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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG-GV §17 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn A P, geb. am, G, Pd, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.07.2011, GZ: BHWZ-11.1-393/2011, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich gemäß § 24 Abs 4 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde binnen drei Wochen zu erbringen.Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde binnen drei Wochen zu erbringen.
Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Lenkberechtigung bis zur Vorlage des Gutachtens zu entziehen ist, wenn dem Bescheid nicht innerhalb der festgelegten Frist Folge geleistet wird.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Angaben der Anzeigenerstatterin nicht richtig seien. Der Berufungswerber sei nicht mit mehr als 100 km/h gefahren, habe normal auf 70 km/h abgebremst (bei Sichtkontakt) und sei mit ausreichend Sicherheitsabstand vorbeigefahren. Bei Gegenverkehr hätte er jederzeit abbremsen können, er sehe nicht ein, warum er jetzt ein verkehrspsychologisches Gutachten machen solle. Er sei sich keiner Schuld bewusst.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des FSG folgende Erwägungen zugrunde:
Am 09.06.2011 hat der Berufungswerber um etwa 17.00 Uhr, bei einem Supermarkt in Pd, W B, welchen er von einer Schnupperlehre bei einem Autohaus kannte, getroffen. Der Berufungswerber ist dann von Pd zu sich nach Hause nach G gefahren. In G - nach etwa vier Kilometern - war plötzlich W B mit seinem Pkw hinter dem Berufungswerber. In G ist ein Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Nach G hat der Berufungswerber auf 100 km/h beschleunigt und aufgrund der dann kommenden Rechtskurve die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht auf dieser Freilandstraße in diesem Bereich nicht. Um 17.10 Uhr gingen I S und K St auf dieser Freilandstraße spazieren, wobei sie aus Sicht des Berufungswerbers den rechten Fahrbahnrand benutzten und dem Berufungswerber entgegenkamen. Der Berufungswerber hat die Fußgänger auf der rechten Fahrbahnseite, nachdem er die Kurve passiert hat, auch gesehen und ist entsprechend ausgewichen. Dennoch fühlten sich I S und K St aufgrund der Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, die an ihnen vorbeifuhren, und der Breite der Straße gefährdet und haben sie den Kinderwagen in den Straßengraben gelenkt. Die Straße ist in diesem Bereich annähernd eben bzw. aus Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen, leicht steigend. Eine genaue Breite der Fahrbahn war nicht feststellbar. Es besteht die Möglichkeit einem Gegenverkehr zu begegnen, eine Leitlinie in der Mitte der Straße besteht nicht. Gegenverkehr war zum Zeitpunkt des Vorfalls keiner vorhanden. Das Wetter war gut, die Fahrbahn war trocken, es war hell.Am 09.06.2011 hat der Berufungswerber um etwa 17.00 Uhr, bei einem Supermarkt in Pd, W B, welchen er von einer Schnupperlehre bei einem Autohaus kannte, getroffen. Der Berufungswerber ist dann von Pd zu sich nach Hause nach G gefahren. In G - nach etwa vier Kilometern - war plötzlich W B mit seinem Pkw hinter dem Berufungswerber. In G ist ein Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Nach G hat der Berufungswerber auf 100 km/h beschleunigt und aufgrund der dann kommenden Rechtskurve die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht auf dieser Freilandstraße in diesem Bereich nicht. Um 17.10 Uhr gingen römisch eins S und K St auf dieser Freilandstraße spazieren, wobei sie aus Sicht des Berufungswerbers den rechten Fahrbahnrand benutzten und dem Berufungswerber entgegenkamen. Der Berufungswerber hat die Fußgänger auf der rechten Fahrbahnseite, nachdem er die Kurve passiert hat, auch gesehen und ist entsprechend ausgewichen. Dennoch fühlten sich römisch eins S und K St aufgrund der Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, die an ihnen vorbeifuhren, und der Breite der Straße gefährdet und haben sie den Kinderwagen in den Straßengraben gelenkt. Die Straße ist in diesem Bereich annähernd eben bzw. aus Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen, leicht steigend. Eine genaue Breite der Fahrbahn war nicht feststellbar. Es besteht die Möglichkeit einem Gegenverkehr zu begegnen, eine Leitlinie in der Mitte der Straße besteht nicht. Gegenverkehr war zum Zeitpunkt des Vorfalls keiner vorhanden. Das Wetter war gut, die Fahrbahn war trocken, es war hell.
Am 09.06.2011 erstattete I S telefonisch bei der Polizeiinspektion Pd Anzeige, dass sie sich beim Spazierengehen in Gb von zwei rasenden Pkw-Lenkern in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte. Der Berufungswerber ist von den erhebenden Polizeiinspektoren an seiner Wohnadresse angetroffen worden, wobei beide Lenker, nämlich der Berufungswerber und W B zugegeben haben, eine Art Verfolgungsrennen von Pd nach Gb durchgeführt zu haben. Sie hätten jedoch niemanden gefährdet. Das Verfahren gegen den Berufungswerber, wegen des Verdachtes auf Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr, wurde von der Staatsanwaltschaft Graz gemäß § 190 Abs 2 StPO am 20.06.2011 (GZ: 90 BAZ 832/11f) eingestellt. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde gegen den Berufungswerber nicht eingeleitet. Dem Berufungswerber tut der Vorfall sehr leid und er entschuldigte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung bei K St. Zeichen einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen konnten beim Berufungswerber anlässlich der öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.Am 09.06.2011 erstattete römisch eins S telefonisch bei der Polizeiinspektion Pd Anzeige, dass sie sich beim Spazierengehen in Gb von zwei rasenden Pkw-Lenkern in ihrer Sicherheit gefährdet gefühlt hätte. Der Berufungswerber ist von den erhebenden Polizeiinspektoren an seiner Wohnadresse angetroffen worden, wobei beide Lenker, nämlich der Berufungswerber und W B zugegeben haben, eine Art Verfolgungsrennen von Pd nach Gb durchgeführt zu haben. Sie hätten jedoch niemanden gefährdet. Das Verfahren gegen den Berufungswerber, wegen des Verdachtes auf Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr, wurde von der Staatsanwaltschaft Graz gemäß Paragraph 190, Absatz 2, StPO am 20.06.2011 (GZ: 90 BAZ 832/11f) eingestellt. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde gegen den Berufungswerber nicht eingeleitet. Dem Berufungswerber tut der Vorfall sehr leid und er entschuldigte sich anlässlich der mündlichen Verhandlung bei K St. Zeichen einer gesundheitlichen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen konnten beim Berufungswerber anlässlich der öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend ist davon auszugehen, dass weder anhand der einvernommenen Zeugen I S und K St die genaue Geschwindigkeit des Berufungswerbers, die dieser bei der Begegnung mit den Fußgängern auf der Freilandstraße eingehalten hat, festgestellt werden konnte. Auch konnte nicht festgestellt werden, in welchem Seitenabstand er die Fußgänger passierte und wie breit die Straße tatsächlich in diesem Bereich ist. Sowohl aufgrund der Aussage des Berufungswerbers, als auch der Zeugen ist davon auszugehen, dass sich die Fußgänger aufgrund des Vorbeifahrens der Fahrzeuge unsicher gefühlt haben und erschrocken sind. Inwieweit die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht entsprochen hat, kann mit der notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kann dem Berufungswerber ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Den Angaben des Berufungswerbers, dass er nicht schneller als 70 km/h gefahren ist, kann insofern gefolgt werden, als er dies auch unmittelbar nach dem Vorfall bei seiner Einvernahme durch die Polizei angegeben hat, er hat auch nicht versucht den Vorfall zu beschönigen und die gesamte Situation wahrheitsgetreu geschildert. Das Bedauern des Berufungswerbers in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung war ehrlich und glaubwürdig.Beweiswürdigend ist davon auszugehen, dass weder anhand der einvernommenen Zeugen römisch eins S und K St die genaue Geschwindigkeit des Berufungswerbers, die dieser bei der Begegnung mit den Fußgängern auf der Freilandstraße eingehalten hat, festgestellt werden konnte. Auch konnte nicht festgestellt werden, in welchem Seitenabstand er die Fußgänger passierte und wie breit die Straße tatsächlich in diesem Bereich ist. Sowohl aufgrund der Aussage des Berufungswerbers, als auch der Zeugen ist davon auszugehen, dass sich die Fußgänger aufgrund des Vorbeifahrens der Fahrzeuge unsicher gefühlt haben und erschrocken sind. Inwieweit die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht entsprochen hat, kann mit der notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden. Eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kann dem Berufungswerber ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Den Angaben des Berufungswerbers, dass er nicht schneller als 70 km/h gefahren ist, kann insofern gefolgt werden, als er dies auch unmittelbar nach dem Vorfall bei seiner Einvernahme durch die Polizei angegeben hat, er hat auch nicht versucht den Vorfall zu beschönigen und die gesamte Situation wahrheitsgetreu geschildert. Das Bedauern des Berufungswerbers in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung war ehrlich und glaubwürdig.
Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des FSG und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (im Folgenden FSG-GV) auszugehen:
§ 24 FSG (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, FSG (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 2 FSG-GVParagraph 2, FSG-GV
(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screenig) abgekürzt werden.(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screenig) abgekürzt werden.
§ 3 (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieses Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieses Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
§ 17 (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17, (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
Es ist daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist ein Element der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und der Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs 1 FSG-GV macht die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und damit die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Abs 2 FSG zu unterziehen, erforderlich. Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf die Gefährdung zweier Passantinnen. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV nicht definiert, aus § 17 Abs 1 FSG-GV ergibt sich aber, dass von mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (vgl. VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120). Dass der Berufungswerber überhaupt ein Verhalten gesetzt hat, das schwerwiegend gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist weder durch eine gerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung belegt. Das Verfahren betreffend Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, GZ: 90 BAZ 832/11 f, gemäß § 190 Abs 2 StPO eingestellt. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht einmal eingeleitet. Ein begründeter Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann jedoch nicht ausschließlich auf einen Vorfall gestützt werden, wonach die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit offenbar nicht einmal überschritten worden ist, sondern allenfalls aufgrund von Zeugenaussagen beruhend eine allenfalls vielleicht den Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt worden ist. Unter Berücksichtigung der positiven Einstellung des Berufungswerbers und seiner Lebensumstände - Abschluss des Zivildienstes und Beginn einer Lehre als Altenbetreuer und Pfleger - und der aufrichtigen Entschuldigung gegenüber den sich gefährdet fühlenden Fußgängern, rechtfertigt nicht den Schluss einer mangelnden Verkehrsanpassung. Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf außerhalb der Norm gelegene Unreife des Berufungswerbers oder sonstige Hinweise auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung (vgl. auch VwGH 24.04.2001, 2000/11/0231 und 27.01.2005, 2004/11/0217, sowie UVS 31.03.2005, 42.3-2/2005).Es ist daher davon auszugehen, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist ein Element der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und der Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV macht die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle und damit die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG zu unterziehen, erforderlich. Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf die Gefährdung zweier Passantinnen. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV ergibt sich aber, dass von mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat vergleiche VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120). Dass der Berufungswerber überhaupt ein Verhalten gesetzt hat, das schwerwiegend gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, ist weder durch eine gerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung belegt. Das Verfahren betreffend Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, GZ: 90 BAZ 832/11 f, gemäß Paragraph 190, Absatz 2, StPO eingestellt. Ein Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht einmal eingeleitet. Ein begründeter Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann jedoch nicht ausschließlich auf einen Vorfall gestützt werden, wonach die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit offenbar nicht einmal überschritten worden ist, sondern allenfalls aufgrund von Zeugenaussagen beruhend eine allenfalls vielleicht den Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepasste Fahrgeschwindigkeit gewählt worden ist. Unter Berücksichtigung der positiven Einstellung des Berufungswerbers und seiner Lebensumstände - Abschluss des Zivildienstes und Beginn einer Lehre als Altenbetreuer und Pfleger - und der aufrichtigen Entschuldigung gegenüber den sich gefährdet fühlenden Fußgängern, rechtfertigt nicht den Schluss einer mangelnden Verkehrsanpassung. Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf außerhalb der Norm gelegene Unreife des Berufungswerbers oder sonstige Hinweise auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung vergleiche auch VwGH 24.04.2001, 2000/11/0231 und 27.01.2005, 2004/11/0217, sowie UVS 31.03.2005, 42.3-2/2005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verkehrspsychologische Stellungnahme; mangelnde Verkehrsanpassung; Wertung; GefährdungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012