RS Uvs 2011/10/28 20.8-1/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
TSchG §37 Abs1 Z2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. TSchG § 37 heute
  2. TSchG § 37 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024
  3. TSchG § 37 gültig von 01.09.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022
  4. TSchG § 37 gültig von 26.04.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
  5. TSchG § 37 gültig von 01.02.2008 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
  6. TSchG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2008

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 1 Z 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Zwar ergab das Ermittlungsverfahren, dass trotz niedriger Außentemperaturen nicht für alle Rinder ein ausreichender und geeigneter Witterungsschutz, insbesondere eine trockene, wärmegedämmte und weiche Liegefläche, zur Verfügung stand. Die Tiere befanden sich in einem minderguten Ernährungszustand. Das in Badewannen angebotene Wasser war eingefroren und wurde zwei Mal täglich aufgetaut. Ein Jungtier litt an Durchfall, ein Tier wies am rechten Auge eine tiefgreifende Entzündung mit Augenausfluss auf und ein weiteres Tier zeigte eine mittelgradige Lahmheit aller Extremitäten. Bei dieser Sachlage musste der Amtstierarzt von einem Verstoß gegen die Anlage II der 1. Tierhaltungsverordnung, ausgehen, der zu Schmerzen, Leiden, Schäden und schweren Ängsten geführt hätte, wäre an der Unterbringung und der Versorgung der Tiere nichts geändert worden. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin (nach anfänglichen Differenzen) noch vor der Tierabnahme ihre Absicht und Befähigung glaubhaft gemacht, sich in Zukunft ordnungsgemäß um ihre Tiere zu kümmern; der Eigentümer des Pachthofes hatte als Übergangslösung bis zur Umsetzung der erforderlichen baulichen Maßnahmen die - tiergerechte - vorübergehende Unterbringung der Tiere im alternativen Schuppen mit den Ausmaßen von 12 x 6 m angeboten. Auch war nicht nachvollziehbar, dass die Behandlung sämtlicher Tiere vor Ort durch den betreuenden Tierarzt unter Nutzung der alternativen Stallfläche nicht möglich gewesen sei. Unabhängig davon wäre für vier erwachsene Tiere mit durchschnittlich 550 kg der Stall mit einer Fläche von 17,7 m² als Unterstandsfläche und Witterungsschutz ausreichend gewesen. Aus diesen Gründen entsprach die Abnahme der Tiere nicht den erforderlichen Voraussetzungen des § 37 Abs 1 Z 2 TSchG.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Zwar ergab das Ermittlungsverfahren, dass trotz niedriger Außentemperaturen nicht für alle Rinder ein ausreichender und geeigneter Witterungsschutz, insbesondere eine trockene, wärmegedämmte und weiche Liegefläche, zur Verfügung stand. Die Tiere befanden sich in einem minderguten Ernährungszustand. Das in Badewannen angebotene Wasser war eingefroren und wurde zwei Mal täglich aufgetaut. Ein Jungtier litt an Durchfall, ein Tier wies am rechten Auge eine tiefgreifende Entzündung mit Augenausfluss auf und ein weiteres Tier zeigte eine mittelgradige Lahmheit aller Extremitäten. Bei dieser Sachlage musste der Amtstierarzt von einem Verstoß gegen die Anlage römisch zwei der 1. Tierhaltungsverordnung, ausgehen, der zu Schmerzen, Leiden, Schäden und schweren Ängsten geführt hätte, wäre an der Unterbringung und der Versorgung der Tiere nichts geändert worden. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin (nach anfänglichen Differenzen) noch vor der Tierabnahme ihre Absicht und Befähigung glaubhaft gemacht, sich in Zukunft ordnungsgemäß um ihre Tiere zu kümmern; der Eigentümer des Pachthofes hatte als Übergangslösung bis zur Umsetzung der erforderlichen baulichen Maßnahmen die - tiergerechte - vorübergehende Unterbringung der Tiere im alternativen Schuppen mit den Ausmaßen von 12 x 6 m angeboten. Auch war nicht nachvollziehbar, dass die Behandlung sämtlicher Tiere vor Ort durch den betreuenden Tierarzt unter Nutzung der alternativen Stallfläche nicht möglich gewesen sei. Unabhängig davon wäre für vier erwachsene Tiere mit durchschnittlich 550 kg der Stall mit einer Fläche von 17,7 m² als Unterstandsfläche und Witterungsschutz ausreichend gewesen. Aus diesen Gründen entsprach die Abnahme der Tiere nicht den erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG.

Schlagworte

Tierschutz; Tierabnahme; Voraussetzungen; Alternative; Rinder; Stall

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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