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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §24 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau L C, geb. am, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.08.2011, GZ: BHGU-11.1-759/2011, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid behoben.
Text
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16.05.2011, GZ: BHGU-11.1-759/2011, wurde die der Berufungswerberin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.11.1995, GZ: 11.2-1714/95 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG für die Dauer von sechs Wochen (vom 31.05.2011 bis einschließlich 12.07.2011) entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin mit rechtskräftigem Strafbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.03.2011 schuldig erkannt worden sei, am 05.02.2011 als Lenkerin eines PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten zu haben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16.05.2011, GZ: BHGU-11.1-759/2011, wurde die der Berufungswerberin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10.11.1995, GZ: 11.2-1714/95 erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG für die Dauer von sechs Wochen (vom 31.05.2011 bis einschließlich 12.07.2011) entzogen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin mit rechtskräftigem Strafbescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.03.2011 schuldig erkannt worden sei, am 05.02.2011 als Lenkerin eines PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten zu haben.
Nach Ablauf der Entziehungszeit wurde der Berufungswerberin am 26.07.2011 der Führerschein wieder ausgefolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.08.2011 wurde die Berufungswerberin verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten, ab Bescheidzustellung, einer Nachschulung zu unterziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen. Sie hat jedoch wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen. Wurde diese Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen. Sie hat jedoch wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen. Wurde diese Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer bei der zweiten Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung, sechs Wochen zu betragen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat die Entziehungsdauer bei der zweiten Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung, sechs Wochen zu betragen.
Auch wenn sich weder im Entziehungsbescheid vom 16.05.2011 noch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.08.2011 Hinweise finden, dass es sich bei der von der Berufungswerberin am 05.02.2011 gesetzten rechtskräftig bestraften Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h im Ortsgebiet um die zweite Begehung einer gleichartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren handelt, so lassen doch die Entziehungszeit von sechs Wochen, das im erstinstanzlichen Akt erliegende Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 27.04.2011 (in der Beilage werden zwei Anzeigen vom 22.02.2011 und vom 24.02.2011, sowie die rechtskräftigen Strafverfügungen vom 30.03.2011 gemäß § 39 Abs 4 FSG zuständigkeitshalber übermittelt) und die einleitenden Ausführungen in der Berufung (für die erste Überschreitung wurde ein Führerscheinentzug von zwei Wochen angesetzt und für die zweite Überschreitung ein Entzug von sechs Wochen,.. den Führerschein habe ich ordnungsgemäß für acht Wochen abgegeben) den Schluss zu, dass die Berufungswerberin innerhalb von zwei Jahren zwei Übertretungen nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG gesetzt hat und somit die Anordnung einer Nachschulung entsprechend den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen zwingend geboten war.Auch wenn sich weder im Entziehungsbescheid vom 16.05.2011 noch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.08.2011 Hinweise finden, dass es sich bei der von der Berufungswerberin am 05.02.2011 gesetzten rechtskräftig bestraften Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h im Ortsgebiet um die zweite Begehung einer gleichartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren handelt, so lassen doch die Entziehungszeit von sechs Wochen, das im erstinstanzlichen Akt erliegende Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 27.04.2011 (in der Beilage werden zwei Anzeigen vom 22.02.2011 und vom 24.02.2011, sowie die rechtskräftigen Strafverfügungen vom 30.03.2011 gemäß Paragraph 39, Absatz 4, FSG zuständigkeitshalber übermittelt) und die einleitenden Ausführungen in der Berufung (für die erste Überschreitung wurde ein Führerscheinentzug von zwei Wochen angesetzt und für die zweite Überschreitung ein Entzug von sechs Wochen,.. den Führerschein habe ich ordnungsgemäß für acht Wochen abgegeben) den Schluss zu, dass die Berufungswerberin innerhalb von zwei Jahren zwei Übertretungen nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gesetzt hat und somit die Anordnung einer Nachschulung entsprechend den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen zwingend geboten war.
Dennoch ist der vorliegenden Berufung Erfolg beschieden.
Wie sich aus § 24 Abs 3 FSG ergibt, handelt es sich bei der Vorschreibung einer Nachschulung um eine begleitende Maßnahme, die entweder im Bescheid, in dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen hat und die bewirkt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Auch wenn die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich als zulässig erachtet wird, ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung doch eine Grenze für die nachträgliche Anordnung insofern, als die Anordnung jedenfalls nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung einer begleitenden Maßnahme resultiert (VwGH 28.11.1996, 94/11/0289).Wie sich aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG ergibt, handelt es sich bei der Vorschreibung einer Nachschulung um eine begleitende Maßnahme, die entweder im Bescheid, in dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen hat und die bewirkt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Auch wenn die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich als zulässig erachtet wird, ergibt sich aus dem Zweck dieser Regelung doch eine Grenze für die nachträgliche Anordnung insofern, als die Anordnung jedenfalls nicht so spät erfolgen darf, dass daraus eine Verschlechterung der Rechtstellung des Betreffenden gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung einer begleitenden Maßnahme resultiert (VwGH 28.11.1996, 94/11/0289).
Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerberin nach Ablauf der Entziehungszeit der Führerschein wieder ausgefolgt und war sie somit wieder im Besitz ihrer Lenkberechtigung. Die nunmehr erfolgte nachträgliche Anordnung einer Nachschulung erfolgte nicht gleichzeitig mit dem Entziehungsbescheid und auch nicht mit dem durch die Rechtslage geforderten, zumindest zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung. Die belangte Behörde hat übersehen, dass gemäß § 24 Abs 3 FSG ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Entziehung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen besteht, da bei Anordnung von derartigen begleitenden Maßnahmen die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet, woraus abzuleiten ist, dass die Anordnung begleitender Maßnahmen nach Ablauf der Entziehungszeit im Gesetz keine Deckung findet (VwGH 09.02.1999, 98/11/0137).Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerberin nach Ablauf der Entziehungszeit der Führerschein wieder ausgefolgt und war sie somit wieder im Besitz ihrer Lenkberechtigung. Die nunmehr erfolgte nachträgliche Anordnung einer Nachschulung erfolgte nicht gleichzeitig mit dem Entziehungsbescheid und auch nicht mit dem durch die Rechtslage geforderten, zumindest zeitlichen Naheverhältnis zur Entziehung. Die belangte Behörde hat übersehen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Entziehung und Anordnung von begleitenden Maßnahmen besteht, da bei Anordnung von derartigen begleitenden Maßnahmen die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet, woraus abzuleiten ist, dass die Anordnung begleitender Maßnahmen nach Ablauf der Entziehungszeit im Gesetz keine Deckung findet (VwGH 09.02.1999, 98/11/0137).
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; begleitende Maßnahme; Nachschulung; Anordnung; AblaufZuletzt aktualisiert am
10.02.2012