TE Uvs Erkenntnis 2012/1/5 F01/06/11021

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Veröffentlicht am 05.01.2012
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Index

90/02

Norm

FSG §7 Abs2
FSG §7 Abs3 Z1
FSG §26 Abs2 Z4
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn T.B., geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** in ***, vom 27.10.2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.10.2011, Zl. ND-10-09-5386-9-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und sonstiger Anordnungen, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. der zweite Absatz zu entfallen hat und dass es am Ende des 3. Spruchpunktes statt „hat“ richtig „haben“ zu lauten hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. der zweite Absatz zu entfallen hat und dass es am Ende des 3. Spruchpunktes statt „hat“ richtig „haben“ zu lauten hat.

Text

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„1. Gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 2 Z 4 i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 Z 1, 29 Abs. 4 Führerscheingesetz-FSG, BGBl. Nr. 120/1997 i.d.g.F. wird Ihnen die von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 28.03.2008 unter der Zahl: 08120634 für die Klassen ABCEzuBF erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen.„1. Gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 26 Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Ziffer eins, 29, Absatz 4, Führerscheingesetz-FSG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F. wird Ihnen die von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 28.03.2008 unter der Zahl: 08120634 für die Klassen ABCEzuBF erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen.

Gemäß § 29 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F. ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein der Behörde unverzüglich vorzulegen, sofern er nicht bereits von Organen des öffentl. Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht abgenommen wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F. ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein der Behörde unverzüglich vorzulegen, sofern er nicht bereits von Organen des öffentl. Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht abgenommen wurde.

2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 Z 1 Führerscheingesetz - FSG 1997, BGBl. Nr. 120/1997, i.d.g.F. wird Ihnen das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenfahrzeuges mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung, verboten.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Ziffer eins, Führerscheingesetz - FSG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, i.d.g.F. wird Ihnen das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenfahrzeuges mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung, verboten.

3. Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 i.d.g.F. wird angeordnet, dass Sie sich bis längstens vor Ende des Entzuges der Lenkberechtigung einer verkehrspsychologischen Nachschulung zu unterziehen hat.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F. wird angeordnet, dass Sie sich bis längstens vor Ende des Entzuges der Lenkberechtigung einer verkehrspsychologischen Nachschulung zu unterziehen hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.“Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Einschreiter auf sein erstinstanzliches Vorbringen und bekämpft außerdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt zusammengefasst vor, dass zwischen der „Anlasstat“ und dem Entziehungsbescheid 9 Monate verstrichen seien. In diesem Zeitraum habe er sich im öffentlichen Verkehr tadellos verhalten. Es sei auszuschließen, dass öffentliche Interessen gefährdet würden und/oder Gefahr im Verzug bestehe. Außerdem bestehe überhaupt kein Anlass, ihm die Lenkberechtigung zu entziehen und ein Fahrverbot zu verhängen. Auch wenn § 7 Abs. 2 FSG bestimme, dass im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen seien, entbinde eine Verurteilung im Ausland die Führerscheinbehörde nicht von der Prüfung, ob die Tat im Ausland begangen wurde. Selbst bei einer Verurteilung müsse die Führerscheinbehörde den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und habe ein Verfahren unter Wahrung der Parteienrechte durchzuführen. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht dargelegt, dass er beim Lenken des Kraftfahrzeuges am 28.01.2011 alkoholisiert gewesen sei. Es sei auch nicht richtig, dass er damals ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen im Ortsgebiet von Nieder-Olm mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille gelenkt habe. Richtig sei nur, dass er vom Amtsgericht Mainz zu AZ 3227Js2648/11 mit Strafbefehl vom 25.07.2011 zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt worden sei. Dabei sei angenommen worden, er hätte das Vergehen gemäß §§ 316 Abs. 1, 69, 69a und b StGB verwirklicht. Richtig sei auch, dass ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis für 3 Monate entzogen worden sei. Die Aussprüche seien mit einem bloßen Strafbefehl, also ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme erfolgt. Der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, weil er - ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen - dagegen keinen Einspruch erhoben habe. Der Strafbefehl sei für das gegenständliche Verfahren nicht bindend und könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er nicht verkehrszuverlässig sei. Ein solcher Strafbefehl entspräche der seinerzeitigen „Strafverfügung“ im österreichischen StGB, welche ohne Beweisverfahren und mündliche Verhandlung erlassen worden sei und daher das Recht des Beschuldigten auf Gehör grob verletzt hätte. Mit gutem Grund habe daher der österreichische Gesetzgeber dieses Rechtsinstitut mittlerweile beseitigt. Der deutsche Strafbefehl könne daher in einem österreichischen Verfahren keinerlei Bindungswirkung beanspruchen. Im Übrigen habe er der Blutabnahme nicht zugestimmt, sie sei zwangsweise vorgenommen worden. Das Ergebnis dürfe daher nicht verwertet werden. Der Strafbefehl könne schon deswegen keine Bindungswirkung entfalten, weil er nicht in einem ordnungsgemäßen, der MRK und den inländischen Standards entsprechenden Verfahren erlassen worden sei. Elementare, insbesondere Art. 8 MRK entsprechende Verfahrensrechte seien ihm verweigert worden. Außerdem sei die Auswertung der Blutprobe nicht nach den hohen österreichischen Standards und nicht lege artis erfolgt, sodass das Ergebnis nicht verwertet werden könne. Um ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, müsse der Strafakt des Amtsgerichtes Mainz beigeschafft werden. Weiters sei die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen zum Nachweis der Unrichtigkeit und Unverwertbarkeit des in Deutschland ermittelten Blutalkoholwertes erforderlich. Selbst wenn man von einer Alkoholisierung ausgehe, sei die Entziehungs- und Verbotsdauer zu hoch bemessen. Es stehe nicht fest, dass die Blutalkoholkonzentration über 1,2 Promille betragen habe. Bei einem zu seinen Gunsten angenommenen Wert von unter 1,2 Promille könne ihm allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO angelastet werden. Daher sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 FSG nur für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben. Hilfsweise beantragte der Einschreiter die Herabsetzung der Entziehungs- und Lenkverbotsdauer und Aufhebung der Anordnung betreffend die Nachschulung.In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verweist der Einschreiter auf sein erstinstanzliches Vorbringen und bekämpft außerdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Er bringt zusammengefasst vor, dass zwischen der „Anlasstat“ und dem Entziehungsbescheid 9 Monate verstrichen seien. In diesem Zeitraum habe er sich im öffentlichen Verkehr tadellos verhalten. Es sei auszuschließen, dass öffentliche Interessen gefährdet würden und/oder Gefahr im Verzug bestehe. Außerdem bestehe überhaupt kein Anlass, ihm die Lenkberechtigung zu entziehen und ein Fahrverbot zu verhängen. Auch wenn Paragraph 7, Absatz 2, FSG bestimme, dass im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen seien, entbinde eine Verurteilung im Ausland die Führerscheinbehörde nicht von der Prüfung, ob die Tat im Ausland begangen wurde. Selbst bei einer Verurteilung müsse die Führerscheinbehörde den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und habe ein Verfahren unter Wahrung der Parteienrechte durchzuführen. Die Bezirkshauptmannschaft habe jedoch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht dargelegt, dass er beim Lenken des Kraftfahrzeuges am 28.01.2011 alkoholisiert gewesen sei. Es sei auch nicht richtig, dass er damals ein Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen im Ortsgebiet von Nieder-Olm mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille gelenkt habe. Richtig sei nur, dass er vom Amtsgericht Mainz zu AZ 3227Js2648/11 mit Strafbefehl vom 25.07.2011 zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt worden sei. Dabei sei angenommen worden, er hätte das Vergehen gemäß Paragraphen 316, Absatz eins, 69, 69 a und b StGB verwirklicht. Richtig sei auch, dass ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis für 3 Monate entzogen worden sei. Die Aussprüche seien mit einem bloßen Strafbefehl, also ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme erfolgt. Der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, weil er - ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen - dagegen keinen Einspruch erhoben habe. Der Strafbefehl sei für das gegenständliche Verfahren nicht bindend und könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er nicht verkehrszuverlässig sei. Ein solcher Strafbefehl entspräche der seinerzeitigen „Strafverfügung“ im österreichischen StGB, welche ohne Beweisverfahren und mündliche Verhandlung erlassen worden sei und daher das Recht des Beschuldigten auf Gehör grob verletzt hätte. Mit gutem Grund habe daher der österreichische Gesetzgeber dieses Rechtsinstitut mittlerweile beseitigt. Der deutsche Strafbefehl könne daher in einem österreichischen Verfahren keinerlei Bindungswirkung beanspruchen. Im Übrigen habe er der Blutabnahme nicht zugestimmt, sie sei zwangsweise vorgenommen worden. Das Ergebnis dürfe daher nicht verwertet werden. Der Strafbefehl könne schon deswegen keine Bindungswirkung entfalten, weil er nicht in einem ordnungsgemäßen, der MRK und den inländischen Standards entsprechenden Verfahren erlassen worden sei. Elementare, insbesondere Artikel 8, MRK entsprechende Verfahrensrechte seien ihm verweigert worden. Außerdem sei die Auswertung der Blutprobe nicht nach den hohen österreichischen Standards und nicht lege artis erfolgt, sodass das Ergebnis nicht verwertet werden könne. Um ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, müsse der Strafakt des Amtsgerichtes Mainz beigeschafft werden. Weiters sei die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen zum Nachweis der Unrichtigkeit und Unverwertbarkeit des in Deutschland ermittelten Blutalkoholwertes erforderlich. Selbst wenn man von einer Alkoholisierung ausgehe, sei die Entziehungs- und Verbotsdauer zu hoch bemessen. Es stehe nicht fest, dass die Blutalkoholkonzentration über 1,2 Promille betragen habe. Bei einem zu seinen Gunsten angenommenen Wert von unter 1,2 Promille könne ihm allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO angelastet werden. Daher sei die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG nur für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben. Hilfsweise beantragte der Einschreiter die Herabsetzung der Entziehungs- und Lenkverbotsdauer und Aufhebung der Anordnung betreffend die Nachschulung.

Hierüber wurde Folgendes erwogen:

§ 3 FSG:Paragraph 3, FSG:

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

  1. 1.Ziffer eins
    [..],
  2. 2.Ziffer 2
    verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. 3.Ziffer 3
    [..].“

§ 7 FSG:Paragraph 7, FSG:

„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. 1.Ziffer eins
    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. 2.Ziffer 2
    [..].

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.(2) Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. 1.Ziffer eins
    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
  2. 2.Ziffer 2
    [..];

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) [..].“

§ 24 FSG:Paragraph 24, FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    [..].
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  1. 1.Ziffer eins
    um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  2. 2.Ziffer 2
    um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

(2) [..].

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. 1.Ziffer eins
    wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. 2.Ziffer 2
    wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. 3.Ziffer 3
    wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
[..]

(3a) [..].“

§ 26 FSG:Paragraph 26, FSG:

„(1) [..].

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

  1. 1.Ziffer eins
    [..],
  2. 4.Ziffer 4
    erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
  3. 5.Ziffer 5
    [..].“

§ 32 FSG:Paragraph 32, FSG:

„(1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges„(1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. 1.Ziffer eins
    ausdrücklich zu verbieten,
  2. 2.Ziffer 2
    [..]
Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 b, besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) [..].“

§ 99 StVO:Paragraph 99, StVO:

„(1) [..].

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) [..].“

Mit Schreiben vom 20.07.2011 hat die Staatsanwaltschaft Mainz der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mitgeteilt, dass gegen den Berufungswerber dieses Verfahrens Strafbefehlsantrag gestellt wurde und hat den Strafbefehl zu AZ *** übermittelt. Demnach wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 28.01.2011 in Nieder-Olm vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Er habe um 0.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig gewesen sei. Seine Blutalkoholkonzentration habe um 01.20 Uhr 1,52 Promille betragen. Der Strafbefehl wurde auf die §§ 316 Abs. 1 (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), 69, 69a und b (Entziehung der Fahrerlaubnis) StGB gestützt. Er enthält außerdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und die Anordnung, dass binnen einer Frist von weiteren 3 Monaten weder eine Fahrerlaubnis noch das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erteilt werden darf.Mit Schreiben vom 20.07.2011 hat die Staatsanwaltschaft Mainz der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mitgeteilt, dass gegen den Berufungswerber dieses Verfahrens Strafbefehlsantrag gestellt wurde und hat den Strafbefehl zu AZ *** übermittelt. Demnach wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 28.01.2011 in Nieder-Olm vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Er habe um 0.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig gewesen sei. Seine Blutalkoholkonzentration habe um 01.20 Uhr 1,52 Promille betragen. Der Strafbefehl wurde auf die Paragraphen 316, Absatz eins, (vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr), 69, 69a und b (Entziehung der Fahrerlaubnis) StGB gestützt. Er enthält außerdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und die Anordnung, dass binnen einer Frist von weiteren 3 Monaten weder eine Fahrerlaubnis noch das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, erteilt werden darf.

Die Bezirkshauptmannschaft leitete daraufhin das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ein. Im Zuge dessen stellte der Einschreiter das in Deutschland geführte Verfahren außer Streit und brachte - wie auch in der Berufung - vor, dass er gegen den Strafbefehl vom 25.07.2011 nur aus wirtschaftlichen Gründen kein Rechtsmittel erhoben habe.

Die Bezirkshauptmannschaft eruierte daraufhin, ob im Inland gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprechenden Umstände vorliegen, was nicht der Fall war. Dann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber mit dem oben zitierten Strafbefehl des zuständigen Gerichtes in Mainz nach den genannten Bestimmungen wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt wurde und dass das Gericht infolge der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausging. Gemäß § 7 Abs. 2 FSG sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Diese Bestimmung fordert, dass eine Tat im Ausland begangen wurde. Seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist eine Bestrafung nicht mehr Voraussetzung.Unstrittig ist, dass der Berufungswerber mit dem oben zitierten Strafbefehl des zuständigen Gerichtes in Mainz nach den genannten Bestimmungen wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt wurde und dass das Gericht infolge der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit ausging. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Diese Bestimmung fordert, dass eine Tat im Ausland begangen wurde. Seit der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist eine Bestrafung nicht mehr Voraussetzung.

Im Anlassfall liegt eine solche jedoch bereits vor und ist sie im Übrigen auch rechtskräftig. Einer Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker das in Deutschland abgestrafte Delikt begangen hat, steht im gegenständlichen Administrativverfahren die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichtes entgegen. Die vom Berufungswerber vermissten Ermittlungen wären allenfalls zu führen, wenn über die Vorfrage - also die Begehung des Alkoholdeliktes - noch nicht rechtskräftig entschieden wäre. So bleibt nur zu prüfen, wie die im Ausland begangene strafbare Handlung nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. Das Lenken eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mit einer Alkoholisierung im festgestellten Ausmaß ist unter § 99 Abs. 1a StVO zu subsumieren. Bei der subjektiven Tatseite genügt Fahrlässigkeit, deren Vorliegen angesichts des vom deutschen Gericht festgestellten schwereren Verschuldens nicht zweifelhaft ist. Damit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen, ohne dass es diesbezüglicher weiterer Beweisaufnahmen bedarf.Im Anlassfall liegt eine solche jedoch bereits vor und ist sie im Übrigen auch rechtskräftig. Einer Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker das in Deutschland abgestrafte Delikt begangen hat, steht im gegenständlichen Administrativverfahren die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichtes entgegen. Die vom Berufungswerber vermissten Ermittlungen wären allenfalls zu führen, wenn über die Vorfrage - also die Begehung des Alkoholdeliktes - noch nicht rechtskräftig entschieden wäre. So bleibt nur zu prüfen, wie die im Ausland begangene strafbare Handlung nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist. Das Lenken eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mit einer Alkoholisierung im festgestellten Ausmaß ist unter Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zu subsumieren. Bei der subjektiven Tatseite genügt Fahrlässigkeit, deren Vorliegen angesichts des vom deutschen Gericht festgestellten schwereren Verschuldens nicht zweifelhaft ist. Damit ist vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen, ohne dass es diesbezüglicher weiterer Beweisaufnahmen bedarf.

Der weiteren Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach die Entscheidung des deutschen Gerichtes nicht bindend sei, weil es sich um einen „bloßen Strafbefehl“ handelt, wird ebenfalls nicht gefolgt. Nach § 410 der deutschen Strafprozessordnung steht nämlich ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ob es in Österreich ein vergleichbares Rechtsinstitut gibt, ist rechtlich ebenso wenig relevant, wie das Motiv, aus dem der Berufungswerber den Strafbefehl rechtskräftig werden ließ.Der weiteren Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach die Entscheidung des deutschen Gerichtes nicht bindend sei, weil es sich um einen „bloßen Strafbefehl“ handelt, wird ebenfalls nicht gefolgt. Nach Paragraph 410, der deutschen Strafprozessordnung steht nämlich ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ob es in Österreich ein vergleichbares Rechtsinstitut gibt, ist rechtlich ebenso wenig relevant, wie das Motiv, aus dem der Berufungswerber den Strafbefehl rechtskräftig werden ließ.

Was die Dauer der Entziehung betrifft, hat die erste Instanz zutreffend auf § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG hingewiesen. Demnach ist die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn erstmals ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO begangen wird. Diese Entziehungsdauer wurde - beginnend mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - festgesetzt. Die Zustellung erfolgte nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 19.10.2011.Was die Dauer der Entziehung betrifft, hat die erste Instanz zutreffend auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG hingewiesen. Demnach ist die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn erstmals ein Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wird. Diese Entziehungsdauer wurde - beginnend mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - festgesetzt. Die Zustellung erfolgte nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 19.10.2011.

Der Berufungswerber hat das gegenständliche Delikt am 28.01.2011 begangen. Am 25.07.2011 langte die einleitend zitierte Verständigung der Staatsanwaltschaft Mainz bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein. Mit Schreiben vom 07.09.2011 wurde der Berufungswerber von der Einleitung des Entziehungsverfahrens verständigt. Zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens in Österreich sind daher nur rund 7 Monate vergangen. In Deutschland war außerdem das genannte Gerichtsverfahren anhängig und durfte der Berufungswerber nach den zitierten Anordnungen im Strafbefehl dann in Deutschland kein Fahrzeug lenken. Diese Umstände rechtfertigen die nunmehr festgesetzte Dauer der Entziehung. Die seit der Tat verstrichene Zeit ist zu kurz, um von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können, zumal in dieser Zeit die beschriebenen Verfahren anhängig waren und in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen war. Bei den festgesetzten vier Monaten handelt es sich um die Mindestentziehungsdauer. Wenn der bisher verstrichenen Zeit, in der der Berufungswerber im Straßenverkehr aktenkundig nicht nachteilig aufgefallen ist, aufgrund der beschriebenen Umstände auch eine geringere Bedeutung bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zukommt, hat sie aber nicht gänzlich unberücksichtigt zu bleiben. Deswegen erscheint es nicht notwendig, eine längere Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit festzusetzen. Dies auch, weil der Berufungswerber nach der Aktenlage völlig unbescholten ist.

Diese Erwägungen gelten ebenso hinsichtlich des Fahrverbotes nach § 32 FSG. Die Anordnung der Nachschulung ist in § 24 Abs. 3 FSG in einem Fall, wie dem Vorliegenden, zwingend vorgesehen.Diese Erwägungen gelten ebenso hinsichtlich des Fahrverbotes nach Paragraph 32, FSG. Die Anordnung der Nachschulung ist in Paragraph 24, Absatz 3, FSG in einem Fall, wie dem Vorliegenden, zwingend vorgesehen.

Die Spruchkorrektur zu Punkt 1. erfolgte, weil die Ablieferungspflicht des Führerscheines nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ohnehin von Gesetzes wegen gilt, ohne dass es hiefür einer bescheidmäßigen Anordnung bedarf. Zu Spruchpunkt 3. erfolgte lediglich eine grammatikalische Richtigstellung.

Schlagworte

Ausland, Strafbefehl, Urteil, Rechtskraft, Trunkenheit, Alkoholdelikt

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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