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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litbSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des F B L M, Le, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 19.10.2010, GZ: BHLN-15.1-10614/2009 betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben.
Es wird ausgesprochen, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu erfolgen hatte.Es wird ausgesprochen, dass die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu erfolgen hatte.
Text
Die erstinstanzliche Behörde stellte ein gegen Frau S K nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach § 21 VStG mit folgender Begründung ein: Es sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15.06.2010 gegen Frau S K ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Beschäftigung von sieben ungarischen Staatsbürgern eingeleitet worden, wobei die Behörde sich auf die Anzeige des F B L M vom 30.11.2009 gestützt habe. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Zeugenaussagen der zweiten Besitzerin Frau J E und deren Lebensgefährten Herrn Ja P habe zutage gebracht, dass die Baumaßnahmen am Objekt V, Lst, und die Beschäftigung der sieben ungarischen Staatsangehörigen ausschließlich von den genannten Zeugen ohne Wissen der Beschuldigten durchgeführt worden seien. Es seien auch sämtliche Verträge von Frau J E gemeinsam mit Herrn Ja P abgeschlossen worden, wobei die Beschuldigte nicht informiert worden sei und nie Kenntnis von den Maßnahmen am Objekt habe erlangen können. Die Behörde verkenne nicht, dass sowohl Frau J E als auch die Beschuldigte zu gleichen Teilen Liegenschaftseigentümerinnen des Objektes V, Lst, und damit grundsätzlich zu gleichen Teilen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche seien. Der Behörde erscheine nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber im konkreten Fall die Anwendung des § 21 VStG angebracht, da wenn überhaupt nur ein äußerst geringfügiges Verschulden der Beschuldigten erblickt werden könne. Frau J E sei unter GZ: 15.1-2009/10613 rechtskräftig bestraft worden.Die erstinstanzliche Behörde stellte ein gegen Frau S K nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 21, VStG mit folgender Begründung ein: Es sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15.06.2010 gegen Frau S K ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Beschäftigung von sieben ungarischen Staatsbürgern eingeleitet worden, wobei die Behörde sich auf die Anzeige des F B L M vom 30.11.2009 gestützt habe. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die Zeugenaussagen der zweiten Besitzerin Frau J E und deren Lebensgefährten Herrn Ja P habe zutage gebracht, dass die Baumaßnahmen am Objekt römisch fünf, Lst, und die Beschäftigung der sieben ungarischen Staatsangehörigen ausschließlich von den genannten Zeugen ohne Wissen der Beschuldigten durchgeführt worden seien. Es seien auch sämtliche Verträge von Frau J E gemeinsam mit Herrn Ja P abgeschlossen worden, wobei die Beschuldigte nicht informiert worden sei und nie Kenntnis von den Maßnahmen am Objekt habe erlangen können. Die Behörde verkenne nicht, dass sowohl Frau J E als auch die Beschuldigte zu gleichen Teilen Liegenschaftseigentümerinnen des Objektes römisch fünf, Lst, und damit grundsätzlich zu gleichen Teilen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche seien. Der Behörde erscheine nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber im konkreten Fall die Anwendung des Paragraph 21, VStG angebracht, da wenn überhaupt nur ein äußerst geringfügiges Verschulden der Beschuldigten erblickt werden könne. Frau J E sei unter GZ: 15.1-2009/10613 rechtskräftig bestraft worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des F B L M, die - unter anderem - wie folgt begründet wurde: Das Verschulden eines Verantwortlichen, der die Arbeitsleistungen von Ausländern im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG in Anspruch nehme, sei geringer als das einer Person, die die Ausländer ohne die erforderlichen Papiere selbst beschäftige. Die Strafdrohung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG knüpfe an eigenes Verhalten des Täters an, nämlich Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Ausländern entgegen § 18 AuslBG, und nicht an die Verwirklichung des Tatbildes durch einen Dritten. Auch ein Privater könne in gleicher Weise wie ein Unternehmer einen wirtschaftlichen Nutzen aus unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ziehen. Der Umstand, dass im Fall des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG zwischen dem bewilligungslos beschäftigten Ausländer und dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehe, führe nicht dazu, dass es für denjenigen, der die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch nimmt, unzumutbar werde, auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG zu achten. Er könne zum Beispiel bei Abschluss des Rechtsgeschäfts mit einem ausländischen Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen treffen, wonach die ausländischen Arbeitnehmer ihm gegenüber auf Verlangen die erforderliche Bewilligung vorzuweisen haben. Es sei Intention des Gesetzgebers, dass jene Person getroffen wird, die den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Einsatz der ausländischen Arbeitnehmer zieht. Bei der Inanspruchnahme von ausländischen Arbeitskräften gehe es nicht um Kontrollaufgaben durch Privatpersonen, sondern um eine Pflicht von Personen, die unter Ausnutzung wirtschaftlicher Vorteile ausländische Arbeitskräfte in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Vorwerfbarkeit der Schuld sei aus Sicht des F (ergänze: im Berufungsfall) eine Strafbarkeit gegeben. Das F erkenne schon, dass in diesem Fall keine bewusste Fahrlässigkeit vorliege und das Verschulden geringer sei als bei einem bewusst fahrlässig Handelnden. Die Behörde habe selbst im Einstellungsbescheid ausgeführt, dass beide grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich seien. Die Einstellung sei aber offenbar deswegen erfolgt, weil die Beschuldigte keine Kenntnis gehabt habe, dass das in ihrem Miteigentum stehende Objekt umgebaut bzw. renoviert werde. Dies sei eine Schutzbehauptung, da es lebensfremd und unglaubwürdig erscheine, dass eine solche Baumaßnahme nicht zur Kenntnis der Beschuldigten gelangt sei. Es könne daher auch nicht der Ausführung der Behörde gefolgt werden, dass wenn überhaupt nur ein äußerst geringfügiges Verschulden vorliege, da aus Sicht der Abgabenbehörde eindeutig Fahrlässigkeit vorliege. Abschließend beantragte das F, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben in Entsprechung der Berufung abzuändern und über die Beschuldigte eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen.Dagegen richtet sich die Berufung des F B L M, die - unter anderem - wie folgt begründet wurde: Das Verschulden eines Verantwortlichen, der die Arbeitsleistungen von Ausländern im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in Anspruch nehme, sei geringer als das einer Person, die die Ausländer ohne die erforderlichen Papiere selbst beschäftige. Die Strafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG knüpfe an eigenes Verhalten des Täters an, nämlich Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Ausländern entgegen Paragraph 18, AuslBG, und nicht an die Verwirklichung des Tatbildes durch einen Dritten. Auch ein Privater könne in gleicher Weise wie ein Unternehmer einen wirtschaftlichen Nutzen aus unbewilligter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ziehen. Der Umstand, dass im Fall des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG zwischen dem bewilligungslos beschäftigten Ausländer und dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehe, führe nicht dazu, dass es für denjenigen, der die Arbeitsleistungen des Ausländers in Anspruch nimmt, unzumutbar werde, auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG zu achten. Er könne zum Beispiel bei Abschluss des Rechtsgeschäfts mit einem ausländischen Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen treffen, wonach die ausländischen Arbeitnehmer ihm gegenüber auf Verlangen die erforderliche Bewilligung vorzuweisen haben. Es sei Intention des Gesetzgebers, dass jene Person getroffen wird, die den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Einsatz der ausländischen Arbeitnehmer zieht. Bei der Inanspruchnahme von ausländischen Arbeitskräften gehe es nicht um Kontrollaufgaben durch Privatpersonen, sondern um eine Pflicht von Personen, die unter Ausnutzung wirtschaftlicher Vorteile ausländische Arbeitskräfte in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit, der Rechtswidrigkeit und der Vorwerfbarkeit der Schuld sei aus Sicht des F (ergänze: im Berufungsfall) eine Strafbarkeit gegeben. Das F erkenne schon, dass in diesem Fall keine bewusste Fahrlässigkeit vorliege und das Verschulden geringer sei als bei einem bewusst fahrlässig Handelnden. Die Behörde habe selbst im Einstellungsbescheid ausgeführt, dass beide grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich seien. Die Einstellung sei aber offenbar deswegen erfolgt, weil die Beschuldigte keine Kenntnis gehabt habe, dass das in ihrem Miteigentum stehende Objekt umgebaut bzw. renoviert werde. Dies sei eine Schutzbehauptung, da es lebensfremd und unglaubwürdig erscheine, dass eine solche Baumaßnahme nicht zur Kenntnis der Beschuldigten gelangt sei. Es könne daher auch nicht der Ausführung der Behörde gefolgt werden, dass wenn überhaupt nur ein äußerst geringfügiges Verschulden vorliege, da aus Sicht der Abgabenbehörde eindeutig Fahrlässigkeit vorliege. Abschließend beantragte das F, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben in Entsprechung der Berufung abzuändern und über die Beschuldigte eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen.
Die Beschuldigte erstattete mit dem Schreiben vom 15.12.2010 durch ihren Vertreter folgende Berufungsbeantwortung: Das F B L M mache als Berufungsgrund ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt sei nicht bekämpft worden. Daher sei Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt habe. Im bekämpften Bescheid sei zutreffend festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen als auch die Beschäftigung ausschließlich von Frau J E und ihrem Lebensgefährten Ja P ohne Wissen der Beschuldigten durchgeführt worden seien. Auch sämtliche Verträge seien von Frau J E gemeinsam mit Herrn Ja P abgeschlossen worden, wobei die Beschuldigte nicht informiert worden sei und nie Kenntnis über die Maßnahmen am Objekt habe erlangen können. Das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs 1 AuslBG sei nicht verwirklicht worden. Der objektive Tatbestand setze voraus, dass die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch genommen werden. Aus dieser Wendung folge, dass die Tatbildverwirklichung voraussetze, dass die Arbeitsleistungen des Ausländers mit Wissen und Willen des Beschuldigten erbracht werden müssten. Wenn die Beschuldigte als Miteigentümerin die Vornahme der von den Ausländern durchgeführten Arbeitsleistungen nicht billige und nicht einmal Kenntnis davon habe, könne nicht von einem Inanspruchnehmen die Rede sein. Eine Zwangsbeglückung durch Miteigentümer und Dritte könne keine Strafbarkeit der Beschuldigten begründen. Das Strafverfahren sei bereits deswegen einzustellen, weil das Tatbestandselement Inanspruchnahme nicht verwirklicht worden sei. Zudem sei das Strafverfahren jedenfalls mangels Verschuldens einzustellen: Die Arbeitsleistungen seien ausschließlich von Frau J E und deren Lebensgefährten beauftragt worden, ohne die Beschuldigte zu informieren. Diese habe ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn, mehrere hundert Kilometer vom Tatort entfernt. Aufgrund dieser Situation könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, die von den beiden anderen Tätern begangene Tat nicht verhindert zu haben. Obwohl der Berufungswerber die Berufung ausschließlich auf unrichtige rechtliche Beurteilung eingeschränkt habe, greife sie auf Seite 5 des Schriftsatzes die von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführte Beweiswürdigung an. Darin werde ausgeführt, dass die Behauptung der Beschuldigten als Schutzbehauptung anzusehen sei, da es absolut lebensfremd und damit unglaubwürdig erscheine, dass eine solche Baumaßnahme nicht zur Kenntnis der Beschuldigten gelangt sei. Der Berufungswerber übersehe dabei, dass keine Beweisergebnisse vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte Kenntnis von den durchgeführten Arbeitsleistungen gehabt hätte. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Liegenschaftseigentümer stets Kenntnis haben müsse, was auf seiner Liegenschaft passiert. Die Argumentation des Berufungswerbers, dass ohne Beweisergebnisse prima facie anzunehmen sei, dass die Beschuldigte von den Arbeitsleistungen Kenntnis erlangt habe, könne daher nicht gefolgt werden. Es stehe unstrittig fest, dass die gegenständlichen Arbeitsleistungen von Frau E und Herrn P und nicht von Frau K bestellt worden seien. Der Berufungswerber meine, eine Strafbarkeit darin zu erblicken, dass Frau K offensichtlich von den Arbeitsleistungen gewusst, sie aber nicht verhindert habe. Der Berufungswerber übersehe, dass das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs 1 AuslBG keine Gebotsnorm sondern eine Verbotsnorm sei. Demnach sei ein bestimmtes Tun verboten, nämlich die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen. Der Vorwurf, dass Frau K die Vornahme der von Frau E und Herrn P bestellten Arbeitsleistungen nicht verhindert habe, sei daher schon im Ansatz verfehlt. Es bestehe für den Miteigentümer einer Liegenschaft keine Rechtspflicht, die Begehung von verwaltungsstrafrechtlichen Vergehen durch andere Miteigentümer zu verhindern. Aus der Stellung eines Miteigentümers ergebe sich keine Garantenstellung, die eine Begehung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs 1 AuslBG durch Unterlassung begründen könnte. Sie stelle daher den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich anhand der Aktenlage beurteilt werden könne.Die Beschuldigte erstattete mit dem Schreiben vom 15.12.2010 durch ihren Vertreter folgende Berufungsbeantwortung: Das F B L M mache als Berufungsgrund ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt sei nicht bekämpft worden. Daher sei Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt habe. Im bekämpften Bescheid sei zutreffend festgestellt worden, dass die Baumaßnahmen als auch die Beschäftigung ausschließlich von Frau J E und ihrem Lebensgefährten Ja P ohne Wissen der Beschuldigten durchgeführt worden seien. Auch sämtliche Verträge seien von Frau J E gemeinsam mit Herrn Ja P abgeschlossen worden, wobei die Beschuldigte nicht informiert worden sei und nie Kenntnis über die Maßnahmen am Objekt habe erlangen können. Das Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG sei nicht verwirklicht worden. Der objektive Tatbestand setze voraus, dass die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch genommen werden. Aus dieser Wendung folge, dass die Tatbildverwirklichung voraussetze, dass die Arbeitsleistungen des Ausländers mit Wissen und Willen des Beschuldigten erbracht werden müssten. Wenn die Beschuldigte als Miteigentümerin die Vornahme der von den Ausländern durchgeführten Arbeitsleistungen nicht billige und nicht einmal Kenntnis davon habe, könne nicht von einem Inanspruchnehmen die Rede sein. Eine Zwangsbeglückung durch Miteigentümer und Dritte könne keine Strafbarkeit der Beschuldigten begründen. Das Strafverfahren sei bereits deswegen einzustellen, weil das Tatbestandselement Inanspruchnahme nicht verwirklicht worden sei. Zudem sei das Strafverfahren jedenfalls mangels Verschuldens einzustellen: Die Arbeitsleistungen seien ausschließlich von Frau J E und deren Lebensgefährten beauftragt worden, ohne die Beschuldigte zu informieren. Diese habe ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn, mehrere hundert Kilometer vom Tatort entfernt. Aufgrund dieser Situation könne der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, die von den beiden anderen Tätern begangene Tat nicht verhindert zu haben. Obwohl der Berufungswerber die Berufung ausschließlich auf unrichtige rechtliche Beurteilung eingeschränkt habe, greife sie auf Seite 5 des Schriftsatzes die von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführte Beweiswürdigung an. Darin werde ausgeführt, dass die Behauptung der Beschuldigten als Schutzbehauptung anzusehen sei, da es absolut lebensfremd und damit unglaubwürdig erscheine, dass eine solche Baumaßnahme nicht zur Kenntnis der Beschuldigten gelangt sei. Der Berufungswerber übersehe dabei, dass keine Beweisergebnisse vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte Kenntnis von den durchgeführten Arbeitsleistungen gehabt hätte. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Liegenschaftseigentümer stets Kenntnis haben müsse, was auf seiner Liegenschaft passiert. Die Argumentation des Berufungswerbers, dass ohne Beweisergebnisse prima facie anzunehmen sei, dass die Beschuldigte von den Arbeitsleistungen Kenntnis erlangt habe, könne daher nicht gefolgt werden. Es stehe unstrittig fest, dass die gegenständlichen Arbeitsleistungen von Frau E und Herrn P und nicht von Frau K bestellt worden seien. Der Berufungswerber meine, eine Strafbarkeit darin zu erblicken, dass Frau K offensichtlich von den Arbeitsleistungen gewusst, sie aber nicht verhindert habe. Der Berufungswerber übersehe, dass das Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG keine Gebotsnorm sondern eine Verbotsnorm sei. Demnach sei ein bestimmtes Tun verboten, nämlich die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen. Der Vorwurf, dass Frau K die Vornahme der von Frau E und Herrn P bestellten Arbeitsleistungen nicht verhindert habe, sei daher schon im Ansatz verfehlt. Es bestehe für den Miteigentümer einer Liegenschaft keine Rechtspflicht, die Begehung von verwaltungsstrafrechtlichen Vergehen durch andere Miteigentümer zu verhindern. Aus der Stellung eines Miteigentümers ergebe sich keine Garantenstellung, die eine Begehung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG durch Unterlassung begründen könnte. Sie stelle daher den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich anhand der Aktenlage beurteilt werden könne.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich folgender Sachverhalt: Die beiden ungarischen Staatsangehörigen Frau J E und Frau S K, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, haben mit Kaufvertrag vom 15.10.2009 die Liegenschaft EZ KG V mit dem Gebäude Lst je zur Hälfte gekauft. Mit schriftlichem Werkvertrag vom 01.10.2009 beauftragte Frau J E als Auftraggeberin den Unternehmer Se es Fa in Som, der im Inland keinen Betriebssitz hat, auf der genannten Liegenschaft eine komplette Gebäuderenovierung und Montagearbeiten durchzuführen. In diesem Vertrag wurde der Beginn der Arbeiten mit dem Tag nach Unterfertigung des Vertrages bestimmt und es wurde die durchzuführende Arbeit wie folgt festgelegt: Bau, Elektroinstallation, Dachdeckerarbeiten, Fenster und Türen und Wasserinstallation. Von 19.10.2009 bis 12.11.2009 führten sieben ungarische Staatsangehörige, die Arbeitnehmer des Auftragnehmers Se es Fa waren, Renovierungsarbeiten am genannten Objekt durch und wurden am 12.11.2009 bei einer Kontrolle durch Beamte des F B L M dabei angetroffen. Die Arbeiten wurden vom Lebensgefährten von Frau J E, Herrn Ja P, überwacht. Die Beschuldigte hat dem ungarischen Unternehmer Se es Fa keinen Auftrag zu den Renovierungsarbeiten erteilt.Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich folgender Sachverhalt: Die beiden ungarischen Staatsangehörigen Frau J E und Frau S K, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, haben mit Kaufvertrag vom 15.10.2009 die Liegenschaft EZ KG römisch fünf mit dem Gebäude Lst je zur Hälfte gekauft. Mit schriftlichem Werkvertrag vom 01.10.2009 beauftragte Frau J E als Auftraggeberin den Unternehmer Se es Fa in Som, der im Inland keinen Betriebssitz hat, auf der genannten Liegenschaft eine komplette Gebäuderenovierung und Montagearbeiten durchzuführen. In diesem Vertrag wurde der Beginn der Arbeiten mit dem Tag nach Unterfertigung des Vertrages bestimmt und es wurde die durchzuführende Arbeit wie folgt festgelegt: Bau, Elektroinstallation, Dachdeckerarbeiten, Fenster und Türen und Wasserinstallation. Von 19.10.2009 bis 12.11.2009 führten sieben ungarische Staatsangehörige, die Arbeitnehmer des Auftragnehmers Se es Fa waren, Renovierungsarbeiten am genannten Objekt durch und wurden am 12.11.2009 bei einer Kontrolle durch Beamte des F B L M dabei angetroffen. Die Arbeiten wurden vom Lebensgefährten von Frau J E, Herrn Ja P, überwacht. Die Beschuldigte hat dem ungarischen Unternehmer Se es Fa keinen Auftrag zu den Renovierungsarbeiten erteilt.
Da das F weder die Durchführung einer Berufungsverhandlung, noch die Aufnahme von Beweisen beantragt hat, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des § 51e Abs 3 VStG keine Berufungsverhandlung durchzuführen und konnte von dem im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt ausgehen.Da das F weder die Durchführung einer Berufungsverhandlung, noch die Aufnahme von Beweisen beantragt hat, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG keine Berufungsverhandlung durchzuführen und konnte von dem im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Frau J E wurde zu BHLN-15.1-10613/2009 von der Bezirkshauptmannschaft Leoben mit Straferkenntnis vom 10.05.2010 wegen des gleichen Sachverhaltes rechtskräftig bestraft.
Rechtliche Beurteilung:
Die im Berufungsfall relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 2 ...Paragraph 2, ...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung ...
d) nach den Bestimmungen des § 18 ...d) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, ...
(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind ...
b) in den Fällen des Abs 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter ...b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter ...
§ 18 Abs 1:Paragraph 18, Absatz eins :
Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
§ 28 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Paragraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
1.) wer ...
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder ...b) entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder ...
Im Berufungsfall ist strittig, ob die Beschuldigte als Adressatin dieser Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG trägt jene Person die strafrechtliche Verantwortung, die den Einsatz derartiger betriebsentsandter Ausländer auf der Baustelle ihres Unternehmens zu vertreten hat. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihn gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellt. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen (VwGH 30.10.1991, 91/09/0111). Wer somit einem ausländischen Unternehmer, der im Inland keinen Betriebssitz hat, einen Auftrag erteilt, der durch Arbeitsleistungen erfüllt wird, die von ausländischen Arbeitskräften erbracht werden, die beim ausländischen Unternehmer als Arbeitgeber beschäftigt sind, nimmt diese Arbeitsleistung in Anspruch und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 22.01.2002, 2000/09/0088).Im Berufungsfall ist strittig, ob die Beschuldigte als Adressatin dieser Bestimmungen zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG trägt jene Person die strafrechtliche Verantwortung, die den Einsatz derartiger betriebsentsandter Ausländer auf der Baustelle ihres Unternehmens zu vertreten hat. Derjenige nimmt die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihn gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellt. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen (VwGH 30.10.1991, 91/09/0111). Wer somit einem ausländischen Unternehmer, der im Inland keinen Betriebssitz hat, einen Auftrag erteilt, der durch Arbeitsleistungen erfüllt wird, die von ausländischen Arbeitskräften erbracht werden, die beim ausländischen Unternehmer als Arbeitgeber beschäftigt sind, nimmt diese Arbeitsleistung in Anspruch und ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 22.01.2002, 2000/09/0088).
Nach den Feststellungen hat Frau J E als Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus V, Lst, dem in Ungarn situierten Unternehmen Se es Fa, das in Österreich keinen Betriebssitz hat, mittels Werkvertrag den Auftrag zur kompletten Gebäuderenovierung erteilt. Vorweg ist zu sagen, dass es entgegen der von der belangten Behörde, der Berufungswerberin und der Beschuldigten selbst vertretenen Ansicht nicht darum geht, ob die Beschuldigte ein Verschulden trifft, weil sie von der Beauftragung gewusst hat, sondern ist vielmehr zunächst die Frage zu beantworten, wer dem ausländischen Unternehmer den Renovierungsauftrag erteilt hat, weil der Auftraggeber die Arbeitsleistungen der ungarischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen hat und die Verantwortung für die Verletzung der betreffenden Bestimmungen trägt. Nach den Feststellungen trifft dies allein auf Frau J E zu, die die entsprechende vertragliche Verpflichtung mit dem ausländischen Unternehmer eingegangen ist, der die bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte auf der Baustelle in V zur Erfüllung des Werkvertrages eingesetzt hat. Hingegen ist die Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht als Auftraggeberin eines Werkvertrages in Erscheinung getreten. Aus ihrer Position als Miteigentümerin der Liegenschaft folgt noch nicht, dass die Beschuldigte unabhängig von der Erteilung des Renovierungsauftrags Nutznießerin gewesen wäre, da mit Nutznießer im Sinn der angeführten Judikatur nur der Besteller der Leistung gemeint ist. Da die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, ist die Frage, ob sie von den Arbeiten gewusst hat und damit die Frage nach ihrem Verschulden nicht zu beantworten.Nach den Feststellungen hat Frau J E als Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus römisch fünf, Lst, dem in Ungarn situierten Unternehmen Se es Fa, das in Österreich keinen Betriebssitz hat, mittels Werkvertrag den Auftrag zur kompletten Gebäuderenovierung erteilt. Vorweg ist zu sagen, dass es entgegen der von der belangten Behörde, der Berufungswerberin und der Beschuldigten selbst vertretenen Ansicht nicht darum geht, ob die Beschuldigte ein Verschulden trifft, weil sie von der Beauftragung gewusst hat, sondern ist vielmehr zunächst die Frage zu beantworten, wer dem ausländischen Unternehmer den Renovierungsauftrag erteilt hat, weil der Auftraggeber die Arbeitsleistungen der ungarischen Staatsangehörigen in Anspruch genommen hat und die Verantwortung für die Verletzung der betreffenden Bestimmungen trägt. Nach den Feststellungen trifft dies allein auf Frau J E zu, die die entsprechende vertragliche Verpflichtung mit dem ausländischen Unternehmer eingegangen ist, der die bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte auf der Baustelle in römisch fünf zur Erfüllung des Werkvertrages eingesetzt hat. Hingegen ist die Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht als Auftraggeberin eines Werkvertrages in Erscheinung getreten. Aus ihrer Position als Miteigentümerin der Liegenschaft folgt noch nicht, dass die Beschuldigte unabhängig von der Erteilung des Renovierungsauftrags Nutznießerin gewesen wäre, da mit Nutznießer im Sinn der angeführten Judikatur nur der Besteller der Leistung gemeint ist. Da die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, ist die Frage, ob sie von den Arbeiten gewusst hat und damit die Frage nach ihrem Verschulden nicht zu beantworten.
Das F hat unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, 2004/09/0064 vorgebracht, dass eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG selbst dann gegeben sei, wenn der Betreffende von Gesetzes wegen für die Beantragung der Bewilligungen gar nicht selbst sorgen könne, sondern dies Sache des entsandten Ausländers selbst gewesen wäre und wenn der zu Bestrafende nicht Arbeitgeber des entsandten Ausländers sei und in keinem Rechtsverhältnis stehe, etwa wenn es sich beim Entsender um einen Subauftragnehmer des Vertragspartners desjenigen handle, der Arbeitsleistungen im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nimmt. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich, dass im Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst ein im Ausland situiertes Unternehmen beauftragt hatte, das, ohne dass der Auftraggeber davon gewusst hätte, ein weiteres ausländisches Subunternehmen beauftragte, wobei der Verwaltungsgerichtshof ein Verschulden des Beschwerdeführers darin gesehen hat, dass er die für den Ausschluss von fahrlässiger Tatbegehung notwendigen Kontrollpflichten nicht erfüllt hat. Aus diesem Erkenntnis kann daher das berufungswerbende F keine Schlüsse ziehen, die für seine Argumentation im Berufungsfall sprechen.Das F hat unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, 2004/09/0064 vorgebracht, dass eine Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG selbst dann gegeben sei, wenn der Betreffende von Gesetzes wegen für die Beantragung der Bewilligungen gar nicht selbst sorgen könne, sondern dies Sache des entsandten Ausländers selbst gewesen wäre und wenn der zu Bestrafende nicht Arbeitgeber des entsandten Ausländers sei und in keinem Rechtsverhältnis stehe, etwa wenn es sich beim Entsender um einen Subauftragnehmer des Vertragspartners desjenigen handle, der Arbeitsleistungen im Sinne dieser Bestimmung in Anspruch nimmt. Aus dem genannten Erkenntnis ergibt sich, dass im Beschwerdefall der Beschwerdeführer selbst ein im Ausland situiertes Unternehmen beauftragt hatte, das, ohne dass der Auftraggeber davon gewusst hätte, ein weiteres ausländisches Subunternehmen beauftragte, wobei der Verwaltungsgerichtshof ein Verschulden des Beschwerdeführers darin gesehen hat, dass er die für den Ausschluss von fahrlässiger Tatbegehung notwendigen Kontrollpflichten nicht erfüllt hat. Aus diesem Erkenntnis kann daher das berufungswerbende F keine Schlüsse ziehen, die für seine Argumentation im Berufungsfall sprechen.
Der Berufung ist daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
Ausländer; Inanspruchnahme; Miteigentum; MiteigentümerinZuletzt aktualisiert am
18.05.2012