehören unter anderem der Rettungsdienst, Krankentransporte, Blutspendedienst und Heimkrankenpflege. In der Steiermark gibt es 19 Bezirksstellen und insgesamt 100 Dienststellen. Den mit den genannten Arbeiten befassten Arbeitnehmern wird vom Arbeitgeber Arbeitskleidung (Jacken, Hosen, Kasacks) zur Verfügung gestellt Je nach Tätigkeit können die Arbeitnehmer des Ö Rt Ke mit Körperflüssigkeiten, - ausscheidungen oder - gewebe in Kontakt kommen. Beim Transport von Patienten, die an Infektionskrankheiten leiden, mögen diese eindeutig diagnostiziert oder nicht bekannt sein, kann die Arbeitskleidung der damit befassten Arbeitnehmer ebenfalls kontaminiert werden. Das Ö Rt Ke, Landesverband St, hat bisher die Gefahren, die mit dem Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen verbunden sein können, nicht beurteilt und keine Einteilungen in Risikogruppen vorgenommen. Über Auftrag des Ö Rt Ke hat das Institut für angewandte Hy das Gutachten vom 23.09.2001 über die Untersuchung zur Keimbelastung der Dienstkleidung von Ö Rt Ke-Mitarbeitern erstattet, wobei es zu dem Ergebnis kam, dass die derzeitige Regelung, dass Dienstkleidung bei sichtbarer Verschmutzung einer professionellen Aufbereitung zugeführt wird, ansonsten der häuslichen Reinigung übergeben wird, aus hygienischer Sicht als nicht bedenklich zu betrachten sei, wobei hiervon Infektionstransporte ausgenommen seien. In seinem Schreiben vom 20.08.2008 an das Arbeitsinspektorat Graz hat der Chefarzt des Ö Rt Ke Univ.-Prof. Dr. Wg Sch wie folgt zur Reinigung der Dienstbekleidung Stellung genommen: Sichtbar verunreinigte oder kontaminierte Bekleidung (Blut, Erbrochenes, etc) werde vom Mitarbeiter getauscht und es bestehe die Möglichkeit für ihn, diese Bekleidung durch eine chemische Reinigung auf Kosten des Dienstgebers reinigen zu lassen. Die nicht sichtbar verunreinigte oder kontaminierte Bekleidung werde vom Mitarbeiter selbst gereinigt. Die Entscheidung reinigen lassen oder waschen treffe der Mitarbeiter selbst. Außer den Fällen sichtbarer Kontamination sei es im Regelfall für den Mitarbeiter aus den Umständen und verfügbaren Informationen möglich zu erkennen, ob eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (z.B. Influenza, Masern, Mumps, Hepatitis A, Legionellen, Streptokokken, Staphylokokken) und Risikogruppe 3 (z.B. TBC, FSME, Hepatitis B + C) erfolgen könne. Die Dienstvorschrift VII, Hygieneplan, des Ö Rt Ke, Landesverband St, 3. Ausgabe 2003, bestimmt unter 6.1.5. Bekleidung Folgendes: Bei Infektionstransporten ab der IRG III sei nach Rücksprache mit den verantwortlichen Ärzten bzw. dem Bezirksrotkreuzarzt oder dem Hygienebeauftragten geeignete Einweg-Überbekleidung zu verwenden. Bei Verschmutzung ohne Infektionsgefahr könne die Reinigung der Dienstkleidung im privaten Bereich erfolgen, jedoch nicht mit privaten Kleidungsstücken im gleichen Waschgang. Sei die Dienstkleidung sichtbar mit Sekreten bzw. Körperflüssigkeiten kontaminiert, sei sie auf Kosten der Dienststelle zur Reinigung zu geben und dürfe nicht im privaten Bereich gewaschen werden. Werde im Rahmen eines Infektionstransportes der Kategorie IIb die Arbeitskleidung des Sanitäters kontaminiert, müsse die Kleidung einem desinfizierenden Waschverfahren zugeführt und die betreffenden Stellen mit einem gelisteten Desinfektionsmittel vorbehandelt werden. Die Schulungsmappe für Ö Rt Ke-Mitarbeiter enthält unter 10.5. zur Dienstkleidung unter anderem folgende Ausführungen: Die Dienstkleidung sei bei Verschmutzung und Kontamination schnellstmöglich, in jedem Fall aber täglich nach Dienstschluss, zu wechseln. Die getragene, verschmutzte oder kontaminierte Dienstkleidung sei entsprechend zu reinigen und aufzubereiten.Dir. W S ist Landesgeschäftsführer, Mag. A J Geschäftsführer des Ö Rt Ke, Landesverband St, Zustellanschrift G, M. Trotz interner Aufgabenteilung sind beide Geschäftsführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in gleicher Weise verantwortlich. Zum Leistungsbereich des Ö Rt Ke gehören unter anderem der Rettungsdienst, Krankentransporte, Blutspendedienst und Heimkrankenpflege. In der Steiermark gibt es 19 Bezirksstellen und insgesamt 100 Dienststellen. Den mit den genannten Arbeiten befassten Arbeitnehmern wird vom Arbeitgeber Arbeitskleidung (Jacken, Hosen, Kasacks) zur Verfügung gestellt Je nach Tätigkeit können die Arbeitnehmer des Ö Rt Ke mit Körperflüssigkeiten, - ausscheidungen oder - gewebe in Kontakt kommen. Beim Transport von Patienten, die an Infektionskrankheiten leiden, mögen diese eindeutig diagnostiziert oder nicht bekannt sein, kann die Arbeitskleidung der damit befassten Arbeitnehmer ebenfalls kontaminiert werden. Das Ö Rt Ke, Landesverband St, hat bisher die Gefahren, die mit dem Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen verbunden sein können, nicht beurteilt und keine Einteilungen in Risikogruppen vorgenommen. Über Auftrag des Ö Rt Ke hat das Institut für angewandte Hy das Gutachten vom 23.09.2001 über die Untersuchung zur Keimbelastung der Dienstkleidung von Ö Rt Ke-Mitarbeitern erstattet, wobei es zu dem Ergebnis kam, dass die derzeitige Regelung, dass Dienstkleidung bei sichtbarer Verschmutzung einer professionellen Aufbereitung zugeführt wird, ansonsten der häuslichen Reinigung übergeben wird, aus hygienischer Sicht als nicht bedenklich zu betrachten sei, wobei hiervon Infektionstransporte ausgenommen seien. In seinem Schreiben vom 20.08.2008 an das Arbeitsinspektorat Graz hat der Chefarzt des Ö Rt Ke Univ.-Prof. Dr. Wg Sch wie folgt zur Reinigung der Dienstbekleidung Stellung genommen: Sichtbar verunreinigte oder kontaminierte Bekleidung (Blut, Erbrochenes, etc) werde vom Mitarbeiter getauscht und es bestehe die Möglichkeit für ihn, diese Bekleidung durch eine chemische Reinigung auf Kosten des Dienstgebers reinigen zu lassen. Die nicht sichtbar verunreinigte oder kontaminierte Bekleidung werde vom Mitarbeiter selbst gereinigt. Die Entscheidung reinigen lassen oder waschen treffe der Mitarbeiter selbst. Außer den Fällen sichtbarer Kontamination sei es im Regelfall für den Mitarbeiter aus den Umständen und verfügbaren Informationen möglich zu erkennen, ob eine Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (z.B. Influenza, Masern, Mumps, Hepatitis A, Legionellen, Streptokokken, Staphylokokken) und Risikogruppe 3 (z.B. TBC, FSME, Hepatitis B + C) erfolgen könne. Die Dienstvorschrift römisch sieben, Hygieneplan, des Ö Rt Ke, Landesverband St, 3. Ausgabe 2003, bestimmt unter 6.1.5. Bekleidung Folgendes: Bei Infektionstransporten ab der IRG römisch drei sei nach Rücksprache mit den verantwortlichen Ärzten bzw. dem Bezirksrotkreuzarzt oder dem Hygienebeauftragten geeignete Einweg-Überbekleidung zu verwenden. Bei Verschmutzung ohne Infektionsgefahr könne die Reinigung der Dienstkleidung im privaten Bereich erfolgen, jedoch nicht mit privaten Kleidungsstücken im gleichen Waschgang. Sei die Dienstkleidung sichtbar mit Sekreten bzw. Körperflüssigkeiten kontaminiert, sei sie auf Kosten der Dienststelle zur Reinigung zu geben und dürfe nicht im privaten Bereich gewaschen werden. Werde im Rahmen eines Infektionstransportes der Kategorie römisch zwei b die Arbeitskleidung des Sanitäters kontaminiert, müsse die Kleidung einem desinfizierenden Waschverfahren zugeführt und die betreffenden Stellen mit einem gelisteten Desinfektionsmittel vorbehandelt werden. Die Schulungsmappe für Ö Rt Ke-Mitarbeiter enthält unter 10.5. zur Dienstkleidung unter anderem folgende Ausführungen: Die Dienstkleidung sei bei Verschmutzung und Kontamination schnellstmöglich, in jedem Fall aber täglich nach Dienstschluss, zu wechseln. Die getragene, verschmutzte oder kontaminierte Dienstkleidung sei entsprechend zu reinigen und aufzubereiten.

Im Rettungsdienst und bei den Krankentransporten wird die Reinigung im Bereich der Dienststellen des Landesverbandes St derzeit wie folgt durchgeführt: Bei normal, nicht sichtbar kontaminierter Arbeitskleidung erfolgt die Reinigung im häuslichen Bereich. Dies gilt für hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter. Bei sichtbarer Verschmutzung erfolgt eine chemische Reinigung. In diesem Fall übergibt der Mitarbeiter die Arbeitskleidung dem Rt Ke, das dann für die Reinigung sorgt oder der Mitarbeiter lässt die Kleidung selbst chemisch reinigen und übergibt der Dienststelle die Rechnung. Fälle, in denen eine chemische Reinigung für notwendig gehalten wird, kommen selten vor. Die Geschäftsführung ist der Überzeugung, dass die Mitarbeiter darin geschult seien, zu erkennen, wenn ein Transport vorliegt, der zu einer Kontamination führen kann, wie dies bei Hepatitiskranken und tuberkulösen Personen der Fall ist. In solchen Fällen hat die chemische Reinigung zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitskleidung trotz nicht sichtbarer Verschmutzung chemisch reinigen lassen möchte, wird die Reinigung durchgeführt.

Beweiswürdigung:

Laut Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Gr vom 20.10.2008 hat Frau HR Dr. F Sa-T den Sachverhalt zu Punkt 2.) bei einer Begehung der Arbeitsstätte M, G, festgestellt. Als Zeugin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat dazu vernommen, gab sie an, dass der Erhebung vom 14.10. schon die Erhebung vom 09.06.2008 vorangegangen sei und sie überdies vorher in mehreren Bezirksstellen, darunter in Hb, aber auch in der Mg, gewesen und es dabei ein Thema gewesen sei, dass Arbeitnehmer in der Hauskrankenpflege und im Krankentransport ihre Dienstkleidung mit nach Hause nehmen. Bei ihren Erhebungen beim Landesverband St, M, hat sie mit den beiden Geschäftsführern und der Pflegedirektorin der Hauskrankenpflege St des Ö Rt Ke, Frau Jo R, gesprochen.

Die Feststellungen zu den derzeitigen Gepflogenheiten betreffend die Reinigung der Arbeitskleidung der Arbeitnehmer des Ö Rt Ke im Rettungsdienst und Krankentransport beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugin HR Dr. F Sa-T und des Beschuldigten Dir. S. Zu den Gepflogenheiten der Reinigung der Arbeitskleidung der Bediensteten in der Hauskrankenpflege und im Blutspendedienst hingegen gibt es keine übereinstimmenden Beweisergebnisse. Laut Aussage des Direktors S werden die Kasacks in die Wäscherei gegeben. Von der Zeugin liegt diesbezüglich keine eindeutig zuordenbare Aussage vor.

Nachdem beide Beschuldigte in der Ladung zur Übermittlung des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die von biologischen Arbeitsstoffen im Zusammenhang mit der Arbeitskleidung ausgehen, aufgefordert worden waren, gab ihr Vertreter zu Beginn der Berufungsverhandlung bekannt, dass es eine derartige Gefahrenermittlung nicht gebe. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorates im Schreiben an den Magistrat Graz vom 17.02.2009. Die Zeugin HR Dr. F Sa-T sagte aus, es habe eine Evaluierung tatsächlich gegeben, weil z.B. in den Schulungsmappen von einer Verschleppungsgefahr hinsichtlich der kontaminierten Kleidung die Rede sei. Gefragt, ob sie die Evaluierungsunterlagen zu Gesicht bekommen habe, gab sie an, es habe Unterlagen gegeben. Sie verwies auf das Gutachten des Hygieneinstituts aus dem Jahr 2001 betreffend Keimbelastung, das sie für einen Teil der Evaluierung hielt, sowie auf das Schreiben des Prof. Sch an das Arbeitsinspektorat. Dass diese Ansicht unzutreffend ist, wurde auch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates im Schlusswort der Berufungsverhandlung bestätigt, wo es heißt:

Bislang konnte keine Dokumentation im Sinn des § 5 ASchG iVm Dok-VO über eine fertig gestellte Evaluierung im Sinn der §§ 4 und 41 ff ASchG iVm VbA auf Verlangen vorgelegt werde. Auch konnte keine Maßnahmenfestlegung im Sinne der Dok-VO diesbezüglich vorgelegt werden.Bislang konnte keine Dokumentation im Sinn des Paragraph 5, ASchG in Verbindung mit Dok-VO über eine fertig gestellte Evaluierung im Sinn der Paragraphen 4 und 41 ff ASchG in Verbindung mit VbA auf Verlangen vorgelegt werde. Auch konnte keine Maßnahmenfestlegung im Sinne der Dok-VO diesbezüglich vorgelegt werden.

Daher konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die entsprechenden Bestimmungen des ASchG lauten wie folgt:

§ 40:Paragraph 40 :

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder

              2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

  1. 1.Ziffer eins
    Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
  2. 2.Ziffer 2
    Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
  3. 3.Ziffer 3
    Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
  4. 4.Ziffer 4
    Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft explosionsgefährlich gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.(5) Für die in Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft explosionsgefährlich gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als(6) Für die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als

  1. 1.Ziffer eins
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  2. 2.Ziffer 2
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  3. 3.Ziffer 3
    fibrogen, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
  4. 4.Ziffer 4
    radioaktiv, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
  5. 5.Ziffer 5
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  6. 6.Ziffer 6
    biologisch inert, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

§ 41:Paragraph 41 :

(1) Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.(2) Arbeitgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 40, einstufen.

(3) Arbeitgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Absatz 2, folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, gekennzeichnet oder deklariert ist, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
  2. 2.Ziffer 2
    Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 1 auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.(5) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, auf die Arbeitnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Arbeitgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

§ 48:Paragraph 48 :

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1. die Meldung biologischer Arbeitsstoffe,

§ 71:Paragraph 71 :

(1) Die Arbeitskleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.

(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 72. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:Paragraph 72, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

6. die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss.

§ 98 (in der Stammfassung, BGBl Nr. 450/1994):Paragraph 98, (in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,):

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:

  1. 1.Ziffer eins
    Arbeiten in Druckluft,
  2. 2.Ziffer 2
    Taucherarbeiten und sonstige Arbeiten , die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten
  3. 3.Ziffer 3
    Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

(2) Die Meldung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

(3) Die Meldung muss alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.

(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.

(5) Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

§ 114 Abs 3:Paragraph 114, Absatz 3 :

(3) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.(3) Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, in Kraft.

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA bestimmt unter anderem:

§ 1:Paragraph eins :

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 6 ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 40 Abs. 4 ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (Paragraph 2, Absatz 6, ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 40 Abs. 4 ASchG sind(2) Im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, ASchG sind

  1. 1.Ziffer eins
    Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
  2. 2.Ziffer 2
    Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere

  1. 1.Ziffer eins
    an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und
  2. 2.Ziffer 2
    an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.

(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 41 ASchG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 41, ASchG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

§ 2 Abs 1:Paragraph 2, Absatz eins :

Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 40 Abs. 4 Z 1 bis 4 ASchG zuzuordnen.Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ASchG zuzuordnen.

§ 3:Paragraph 3 :

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer eins
    die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. 2.Ziffer 2
    Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. 3.Ziffer 3
    mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. 4.Ziffer 4
    die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. 5.Ziffer 5
    Informationen im Sinne des § 41 Abs. 3 ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;Informationen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. 6.Ziffer 6
    die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.

§ 4:Paragraph 4 :

(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist Paragraph 3, anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.

(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muss überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muss überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß Paragraph 2, vorgenommen werden.

§ 6 Abs 1:Paragraph 6, Absatz eins :

Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.Ziffer eins
    Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
  2. 2.Ziffer 2
    geeignete Arbeitskleidung,
  3. 3.Ziffer 3
    geeignete Schutzhandschuhe,
  4. 4.Ziffer 4
    geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
  5. 5.Ziffer 5
    getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.

§ 8:Paragraph 8 :

(1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.(1) Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach Paragraph 2, ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.

(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden,(2) Bei unbeabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphen 6 und 7 nicht getroffen werden,

  1. 1.Ziffer eins
    soweit die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass diese Maßnahmen im einzelnen nicht erforderlich sind oder
  2. 2.Ziffer 2
    wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit nur solche biologischen Arbeitsstoffe verwendet werden, die keiner höheren als der Risikogruppe 1 zuzuordnen sind.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 72 Abs 1 Z 6 ASchG wurden im Sinn des § 71 Abs 2 ASchG bisher folgende zwei Verordnungen erlassen, die in ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich auf § 72 Abs 1 Z 6 ASchG Bezug nehmen: Die Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007 und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, BGBl II Nr. 2004/309.Aufgrund der Verordnungsermächtigung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG wurden im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG bisher folgende zwei Verordnungen erlassen, die in ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich auf Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG Bezug nehmen: Die Grenzwerteverordnung 2007 - GKV 2007 und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, BGBl römisch zwei Nr. 2004/309.

Die GKV - 2007 bestimmt in § 14 Abs 1 Z 2, dass Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmerinnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, geeignete Arbeitskleidung im Sinn des § 71 Abs 2 ASchG zur Verfügung stellen müssen und stellt in § 34 Abs 2 entsprechend § 114 Abs 3 ASchG fest, dass § 71 Abs 2 ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Die GKV - 2007 bestimmt in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, dass Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmerinnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, geeignete Arbeitskleidung im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, ASchG zur Verfügung stellen müssen und stellt in Paragraph 34, Absatz 2, entsprechend Paragraph 114, Absatz 3, ASchG fest, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, BGBl II Nr. 2004/309, bestimmt in § 14 Abs 4 Z 6, dass in explosionsgefährdeten Bereichen für die Arbeitnehmer geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss. In § 22 Abs 2 dieser VO wird im Sinn des § 114 Abs 3 ASchG festgestellt, dass § 71 Abs 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, BGBl römisch zwei Nr. 2004/309, bestimmt in Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 6,, dass in explosionsgefährdeten Bereichen für die Arbeitnehmer geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muss. In Paragraph 22, Absatz 2, dieser VO wird im Sinn des Paragraph 114, Absatz 3, ASchG festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.

In diesen beiden Fällen steht zweifelsfrei fest, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten (den Arbeitnehmern eine geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und) für eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen hat. Was unter ausreichend zu verstehen ist, lässt sich aus § 71 Abs 1 ASchG erschließen. Demnach hat die Reinigung so zu erfolgen, dass die Arbeitskleidung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet.In diesen beiden Fällen steht zweifelsfrei fest, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten (den Arbeitnehmern eine geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und) für eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen hat. Was unter ausreichend zu verstehen ist, lässt sich aus Paragraph 71, Absatz eins, ASchG erschließen. Demnach hat die Reinigung so zu erfolgen, dass die Arbeitskleidung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet.

Obwohl biologische Arbeitsstoffe, gleich wie die gesundheitsgefährdenden, zu den gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 40 Abs 1 ASchG) gehören, kommen sie in § 71 Abs 2 ASchG, nicht vor. Erstaunlich scheint auch, dass, wiewohl biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 Krankheiten beim Menschen hervorrufen können, sie dennoch nicht gesundheitsgefährdend im Sinn des § 40 Abs 3 ASchG sind, weil der Gesetzgeber zwischen diesen beiden Kategorien von Arbeitsstoffen säuberlich getrennt hat. Wohl aber sind in § 71 Abs 2 ASchG die nicht zu den gefährlichen Arbeitsstoffen zählenden ekelerregenden Arbeitsstoffe angeführt.Obwohl biologische Arbeitsstoffe, gleich wie die gesundheitsgefährdenden, zu den gefährlichen Arbeitsstoffen (Paragraph 40, Absatz eins, ASchG) gehören, kommen sie in Paragraph 71, Absatz 2, ASchG, nicht vor. Erstaunlich scheint auch, dass, wiewohl biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 Krankheiten beim Menschen hervorrufen können, sie dennoch nicht gesundheitsgefährdend im Sinn des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG sind, weil der Gesetzgeber zwischen diesen beiden Kategorien von Arbeitsstoffen säuberlich getrennt hat. Wohl aber sind in Paragraph 71, Absatz 2, ASchG die nicht zu den gefährlichen Arbeitsstoffen zählenden ekelerregenden Arbeitsstoffe angeführt.

Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe BGBl II Nr. 237/1998 nennt in der Promulgationsklausel die §§ 40 bis 44, 48 Abs 1 Z 1 und 98 Abs 5 ASchG, nicht aber § 72 Abs 1 Z 6 ASchG, bestimmt aber dennoch in § 6 Abs 1 Z 2 VbA, dass den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist, wenn biologische Arbeitsstoffe verwendet werden (sofern dies nicht nach § 8 Abs 2 VbA wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht erforderlich ist). Anders als noch im Schreiben an das Arbeitsinspektorat Gr vom 01.09.2010 geäußert, vertritt die Berufungsbehörde nunmehr die Ansicht, dass der Umstand, dass § 72 Abs 1 Z 6 ASchG in der VbA nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung genannt ist, bloß bedeutet, dass sich der Bundesminister nicht ausdrücklich darauf berufen hat. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sich an der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung etwas geändert hätte, zumal die VbA die Tätigkeiten und Bedingungen, bei bzw. unter denen Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist (§ 76 Abs 1 Z 6 ASchG) näher regelt und damit genau jene Regelungen getroffen hat, für die die gesetzliche Ermächtigung erteilt wurde.Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998, nennt in der Promulgationsklausel die Paragraphen 40 bis 44, 48 Absatz eins, Ziffer eins und 98 Absatz 5, ASchG, nicht aber Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG, bestimmt aber dennoch in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, VbA, dass den Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist, wenn biologische Arbeitsstoffe verwendet werden (sofern dies nicht nach Paragraph 8, Absatz 2, VbA wegen Vorliegens eines Ausnahmefalles nicht erforderlich ist). Anders als noch im Schreiben an das Arbeitsinspektorat Gr vom 01.09.2010 geäußert, vertritt die Berufungsbehörde nunmehr die Ansicht, dass der Umstand, dass Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG in der VbA nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer Verordnung genannt ist, bloß bedeutet, dass sich der Bundesminister nicht ausdrücklich darauf berufen hat. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sich an der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung etwas geändert hätte, zumal die VbA die Tätigkeiten und Bedingungen, bei bzw. unter denen Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG) näher regelt und damit genau jene Regelungen getroffen hat, für die die gesetzliche Ermächtigung erteilt wurde.

Da anzunehmen ist, dass die in der VbA fehlende ausdrückliche Aussage im Sinn des § 114 Abs 3 ASchG, dass mit ihrem Inkrafttreten zugleich auch § 71 Abs 2 ASchG hinsichtlich der Arbeitskleidung für Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Kraft getreten ist, lediglich der Klarstellung dient, ist aus dem Fehlen dieses Hinweises in der VbA nicht zu schließen, dass § 71 Abs 2 ASchG diesbezüglich nicht in Kraft getreten wäre.Da anzunehmen ist, dass die in der VbA fehlende ausdrückliche Aussage im Sinn des Paragraph 114, Absatz 3, ASchG, dass mit ihrem Inkrafttreten zugleich auch Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich der Arbeitskleidung für Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Kraft getreten ist, lediglich der Klarstellung dient, ist aus dem Fehlen dieses Hinweises in der VbA nicht zu schließen, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG diesbezüglich nicht in Kraft getreten wäre.

Dass damit die Anwendbarkeit der Bestimmungen der VbA betreffs der Arbeitskleidung auch im Berufungsfall gegeben wäre, steht damit allerdings noch nicht fest, da wie ausgeführt das Ö Rt Ke, Landesverband St, bisher die Gefahren der biologischen Arbeitsstoffe, die bei den in Frage kommenden Tätigkeiten (unbeabsichtigt) verwendet werden, im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des ASchG und der VbA noch nicht ermittelt und beurteilt hat.

Unabhängig davon genügt der Spruch des Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht § 44a Z 1 VStG, wobei sich das Berufungsvorbringen, es fehlten Feststellungen, die überhaupt einen Verstoß gegen § 71 Abs 2 ASchG begründen könnten, als zutreffend erweist: Es fehlt im Spruch jeglicher Anknüpfungspunkt dafür, aus welchem Grund der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sein soll, für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu sorgen, da Ausführungen fehlen, durch welche Art von Arbeitsstoffen (gesundheitsgefährdende, ekelerregende oder biologische) die Arbeitskleidung verunreinigt wird. Darüber sagt der Spruch nichts aus. Wenn auf Seite 4 in der Begründung des Straferkenntnisses von möglicherweise gesundheitsgefährdeten oder ekelerregenden Arbeitsstoffen die Rede ist, deckt sich das zwar insofern mit den Ausführungen im Strafantrag vom 20.10.2008, in dem es zu 2.) Arbeitskleidung (ASchG + VbA) heißt: der Arbeitgeber nicht für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung, die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich ist, oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, für die er verpflichtet ist, gesorgt hat. Da unter Begründung der Strafhöhe demgegenüber wieder von biologischen Arbeitsstoffen die Rede ist, liegt insofern bereits im Strafantrag ein Widerspruch vor. Im weiteren Verfahren führte das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 02.06.2009 an die erstinstanzliche Behörde aus, dass es Sache des Rt Ke, Landesverband St sei, für Vorgaben an die Dienststellen zu sorgen, dass gebrauchte Arbeitskleidung entsprechend den Vorgaben der VbA in Verbindung mit dem ASchG (für den Krankentransport) gereinigt wird, ohne allerdings konkret von biologischen Arbeitsstoffen zu sprechen.Unabhängig davon genügt der Spruch des Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wobei sich das Berufungsvorbringen, es fehlten Feststellungen, die überhaupt einen Verstoß gegen Paragraph 71, Absatz 2, ASchG begründen könnten, als zutreffend erweist: Es fehlt im Spruch jeglicher Anknüpfungspunkt dafür, aus welchem Grund der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sein soll, für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu sorgen, da Ausführungen fehlen, durch welche Art von Arbeitsstoffen (gesundheitsgefährdende, ekelerregende oder biologische) die Arbeitskleidung verunreinigt wird. Darüber sagt der Spruch nichts aus. Wenn auf Seite 4 in der Begründung des Straferkenntnisses von möglicherweise gesundheitsgefährdeten oder ekelerregenden Arbeitsstoffen die Rede ist, deckt sich das zwar insofern mit den Ausführungen im Strafantrag vom 20.10.2008, in dem es zu 2.) Arbeitskleidung (ASchG + VbA) heißt: der Arbeitgeber nicht für die ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung, die zum Schutze der Arbeitnehmer erforderlich ist, oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, für die er verpflichtet ist, gesorgt hat. Da unter Begründung der Strafhöhe demgegenüber wieder von biologischen Arbeitsstoffen die Rede ist, liegt insofern bereits im Strafantrag ein Widerspruch vor. Im weiteren Verfahren führte das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 02.06.2009 an die erstinstanzliche Behörde aus, dass es Sache des Rt Ke, Landesverband St sei, für Vorgaben an die Dienststellen zu sorgen, dass gebrauchte Arbeitskleidung entsprechend den Vorgaben der VbA in Verbindung mit dem ASchG (für den Krankentransport) gereinigt wird, ohne allerdings konkret von biologischen Arbeitsstoffen zu sprechen.

Aus dem erstinstanzlichen Akt Gz A 2-St 781/2008/2010 ergibt sich, dass das Arbeitsinspektorat Gr in dem an das Ö Rt Ke Landesverband St gerichteten Schreiben vom 17.06.2008, Punkt 3.), Folgendes ausgeführt hatte: Bei den Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungswesen ist der unbeabsichtigte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 und 3 keinesfalls auszuschließen.Aus dem erstinstanzlichen Akt Gz A 2-St 781/2008 aus 2010, ergibt sich, dass das Arbeitsinspektorat Gr in dem an das Ö Rt Ke Landesverband St gerichteten Schreiben vom 17.06.2008, Punkt 3.), Folgendes ausgeführt hatte: Bei den Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungswesen ist der unbeabsichtigte Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 und 3 keinesfalls auszuschließen.

Schließlich hat das Arbeitsinspektorat Gr im Schreiben vom 27.09.2010 an die Berufungsbehörde vorgebracht, dass die mögliche Kontaminierung der Arbeitskleidung mit biologischen Arbeitsstoffen der Grund für die Pflicht des Arbeitgebers sei, sie reinigen zu lassen, und hat sich damit implizit von seiner Begründung im Strafantrag distanziert, dass die Arbeitskleidung auch durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird.

Der Spruch müsste überdies zum Ausdruck bringen, bei welcher Art von Tätigkeit die Arbeitnehmer beschäftigt wurden, wobei die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, dass hier aus dem Gesamttätigkeitsbereich des Ö Rt Ke die Leistungsbereiche Rettungseinsatz, Krankentransport, Blutspendedienst und Hauskrankenpflege in Frage kommen. Diese Tätigkeiten kommen im Spruch des Straferkenntnisses aber ebenfalls nicht vor.

Mangels konkretisierter Darlegungen lässt der Spruch somit nicht erkennen, warum der Arbeitgeber verpflichtet gewesen sein soll, für eine ausreichende Reinigung der Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu sorgen.

Die erstinstanzliche Behörde ist darauf ebenso wenig eingegangen wie auf den Schriftsatz der Beschuldigten vom 20.11.2009 samt Beilagen.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Österreichisches Rotes Kreuz; ÖRK; Arbeitskleidung; Reinigungspflicht; Arbeitsstoffe; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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