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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §24 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs 3 FSG ist die Vorschreibung einer Nachschulung eine begleitende Maßnahme, die entweder im Bescheid, in dem die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen hat. Die begleitende Maßnahme bewirkt, dass die Entziehungsdauer nicht vor ihrer Befolgung endet. Auch wenn die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich zulässig ist, darf diese Anordnung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Lenkerberechtigten gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung einer begleitenden Maßnahme resultiert (VwGH 28.11.1996, 94/11/0289). Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer bei der zweiten Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen; in diesem Fall ist gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG eine Nachschulung zwingend vorgesehen. Jedoch wurde im Gegenstande der Führerschein nach Ablauf von sechs Wochen wieder ausgefolgt und die Nachschulung erst danach angeordnet, als die Berufungswerberin wieder im Besitz der Lenkberechtigung war. Anordnungen begleitender Maßnahmen, bis zu deren Befolgung die Entziehungszeit dauert, können nach dem (behördlich herbeigeführten) Ablauf der Entziehungszeit im Gesetz keine Deckung finden (VwGH 09.02.1999, 98/11/0137).Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist die Vorschreibung einer Nachschulung eine begleitende Maßnahme, die entweder im Bescheid, in dem die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen hat. Die begleitende Maßnahme bewirkt, dass die Entziehungsdauer nicht vor ihrer Befolgung endet. Auch wenn die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich zulässig ist, darf diese Anordnung jedenfalls nicht so spät erfolgen, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Lenkerberechtigten gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung einer begleitenden Maßnahme resultiert (VwGH 28.11.1996, 94/11/0289). Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat die Entziehungsdauer bei der zweiten Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen; in diesem Fall ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG eine Nachschulung zwingend vorgesehen. Jedoch wurde im Gegenstande der Führerschein nach Ablauf von sechs Wochen wieder ausgefolgt und die Nachschulung erst danach angeordnet, als die Berufungswerberin wieder im Besitz der Lenkberechtigung war. Anordnungen begleitender Maßnahmen, bis zu deren Befolgung die Entziehungszeit dauert, können nach dem (behördlich herbeigeführten) Ablauf der Entziehungszeit im Gesetz keine Deckung finden (VwGH 09.02.1999, 98/11/0137).
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; begleitende Maßnahme; Nachschulung; Anordnung; AblaufZuletzt aktualisiert am
10.02.2012