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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. Februar 2004, Zl. KUVS-K1- 1967/7/2003, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: E in F, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10. Oktober-Straße 12; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in F.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 13. November 2003 wurde der Mitbeteiligte als nach § 9 VStG Verantwortlicher dieser Gesellschaft schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die gemäß § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei, zumindest am 29. August 2003 die Arbeitsleistung von sechs namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen, welche vom ausländischen Arbeitgeber C in V, ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz als Metallarbeiter beschäftigt worden seien, entgegen dem § 18 AuslBG und ohne dass für die genannten slowakischen Staatsangehörigen Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien, in Anspruch genommen habe, obwohl die Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Entsendebewilligung bedurft hätten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 3 lit. b iVm §§ 18 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG verletzt und sei zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu bestrafen gewesen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 13. November 2003 wurde der Mitbeteiligte als nach Paragraph 9, VStG Verantwortlicher dieser Gesellschaft schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten sei, zumindest am 29. August 2003 die Arbeitsleistung von sechs namentlich genannten slowakischen Staatsangehörigen, welche vom ausländischen Arbeitgeber C in römisch fünf, ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz als Metallarbeiter beschäftigt worden seien, entgegen dem Paragraph 18, AuslBG und ohne dass für die genannten slowakischen Staatsangehörigen Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien, in Anspruch genommen habe, obwohl die Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Entsendebewilligung bedurft hätten. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraphen 18 und 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG verletzt und sei zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) zu bestrafen gewesen.
Nach Wiedergabe der Rechtfertigung der mitbeteiligten Partei vom 6. Oktober 2003 und der dazu abgegebenen Stellungnahme des Zollamtes K sowie Darstellung der Rechtslage führte die Behörde erster Instanz lediglich aus, auf Grund der "eindeutigen Aktenlage sowie auf Grund dessen, dass der Beschuldigte das Ersuchen um Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb von zwei Wochen" (mit Zustellung der oben erwähnten Stellungnahme der Organpartei an den Beschwerdeführer war an diesen der Hinweis ergangen, dass das gegenständliche Verfahren ohne weiteres Anhören weitergeführt werde, sollte die vorhin angeführte Frist fruchtlos verstreichen) unbeachtet gelassen habe, sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch tatsächlich begangen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung, in welcher er - wie auch schon in der schriftlichen Rechtfertigung im Verfahren erster Instanz - vorbrachte, er sei vom Generalunternehmer, nämlich der Fa. L Baugesellschaft mbH mit Sitz in H, damit beauftragt worden, Stahlbauteile zu fertigen, zu liefern und für eine Halle eines VW-Audi-Betriebes in H zu montieren. Daraufhin habe er die Fa. Ing. P in F mit der Planung und die Fa. E mit der Lieferung des Stahls inklusive Grundierung beauftragt. Der Leistungsumfang habe etwa 110 t Stahl umfasst. Mit der Montage habe er die inländische Fa. D aus W beauftragt. Nachdem bereits etwa die Hälfte des gelieferten Stahls montiert gewesen sei, seien von Seiten des Generalunternehmers Mängel an der Beschichtung der Stahlkonstruktion geltend gemacht worden, welche Mängelrüge er gezwungenermaßen an seinen Vertragspartner, die Fa. E, weitergegeben habe. Laut dem mit dieser Firma abgeschlossenen Vertrag sei diese berechtigt gewesen, vorhandene Mängel innerhalb von 36 Stunden selbst zu sanieren. Dies habe die Fa. E zugesagt sowie auch, dass sie über entsprechende Entsendebewilligungen verfüge, da sie auch bereits mehrfach mit anderen österreichischen Firmen zusammengearbeitet habe. Dass die Fa. E in der Folge ein Subunternehmen (C) mit der Behebung der Mängel beauftragt habe, sei für ihn überraschend gewesen, zumal er auf Grund der vertraglichen Vereinbarung davon habe ausgehen dürfen, dass eine Subvergabe ohne sein Einverständnis nicht erfolgen werde. Durch die Verpflichtung zur Mängelbehebung sei auch eine Wettbewerbsverzerrung auszuschließen gewesen.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch und stellte auf Grund deren Ergebnisse folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
"Am 29.8.2003 gegen 12.48 Uhr führten Organe des Zollamtes K eine Kontrolle in H, Baustelle 'Autohaus H durch. Dabei wurden die im Straferkenntnis genannten slowakischen Staatsangehörigen bei Arbeiten an den Stahltraversen angetroffen. Die slowakischen Staatsangehörigen sind bei der Firma C in B als Metallarbeiter beschäftigt. Die Firma L BaugesmbH aus H hat der Firma X GmbH mit dem Sitz K Weg, ... F, den Auftrag erteilt, an der verfahrensgegenständlichen Baustelle eine Stahlkonstruktion zu errichten. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH. In der Folge wurde zur Planung des Gewerks seitens der X GmbH die Firma P in F beauftragt. Die E wurde beauftragt, die Stahlkontruktionsteile für die Stahlbauausführung zu liefern. Montiert wurden die Stahlbauteile von der Firma D. Nachdem die Firma E ca. mehr als die Hälfte des Auftrages bereits erledigt hatte, musste der Beschuldigte Mängelrüge erteilen, zumal der Chef der Montagefirma D festgestellt hat, dass mehr als die Hälfte der Teile nicht beschichtet waren. Der Verantwortliche der Firma E, Ing. K, hat die Situation vor Ort besichtigt und auch mit dem Verantwortlichen der Firma L des Generalunternehmers, Ing. H, gesprochen. Die Firma E hat selbst Arbeitnehmer beschäftigt, die eine entsprechende Bewilligung besitzen. In der Folge hat auf Grund der Mängelrüge des Beschuldigten die Firma E reagiert und Arbeitnehmer auf die Baustelle geschickt. Diese Arbeitnehmer wurden in der Folge bei der Kontrolle beanstandet. Bei der Kontrolle wurde sodann festgestellt, dass die ausländischen Arbeitnehmer nicht von der Firma E stammten, sondern die Firma E ihrerseits ohne Wissen des Beschuldigten die Firma C mit der Mängelbehebung beauftragt hat. Im Vertragstext mit der Firma E ist ausdrücklich festgehalten, dass die Firma ohne Zustimmung der Firma X GmbH keine Subfirmen beauftragen darf. Der Beschuldigte wusste nicht, dass die Firma E für die Mängelbehebung einen Subunternehmer beauftragt hat. Der Vertrag mit der Firma E war ein Liefervertrag. Der Beschuldigte selbst war vor Ort einmal in der Woche bei Baubesprechungen. Im Rahmen dieser hat er auch die Tätigkeiten seiner Firmen kontrolliert. Er hat auch vor Ort bei der Firma E Kontrollen durchgeführt um sicherzustellen, dass die Lieferungen zeitgerecht abgesandt werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Firma E Berechtigungen hatte, ausländische Arbeitskräfte in Österreich für die Mängelbehebung zu beschäftigen und zwar über die Firma G in K, welche für die Firma V arbeitet und für solche Montagemängelfälle die Firma E zur Mängelbehebung beauftragt." "Am 29.8.2003 gegen 12.48 Uhr führten Organe des Zollamtes K eine Kontrolle in H, Baustelle 'Autohaus H durch. Dabei wurden die im Straferkenntnis genannten slowakischen Staatsangehörigen bei Arbeiten an den Stahltraversen angetroffen. Die slowakischen Staatsangehörigen sind bei der Firma C in B als Metallarbeiter beschäftigt. Die Firma L BaugesmbH aus H hat der Firma X GmbH mit dem Sitz K Weg, ... F, den Auftrag erteilt, an der verfahrensgegenständlichen Baustelle eine Stahlkonstruktion zu errichten. Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH. In der Folge wurde zur Planung des Gewerks seitens der X GmbH die Firma P in F beauftragt. Die E wurde beauftragt, die Stahlkontruktionsteile für die Stahlbauausführung zu liefern. Montiert wurden die Stahlbauteile von der Firma D. Nachdem die Firma E ca. mehr als die Hälfte des Auftrages bereits erledigt hatte, musste der Beschuldigte Mängelrüge erteilen, zumal der Chef der Montagefirma D festgestellt hat, dass mehr als die Hälfte der Teile nicht beschichtet waren. Der Verantwortliche der Firma E, Ing. K, hat die Situation vor Ort besichtigt und auch mit dem Verantwortlichen der Firma L des Generalunternehmers, Ing. H, gesprochen. Die Firma E hat selbst Arbeitnehmer beschäftigt, die eine entsprechende Bewilligung besitzen. In der Folge hat auf Grund der Mängelrüge des Beschuldigten die Firma E reagiert und Arbeitnehmer auf die Baustelle geschickt. Diese Arbeitnehmer wurden in der Folge bei der Kontrolle beanstandet. Bei der Kontrolle wurde sodann festgestellt, dass die ausländischen Arbeitnehmer nicht von der Firma E stammten, sondern die Firma E ihrerseits ohne Wissen des Beschuldigten die Firma C mit der Mängelbehebung beauftragt hat. Im Vertragstext mit der Firma E ist ausdrücklich festgehalten, dass die Firma ohne Zustimmung der Firma X GmbH keine Subfirmen beauftragen darf. Der Beschuldigte wusste nicht, dass die Firma E für die Mängelbehebung einen Subunternehmer beauftragt hat. Der Vertrag mit der Firma E war ein Liefervertrag. Der Beschuldigte selbst war vor Ort einmal in der Woche bei Baubesprechungen. Im Rahmen dieser hat er auch die Tätigkeiten seiner Firmen kontrolliert. Er hat auch vor Ort bei der Firma E Kontrollen durchgeführt um sicherzustellen, dass die Lieferungen zeitgerecht abgesandt werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Firma E Berechtigungen hatte, ausländische Arbeitskräfte in Österreich für die Mängelbehebung zu beschäftigen und zwar über die Firma G in K, welche für die Firma römisch fünf arbeitet und für solche Montagemängelfälle die Firma E zur Mängelbehebung beauftragt."
Auf Grund dieser Feststellungen hielt die belangte Behörde es für gegeben, dass nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestände verwirklicht habe. Er habe glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er von der Beiziehung der Fa. C, eines weiteren Subunternehmers, nichts gewusst habe und auch nichts habe wissen können, zumal diese Firma von seinem Subunternehmer, der Fa. E, ohne sein Wissen beauftragt worden sei, Mängelbehebungsarbeiten durchzuführen. Die "Kausalitätskette" sei damit unterbrochen worden. Eine Täterschaft des Beschuldigten könne sohin nicht erwiesen werden und sei daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen gewesen. Auf Grund dieser Feststellungen hielt die belangte Behörde es für gegeben, dass nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt habe werden können, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestände verwirklicht habe. Er habe glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er von der Beiziehung der Fa. C, eines weiteren Subunternehmers, nichts gewusst habe und auch nichts habe wissen können, zumal diese Firma von seinem Subunternehmer, der Fa. E, ohne sein Wissen beauftragt worden sei, Mängelbehebungsarbeiten durchzuführen. Die "Kausalitätskette" sei damit unterbrochen worden. Eine Täterschaft des Beschuldigten könne sohin nicht erwiesen werden und sei daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 28a AuslBG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Finanzen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 28 a, AuslBG gestützte Beschwerde des Bundesministers für Finanzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der von den Behörden im Hinblick auf den Tatzeitpunkt 29. August 2003 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der von den Behörden im Hinblick auf den Tatzeitpunkt 29. August 2003 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.
Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Nach Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten