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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §53 Abs1: FPG §52 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Franklin N., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 7.10.2011, Zl.: III-1.262.862/FrB/11, mit welchem gegen Herrn Franklin N. gemäß § 52 Abs 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 53 Abs 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.1.2012 wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Franklin N., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 7.10.2011, Zl.: III-1.262.862/FrB/11, mit welchem gegen Herrn Franklin N. gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.1.2012 wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Pursuant to section 66 para 4 of the General Administrative Procedures Act, the appeal is dismissed.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Pursuant to section 66 para 4 of the General Administrative Procedures Act, the appeal is dismissed.
Text
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 7.10.2011, GZ: III-1262862/FrB/11, wurden gegen den Berufungswerber gemäß § 52 Abs 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs 1 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt worden sei, dass er zumindest seit dem 9.6.2011 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, obwohl sein spanischer Aufenthaltstitel ihn bloß auf die Dauer von 3 Monaten zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Er halte sich sohin derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behörde gehe davon aus, dass er nicht bereit sei, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, da er erklärt habe, sich noch mit einem Anwalt besprechen zu wollen. Das bisher im Bundesgebiet gezeigte persönliche Verhalten beweise nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien eindeutig, dass der Berufungswerber nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Sein Verhalten stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nach Abwägung seines Interesses an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie einer geregelten Zuwanderung, habe nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien die Ermessensentscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden müssen. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Dazu wird ausgeführt, dass durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, und die Erlassung der Entscheidung nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens seien insbesondere die in § 61 Abs 2 FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Nach dessen klarem Wortlaut sei § 52 FPG nur auf unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige anzuwenden. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme habe sich der Berufungswerber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch nicht unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Es sei nämlich nicht zutreffend, dass er sich seit dem 9.6.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Vielmehr habe er dieses regelmäßig verlassen, so etwa im Juli 2011, als er seinen slowakischen Führerschein erhalten habe. Er sei zuletzt Anfang September wieder nach Österreich eingereist. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Einschreiter sohin noch nicht länger als 3 Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels bzw. auch aufgrund seines Aufenthaltstitels für die Slowakei sei der Einschreiter jedoch zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von bis zu 3 Monaten ab der Einreise berechtigt. Diese 3 Monate seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen gewesen. Sohin leide der erstinstanzliche Bescheid bereits aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wie dargelegt, verfüge der Einschreiter über einen Aufenthaltstitel für Spanien, wie auch für die Slowakei. Somit sei auf ihn § 52 Abs 2 FPG anzuwenden, wonach er im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes - ein solcher liege aber ausdrücklich nicht vor - unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates ausreisen müsse. Nur wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, sei eine Rückkehrentscheidung nach Abs 1 leg. cit. zu erlassen. Solche Gründe würden im Fall des Einschreiters aber nicht vorliegen. Selbst wenn von einem unrechtmäßigen Aufenthalt auszugehen gewesen wäre, würden keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht bereit gewesen sei, nach Spanien oder in die Slowakei auszureisen. Vielmehr reise der Einschreiter laufend in die Slowakei, da er dort mit der Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz habe. Bloß weil der Berufungswerber angegeben haben solle, sich vorher mit einem Anwalt besprechen zu wollen, sei die Annahme, er wolle nicht ausreisen, keinesfalls gerechtfertigt. Auch Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit würden nicht bestehen und seien von der erstinstanzlichen Behörde auch nicht angeführt worden. Somit leide der erstinstanzliche Bescheid auch aus diesem Grunde an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der erstinstanzliche Bescheid verstoße auch gegen Art. 8 EMRK. Die erstinstanzliche Behörde habe selbst festgestellt, dass der Berufungswerber sowohl in Österreich durch dessen Kind, wie auch in der Slowakei aufgrund der Gattin ein Familienleben führe. Sohin sei die Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK auf deren Zulässigkeit hin zu prüfen. Nach § 61 Abs 1 sei eine Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- oder Familienleben eingegriffen werde, wie im vorliegenden Fall, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheine. Im vorliegenden Fall sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber keinesfalls dringend notwendig. Der einzige Vorwurf, der dem Einschreiter gemacht werde, sei, dass er seit dem 9.6.2011 ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig gewesen sein solle. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend sei, wäre dies allein kein Grund für die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem Einreiseverbot. Immerhin werde es dem Einschreiter dadurch verunmöglicht, nach Österreich zu reisen, um sein Kind zu sehen, wie auch in die Slowakei zu seiner Frau einzureisen, da das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gelte. Eine derart drastische Maßnahme, die zur Folge habe, dass der Einschreiter sein Familienleben nicht fortsetzen könne, sei im vorliegenden Fall bloß wegen eines - tatsächlich ja nicht einmal zutreffenden - unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich nicht gerechtfertigt. Sohin verletze der erstinstanzliche Bescheid den Berufungswerber auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Die gegenständliche Maßnahme sei keinesfalls gerechtfertigt und auch nicht dringend notwendig, um die in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele zu schützen. Sohin ergehe der Antrag, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 7.10.2011, GZ: III-1262862/FrB/11, wurden gegen den Berufungswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt worden sei, dass er zumindest seit dem 9.6.2011 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei, obwohl sein spanischer Aufenthaltstitel ihn bloß auf die Dauer von 3 Monaten zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Er halte sich sohin derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Behörde gehe davon aus, dass er nicht bereit sei, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, da er erklärt habe, sich noch mit einem Anwalt besprechen zu wollen. Das bisher im Bundesgebiet gezeigte persönliche Verhalten beweise nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien eindeutig, dass der Berufungswerber nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Sein Verhalten stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Nach Abwägung seines Interesses an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie einer geregelten Zuwanderung, habe nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien die Ermessensentscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden müssen. Dieser Bescheid sei rechtswidrig. Dazu wird ausgeführt, dass durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werde, und die Erlassung der Entscheidung nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens seien insbesondere die in Paragraph 61, Absatz 2, FPG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Nach dessen klarem Wortlaut sei Paragraph 52, FPG nur auf unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige anzuwenden. Entgegen der erstinstanzlichen Annahme habe sich der Berufungswerber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedoch nicht unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Es sei nämlich nicht zutreffend, dass er sich seit dem 9.6.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Vielmehr habe er dieses regelmäßig verlassen, so etwa im Juli 2011, als er seinen slowakischen Führerschein erhalten habe. Er sei zuletzt Anfang September wieder nach Österreich eingereist. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Einschreiter sohin noch nicht länger als 3 Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels bzw. auch aufgrund seines Aufenthaltstitels für die Slowakei sei der Einschreiter jedoch zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von bis zu 3 Monaten ab der Einreise berechtigt. Diese 3 Monate seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen gewesen. Sohin leide der erstinstanzliche Bescheid bereits aus diesem Grund an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Wie dargelegt, verfüge der Einschreiter über einen Aufenthaltstitel für Spanien, wie auch für die Slowakei. Somit sei auf ihn Paragraph 52, Absatz 2, FPG anzuwenden, wonach er im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes - ein solcher liege aber ausdrücklich nicht vor - unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates ausreisen müsse. Nur wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, sei eine Rückkehrentscheidung nach Absatz eins, leg. cit. zu erlassen. Solche Gründe würden im Fall des Einschreiters aber nicht vorliegen. Selbst wenn von einem unrechtmäßigen Aufenthalt auszugehen gewesen wäre, würden keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht bereit gewesen sei, nach Spanien oder in die Slowakei auszureisen. Vielmehr reise der Einschreiter laufend in die Slowakei, da er dort mit der Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz habe. Bloß weil der Berufungswerber angegeben haben solle, sich vorher mit einem Anwalt besprechen zu wollen, sei die Annahme, er wolle nicht ausreisen, keinesfalls gerechtfertigt. Auch Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit würden nicht bestehen und seien von der erstinstanzlichen Behörde auch nicht angeführt worden. Somit leide der erstinstanzliche Bescheid auch aus diesem Grunde an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der erstinstanzliche Bescheid verstoße auch gegen Artikel 8, EMRK. Die erstinstanzliche Behörde habe selbst festgestellt, dass der Berufungswerber sowohl in Österreich durch dessen Kind, wie auch in der Slowakei aufgrund der Gattin ein Familienleben führe. Sohin sei die Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK auf deren Zulässigkeit hin zu prüfen. Nach Paragraph 61, Absatz eins, sei eine Rückkehrentscheidung, durch die in das Privat- oder Familienleben eingegriffen werde, wie im vorliegenden Fall, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheine. Im vorliegenden Fall sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber keinesfalls dringend notwendig. Der einzige Vorwurf, der dem Einschreiter gemacht werde, sei, dass er seit dem 9.6.2011 ohne Unterbrechung in Österreich aufhältig gewesen sein solle. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend sei, wäre dies allein kein Grund für die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung, verbunden mit dem Einreiseverbot. Immerhin werde es dem Einschreiter dadurch verunmöglicht, nach Österreich zu reisen, um sein Kind zu sehen, wie auch in die Slowakei zu seiner Frau einzureisen, da das Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum gelte. Eine derart drastische Maßnahme, die zur Folge habe, dass der Einschreiter sein Familienleben nicht fortsetzen könne, sei im vorliegenden Fall bloß wegen eines - tatsächlich ja nicht einmal zutreffenden - unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich nicht gerechtfertigt. Sohin verletze der erstinstanzliche Bescheid den Berufungswerber auch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Die gegenständliche Maßnahme sei keinesfalls gerechtfertigt und auch nicht dringend notwendig, um die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele zu schützen. Sohin ergehe der Antrag, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber am 7.10.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen wurde. Dabei wies sich der Berufungswerber mit einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel z.Zl. E09619965 gültig bis zum 4.11.2012 aus. Darüber hinaus händigte er den Beamten eine Anzeigenbestätigung vom 9.6.2011 aus, aus welcher hervorging, dass er seinen Reisepass als gestohlen gemeldet hatte.
Anlässlich seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 7.10.2011 brachte er vor, dass er zuletzt vor vier Tagen von der Slowakei kommend mit dem Pkw nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise sei, dass er Autohändler sei und in Österreich Fahrzeuge habe. Bei seiner Einreise sei er im Besitz von EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,-- gewesen. Derzeit sei er im Besitz von EUR 2.000,--, die sich bei seiner Freundin befinden würden. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er in Wien, C.-gasse, Unterkunft genommen und sei er dort nicht behördlich gemeldet. Seine Effekten würden sich in der Wohnung befinden. Er sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Seine Gattin lebe in der Slowakei. In Österreich habe er eine Freundin und ein Kind. Seine derzeitige Beschäftigung sei Autohändler. Er pendle ständig zwischen der Slowakei und Österreich. Er reise ständig ein, um bei seinem Kind zu sein. Er habe beabsichtigt, bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, habe dies jedoch nicht tun können, da sein Reisepass gestohlen worden sei.
Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt eine Anzeigebestätigung vom 9.6.2011 (AS 35). Aus dieser geht hervor, dass am 9.6.2011 um 00.15 durch den Berufungswerber eine Anzeige gegen einen unbekannten Täter erstattet worden ist, zumal in den auf den Berufungswerber zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W-38 eingebrochen worden war und insbesondere sein Reisepass und sein internationaler Führerschein gestohlen worden waren.
Weiters erliegt im Akt ein Bericht der Polizeiinspektion Ni. vom 15.3.2009 (AS 9ff). Demnach wurde der Berufungswerber am 11.3.2009 um 13.10 Uhr auf der A4 Ostautobahn in Fahrtrichtung Ungarn am Parkplatz G. Gemeindewald angehalten. Der Berufungswerber lenkte damals das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-38. Dieses Fahrzeug war auf den Berufungswerber aufrecht zugelassen. Damals wies sich der Berufungswerber mit einem nigerianischen Reisepass aus und legte er auch eine spanische Aufenthaltsbewilligung vor.
Weiters erliegt im Akt ein Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 6.11.2008. Aus diesem geht hervor, das der Berufungswerber am 13.10.2008 überprüft worden ist. Dieser befand sich in der Wohnung von Frau Ö.. Der Berufungswerber wies sich mit einer spanischen Aufenthaltsberechtigung aus, wobei als Verwendungszweck die Verheiratung mit einer EU-Staatsbürgerin angeführt wurde. Dazu befragt gab der Berufungswerber an, dass er in Teneriffa eine Slowakin geheiratet habe und aufgrund dieser Ehe über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Der Berufungswerber habe im Oktober 2007 im Urlaub Frau Ö. in Teneriffa kennen gelernt. Mit dieser habe er den 2008 geborenen Sohn namens Harrison Ö.. Der Berufungswerber sei im Oktober 2008 zu Frau Ö. gekommen, um seinen Sohn zu sehen.
Aus der vom erkennenden Senat beigeschafften Auskunft aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass der Berufungswerber vom 4.9.2008 bis zum 14.1.2009, vom 20.7.2009 bis zum 25.9.2009, vom 6.9.2010 bis zum 13.9.2010 und vom 2.9.2011 bis zum 26.9.2011 polizeilich im Bundesgebiet hauptgemeldet war (AS 32ff). Als Unterkunftgeberin wurde jeweils Frau Makbule Ö. angegeben. Mit Schriftsatz vom 29.12.2011 gab die Bundespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando F., nachfolgende Stellungnahme ab:
„Betreffend des N. Franklin konnte folgendes erhoben werden. Eine auf Stiege 14 durchgeführte Hauserhebung ergab, dass die Bewohner N. regelmäßig ca. 2 bis 3 Mal im Monat sehen (auch im Dez. 2011). Meistens nachmittags. Weiters konnte erhoben werden, dass die Ex-Lebensgefährtin noch immer auf Tür 4 wohnt und mit N. ein gemeinsames Kind hat.
Mit der Ex-Lebensgefährtin Ö. Makbule, 1988 Türkei geb., C.-gasse wh. Tel.:
0676/69xxxxx wurde pers. Kontakt aufgenommen. Diese gab an, dass sie mit N. ein gemeinsames Kind habe - Ö. Harrison, 2008 W. geb., N. kommt bis dato ca. 1 mal wöchentlich um seinen Sohn zu sehen. Er ruft sie an, sie treffen sich vor der Stiege und unternehmen etwas mit dem gemeinsamen Kind. Dann bringt er sie wieder zurück. N. ist It. Ö. in Wien, wohnt auch in Wien, jedoch wisse sie seinen Wohnort nicht. Er habe am 27.12.2011 das letzte Mal seinen Sohn abgeholt. Unter der Tel. 0676/70xxxxx konnte auch N. pers. erreicht werden und es wurde versucht seinen Aufenthaltsort zu eruieren. Er gab nur an, dass seine Post in die C.-gasse geschickt werden möge. Seinen Aufenthaltsort gab er nicht preis. Er gab nur an, nicht in Wien zu sein. Eine durchgeführte Sozialversicherungsanfrage verlief negativ. N. geht keiner geregelten Arbeit nach.0676/69xxxxx wurde pers. Kontakt aufgenommen. Diese gab an, dass sie mit N. ein gemeinsames Kind habe - Ö. Harrison, 2008 W. geb., N. kommt bis dato ca. 1 mal wöchentlich um seinen Sohn zu sehen. Er ruft sie an, sie treffen sich vor der Stiege und unternehmen etwas mit dem gemeinsamen Kind. Dann bringt er sie wieder zurück. N. ist römisch eins t. Ö. in Wien, wohnt auch in Wien, jedoch wisse sie seinen Wohnort nicht. Er habe am 27.12.2011 das letzte Mal seinen Sohn abgeholt. Unter der Tel. 0676/70xxxxx konnte auch N. pers. erreicht werden und es wurde versucht seinen Aufenthaltsort zu eruieren. Er gab nur an, dass seine Post in die C.-gasse geschickt werden möge. Seinen Aufenthaltsort gab er nicht preis. Er gab nur an, nicht in Wien zu sein. Eine durchgeführte Sozialversicherungsanfrage verlief negativ. N. geht keiner geregelten Arbeit nach.
Vom Polizeikooperationszentrum K. wurde folgendes über die slowakischen Behörden erhoben:
N. hat am 15.12.2010 um einen Aufenthaltstitel in der Slowakei angesucht. Am 19.01.2011 wurde dem Ansuchen stattgegeben. Am 24.01.2011 wurde um Ausstellung der Dokumente für den Aufenthaltstitel angesucht. Am 31.01.2011 wurden die Dokumente ausgestellt, aber bis zum 21.12.2011 wurden die Dokumente nicht abgeholt. Weiters bestehen im slowakischen Melderegister keine Einträge betr. des N.. Genannter ist laut slow. Evidenz mit der slowakischen Staatsbürgerin J. Zuzanna, 1981 geb, in Lo., Bezirk Li. wh, verheiratet. Wann N. zuletzt in das Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht erhoben werden. Lt. ZMR-Anfrage besitzt N. im österr. Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz, sondern ist nach Spanien verzogen.“
Dieser Stellungnahme war ein Kurzbrief des Polizeikooperationszentrums K. vom 21.12.2011 beigefügt, woraus hervorgeht, dass der Berufungswerber laut Auskunft des SK-KB am 15.12.2010 um einen Aufenthaltstitel in der Slowakei angesucht habe. Am 19.1.2011 sei dem Ansuchen stattgegeben worden. Am 24.1.2011 sei um Ausstellung der Dokumente für den Aufenthaltstitel angesucht worden. Am 31.1.2011 seien die Dokumente ausgestellt worden. Bis zum heutigen Tag seien die Dokumente vom Berufungswerber nicht abgeholt worden. Es würden keine Einträge im slowakischen Melderegister bestehen. Der Berufungswerber sei laut slowakischer Evidenz mit der slowakischen Staatsbürgerin J. Zuzanna, 1981 geb. in Lo., Bezirk Li. wh, verheiratet. Aus der vom erkennenden Senat beigeschafften Auskunft aus der Kraftfahrzeugzulassungsevidenz vom 19.1.2012 ist ersichtlich, dass seit dem 4.9.2008 stets bis auf drei Tage der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens der Marke Peugeot 106 mit dem behördlichen Kennzeichen W-38 aufscheint.
Laut telefonischer Auskunft des Verkehrsamtes vom 19.1.2012 hatte der Berufungswerber in Österreich vom 22.9.2008 bis zum 28.8.2009, vom 28.8.2009 bis zum 2.9.2011 und seit dem 2.9.2011 den Peugeot 106 auf das behördliche Kennzeichen W-38 angemeldet, wobei als Zulassungsadresse stets die Wohnung von Frau Ö. angeführt wurde. Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Auszug der polizeilichen Vormerkungen vom 15.11.2011 und dem Aktenvermerk vom 19.1.2012 geht hervor, dass der Berufungswerber laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien drei rechtskräftige verwaltungsbehördliche Vormerkungen aufweist, nämlich eine Übertretung des § 106 Abs 5 KFG (Tatzeit: 29.9.2008 - Polizeikommissariat B.), eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO (Tatzeit: 2.4.2009 - Polizeikommissariat D.) und eine Übertretung des § 102 Abs 2 4. Satz KFG (Tatzeit: 20.1.2011 - Polizeikommissariat Me.), wobei in allen Fällen das Tatfahrzeug der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W-38 war. Am 19.1.2012 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Berufungswerber mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie die Zeugin Makbule Ö.. Die Vertreterin des Berufungswerbers brachte zunächst vor, dass es nicht zutreffend sei, dass der Berufungswerber zwischen dem 9.6.2011 und dem 7.10.2011 durchgehend in Österreich gewesen sei, zumal er immer wieder in die Slowakei ausgereist und von dort wieder eingereist sei. Zum Beweis legte sie eine Führerscheinkopie vor, aus welcher sich ergibt, dass der Berufungswerber im Juli 2011 in der Slowakei einen Führerschein erworben hat (Beilage A1 und A2). Weiters wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, wobei die Gattin die Schwester der Gattin des Berufungswerbers war. Außerdem wurden Fotos gezeigt, aus welchen sich ersehen lasse, dass der Berufungswerber bei dieser Hochzeit als Gast eingeladen und auch dort anwesend gewesen sei (Beilage B1 bis B4). Sohin habe sich der Berufungswerber im gegenständlichen Zeitraum nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Anschließend führte der Berufungswerber aus, dass er vom Verkauf von verschrotteten alten PKW lebe. Er kaufe diese auf und lasse sie verschrotten. Er arbeite mit anderen Afrikanern zusammen, die die Einrichtung hätten, die KFZ zu verschrotten. Er schicke die ausgebauten Motoren und auch andere Bestandteile zurück in sein Land. Sowohl in Österreich als auch in der Slowakei (Br.) kaufe er Altfahrzeuge, welche er dann nach Österreich bringe.Laut telefonischer Auskunft des Verkehrsamtes vom 19.1.2012 hatte der Berufungswerber in Österreich vom 22.9.2008 bis zum 28.8.2009, vom 28.8.2009 bis zum 2.9.2011 und seit dem 2.9.2011 den Peugeot 106 auf das behördliche Kennzeichen W-38 angemeldet, wobei als Zulassungsadresse stets die Wohnung von Frau Ö. angeführt wurde. Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Auszug der polizeilichen Vormerkungen vom 15.11.2011 und dem Aktenvermerk vom 19.1.2012 geht hervor, dass der Berufungswerber laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien drei rechtskräftige verwaltungsbehördliche Vormerkungen aufweist, nämlich eine Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, KFG (Tatzeit: 29.9.2008 - Polizeikommissariat B.), eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Tatzeit: 2.4.2009 - Polizeikommissariat D.) und eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 2, 4. Satz KFG (Tatzeit: 20.1.2011 - Polizeikommissariat Me.), wobei in allen Fällen das Tatfahrzeug der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W-38 war. Am 19.1.2012 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Berufungswerber mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie die Zeugin Makbule Ö.. Die Vertreterin des Berufungswerbers brachte zunächst vor, dass es nicht zutreffend sei, dass der Berufungswerber zwischen dem 9.6.2011 und dem 7.10.2011 durchgehend in Österreich gewesen sei, zumal er immer wieder in die Slowakei ausgereist und von dort wieder eingereist sei. Zum Beweis legte sie eine Führerscheinkopie vor, aus welcher sich ergibt, dass der Berufungswerber im Juli 2011 in der Slowakei einen Führerschein erworben hat (Beilage A1 und A2). Weiters wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, wobei die Gattin die Schwester der Gattin des Berufungswerbers war. Außerdem wurden Fotos gezeigt, aus welchen sich ersehen lasse, dass der Berufungswerber bei dieser Hochzeit als Gast eingeladen und auch dort anwesend gewesen sei (Beilage B1 bis B4). Sohin habe sich der Berufungswerber im gegenständlichen Zeitraum nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Anschließend führte der Berufungswerber aus, dass er vom Verkauf von verschrotteten alten PKW lebe. Er kaufe diese auf und lasse sie verschrotten. Er arbeite mit anderen Afrikanern zusammen, die die Einrichtung hätten, die KFZ zu verschrotten. Er schicke die ausgebauten Motoren und auch andere Bestandteile zurück in sein Land. Sowohl in Österreich als auch in der Slowakei (Br.) kaufe er Altfahrzeuge, welche er dann nach Österreich bringe.
Er habe sich einen LKW gekauft. Auf diesen LKW würden die kaputten Autos aufgeladen werden. Die Fahrzeuge würden zu seinen Bekannten nach Wien gebracht werden, wo die Motoren ausgebaut und die übrigen Autoteile in weiterer Folge in Ge. gepresst werden würden. Die ausgebauten Bestandteile würden nach A. versendet und von dort nach Afrika. Die Kompression der restlichen Fahrzeugteile geschehe nicht durch ihn, sondern durch andere in Ge.. Er helfe mitunter zwar beim Ausbau der Motoren, doch sei dies nicht seine eigentliche Arbeit.
Auf die Frage, ob er einen Zulassungsnachweis für seinen LKW besitze, legte der Berufungswerber drei Dokumente vor. Bei einem Dokument handelte es sich um eine Einzelgenehmigung der NÖ Landesregierung vom 21.11.1994. In diesem Dokument erlag auch ein Zulassungsnachweis, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug am 20.6.2011 auf die M. Transport KG zugelassen worden ist (Beilage C). Weiters erlag darin ein Gutachten gemäß § 57a KFG vom 21.3.2011, aus welchem sich ergibt, dass der Vorzulassungsbesitzer Herr Rupert Z. war (Zulassungsort: Ma., St., zugelassen auf das Kennzeichen RA Z.).Auf die Frage, ob er einen Zulassungsnachweis für seinen LKW besitze, legte der Berufungswerber drei Dokumente vor. Bei einem Dokument handelte es sich um eine Einzelgenehmigung der NÖ Landesregierung vom 21.11.1994. In diesem Dokument erlag auch ein Zulassungsnachweis, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug am 20.6.2011 auf die M. Transport KG zugelassen worden ist (Beilage C). Weiters erlag darin ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG vom 21.3.2011, aus welchem sich ergibt, dass der Vorzulassungsbesitzer Herr Rupert Z. war (Zulassungsort: Ma., St., zugelassen auf das Kennzeichen RA Z.).
Befragt, in welchem Verhältnis er zur M. Transport KG stehe, gab der Berufungswerber an, dass diese ihm den LKW verkauft habe. Als Nachweis legte er seinen Kaufvertrag vom 21.11.2011 vor (Beilage D).
Weiters brachte der Berufungswerber durch seine Vertreterin sodann vor, dass es sich bei dem gegenständlichen LKW nicht um einen LKW handle, welchen er in seinem Autohandel nutze. Vielmehr sei ihm dieser LKW zum Zwecke der Verschrottung verkauft worden.
Auf die Frage, warum das Fahrzeug weiterhin zugelassen und bislang nicht verschrottet worden sei, brachte der Berufungswerber vor, dass es richtig sei, dass ihm der LKW verkauft worden sei, damit er verschrottet werde. Er werde aber von ihm nicht verschrottet, sondern nach Nigeria weiterverkauft. Der Wagen sei mittlerweile auch abgemeldet worden.
Weiters wurde ein Einzelgenehmigungsbescheid der OÖ Landesregierung vom 20.2.1996 (Beilage E) vorgelegt, wonach dieses Fahrzeug am 5.7.2011 abgemeldet worden ist. Laut Angaben des Berufungswerbers befinde es sich noch beim Eigentümer, und somit auch noch in Österreich. Der Berufungswerber habe es von der Fa. Öl. OHG gekauft. Es sei weiterhin am Firmengelände abgestellt, weil der Berufungswerber keinen weiteren Platz zur Abstellung dieses Fahrzeuges finde. Das Fahrzeug sei ein großes und recht teures Auto und habe der Berufungswerber es daher nicht verschrotten, sondern nach Nigeria weiterverkaufen wollen.
Weiters wurde vom Berufungswerber ein Prüfbuch für das durch die Beilage E dokumentierte Fahrzeug vorgelegt (Beilage F) .
Befragt zu seiner vorigen Aussage, dass er einen LKW habe, mit welchem er aufgekaufte Fahrzeuge wegtransportiere, brachte er vor, dass er missverstanden worden sei. Die von ihm aufgekauften Fahrzeuge würden stets von einem Abschleppwagen zum Ort transportiert werden, wo deren Motoren ausgebaut werden würden. Ebenso würden die Fahrzeuge, welche als Gesamte nach Nigeria verkauft werden würden, von einer eigens beauftragten Spedition, welche über entsprechende Transportfahrzeuge verfüge, nach A. transportiert.
Er sei seit etwa 3 Jahren als Autohändler in dieser Art tätig. Jeden Tag kaufe er etwa 3 bis 5 Fahrzeuge an. Pro Monat kaufe er etwa 18 bis 20 Fahrzeuge an. Er habe ein Unternehmen in der Slowakei, aber keine Gewerbeberechtigung. Er könne keinen Nachweis für dieses Unternehmen vorlegen. Das Unternehmen sei noch nicht behördlich genehmigt, er sei aber im Begriff dies zu tun. Bislang hätte die slowakischen Behörde keine Kenntnis davon, dass er ein Unternehmen in der Slowakei als Einzelunternehmen führe.
Der Berufungswerber brachte weiters vor, dass er mit Frau Zuzanna J. verheiratet sei und diese an der Adresse Lo. (Li.) wohne. Auch er wohne an dieser Adresse, und zwar eigentlich durchgehend. Er fahre oft nach Br. und bleibe 2, 3 Tage, manchmal eine ganze Woche bei seiner Frau.
Da der Berufungswerber trotz mehrfachen Nachfragens nicht beantwortet hatte, an wie vielen Tagen pro Monat er an der Adresse, wo auch seine Gattin wohnhaft ist, nächtigt, wurde die Frage noch einmal ausdrücklich gestellt. Diese Frage wurde nun vom Berufungswerber dahingehend beantwortet, dass er manchmal alle Tage des Monats bei seiner Frau verbringe und er auch ihrem Vater, der als Möbeltischler arbeite, helfe, dann fahre er wieder nach Br..
Auf die Frage, wo er wohne, wenn er nicht bei seiner Gattin übernachte, brachte er vor, dass er bei einem männlichen Freund in Br. oder bei Freunden in Wien übernachte.
Daraufhin wurde der Berufungswerber aufgefordert, alle Personen anzuführen, bei denen er regelmäßig übernachte. Der Berufungswerber antwortete hierauf, dass er die Adressen, wo er übernachte, nicht angeben könne, sondern nur eine Telefonnummer kenne. Diese Nummer wisse er nicht auswendig, sondern müsste er auf seinem Handy nachschauen.
Nachdem der Berufungswerber aufgefordert wurde, nachzuschauen und sodann diese Telefonnummer bekannt zu geben, schrieb er trotz Aufforderung keine Handynummer auf dem Blatt (Beilage F) auf. Der Berufungswerber suchte längere Zeit auf seinem Handy und teilte mit, dass er jemanden anrufen wolle. Dies wurde dem Berufungswerber nicht gestattet.
Nach längerem Zögern erweckte er den Eindruck, auf das vorgelegte Blatt (Beilage F) etwas schreiben zu wollen. Letztlich schrieb er aber nichts auf dieses Blatt auf. Dieses leere Blatt wurde unter Beilage F zum Akt genommen. Die Vertreterin des Berufungswerbers brachte vor, dass der Berufungswerber leider auswendig keine näheren Angaben machen könne.
Nachdem dies protokolliert worden ist und der Berufungswerber mit seiner Vertreterin kommuniziert hat, ersuchte er um ein neues Blatt, auf welchem er unter Beilage G eine Telefonnummer anführte.
Es wurden ein Vorname und eine österreichische Telefonnummer angeführt. Der Berufungswerber wurde befragt, ob er in Slowakei gemeldet sei und auch in der Slowakei über eine Arbeitsgenehmigung verfüge. Darauf legte der Berufungswerber eine Karte vor, welche er als Aufenthaltsnachweis in der Slowakei qualifizierte. Dieser ist mit 20.1.2011 datiert. Weiters legte er einen slowakischen Führerschein vom 25.7.2011 vor. Weiters legte er einen Nachweis über eine staatliche Krankenversicherung vor, welche mit 20.1.2011 datiert ist. Weiters legte er eine Europäische Krankenversicherungskarte, gültig bis 14.2.2016 vor. Weiters legte er eine Bankomatkarte einer slowakischen Bank vor. Diese Unterlagen wurden in Kopie (Beilage H) zum Akt genommen.
Die Distanz zwischen Br. und dem Wohnort seiner Gattin betrage laut Angaben des Berufungswerbers 260 km. So gut wie immer, wenn er nach Österreich komme, besuche er seinen Sohn.
Auf die Frage, warum er in Österreich polizeilich gemeldet sei, wo er gar nicht in Österreich wohne, brachte der Berufungswerber vor, dass er sich gemeldet habe, damit die österreichischen Behörden wüssten, dass er hier sei. Er habe in Spanien gewohnt und sei es auch dort üblich gewesen, dass man sich melde. Er sei zu den österreichischen Behörden gegangen, weil er sicherstellen habe wollen, dass es ihm möglich sein werde, seinen Sohn zu besuchen. Er sei zu den Behörden gegangen und sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich hier melden müsse. Wenn er seinen Sohn besuche, sei er etwa 3 bis 4 Tage bei seinem Sohn. Er wohne dann in der Wohnung, in der sein Sohn wohne.
Auf die Frage, ob er eine Einkommensteuer in der Slowakei bezahle, brachte er vor, dass er seine Krankenversicherung in der Slowakei bezahle. Auf die Frage, warum er trotz des Umstandes, dass er in der Slowakei wohne und dort ein Unternehmen führe und dort über eine Aufenthaltsberechtigung und auch über eine Krankenversicherung verfüge, in Österreich sein Fahrzeug polizeilich zulasse, brachte der Berufungswerber vor, dass er auf Grund der Tatsache, dass sein Sohn hier lebe, in Österreich einen offiziellen Status haben hätte wollen. Deshalb habe er sein Fahrzeug angemeldet und zahle Steuer nach seinem Fahrzeug. Über Befragen seiner Vertreterin führte der Berufungswerber aus, dass er zwischen dem 9.6.2011 und 7.10.2011 nicht durchgehend in Österreich gewesen sei. Im Juni und Juli 2011 sei er durchgehend in Br. gewesen.
Daraufhin brachte er vor, dass er zu Unrecht gesagt habe, dass er durchgehend in Br. gewesen sei, sondern habe er sich zwischen Br. und dem Wohnort seiner Gattin bewegt. Er habe in dieser Zeit seinen Führerschein erworben und den Kurs absolviert. Die Führerscheinprüfung habe er in Li. absolviert.
Er habe danach der Familie seiner Frau bei den Vorbereitungen der Hochzeit seiner Schwägerin, die am 27.8.2011 stattgefunden habe, geholfen. Es gebe in der Familie keinen Mann, sondern nur drei Töchter. So habe er insbesondere Botenfahrten wie etwa Getränkekäufe vorgenommen.
Auf die Frage, ob er irgendwann schon mehr als 3 Monate in einem Stück in Österreich gewesen sei, brachte der Berufungswerber vor, dass dies nie vorgekommen sei. Er sei ein verheirateter Mann und könne seine Frau nicht solange alleine lassen. In weiterer Folge wurde die Zeugin Makbule Ö. einvernommen. Sie gab zu Protokoll, dass der Berufungswerber manchmal ihr Kind besuche, nämlich 2 bis 3 Mal in der Woche. Dies sei meistens so oft. Es gebe auch Tage, wo er in ihrer Wohnung übernachte. Er übernachte stets nur eine Nacht, mehrere Tage übernachte er niemals in ihrer Wohnung. Erst seit Kurzem übernachte der Berufungswerber hin und wieder eine Nacht in ihrer Wohnung.
Auf die Frage, wann er zum ersten Mal in der Wohnung übernachtet habe, brachte die Zeugin vor, dass dies erstmalig im Juni 2011 gewesen sei und habe er dann wieder kurz vor Weihnachten übernachtet, und jedes Mal nur eine Nacht. Dazwischen habe der Berufungswerber nicht übernachtet.
Der Berufungswerber habe daher insgesamt erst 2 Mal eine Nacht in ihrer Wohnung verbracht.
Auf die Frage, warum die Zeugin immer wieder auf einem Meldezettel bestätigt habe, dass er hier wohne, brachte sie vor, dass sie das deshalb gemacht habe, damit er in Österreich bleiben und sein Kind immer wieder sehen habe können. Auf die Frage, warum es ihres Erachtens notwendig sei, eine polizeiliche Meldung durchzuführen, damit er sein eigenes Kind besuchen könne, brachte sie vor, dass dies notwendig sei, damit der Berufungswerber während der Dauer der Meldung zu seinem Kind gelangen könne. Der Zweck sei gewesen, dass, wenn er unterwegs sei und aufgehalten werde, die Möglichkeit habe, einen Meldezettel vorzuweisen. Auf die Frage, wie der Berufungswerber seinen Lebensunterhalt bestreite, brachte sie vor zu wissen, dass er Autos an- und verkaufe. Sie habe keinerlei Ahnung, was der Berufungswerber näher beruflich mache, insbesondere wisse sie nicht, wo er Autos kaufe bzw. verkaufe.
Ihr sei bekannt, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug auf ihre Adresse als Zulassungsadresse angemeldet habe.
Auf die Frage, warum sie das zugelassen habe und welchen Zweck dies gehabt hätte, brachte sie vor, das getan zu haben, weil er ihre Hilfe gebraucht habe. Sie könne nicht angeben, warum sie das gemacht habe.
Auf Vorhalt des Berufungswerbers, dass er mitunter 3 bis 4 Tage durchgehend in der Wohnung der Zeugin übernachte, brachte sie vor, dass dies nicht zutreffe. Sie könne nicht angeben, an welcher Adresse der Berufungswerber wohne und kenne seine Wohnsitzadresse nicht.
Über Befragen der Vertreterin des Berufungswerbers brachte die Zeugin vor, dass ihres Wissens der Berufungswerber in der Slowakei wohne. Er fahre auch regelmäßig dorthin zurück. Es sei auch schon öfters vorgekommen, länger in Wien zu bleiben, doch sei er – wenn er einen Anruf von seiner Frau bekommen habe – dann wieder in die Slowakei gefahren.
Der Berufungswerber ergänzte nach Übersetzung durch den Dolmetsch seine Angaben dahingehend, dass es richtig sei, dass er im Juni und im Dezember übernachtet habe, dass er aber auch dazwischen seinen Sohn besucht habe. Der Vertreterin des Berufungswerbers wurde sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 29.12.2011 der BPD Wien sowie zu den Zulassungsanfragen und den Angaben über die Verkehrsstrafen und zur Anzeige des Berufungswerbers vom 8.6.2011 gegeben.
Diese brachte vor, dass sich aus dem Bericht vom 29.12.2011 eindeutig ergebe, dass sich der Berufungswerber nicht ständig in Österreich aufhalte. Zu den Zulassungen und den Verkehrsstrafen sei festzuhalten, dass aus diesen nicht auf einen permanenten Aufenthalt im Bundesgebiet rückgeschlossen werden könne. Entgegen den Angaben der slowakischen Behörden habe der Berufungswerber zumindest mittlerweile seinen slowakischen Aufenthaltstitel abgeholt. Auf die weiteren vorgelegten Beilagen werde hingewiesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Unter Zugrundelegung der Ausführungen von Frau Makbule Ö., der Angaben des Berufungswerbers und des Akteninhalts ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber der leibliche Vater und Frau Makbule Ö. (in Hinkunft: Frau Ö.) die leibliche Mutter des 2008 geborenen Kindes Harrison Ö., welches ebenso wie seine Mutter an der Adresse Wien, C.-g., wohnhaft ist, ist.
Ebenso ist unbestritten und ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Berufungswerbers und der Frau Ö., dass der Berufungswerber nigerianischer Staatsangehöriger und Frau Ö. türkische Staatsangehörige ist. Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Zulassungsauskünfte der Bundespolizeidirektion Wien verfügte bzw. verfügt der Berufungswerber seit Anfang September 2008 stets über einen in Österreich auf diesen zugelassenen Personenkraftwagen, zumal er bis auf den Zeitraum von drei Tagen stets an der Adresse Wien, C.-gasse, auf seinen Namen einen Personenkraftwagen zur Kraftfahrzeugzulassung angemeldet hat. An dieser Adresse hat er sich selbst in nachfolgenden Zeiträumen mit der Angabe, dass es sich bei dieser Adresse um seinen Hauptwohnsitz handelt, polizeilich angemeldet: 4.9.2008 bis 14.1.2009, 20.7.2009 bis 25.9.2009, 6.9.2010 bis 13.9.2010 und 2.9.2011 26.9.2011.
Der Berufungswerber ist bei Zugrundelegung der von ihm ausdrücklich bestätigten Angaben der slowakischen Behörden (vgl. den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011) mit der slowakischen Staatsangehörigen Zuzanna J. verheiratet, wobei diese in Lo. (Bezirk Li.) wohnhaft ist. Laut Google Maps ist dieser Wohnort der Gattin des Berufungswerbers etwa 377 Straßenkilometer von Wien entfernt und benötigt man für eine Fahrt mit einem Personenkraftwagen zwischen diesem Wohnort der Gattin des Berufungswerbers und der Wohnadresse von Frau Ö. etwas über 4 Stunden. Weiter ergibt sich aus Google Maps, dass zwischen dem Wohnort der Gattin des Berufungswerbers und dem Zentrum von Br. die Straßendistanz knapp unter 300 km beträgt, wobei diese Distanz mit einem Personenkraftwagen in etwas unter dreieinhalb Stunden zurückgelegt werden kann.Der Berufungswerber ist bei Zugrundelegung der von ihm ausdrücklich bestätigten Angaben der slowakischen Behörden vergleiche den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011) mit der slowakischen Staatsangehörigen Zuzanna J. verheiratet, wobei diese in Lo. (Bezirk Li.) wohnhaft ist. Laut Google Maps ist dieser Wohnort der Gattin des Berufungswerbers etwa 377 Straßenkilometer von Wien entfernt und benötigt man für eine Fahrt mit einem Personenkraftwagen zwischen diesem Wohnort der Gattin des Berufungswerbers und der Wohnadresse von Frau Ö. etwas über 4 Stunden. Weiter ergibt sich aus Google Maps, dass zwischen dem Wohnort der Gattin des Berufungswerbers und dem Zentrum von Br. die Straßendistanz knapp unter 300 km beträgt, wobei diese Distanz mit einem Personenkraftwagen in etwas unter dreieinhalb Stunden zurückgelegt werden kann.
Die Feststellung, dass der Berufungswerber frühestens seit Ende Dezember 2011 über einen Nachweis über seine slowakische Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich ebenfalls einerseits aus den Angaben der slowakischen Behörden (vgl. den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011) und andererseits aus den diese Mitteilung der slowakischen Behörden bestätigenden Angaben des Berufungswerbers. Dieser hat sich zudem erstmals in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 19.1.2012 mit einer slowakischen Aufenthaltsberechtigung ausgewiesen. Während er bislang und insbesondere noch im Oktober 2011 gegenüber den Behörden stets nur angab, über eine spanische Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Wenn man bedenkt, dass der Berufungswerber durchgehend seit dem Jahre 2008 den Behörden mitteilt, dass er mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, muss es doch sehr verwundern, dass er (trotz der Erteilung einer slowakischen Aufenthaltsbewilligung und trotz des Umstandes, dass die Slowakei von Wien aus binnen weniger als einer Stunde, Spanien aber erst nach einer mehrstündigen Fahrt per Flugzeug, Bahn oder Auto, erreicht zu werden vermag) sich den Behörden gegenüber stets nur auf seine spanische Aufenthaltsberechtigung berufen hatte. So gesehen erscheint es durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Angaben der slowakischen Behörden Ende Dezember 2011, wonach durch die slowakische Aufenthaltsbehörde zwar für den Berufungswerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte erzeugt worden ist, diese Bescheinigung aber bis zum 21.12.2011 vom Berufungswerber nicht abgeholt worden ist, den Tatsachen entspricht.Die Feststellung, dass der Berufungswerber frühestens seit Ende Dezember 2011 über einen Nachweis über seine slowakische Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich ebenfalls einerseits aus den Angaben der slowakischen Behörden vergleiche den Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011) und andererseits aus den diese Mitteilung der slowakischen Behörden bestätigenden Angaben des Berufungswerbers. Dieser hat sich zudem erstmals in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 19.1.2012 mit einer slowakischen Aufenthaltsberechtigung ausgewiesen. Während er bislang und insbesondere noch im Oktober 2011 gegenüber den Behörden stets nur angab, über eine spanische Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Wenn man bedenkt, dass der Berufungswerber durchgehend seit dem Jahre 2008 den Behörden mitteilt, dass er mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, muss es doch sehr verwundern, dass er (trotz der Erteilung einer slowakischen Aufenthaltsbewilligung und trotz des Umstandes, dass die Slowakei von Wien aus binnen weniger als einer Stunde, Spanien aber erst nach einer mehrstündigen Fahrt per Flugzeug, Bahn oder Auto, erreicht zu werden vermag) sich den Behörden gegenüber stets nur auf seine spanische Aufenthaltsberechtigung berufen hatte. So gesehen erscheint es durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Angaben der slowakischen Behörden Ende Dezember 2011, wonach durch die slowakische Aufenthaltsbehörde zwar für den Berufungswerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte erzeugt worden ist, diese Bescheinigung aber bis zum 21.12.2011 vom Berufungswerber nicht abgeholt worden ist, den Tatsachen entspricht.
Weiters wurde vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung die Angabe der slowakischen Behörden bestätigt, 1) wonach dieser am 15.12.2010 um einen slowakischen Aufenthaltstitel angesucht hatte, 2) wonach dem Berufungswerber gegenüber am 19.1.2011 ein zum Aufenthalt in der Slowakei berechtigender Aufenthaltstitel erlassen worden ist und 3) wonach das behördliche Ausweisdokument, mit welchem das Aufenthaltsrecht dokumentiert wurde, bereits ab dem 31.1.2011 zur Abholung bereitgehalten worden ist, dieses jedoch jedenfalls bis zum 21.12.2011 vom Berufungswerber nicht abgeholt worden ist.
Ebenso unbestritten blieb Angabe der slowakischen Behörden, welche im Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.12.2011 dokumentiert wurde, wonach sich der Berufungswerber bislang noch nie in der Slowakei polizeilich gemeldet hatte. Da der Berufungswerber in der am 19.1.2012 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat den ihm seit dem 31.1.2011 bereitgehaltenen Nachweis über sein Aufenthaltsrecht in der Slowakei vorgelegt hat, und der Berufungswerber zudem niemals zuvor diesen Nachweis bei Behörden vorgelegt hatte, ist zu folgern, dass dieser diesen Nachweis zwischen dem 21.12.2011 und dem 18.1.2012 bei der zuständigen slowakischen Behörde abgeholt hatte.
Aufgrund der mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden Angaben des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls seit etwa drei Jahren ohne über eine slowakische oder österreichische Gewerbeberechtigung zu verfügen und zudem ohne eine Bewilligung als Abfallsammler und –behandler innezuhaben und zudem ohne Kenntnis der slowakischen und österreichischen Behörden (insbesondere Finanzbehörden) ein Einzelunternehmen betreibt, dessen Geschäftszweck der An- und Verkauf von Fahrzeugen und die Sammlung und Behandlung von als Abfall einzustufenden Altfahrzeugen ist, wobei der Ankauf der Fahrzeuge in Wien und im weiteren Umkreis von Wien (und daher insbesondere auch in Br.) erfolgt. Ein kleinerer Teil der vom Berufungswerber angekauften Altfahrzeuge wird über eine vom Berufungswerber beauftragte Spedition nach A. gebracht und von dort per Schiff nach Nigeria transportiert. Die übrigen Fahrzeuge werden in ein Wiener Unternehmen gebracht, wo der Motor des jeweiligen Fahrzeugs ausgebaut und nach Nigeria verschickt wird, und der Rest des Fahrzeugs (insbesondere die Karosserie) nach Ge. gebracht und dort zum Zweck der künftigen Verschrottung gepresst wird.
Aus diesen Angaben ist zwingend zu folgern, dass es sich jedenfalls bei den vom Berufungswerber angekauften Altfahrzeugen, deren Motor ausgebaut wird und deren Rest zum Zweck der künftigen Verschrottung gepresst wird, um Abfälle i.S.d. AWG handelt, zumal diese offenkundig stets deshalb an den Berufungswerber verkauft werden, da diese - wenn überhaupt - nur mehr mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG erhalten können und andernfalls diese Fahrzeuge, sofern sie überhaupt noch funktionstüchtig sind, in Österreich nicht mehr verwendet werden dürfen.Aus diesen Angaben ist zwingend zu folgern, dass es sich jedenfalls bei den vom Berufungswerber angekauften Altfahrzeugen, deren Motor ausgebaut wird und deren Rest zum Zweck der künftigen Verschrottung gepresst wird, um Abfälle i.S.d. AWG handelt, zumal diese offenkundig stets deshalb an den Berufungswerber verkauft werden, da diese - wenn überhaupt - nur mehr mit einem unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand ein positives Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG erhalten können und andernfalls diese Fahrzeuge, sofern sie überhaupt noch funktionstüchtig sind, in Österreich nicht mehr verwendet werden dürfen.
Unter Zugrundelegung der Angaben des Berufungswerbers ist zudem festzustellen, dass dieser im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit mitunter auch am Ausbau der Motoren aus den angekauften Altfahrzeugen mitarbeitet.
Weiters ist aufgrund der Angaben des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er in den letzten drei Jahren pro Monat durchschnittlich zwischen 18 und 20 Fahrzeuge angekauft und in weiterer Folge entweder durch von ihm beauftragte Speditionen nach A. oder aber nach Wien verbringen lassen hat. Auch brachte er vor, mitunter am Ausbau der Motoren mitzuarbeiten. Bei Zugrundelegung eines derartig hohen durchschnittlichen Handelsvolumens und des Umstands, dass der Berufungswerber mitunter auch am Motorenausbau mitarbeitet, muss von einer einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbaren zeitlichen Beanspruchung des Berufungswerbers durch seine Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Zu diesem Schluss hat man insbesondere deshalb zu gelangen, da bekanntlich einem gewerblichen Altfahrzeugankauf regelmäßig hohe zeitliche Aufwendungen im Rahmen der Anwerbung von Verkäufern bzw. der Akquirierung von Altfahrzeugen vorangehen. Auch ist 1) mit der Beauftragung und Beaufsichtigung einer Spedition zum Wegtransport der Fahrzeuge (entweder nach A. oder nach Wien), 2) mit der Einschiffung der Altfahrzeuge bzw. Motoren in A., 3) mit der Organisation des Fahrzeug- bzw. Motorentransports von A. nach Nigeria und 4) mit dem Verkauf der Altfahrzeuge bzw. Motoren ein gehöriger organisatorischer und zeitlicher Aufwand verbunden. Zudem ist aufgrund der Angaben des Berufungswerbers und der von ihm vorgelegten Dokumente zu folgern, dass der Berufungswerber seine Akquisitionen nicht bloß auf den nächsten Umkreis von Wien beschränkt (so wurden von ihm Kaufverträge bezüglich von Fahrzeugen, welche in Niederösterreich, in Oberösterreich und der Steiermark gekauft worden sind, vorgelegt). Somit ist zu folgern, dass der Berufungswerber einen gehörigen Ankäuferwerbeaufwand betreiben muss, zumal sonst nicht die Größe des unternehmerischen Einzugsgebiets des Unternehmens des Berufungswerbers erklärlich wäre.
Dazu kommt, dass der Berufungswerber mitunter auch am Motorenausbau mitarbeitet. Bei einer derart umfangreichen, nur von einer einzigen Person in einem Einzelunternehmen ausgeübten Tätigkeit handelt es sich zweifelsohne nicht nur um eine bloße Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr indiziert das Ausmaß der Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers, dass er zumindest im Ausmaß einer Vollbeschäftigung von etwa 40 Stunden in der Woche als Unternehmer tätig ist.
Schon aus den Angaben des Berufungswerbers und den sonstigen erhobenen Sachverhalten zum Unternehmen des Berufungswerbers ergibt sich sohin, dass dieser sein Unternehmen von einem in Österreich liegenden Ausgangspunkt bzw. Unternehmenssitz aus betreibt. Zu diesem Ergebnis hat man erstens deshalb zu gelangen, da offenkundig der Tätigkeitsschwerpunkt seines Unternehmens jedenfalls weit überwiegend in Österreich liegt, zumal nach den Angaben des Berufungswerbers ein Großteil aller angekauften Fahrzeuge an einen Ort in Wien transportiert und dort insbesondere unter Mitarbeit des Berufungswerbers weiter behandelt werden. Nur ein geringer Teil der angekauften Fahrzeuge wird im Auftrag des Berufungswerbers direkt vom Ankaufsort via A. nach Nigeria verbracht.
Zweitens ist schon in Hinblick auf den Umstand, dass die angekauften Fahrzeuge grundsätzlich nach Wien verbracht werden, zu folgern, dass nur Fahrzeuge angekauft werden, deren Standort sich in einer vertretbaren Distanz zur Wiener Abfallbehandlungsanlage befindet. Sohin ist zu folgern, dass der deutlich überwiegende Teil der angekauften Fahrzeuge in Österreich angekauft wird. Diese Annahme wird dadurch erhärtet, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausschließlich Dokumente von in Österreich angekauften Fahrzeugen vorgelegt hatte.
Drittens beteiligt sich der Berufungswerber in Wien mitunter auch am Ausbau der Motoren, und bringt dieser sogar selbst vor, dass er sich jedenfalls ein- bis mehrfach wöchentlich in Wien aufhält.
Viertens verfügt der Berufungswerber bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben über keine von seinem Wohnort getrennte Unternehmensniederlassung (etwa ein Büro oder ein Geschäftslokal), sodass davon auszugehen ist, dass der Sitz seines Einzelunternehmens an dem Ort liegt, an welchem er während der Tage seiner unternehmerischen Erwerbstätigkeit wohnt. Wie nachfolgend dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber während seiner Tätigkeit als Unternehmer ausschließlich in der Wohnung seiner Freundin Ö. wohnt. Sohin liegt der Sitz des Unternehmens im Bundesgebiet (und nicht in der Slowakei). Fünftens ist auf den Berufungswerber seit September 2008 ein Fahrzeug zugelassen, mit welchem er offenkundig seine unternehmerischen Aktivitäten ausübt (daher etwa allfällige Verkaufsinteressenten aufsucht). Dieses Fahrzeug, bei welchem es sich somit offenkundig um ein unternehmerisch genutztes Fahrzeug handelt, wurde nun aber an seinem Wiener Wohnsitz, nämlich der Wohnung von seiner Freundin Ö., als Zulassungsadresse angemeldet. Auch diese Anmeldung erhärtet die Annahme, dass der Firmensitz des Unternehmens des Berufungswerbers in der Wohnung seiner Freundin Ö. situiert ist.
Bei Zugrundelegung dieser Angaben des Berufungswerbers (insbesondere der Unkenntnis der slowakischen und österreichischen Behörden von seiner unternehmerischen Tätigkeit) und des Umstands, dass der Unternehmensschwerpunkt und der Unternehmenssitz in Österreich liegt, ist weiters davon auszugehen, dass er ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung zu sein, ein in Österreich situiertes Handelsgewerbe betreibt, und dass er zudem ohne im Besitz einer Abfallsammler- bzw. -behandlerbewilligung zu sein, in Österreich die Tätigkeit eines Abfallsammlers und -behandlers ausübt.
Weiters ist davon auszugehen, dass er mangels Bekanntgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit an die österreichischen wie auch slowakischen Behörden auch nicht seiner Verpflichtung zur Einhebung der Mehrwertsteuer und zur Abfuhr der eingehobenen Mehrwertsteuer an die Finanzbehörden nachkommt. Ebenso ist aus dem Umstand der Nichtbekanntgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit an die Behörden zu folgern, dass er seine Unternehmensgewinne weder in der Slowakei noch in Österreich versteuert. Auch ist bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts davon auszugehen, dass der Berufungswerber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit nach dem GSVG gemäß § 2 Abs 1 GSVG ex lege pflichtversichert wäre, wenn er seiner Verpflichtung zur Anmeldung seines Gewerbes und zur Versteuerung seiner Einkünfte nach dem EStG nachkommen würde.Weiters ist davon auszugehen, dass er mangels Bekanntgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit an die österreichischen wie auch slowakischen Behörden auch nicht seiner Verpflichtung zur Einhebung der Mehrwertsteuer und zur Abfuhr der eingehobenen Mehrwertsteuer an die Finanzbehörden nachkommt. Ebenso ist aus dem Umstand der Nichtbekanntgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit an die Behörden zu folgern, dass er seine Unternehmensgewinne weder in der Slowakei noch in Österreich versteuert. Auch ist bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts davon auszugehen, dass der Berufungswerber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit nach dem GSVG gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG ex lege pflichtversichert wäre, wenn er seiner Verpflichtung zur Anmeldung seines Gewerbes und zur Versteuerung seiner Einkünfte nach dem EStG nachkommen würde.
Der Berufungswerber hält sich nach Überzeugung des erkennenden Senats jedenfalls seit dem 4.9.2008 überwiegend, daher grundsätzlich deutlich mehr als die Hälfte der Woche, im Bundesgebiet insbesondere zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Fahrzeughändler und als Altfahrzeugsammler und -behandler auf. Es ist daher zu folgern, dass dieser sich seit dem 4.9.2008 in allen Sechsmonatszeiträumen seit all seinen Einreisen ins Bundesgebiet bei Zusammenzählung aller Tage, an welchen er sich in Österreich befunden hat, mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Die Feststellung, dass sich der Berufungswerber jedenfalls seit dem 4.9.2008 überwiegend, daher deutlich mehr als die Hälfte der Woche, im Bundesgebiet aufhält bzw. aufgehalten hat, gründet erstens auf den beigeschafften und vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogenen von ihm vorgenommenen polizeilichen Meldungen laut den beigeschafften Meldeauskünften. Demnach war der Berufungswerber in nachfolgenden Zeiträumen an der Adresse seiner Freundin Ö. wohnhaft: 4.9.2008 bis 14.1.2009, 20.7.2009 bis 25.9.2009, 6.9.2010 bis 13.9.2010 und 2.9.2011 26.9.2011. Zweitens gründet diese Feststellung auch auf den sonstigen behördlichen Aufzeichnungen, welche einen Aufenthalt im Bundesgebiet erweisen, wie etwa die verwaltungsbehördlichen Anzeigen, welche zu einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung des Berufungswerbers geführt hatten. Dazu ist auszuführen, dass sich der Berufungswerber nachweislich aufgrund entsprechender behördlicher Wahrnehmungen auch an Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hatte, an welchen er sich polizeilich abgemeldet hatten, nämlich an folgenden Tagen: 7.10.2011, 20.1.2011, 9.6.2011, 2.4.2009 und 15.3.2009.
Drittens legt der Umstand, dass der Berufungswerber durchgehend seit dem 22.9.2008 (bis auf drei Tage) durchgehend ein Kraftfahrzeug auf sich zugelassen hatte, wobei als Hauptwohnsitzadresse und somit Zulassungsadresse jeweils die Wohnung seiner Freundin Ö. angeführt wurde, nahe, dass der Berufungswerber seit dem September 2009 zumindest weitgehend durchgängig in dieser Wohnung gewohnt hatte. Viertens ist, wie zuvor dargelegt, aus den Angaben des Berufungswerbers zum Umfang und Ausmaß seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer zu folgern, dass der Berufungswerber seine unternehmerische Tätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, daher an jedenfalls fünf Tagen in der Woche ausübt. Zudem ist, wie zuvor ausgeführt, davon auszugehen, dass der Berufungswerber sich während seiner unternehmerischen Tätigkeit ausschließlich im Umkreis von Wien aufhält. Wenn man nun aber bedenkt, dass der Berufungswerber, abgesehen vom Wohnort seiner Gattin, nur die Wohnung seiner Freundin Ö. als eine Adresse, an welcher er wiederholt nächtigt, anführen konnte, muss angenommen werden, dass dieser während seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer, daher bei Zugrundelegung des Umfangs seiner unternehmerischen Tätigkeit deutlich mehr als die Hälfte der Woche, zwingend an der Adresse seiner Freundin Ö. wohnt.
In Anbetracht der Distanz zwischen dem Wohnort der Gattin des Berufungswerbers und Wien erscheint daher das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er mitunter während der Zeit seiner unternehmerischen Tätigkeit über Nacht an den Wohnort seiner Gattin zurückkehrt und bei dieser übernachtet, als völlig ausgeschlossen, liegen doch zwischen dem Wohnort der Gattin des Berufungswerbers und Wien knapp 380 km, wofür eine Fahrtzeit von jedenfalls etwas über vier Stunden erforderlich ist. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber im Zeitraum seiner unternehmerischen Tätigkeit in der Wohnung seiner Gattin nächtigt. Zu diesem Ergebnis hat man selbst unter der vom Berufungswerber ins Spiel gebrachten Annahme zu gelangen, dass der Berufungswerber seinen Arbeitstag im Raum Br. beendet; zumal die Distanz zwischen Br. und dem Wohnort seiner Gatten noch immer knapp 300 km beträgt und schnellstens in knapp dreieinhalb Stunden mit einem Privatkraftfahrzeug zu überwinden ist. In Anbetracht dieser Distanz macht eine regelmäßige Fahrt zur Adresse seiner Gattin bloß zum Zwecke der Nächtigung überhaupt keinen Sinn. Fünftens ist auch aus den Angaben des Berufungswerbers und seiner Freundin Ö. zu folgern, dass dieser jedenfalls während der Werktage in ihrer Wohnung wohnt. So bringt der Berufungswerber selbst vor, dass er seit über drei Jahren in Österreich durchgehend unternehmerisch (als Autohändler und Altfahrzeugsammler und - behandler) tätig sei und während der Werktage grundsätzlich nicht bei seiner Gattin in der Slowakei wohne, was in Anbetracht des Umstands, dass der Berufungswerber nicht einmal einen vom Wohnort seiner Gattin unterschiedlichen Aufenthaltsort in der Slowakei nennen konnte, notgedrungen seinen regelmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Wohnung seiner Freundin Ö. impliziert.
Zwar gab der Berufungswerber ausdrücklich an, regelmäßig bei einem Freund in Br. zu übernachten, doch war er weder in der Lage den Namen dieser Person anzugeben, noch die Handytelefonnummer, noch die Wohnadresse. Wenn man aber regelmäßig an einer Adresse bei jemandem übernachtet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass man jederzeit in der Lage ist, diese drei Daten bekannt zu geben. Für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Berufungswerbers spricht zudem der Umstand, dass er auch behauptet hat, in Wien bei mehreren Freunden regelmäßig zu übernachten; doch auch hinsichtlich dieser Personen war es ihm nicht möglich, einen anderen Namen und eine andere Adresse als den Namen und die Adresse von Frau Ö. anzugeben. Somit war es dem Berufungswerber nur möglich, eine einzige Wohnadresse, nämlich die von Frau Ö., anzugeben.
Zudem hat sich der Berufungswerber stets und wiederholt immer nur an der Adresse seiner Freundin Ö. polizeilich gemeldet. Auch hat er seit Anfang September 2009 nahezu durchgehend seinen Personenkraftwagen an dieser Adresse als seinem „Hauptwohnsitz“ angemeldet gehabt. Auch hatte er der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass ihm allfällige Briefsendungen an die Adresse seiner Freundin Ö. zu senden seien. Wie schon ausgeführt, vermochte er auch nur einzig die Wohnung seiner Freundin Ö. als Wohnsitzadresse außerhalb der Wohnung seiner Gattin anzuführen. Dazu kommt, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er in Österreich gemeinsam mit seinem Kind ein Familienleben führe, und dass er, wenn er seinen Sohn besuche, drei bis vier Tage bei ihm sei und während dieser Zeit in der Wohnung seiner Freundin Ö. wohne. Auch brachte der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme am 7.10.2011 vor, dass er in Österreich eine Freundin und ein Kind habe, mit welchen er einen regelmäßigen Kontakt pflege. Sinngemäß dasselbe brachte er im Übrigen auch schon anlässlich seiner Einvernahme am 13.10.2008 in der Wohnung von Frau Ö., in welcher er zufällig durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien angetroffen worden war, vor. Weiters führte er in der mündlichen Verhandlung aber auch aus, dass er so gut wie immer, wenn er nach Österreich komme, seinen Sohn besuche. Schon bei Zugrundelegung dieser Angaben, erstens, wonach er mehrmals die Woche seinen Sohn besuche und bei jedem der Besuche stets drei bis vier Tage in der Wohnung von Frau Ö. wohnt, und zweitens, wonach er immer, wenn er Wien aufsuche, seinen Sohn besuche, wobei aber in Anbetracht des Ausmaßes seiner unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von Wien zwingend zu folgern ist, dass der Berufungswerber mehrmals die Woche Wien aufsucht, muss man daher zum Ergebnis gelangen, dass dieser jedenfalls mehr als die Hälfte der Woche an der Adresse seiner Freundin Ö. wohnt. Zu keinem anderen Ergebnis führt sechstens zudem auch die Würdigung der Angaben von Frau Ö., welche angab, dass der Berufungswerber seinen Sohn und sie jede Woche durchschnittlich zwei bis dreimal besuche. Wenn man nämlich berücksichtigt, dass Frau Ö. trotz Wahrheitspflicht angab, im Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers und zu den polizeilichen Erhebungen des Oktobers 2008, dass der Berufungswerber seit seinen Aufenthalten in Wien (daher spätestens seit Anfang September 2008) insgesamt nur zwei Nächte, nämlich eine Nacht im Sommer 2011 und eine Nacht im Dezember 2011 in ihrer Wohnung übernachtet hatte, so ist zu folgern, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme bestrebt war, wahrheitswidrig das Ausmaß des Aufenthalts des Berufungswerbers in ihrer Wohnung deutlich geringer als den Tatsachen entsprechend anzugeben. Für dieses bewusste Streben zur Angabe falscher Tatsachen spricht zudem auch der Umstand, dass Frau Ö. zu Beginn ihrer Vernehmung noch gesagt hatte, dass der Berufungswerber bei ihr „mitunter auch während seiner Aufenthalte in Wien wohne“. Erst nach der Rückfrage durch den Verhandlungsleiter relativierte sie ihre Aussage dahingehend, dass der Berufungswerber erst zwei Mal je eine Nacht bei ihr übernachtet habe. Sohin ist aber davon auszugehen, dass der Berufungswerber Frau Ö. durchschnittlich öfter als nur dreimal die Woche besuchte. Siebtens muss auch bei Zugrundelegung der Angaben der Nachbarn von Frau Ö. anlässlich der Befragung durch Sicherheitswachebeamte im Dezember 2011 (vgl. den Bericht vom 29.12.2009), wonach der Berufungswerber mehrmals im Monat im Haus gesehen werde, geschlossen werden, dass er sich sehr oft in der Wohnung seiner Freundin Ö. aufhält, entspricht es doch der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, der in einem Wohnhaus eine Wohnung aufsucht, nur im Ausnahmefall von ein und derselben Person im Stiegenhaus wahrgenommen wird.Zudem hat sich der Berufungswerber stets und wiederholt immer nur an der Adresse seiner Freundin Ö. polizeilich gemeldet. Auch hat er seit Anfang September 2009 nahezu durchgehend seinen Personenkraftwagen an dieser Adresse als seinem „Hauptwohnsitz“ angemeldet gehabt. Auch hatte er der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass ihm allfällige Briefsendungen an die Adresse seiner Freundin Ö. zu senden seien. Wie schon ausgeführt, vermochte er auch nur einzig die Wohnung seiner Freundin Ö. als Wohnsitzadresse außerhalb der Wohnung seiner Gattin anzuführen. Dazu kommt, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er in Österreich gemeinsam mit seinem Kind ein Familienleben führe, und dass er, wenn er seinen Sohn besuche, drei bis vier Tage bei ihm sei und während dieser Zeit in der Wohnung seiner Freundin Ö. wohne. Auch brachte der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme am 7.10.2011 vor, dass er in Österreich eine Freundin und ein Kind habe, mit welchen er einen regelmäßigen Kontakt pflege. Sinngemäß dasselbe brachte er im Übrigen auch schon anlässlich seiner Einvernahme am 13.10.2008 in der Wohnung von Frau Ö., in welcher er zufällig durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien angetroffen worden war, vor. Weiters führte er in der mündlichen Verhandlung aber auch aus, dass er so gut wie immer, wenn er nach Österreich komme, seinen Sohn besuche. Schon bei Zugrundelegung dieser Angaben, erstens, wonach er mehrmals die Woche seinen Sohn besuche und bei jedem der Besuche stets drei bis vier Tage in der Wohnung von Frau Ö. wohnt, und zweitens, wonach er immer, wenn er Wien aufsuche, seinen Sohn besuche, wobei aber in Anbetracht des Ausmaßes seiner unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von Wien zwingend zu folgern ist, dass der Berufungswerber mehrmals die Woche Wien aufsucht, muss man daher zum Ergebnis gelangen, dass dieser jedenfalls mehr als die Hälfte der Woche an der Adresse seiner Freundin Ö. wohnt. Zu keinem anderen Ergebnis führt sechstens zudem auch die Würdigung der Angaben von Frau Ö., welche angab, dass der Berufungswerber seinen Sohn und sie jede Woche durchschnittlich zwei bis dreimal besuche. Wenn man nämlich berücksichtigt, dass Frau Ö. trotz Wahrheitspflicht angab, im Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers und zu den polizeilichen Erhebungen des Oktobers 2008, dass der Berufungswerber seit seinen Aufenthalten in Wien (daher spätestens seit Anfang September 2008) insgesamt nur zwei Nächte, nämlich eine Nacht im Sommer 2011 und eine Nacht im Dezember 2011 in ihrer Wohnung übernachtet hatte, so ist zu folgern, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme bestrebt war, wahrheitswidrig das Ausmaß des Aufenthalts des Berufungswerbers in ihrer Wohnung deutlich geringer als den Tatsachen entsprechend anzugeben. Für dieses bewusste Streben zur Angabe falscher Tatsachen spricht zudem auch der Umstand, dass Frau Ö. zu Beginn ihrer Vernehmung noch gesagt hatte, dass der Berufungswerber bei ihr „mitunter auch während seiner Aufenthalte in Wien wohne“. Erst nach der Rückfrage durch den Verhandlungsleiter relativierte sie ihre Aussage dahingehend, dass der Berufungswerber erst zwei Mal je eine Nacht bei ihr übernachtet habe. Sohin ist aber davon auszugehen, dass der Berufungswerber Frau Ö. durchschnittlich öfter als nur dreimal die Woche besuchte. Siebtens muss auch bei Zugrundelegung der Angaben der Nachbarn von Frau Ö. anlässlich der Befragung durch Sicherheitswachebeamte im Dezember 2011 vergleiche den Bericht vom 29.12.2009), wonach der Berufungswerber mehrmals im Monat im Haus gesehen werde, geschlossen werden, dass er sich sehr oft in der Wohnung seiner Freundin Ö. aufhält, entspricht es doch der alltäglichen Lebenserfahrung, dass jemand, der in einem Wohnhaus eine Wohnung aufsucht, nur im Ausnahmefall von ein und derselben Person im Stiegenhaus wahrgenommen wird.
Achtens muss aus dem Umstand, dass der Berufungswerber bei der ersten der beiden Kontaktnahmen von Sicherheitswachebeamten mit der Zeugin Ö. im Oktober 2008 sich zufällig mit der Zeugin Ö. in deren Wohnung aufhielt, und dieser nach Angabe von Frau Ö. knapp vor der am 29.12.2011 erfolgten zweiten der beiden Kontaktaufnahmen die Wohnung von Frau Ö. aufgesucht hatte (nämlich laut deren Angaben am 27.12.2011) gefolgert werden, dass der Berufungswerber (mangels Existenz einer eigenen Wohnung des Berufungswerbers in Wien) seit September 2008 überwiegend in der Wohnung von Frau Ö. wohnt, und dass dieser höchstens sporadisch seine Gattin besucht. Für diesen Schluss spricht insbesondere der Umstand, dass bekanntlich zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr viele Unternehmen geschlossen und Privatpersonen häufig auf Urlaub sind. Es ist daher anzunehmen, dass in diesen Tagen auszuschließen ist, dass der Berufungswerber (von einem absoluten Ausnahmefall abgesehen) jemanden findet, welcher ihm ein Fahrzeug verkauft. Trotz des Umstands, dass zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr ein Aufenthalt in Wien bloß zum Zwecke der unternehmerischen Tätigkeit wenig Sinn macht, und es nahe liegen würde, diesen Umstand zu nutzen, um einige Tage mit seiner Gattin zu verbringen, hielt sich nun aber der Berufungswerber auch an diesen Tagen in Wien auf. Dieser Umstand legt es nun aber nahe, dass der Berufungswerber sich nicht bloß in Zeiten einer unternehmerischen Tätigkeit in Wien aufhielt (aufhält), sondern zumindest teilweise auch an den Tagen, in welchen er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn man zudem bedenkt, dass der Berufungswerber an solch einem Tag, an welchem er nur beschränkt bis gar nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen kann, Frau Ö. in ihrer Wohnung aufsucht, muss gefolgert werden, dass der Berufungswerber sich in Wien nicht nur während der Zeiträume einer unternehmerischen Tätigkeit, sondern zumindest teilweise auch in den Zeiträumen, in denen er keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgeht, aufhält.
Dies lässt nun aber den Schluss zu, dass der Berufungswerber nur sehr selten den Wohnsitz seiner Gattin aufsucht. Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass der Berufungswerber trotz einer seit dem 31.1.2011 erfolgten Bereithaltung einer Urkunde zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts in der Slowakei durch slowakische Behörden diese Urkunde bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der slowakischen Behörden jedenfalls bis zum 21.12.2011 nicht behoben hat. Dieses Verhalten des Berufungswerbers (daher das Verhalten der Nichtabholung einer Urkunde zum Nachweis eines Aufenthaltsrechts) erscheint nämlich nur dann erklärlich, wenn man annimmt, dass der Berufungswerber nur sehr selten und jedenfalls nicht während der Werktage die Wohnung seiner Gattin aufgesucht hat, zumal nur so erklärt zu werden vermag, dass der Berufungswerber etwa 11 Monate nicht in der Lage war, von einer Behörde ein für ihn besonders wichtiges Dokument abzuholen. Es ist nämlich wohl davon auszugehen, dass auch nach slowakischem Recht die Behörden jemanden darüber informieren, dass für ihn eine Aufenthaltsberechtigungskarte bereitgehalten wird. Nur wenn man davon ausgeht, dass der Berufungswerber sich nur selten und zudem auch nur während des Wochenendes sich an der Adresse seiner Gattin aufgehalten hat, erscheint es nachvollziehbar, dass der Berufungswerber diese Karte nicht schon bald nach deren Bereithaltung abgeholt hat.
Neuntens spricht auch der Umstand, dass der Berufungswerber sich bislang noch nie in der Slowakei (dagegen regelmäßig sehr wohl in Österreich) polizeilich gemeldet hatte, für die Annahme, dass sich der Berufungswerber seit dem September 2008 deutlich überwiegend in Wien aufgehalten hat und wenn, dann nur sporadisch zu Besuchszwecken die Wohnung seiner Gattin aufgesucht hatte. Demgegenüber indizieren die vom Berufungswerber zum Nachweis seiner Verankerung in der Slowakei vorgelegten Dokumente nicht einmal annähernd, dass dieser sich bislang mehr als nur sporadisch in der Slowakei aufgehalten hat:
Wie zuvor ausgeführt, führte etwa die Vorlage einer Urkunde, aus welcher sich die Aufenthaltsberechtigung des Berufungswerbers in der Slowakei erschließen lässt, in Anbetracht des Umstands, dass diese etwa 11 Monate nicht von der Behörde abgeholt worden ist, zum Schluss, dass der Berufungswerber sich zwischen dem 31.1.2011 und Anfang Jänner 2012 nahezu gar nicht im Bereich des Wohnorts seiner Gattin aufgehalten hatte.
Zur Vorlage seines slowakischen Führerscheins, mit welcher die Behauptung verbunden war, dass der Berufungswerber im Juli 2011 in der Slowakei die Führerscheinprüfung abgelegt und zuvor einen Führerscheinkurs absolviert hatte, sei ausgeführt, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein offenkundig bewusst tatsachenwidriges Vorbringen handelt. Es trifft zwar zur, dass dieser Führerschein am 25.7.2011 ausgestellt worden ist; doch ergibt sich aus der Rückseite des Führerscheins, dass der Berufungswerber alle durch diesen Führerschein ausgewiesenen Lenkberechtigungen am 19.1.2007, und daher offenkundig nicht in der Slowakei, sondern wohl in Spanien erworben hat. Bei dem gegenständlichen Führerscheindokument handelt es sich daher offenkundig nur um die Umschreibung des spanischen Führerscheins des Berufungswerbers in einen slowakischen. Wenn nun aber der Umstand der bloßen Umschreibung eines Führerscheins vom Berufungswerber als Beweis für die Ablegung einer Führerscheinprüfung und eines längeren Aufenthalts in der Slowakei angeführt wird, muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber nur durch tatsachenwidrige Behauptungen in der Lage ist, einen etwas längeren Aufenthalt in der Slowakei glaubhaft machen zu können. Gerade dieser Umstand der Abgabe tatsachenwidriger Behauptungen bildet daher ein weiteres Indiz dafür, dass der Berufungswerber sich seit September 2008 nahezu durchgehend in Österreich (Wien) aufgehalten hatte.
Ebenso wenig vermag der Umstand der Vorlage einer slowakischen Krankenversicherungskarte und einer von einer slowakischen Bank auf den Berufungswerber ausgestellten Bankomatkarte seinen nicht bloß sporadischen Aufenthalt in der Slowakei zu beweisen.
Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da aus den Angaben der slowakischen Behörden (Erteilung eines Aufenthaltsrechts, keine Meldung des Berufungswerbers in der Slowakei) zu folgern ist, dass nach slowakischem Recht ein Aufenthaltsrecht jedenfalls einem Gatten (einer Gattin) einer (eines) in der Slowakei wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen auch dann erteilt wird, wenn dieser Gatte (diese Gattin) über keine Wohnsitzmeldung verfügt. Dass nach slowakischem Recht eine Krankenversicherung bei einem öffentlichen Krankenversicherungsträger nicht zwingend einen Wohnsitz in der Slowakei voraussetzt, erscheint schon deshalb denkbar, da auch nach dem österreichischen Recht eine polizeiliche Meldung bzw. ein Inlandsaufenthalt keine Voraussetzung für die Begründung einer Sozialversicherungspflicht (Pflichtversicherung) darstellt. Im gegenständlichen Fall ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die Krankenversicherung des Berufungswerbers in der slowakischen Krankenversicherung nicht auf die vom Berufungswerber behauptete teilweise unternehmerische Tätigkeit in der Slowakei basiert. Dies deshalb, da laut den Angaben des Berufungswerbers die slowakischen Behörden keinerlei Ahnung von seiner tatsächlichen Erwerbstätigkeit haben und dieser auch von den slowakischen Finanzbehörden nicht erfasst ist. Da der Berufungswerber mit einer in der Slowakei aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Berufungswerber bei seiner Gattin bei der slowakischen Krankenversicherung mitversichert ist, und dass ihm denkmöglich aus diesem Grund eine Krankenversicherungskarte ausgestellt worden ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber mit einer in der Slowakei aufhältigen slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass die slowakische Bank die Eröffnung eines auf den Berufungswerber lautenden Kontos nicht vom Nachweis einer Bestätigung eines Wohnsitzes in der Slowakei abhängig gemacht hat.
Wie wenig aussagekräftig die Ausstellung einer Bankomatkarte durch eine slowakische Bank für den Nachweis eines nicht bloß sporadischen Aufenthalts in der Slowakei ist, ergibt sich zudem auch daraus, dass von einer Bank ja gar nicht überprüft zu werden vermag, ob der Berufungswerber regelmäßig oder auch nur öfters in der Slowakei oder aber in Österreich (etwa Wien) übernachtet. Wie wenig aussagekräftig die Ausstellung der Bankomatkarte für die Verankerung des Berufungswerbers in der Slowakei ist, ergibt sich zudem daraus, dass der Berufungswerber nachweislich bis zum Jänner 2012 nicht in der Lage war, seine Berechtigung zum Aufenthalt in der Slowakei nachzuweisen, und dieser zudem auch nachweislich noch nie über eine österreichische Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. Dennoch hat der Berufungswerber nachweislich eine Bankomatkarte ausgestellt erhalten. Es erscheint daher durchaus schlüssig, dass eine slowakische Bank, welche für eine Kontoeröffnung nicht einmal die Vorlage des Nachweises einer Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei oder einem angrenzenden Staat fordert, auch keinen Nachweis einer aufrechten Wohnsitzmeldung in der Slowakei verlangt.
Aus welchen Gründen der Berufungswerber sich in der slowakischen Krankenversicherung krankenversichert und aus welchem Grund er bei einer slowakischen Bank ein Konto eröffnet hat, ist im Übrigen für das gegenständliche Verfahren unerheblich, zumal der Grund dieser Handlungen des Berufungswerbers in Anbetracht des Umstands, dass der Berufungswerber jedenfalls während der Werktage nahezu durchgehend und darüber hinaus wohl auch an Tagen, in welchen er nicht einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in Wien gewohnt hatte, nicht darin liegen kann, dass der Berufungswerber nahe seines zumindest an den Werktagen gewählten Wohnsitzes eine Krankenversicherung eingehen und ein Konto eröffnen will. Es erscheint daher nicht erforderlich, anhand der Kontokonditionen und der Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob dem Berufungswerber überhaupt (mangels des Nachweises einer Aufenthaltsbewilligung und eines Nachweises einer nachweislichen Erwerbstätigkeit in Österreich) durch eine österreichische Bank ein Konto eröffnet worden wäre. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass eine Bank eher jemandem ein Konto eröffnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gattin des Kontoeröffnungswerbers Staatsbürgerin des jeweiligen Staates, in welchem die Bankniederlassung liegt, ist, und diese auch über ein eigenes Einkommen verfügt. Schon aus diesem Grunde liegt es nahe, dass der Berufungswerber versucht hat, ein Konto bei einer slowakischen Bank zu eröffnen. Außerdem setzt, offenkundig im Gegensatz zum slowakischen Recht, der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in der staatlichen österreichischen Krankenversicherung eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich voraus (vgl. § 16 Abs 1 ASVG) und normiert zudem § 16 ASVG eine sechsmonatige Wartezeit; sodass schon aufgrund des Umstands, dass der Berufungswerber wusste, sich nicht länger als drei Monate durchgehend in Österreich melden zu dürfen, in Anbetracht der sechsmonatigen Wartezeit ein Abschluss einer österreichischen Krankenversicherung für ihn schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommen konnte. Ein Begründung einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG wieder hätte die Anmeldung eines Gewerbes und die Veranlagung zur Einkommenssteuer vorausgesetzt, was einerseits gravierende Kostenfolgen für den Berufungswerber nach sich gezogen hätte, und was zudem die Wahrscheinlichkeit erhöht hätte, dass die Behörden auf den illegalen Aufenthalt des Berufungswerbers aufmerksam werden. Dass der Berufungswerber in Anbetracht dieser Rechtslage daher versucht hat, sich auf anderem Wege einen Krankenversicherungsschutz zu besorgen, erscheint daher mehr als nur naheliegend.Aus welchen Gründen der Berufungswerber sich in der slowakischen Krankenversicherung krankenversichert und aus welchem Grund er bei einer slowakischen Bank ein Konto eröffnet hat, ist im Übrigen für das gegenständliche Verfahren unerheblich, zumal der Grund dieser Handlungen des Berufungswerbers in Anbetracht des Umstands, dass der Berufungswerber jedenfalls während der Werktage nahezu durchgehend und darüber hinaus wohl auch an Tagen, in welchen er nicht einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in Wien gewohnt hatte, nicht darin liegen kann, dass der Berufungswerber nahe seines zumindest an den Werktagen gewählten Wohnsitzes eine Krankenversicherung eingehen und ein Konto eröffnen will. Es erscheint daher nicht erforderlich, anhand der Kontokonditionen und der Versicherungsbedingungen zu prüfen, ob dem Berufungswerber überhaupt (mangels des Nachweises einer Aufenthaltsbewilligung und eines Nachweises einer nachweislichen Erwerbstätigkeit in Österreich) durch eine österreichische Bank ein Konto eröffnet worden wäre. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass eine Bank eher jemandem ein Konto eröffnet, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gattin des Kontoeröffnungswerbers Staatsbürgerin des jeweiligen Staates, in welchem die Bankniederlassung liegt, ist, und diese auch über ein eigenes Einkommen verfügt. Schon aus diesem Grunde liegt es nahe, dass der Berufungswerber versucht hat, ein Konto bei einer slowakischen Bank zu eröffnen. Außerdem setzt, offenkundig im Gegensatz zum slowakischen Recht, der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in der staatlichen österreichischen Krankenversicherung eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich voraus vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, ASVG) und normiert zudem Paragraph 16, ASVG eine sechsmonatige Wartezeit; sodass schon aufgrund des Umstands, dass der Berufungswerber wusste, sich nicht länger als drei Monate durchgehend in Österreich melden zu dürfen, in Anbetracht der sechsmonatigen Wartezeit ein Abschluss einer österreichischen Krankenversicherung für ihn schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommen konnte. Ein Begründung einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG wieder hätte die Anmeldung eines Gewerbes und die Veranlagung zur Einkommenssteuer vorausgesetzt, was einerseits gravierende Kostenfolgen für den Berufungswerber nach sich gezogen hätte, und was zudem die Wahrscheinlichkeit erhöht hätte, dass die Behörden auf den illegalen Aufenthalt des Berufungswerbers aufmerksam werden. Dass der Berufungswerber in Anbetracht dieser Rechtslage daher versucht hat, sich auf anderem Wege einen Krankenversicherungsschutz zu besorgen, erscheint daher mehr als nur naheliegend.
Der Umstand, dass der Berufungswerber während des Zeitraums seit dem 4. September 2008 nicht durchgehend an der Adresse von Frau Ö. gemeldet gewesen ist, vermag nach Ansicht des erkennenden Senats schon deshalb nicht zur Annahme zu führen, dass er seit September 2008 nicht durchgehend überwiegend in dieser Wohnung wohnt, weil der Berufungswerber selbst angibt, während dieser Zeit durchgehend in einer beruflich voll beanspruchenden Weise in Wien bzw. im Umkreis von Wien erwerbstätig gewesen zu sein, und da der Berufungswerber nicht in der Lage war, eine andere Wohnadresse als die von Frau Ö. anzugeben. Im Übrigen war dem Berufungswerber bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben jedenfalls schon seit September 2008 bekannt, dass er mangels einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet keinesfalls zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von über drei Monaten berechtigt ist, bringt er doch selbst vor, dass er sich bei der Behörde über die Rechtslage selbst erkundigt habe. In Anbetracht dieser Kenntnis ist es daher mehr als naheliegend, dass der Berufungswerber sich immer bloß während einiger Zeiträume im Bundesgebiet gemeldet hat, zumal er andernfalls ja auch nicht befugt gewesen wäre, sein Fahrzeug im Bundesgebiet zulassen zu lassen. Schon im Hinblick auf den Umstand, dass der Berufungswerber immer wieder wegen Verkehrsdelikte bestraft worden ist, musste er auch davon ausgehen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass die Behörde die Zulässigkeit der Zulassung seines Fahrzeugs auf ihn an der gegenständlichen Wiener Adresse verneinen würde, wenn dieses nicht immer wieder an dieser Adresse als gemeldet aufscheinen würde. Andererseits musste er auch fürchten, dass der Behörde im Falle einer Anmeldung für die Dauer von mehr als drei Monaten sein illegaler Aufenthalt auffallen könnte. So gesehen bildet der Umstand der zeitweiligen Abmeldung des Berufungswerbers von Österreich nicht ein Indiz für einen Nichtaufenthalt des Berufungswerbers in den Zeiten, in welchen er in Österreich polizeilich nicht gemeldet war.
Bei Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich auch die Feststellung, wonach der Berufungswerber in Br. über keinen Wohnsitz verfügt. Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist somit auch davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber seit dem 1. September 2008 niemals durchgehend zumindest drei Monate in der Slowakei aufgehalten hatte.
Festgestellt wird weiters, dass der Berufungswerber seit dem 1. September 2008 jedenfalls nicht alle drei Monate nach Spanien gereist ist, dass er auch nicht binnen der letzten drei Monate nach Spanien gereist ist, und dass er sich seit dem 1. September 2008 auch niemals durchgehend zumindest drei Monate in Spanien aufgehalten hatte. Zu dieser Feststellung hat man aufgrund der obigen Feststellung, wonach dieser seit dem 1.9.2008 grundsätzlich jede Woche deutlich überwiegend in der Wohnung seiner Freundin Ö. wohnt (gewohnt hat), und der Berufungswerber seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich als Unternehmer in einer Vollzeittätigkeit erwerbstätig ist (gewesen ist), und aufgrund des Umstands, dass der Berufungswerber stets nur vorgebracht hat, seit dem September 2008 zwischen der Slowakei und Österreich gependelt zu sein, zu gelangen. Auch wäre es absolut unnachvollziehbar, warum der Berufungswerber regelmäßig, daher alle 3 Monate nach Spanien reisen sollte, zumal dieser in Spanien bei Zugrundelegung seiner Angaben weder erwerbstätig ist noch über besondere persönliche bzw. familiäre Bindungen verfügt. Weiters muss aus dem Umstand, dass der Berufungswerber offenkundig in Wien nicht über eine eigene Wohnung verfügt, sondern stets in der Wohnung der Mutter seines Kindes übernachtet, wobei diese ihn sogar regelmäßig in Meldebestätigungen als Untermieter anführt, auf ein jedenfalls seit dem 4.9.2008 bestehendes zumindest extrem enges Freundschaftsband zwischen dem Berufungswerber und Frau Ö. geschlossen werden.
Zu diesen Feststellungen hat man insbesondere deshalb zu gelangen, da der Berufungswerber insbesondere bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben vor der Zulassungsbehörde schon seit dem 4. September 2008, daher zu einem Zeitpunkt, als das gemeinsame Kind noch ein Säugling gewesen ist, überwiegend in der Wohnung von Frau Ö. gemeinsam mit dieser und dem gemeinsamen Kind wohnt (gewohnt hat). Da bekanntlich Säuglinge und Kleinstkinder einer ständigen Betreuung durch Erwachsene bedürfen, ist zu folgern, dass sich Frau Ö. jedenfalls abends nahezu immer mit ihrem Kind in ihrer Wohnung aufgehalten hat. Sohin ist aber bei Zugrundelegung der Annahme, dass der Berufungswerber überwiegend in der Wohnung von Frau Ö. gewohnt hat, davon auszugehen, dass der Berufungswerber jedenfalls in zeitlicher Hinsicht die wichtigste Bezugsperson von Frau Ö. (wenn man von der Bezugsperson des Kindes absieht) war bzw. ist. Ebenso ist auch umgekehrt davon auszugehen, dass jedenfalls in zeitlicher Hinsicht Frau Ö. die wichtigste Bezugsperson des Berufungswerbers war bzw. ist.
Für ein solch enges Naheverhältnis spricht auch der Umstand, dass der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme am 7.10.2011 Frau Ö. als „meine Freundin“ bezeichnet hat. Da sich der erkennende Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, dass der Berufungswerber über sehr gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber weiß, dass nach dem umgangssprachlichen Gebrauch (außer von Fällen, in welchen der Kontext das Gegenteil zwingend nahe legt) die Bezeichnung einer Frau durch einen Mann mit der Wendung „meine Freundin“ das Vorliegen einer Partnerschaft, und nicht bloß einer rein freundschaftlichen Verbundenheit zum Ausdruck bringt. Zudem bringt der Berufungswerber selbst vor, mit seinem Kind ein enges und intensives Familienleben zu führen. Diese Behauptung eines engen und intensiv geführten Familienlebens impliziert nun aber im gegenständlichen Fall eines Säuglings bzw. Kleinkinds, dass der Berufungswerber seine Beziehung zu seinem Kind nicht getrennt von der Kindesmutter pflegt. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, 1) da der Berufungswerber gemeinsam mit seinem Kind und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt wohnt und in dieser Wohnung auch überwiegend wohnt, und 2) da ein Säugling wie auch ein Kleinkind intensive personale Bindungen üblicherweise nicht getrennt von seiner wichtigsten elterlichen Bezugsperson, daher im gegenständlichen Fall wohl der Kindesmutter, pflegt. Zudem ist festzustellen, dass zumindest seit dem 4.9.2008 der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berufungswerbers im Bundesgebiet liegt. Zu diesem Ergebnis hat man bei Würdigung der getätigten Feststellungen, 1) dass der Berufungswerber jedenfalls seit 4.9.2008 sich deutlich überwiegend im Bundesgebiet aufhält und während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet an der Adresse seiner Freundin Ö. wohnt, 2) dass der Berufungswerber während der Dauer seiner im Ausmaß einer Vollbeschäftigung ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit und zudem auch darüber hinaus an Tagen, an welchen er sich in Wien nicht zum Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit aufhält, in der Wohnung von Frau Ö. wohnt, und 3) dass der Berufungswerber jedenfalls seit etwa drei Jahren ein Einzelunternehmen betreibt, dessen Geschäftszweck der An- und Verkauf von Fahrzeugen und die Sammlung und Behandlung von als Abfall einzustufenden Altfahrzeugen ist, wobei der Ankauf der Fahrzeuge in Wien und im weiteren Umkreis von Wien (und daher insbesondere auch in Br.) erfolgt, und 4) dass der Berufungswerber sich niemals in der Slowakei polizeilich gemeldet hat, und 5) dass der Berufungswerber stets gegenüber den Behörden die Wohnung seiner Freundin Ö. als seinen Hauptwohnsitz angeführt hat (nämlich einerseits anlässlich seiner mehrmaligen polizeilichen Meldungen, anlässlich der Zulassung seines jeweiligen Fahrzeugs und gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien im Hinblick auf seine Zustelladresse), und 6) dass ein jedenfalls seit dem 4.9.2008 bestehendes zumindest extrem enges Freundschaftsband zwischen dem Berufungswerber und Frau Ö. besteht, und 7) dass der Berufungswerber gemeinsam mit seinem Kind und der Mutter seines Kindes in derselben Wohnung wohnt, und 8) der Berufungswerber bei Zugrundelegung dieser Feststellungen offenkundig mit seiner Gattin nur einen eher sporadischen zeitlichen Kontakt pflegt bzw. pflegen kann, zu gelangen.
In Anbetracht dieser (zuvor näher begründeten) Feststellungen muss gefolgert werden, dass der Berufungswerber sich nicht bloß zum Zwecke seiner Erwerbstätigkeit, sondern auch zum Zwecke des Führens privater Kontakte (insbesondere zu seinem Kind und zu „seiner Freundin“ Frau Ö.) im Bundesgebiet aufhält. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass es auch in der Slowakei Altfahrzeuge gibt, welche wohl zu keinem höheren Preis als in Österreich vom Berufungswerber angekauft werden könnten. Wenn man bedenkt, dass der Berufungswerber wohl mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt leben könnte, wäre somit die Ausübung der vom Berufungswerber angeführten unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis des Wohnorts seiner Gattin mit wesentlich weniger Umständen bzw. Mühen verbunden, als die Ausübung einer Tätigkeit im Umkreis von Wien. Zudem wäre es diesfalls dem Berufungswerber auch möglich, mit seiner Gattin einen für Eheleute typischerweise intensiven, und daher nicht bloß sporadischen zeitlichen Kontakt zu pflegen. Zudem müsste er diesfalls nicht einen Wohnsitz außerhalb des Wohnsitzes seiner Gattin begründen und würde er sich diesfalls jedenfalls seit dem Jänner 2011 legal innerhalb der Europäischen Union (nämlich in der Slowakei) aufhalten und wäre dieser diesfalls jedenfalls seit dem Jänner 2011 auch legal in der Europäischen Union (nämlich in der Slowakei) wohnhaft. Festgestellt wird weiters, dass der Berufungswerber niemals aus dem Umstand, dass dieser mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten konnte:
Der Berufungswerber hat stets vorgebracht, dass seine Gattin in der Slowakei wohnhaft ist. Niemals wurde von ihm auch nur andeutungsweise behauptet, dass diese jemals längere Zeit in einem anderen EWR-Staat als die Slowakei berufstätig gewesen bzw. in Berufsausbildung ist. Es liegt daher kein Indiz vor, dass dem Berufungswerber die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des EU-Rechts zukommt. (Dass dem Berufungswerber im Falle seiner Verehelichung mit einer die Freizügigkeit in Anspruch genommen habenden Österreicherin mit gemeinsamen Wohnsitz in Österreich nach österreichischem Recht eine Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des FrPolG zukommen würde, ist daher ohne Relevanz.) Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass der Berufungswerber den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen innehat, vermag daraus nicht ein Recht, in Österreich nahezu durchgängig zu wohnen und hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen, gefolgert zu werden. Der Zweck der besonderen Rechtsstellung der Angehörigen von EWR-Bürgern, welche die Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, (daher der begünstigten Drittstaatsangehörigen) liegt nämlich ausschließlich darin, einem EWR-Bürger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat nicht deshalb unattraktiv zu machen, weil im Falle der Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger dieser seine familiären Kontakte im Falle der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung für dessen Familienangehörigen in dem Staat, in welchem dieser EWR-Bürger seiner Erwerbstätigkeit nachgehen will, weitgehend nicht aufrechterhalten kann. Daher ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger nach dem EU-Recht jedenfalls grundsätzlich nur dann zum Aufenthalt in dem EWR-Staat berechtigt, wenn in diesem Staat auch der über eine EWR-Staatsbürgerschaft verfügende Angehörige wohnhaft ist. Aus dem EU-Recht vermag daher nicht gefolgert zu werden, dass durch dieses auch dann einem begünstigten Drittstaatsangehörigen in einem EWR-Staat ein Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sein über die EWR-Staatsangehörigkeit verfügender Angehöriger sich nicht ebenfalls in diesem Staat überwiegend aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge: FPG) entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß § 9 Abs 1a FPG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs 2 Z 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Abs 3 leg. cit. erlassen, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden. Der erkennende Senat ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge: FPG) entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, FPG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Absatz 3, leg. cit. erlassen, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden. Der erkennende Senat ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständig.
Rechtlich ist auszuführen, dass eine von einem Schengenvertragsstaat ausgestellte Aufenthaltsberechtigung, welche nur zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen den Inhaber eines Visums auch zu einem Aufenthalt in einem anderen Schengenvertragsstaat berechtigt.
So bestimmt etwa Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen i.d.F. der VO (EU) Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.3.2010 (in Hinkunft SDÜ), dass ein Fremder, welcher über einen gültigen Aufenthaltstitel i.S.d. Art. 1 SDÜ verfügt, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisepasses bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenvertragsstaaten bewegen kann, sofern diese die Einreisevorschriften des Art. 5 Abs 1 lit. a, c und e der VO (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des jeweilig betroffenen Staates stehen. Gemäß Art. 5 Abs 1 lit. c Schengener Grenzkodex muss ein in einen Mitgliedsstaat einreisender Drittstaatsangehöriger den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und muss er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen, oder muss er in der Lage sein, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat rechtmäßig zu erwerben. Gemäß Art. 5 Abs 2 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts i.S.d. Art. 5 Abs 1 lit. c Schengener Grenzkodex nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts ermittelt. Bei dieser Ermittlung wird der Betrag, welcher die Höhe der täglichen Ausgaben für Unterhalt und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedsstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, zum Ausdruck bringt, mit der Zahl der Aufenthaltstage multipliziert.So bestimmt etwa Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen in der Fassung der VO (EU) Nr. 265 aus 2010,, ABl. L 85 vom 31.3.2010 (in Hinkunft SDÜ), dass ein Fremder, welcher über einen gültigen Aufenthaltstitel i.S.d. Artikel eins, SDÜ verfügt, sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisepasses bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengenvertragsstaaten bewegen kann, sofern diese die Einreisevorschriften des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e der VO (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex) erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des jeweilig betroffenen Staates stehen. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex muss ein in einen Mitgliedsstaat einreisender Drittstaatsangehöriger den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und muss er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen, oder muss er in der Lage sein, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat rechtmäßig zu erwerben. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts i.S.d. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts ermittelt. Bei dieser Ermittlung wird der Betrag, welcher die Höhe der täglichen Ausgaben für Unterhalt und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedsstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, zum Ausdruck bringt, mit der Zahl der Aufenthaltstage multipliziert.
Aus Art. 21 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs 1 lit. c Schengener Grenzkodex i.V.m. Art. 5 Abs 2 Schengener Grenzkodex ist daher zu folgern, dass ein Drittstaatsangehöriger nur dann in einen Schengenvertragsstaat, von welchem diesem Fremden kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, einreisen darf, wenn dieser schon zu Beginn der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts und der Rückreise verfügt. Dieser Anforderung hat ein Drittstaatsangehöriger nur dann nicht zu entsprechen, wenn dieser in der Lage ist, durch eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit im jeweiligen Schengenvertragsstaat die Mittel zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts und der Rückreise zu erwerben.Aus Artikel 21, SDÜ in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, Schengener Grenzkodex ist daher zu folgern, dass ein Drittstaatsangehöriger nur dann in einen Schengenvertragsstaat, von welchem diesem Fremden kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, einreisen darf, wenn dieser schon zu Beginn der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts und der Rückreise verfügt. Dieser Anforderung hat ein Drittstaatsangehöriger nur dann nicht zu entsprechen, wenn dieser in der Lage ist, durch eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit im jeweiligen Schengenvertragsstaat die Mittel zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts und der Rückreise zu erwerben.
Folglich ist ein Drittstaatsangehöriger dann nicht zur Einreise in einen Schengenvertragsstaat, für welchem ihm kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, befugt, wenn dieser weder bereits zum Zeitpunkt der Einreise über ausreichende Mittel i.S.d. Art. 5 Abs 1 lit. c Schengener Grenzkodex verfügt noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedsstaat befugt ist (und daher auch keinesfalls in der Lage ist, durch eine RECHTMÄSSIGE Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren).Folglich ist ein Drittstaatsangehöriger dann nicht zur Einreise in einen Schengenvertragsstaat, für welchem ihm kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, befugt, wenn dieser weder bereits zum Zeitpunkt der Einreise über ausreichende Mittel i.S.d. Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex verfügt noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedsstaat befugt ist (und daher auch keinesfalls in der Lage ist, durch eine RECHTMÄSSIGE Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren).
Diese Regelung bringt nach Ansicht des erkennenden Senats deutlich zum Ausdruck, dass durch das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht in die (nicht bereits durch anderes EU-Recht beschränkte) Souveränität eines Schengenvertragsstaats zur Regelung der Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat eingegriffen werden soll. Nur so macht es einen Sinn, dass § 21 SDÜ uneingeschränkt auf Art. 5 Abs 1 lit. c Schengener Grenzkodex verweist, obgleich Art. 5 Abs 1 lit. c Schengener Grenzkodex auf eine „rechtmäßige Erwerbstätigkeit“ abstellt. Vielmehr bringt diese Regelung deutlich zum Ausdruck, dass das Schengener Durchführungsübereinkommen von der (nicht bereits durch anderes EU-Recht beschränkten) Souveränität eines Schengenvertragsstaats zur Regelung der Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat ausgeht und diese achtet.Diese Regelung bringt nach Ansicht des erkennenden Senats deutlich zum Ausdruck, dass durch das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht in die (nicht bereits durch anderes EU-Recht beschränkte) Souveränität eines Schengenvertragsstaats zur Regelung der Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat eingegriffen werden soll. Nur so macht es einen Sinn, dass Paragraph 21, SDÜ uneingeschränkt auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex verweist, obgleich Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex auf eine „rechtmäßige Erwerbstätigkeit“ abstellt. Vielmehr bringt diese Regelung deutlich zum Ausdruck, dass das Schengener Durchführungsübereinkommen von der (nicht bereits durch anderes EU-Recht beschränkten) Souveränität eines Schengenvertragsstaats zur Regelung der Zulässigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Staat ausgeht und diese achtet.
Schon aus diesen Überlegungen wie auch aus der in diesem Sinne auszulegenden Wendung „öffentliche Ordnung“ im Art. 5 Abs 1 lit. e Schengener Grenzkodex, auf welche ebenfalls durch § 21 SDÜ verwiesen wird, muss daher gefolgert werden, dass durch das Schengener Übereinkommen einem Drittstaatsangehörigen in einem Schengenvertragsstaat, von welchem diesem kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, für die Dauer einer nicht rechtmäßigen Erwerbstätigkeit dieses Fremden im jeweiligen Schengenvertragsstaat kein Aufenthaltsrecht zukommt. Ein Drittstaatsangehöriger, welcher in einem Schengenvertragsstaat nicht rechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann daher aus Art. 21 SDÜ kein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat ableiten.Schon aus diesen Überlegungen wie auch aus der in diesem Sinne auszulegenden Wendung „öffentliche Ordnung“ im Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex, auf welche ebenfalls durch Paragraph 21, SDÜ verwiesen wird, muss daher gefolgert werden, dass durch das Schengener Übereinkommen einem Drittstaatsangehörigen in einem Schengenvertragsstaat, von welchem diesem kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, für die Dauer einer nicht rechtmäßigen Erwerbstätigkeit dieses Fremden im jeweiligen Schengenvertragsstaat kein Aufenthaltsrecht zukommt. Ein Drittstaatsangehöriger, welcher in einem Schengenvertragsstaat nicht rechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann daher aus Artikel 21, SDÜ kein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedsstaat ableiten.
In diesem Sinne legt offenkundig auch der österreichische Gesetzgeber das EU-Recht, und insofern auch das Schengener Durchführungsübereinkommen, aus. Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 FPG sind nämlich Fremde, welchen von einem Schengenvertragsstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, dann nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn diese einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat in Anbetracht der obangeführten Auslegung des Art 21 SDÜ die Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 3 FPG auch in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 bzw. in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 ausgelegt zu werden, sodass durch die durch die FPG-Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgte Abänderung des § 31 Abs 1 Z 3 FPG lediglich eine Klarstellung erfolgt ist. Für den gegenständlichen Fall hat diese Rechtslage zur Folge, dass sich der Berufungswerber aus mehrfachem Grund seit Anfang September 2008 während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich auch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält:In diesem Sinne legt offenkundig auch der österreichische Gesetzgeber das EU-Recht, und insofern auch das Schengener Durchführungsübereinkommen, aus. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sind nämlich Fremde, welchen von einem Schengenvertragsstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, dann nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn diese einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat in Anbetracht der obangeführten Auslegung des Artikel 21, SDÜ die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, ausgelegt zu werden, sodass durch die durch die FPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgte Abänderung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lediglich eine Klarstellung erfolgt ist. Für den gegenständlichen Fall hat diese Rechtslage zur Folge, dass sich der Berufungswerber aus mehrfachem Grund seit Anfang September 2008 während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich auch weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält:
Erstens ist aus den Feststellungen ableitbar, dass sich der Berufungswerber seit Anfang September 2008 durchgehend überwiegend im Bundesgebiet aufhält. Das EU-Recht räumt aber Drittstaatsangehörigen, welche nur über einen nationalen Aufenthaltstitel verfügen, keine Befugnis zu einem überwiegenden Aufenthalt in einem anderen Staat als den Staat, durch welchen dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ein. Diese insbesondere dem Art. 21 SDÜ stets innegewohnt habende Intention wurde durch die VO (EU) Nr. 265/2010 bekräftigt, als Art 21 SDÜ in der Fassung dieser Verordnung ausdrücklich klar stellt, dass einem Drittstaatsangehörigen binnen einem Zeitraum von 6 Monaten keinesfalls ein auf Art. 21 SDÜ stützbares Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in anderen Schengenvertragsstaaten zukommt.Erstens ist aus den Feststellungen ableitbar, dass sich der Berufungswerber seit Anfang September 2008 durchgehend überwiegend im Bundesgebiet aufhält. Das EU-Recht räumt aber Drittstaatsangehörigen, welche nur über einen nationalen Aufenthaltstitel verfügen, keine Befugnis zu einem überwiegenden Aufenthalt in einem anderen Staat als den Staat, durch welchen dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ein. Diese insbesondere dem Artikel 21, SDÜ stets innegewohnt habende Intention wurde durch die VO (EU) Nr. 265 aus 2010, bekräftigt, als Artikel 21, SDÜ in der Fassung dieser Verordnung ausdrücklich klar stellt, dass einem Drittstaatsangehörigen binnen einem Zeitraum von 6 Monaten keinesfalls ein auf Artikel 21, SDÜ stützbares Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in anderen Schengenvertragsstaaten zukommt.
Zweitens ist aus den Feststellungen ableitbar, dass der Berufungswerber jedenfalls seit Ende 2008 durchgehend in Österreich einer (noch dazu illegalen und gegen die Rechtsordnung mehrfach verstoßenden) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wobei zudem während dieses gesamten Zeitraums der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich (und nicht etwa in der Slowakei) gelegen ist. Sohin hat der Berufungswerber jedenfalls seit Ende 2008 aufgrund der Nichtstützbarkeit seines Aufenhalts auf Art. 21 SDÜ oder auf eine andere Norm und spätestens seit dem 1.1.2009 zudem aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 31 Abs 1 Z 3 FPG sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Infolge des Umstands, dass der Berufungswerber auch während all seiner Aufenthalte im Bundesgebiet seit dem 1.1.2011 stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, vermag auch keinesfalls aus dem Umstand der Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die Slowakei im Jänner 2011 für keinen Zeitpunkt in den Jahren 2011 und 2012 ein aus Art. 21 SDÜ ableitbares Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers im Bundesgebiet abgeleitet zu werden. Im Übrigen wäre auch im Falle der Annahme, der der Berufungswerber seit Ende 2008 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen außerhalb des Bundesgebiets gehabt hätte, gemäß § 24 Abs 1 Z 1 i.Vm. § 2 Abs 4 Z 16 FPG die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Berufungswerbers im Bundesgebiet zu folgern.Zweitens ist aus den Feststellungen ableitbar, dass der Berufungswerber jedenfalls seit Ende 2008 durchgehend in Österreich einer (noch dazu illegalen und gegen die Rechtsordnung mehrfach verstoßenden) Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wobei zudem während dieses gesamten Zeitraums der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich (und nicht etwa in der Slowakei) gelegen ist. Sohin hat der Berufungswerber jedenfalls seit Ende 2008 aufgrund der Nichtstützbarkeit seines Aufenhalts auf Artikel 21, SDÜ oder auf eine andere Norm und spätestens seit dem 1.1.2009 zudem aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Infolge des Umstands, dass der Berufungswerber auch während all seiner Aufenthalte im Bundesgebiet seit dem 1.1.2011 stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, vermag auch keinesfalls aus dem Umstand der Gewährung eines Aufenthaltsrechts für die Slowakei im Jänner 2011 für keinen Zeitpunkt in den Jahren 2011 und 2012 ein aus Artikel 21, SDÜ ableitbares Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers im Bundesgebiet abgeleitet zu werden. Im Übrigen wäre auch im Falle der Annahme, der der Berufungswerber seit Ende 2008 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen außerhalb des Bundesgebiets gehabt hätte, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, i.Vm. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16, FPG die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Berufungswerbers im Bundesgebiet zu folgern.
Drittens ist aus den Feststellungen ableitbar, dass sich der Berufungswerber jedenfalls seit dem 4.9.2008 überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass unter Zugrundelegung der zuvor erfolgten Auslegung des Art. 21 SDÜ sich der Berufungswerber spätestens seit dem 4.12.2008 keinesfalls mehr aus seiner spanischen Aufenthaltsberechtigung i.V.m. Art. 21 SDÜ ein Aufenthaltsrecht ableiten konnte. Selbst bei Annahme, dass dem Berufungswerber der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt, könnte aus diesem Status in Anbetracht des durchgehenden Aufenthalts seiner Gattin in der Slowakei spätestens seit dem 4.12.2008 kein auf Art. 21 SDÜ oder eine EU-rechtliche Norm stützbares Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers im Bundesgebiet abgeleitet werden. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da der Berufungswerber bei Zugrundelegung der obigen Feststellungen sich spätestens seit dem 4.9.2008 überwiegend im Bundesgebiet aufhält, er seitdem den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet (und insbesondere nicht in der Slowakei) hat und zudem seit Ende 2008 illegal und unter mehrfachem Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es steht sohin fest, dass sich der Berufungswerber jedenfalls seit Ende 2008 stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Drittens ist aus den Feststellungen ableitbar, dass sich der Berufungswerber jedenfalls seit dem 4.9.2008 überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass unter Zugrundelegung der zuvor erfolgten Auslegung des Artikel 21, SDÜ sich der Berufungswerber spätestens seit dem 4.12.2008 keinesfalls mehr aus seiner spanischen Aufenthaltsberechtigung in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ ein Aufenthaltsrecht ableiten konnte. Selbst bei Annahme, dass dem Berufungswerber der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt, könnte aus diesem Status in Anbetracht des durchgehenden Aufenthalts seiner Gattin in der Slowakei spätestens seit dem 4.12.2008 kein auf Artikel 21, SDÜ oder eine EU-rechtliche Norm stützbares Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers im Bundesgebiet abgeleitet werden. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da der Berufungswerber bei Zugrundelegung der obigen Feststellungen sich spätestens seit dem 4.9.2008 überwiegend im Bundesgebiet aufhält, er seitdem den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Bundesgebiet (und insbesondere nicht in der Slowakei) hat und zudem seit Ende 2008 illegal und unter mehrfachem Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es steht sohin fest, dass sich der Berufungswerber jedenfalls seit Ende 2008 stets unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Nach Ansicht des erkennenden Senats liegen infolge dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und des Umstands, dass durch den Berufungswerber seit Jahren gravierend und fortgesetzt gegen die österreichische Rechtsvorschriften verstoßen wird, sodass ein Verlassen des Bundesgebiets durch den Berufungswerber aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.
Art. 6 Abs 1, 2 und 6 der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008, lautet wie folgt:Artikel 6, Absatz eins, 2 und 6 der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008, lautet wie folgt:
(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.
(6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. Gemäß § 52 Abs 1 FPG ist gegen einen nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs 1 leg. cit. zu erlassen.(6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel römisch drei und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg. cit. zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem zu erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 FPG ist gemäß § 53 Abs 2 FPG, vorbehaltlich des § 53 Abs 3 FPG, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem zu erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG, vorbehaltlich des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Im gegenständlichen Fall bestreitet der Berufungswerber seinen Lebensunterhalt seit über drei Jahren durch selbständige Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, wobei dieser nicht zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten befugt ist. Der Berufungswerber ist auch nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit befugt. Sohin ist zwingend davon auszugehen, dass dieser im Falle eines fortgesetzten Aufenthalts zwingend weiterhin durchgehend und vorsätzlich gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird. So gesehen wird durch den fortgesetzten Aufenthalt des Berufungswerbers zwingend nicht bloß die öffentliche Ordnung gefährdet, sondern sogar durchgehend verletzt.
Dazu kommt, dass der Berufungswerber trotz seines weitgehend durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet sich überwiegend nicht im Bundesgebiet polizeilich gemeldet hat, wobei dieser sich insbesondere seit dem 26.9.2011 ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser bestrebt ist, den Behörden seinen Aufenthaltsort zu verbergen; insbesondere um die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu erschweren. Bei solch einer Sachlage erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats es schon aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Ordnung nicht vertretbar, vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen i.S.d. § 52 Abs 2 FPG mittels einer Verfahrensanordnung aufzutragen, unverzüglich freiwillig auszureisen, zumal in Anbetracht des Verhaltens der Verheimlichung des Aufenthaltsorts gegenüber den Behörden zwingend das Vorliegen einer Ausreisewilligkeit zu verneinen und die Gebotenheit der unverzüglichen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu bejahen ist.Dazu kommt, dass der Berufungswerber trotz seines weitgehend durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet sich überwiegend nicht im Bundesgebiet polizeilich gemeldet hat, wobei dieser sich insbesondere seit dem 26.9.2011 ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufhält. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser bestrebt ist, den Behörden seinen Aufenthaltsort zu verbergen; insbesondere um die Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu erschweren. Bei solch einer Sachlage erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats es schon aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Ordnung nicht vertretbar, vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen i.S.d. Paragraph 52, Absatz 2, FPG mittels einer Verfahrensanordnung aufzutragen, unverzüglich freiwillig auszureisen, zumal in Anbetracht des Verhaltens der Verheimlichung des Aufenthaltsorts gegenüber den Behörden zwingend das Vorliegen einer Ausreisewilligkeit zu verneinen und die Gebotenheit der unverzüglichen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu bejahen ist.
Folglich ist festzustellen, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Sohin liegen aber die Voraussetzungen für die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung vor.
Im gegenständlichen Fall kann - wie dargelegt - eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn dieser nicht die Bestimmungen des § 61 Abs 1 und 2 FPG entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall kann - wie dargelegt - eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn dieser nicht die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG entgegenstehen.
§ 61 Abs 1 und 2 FPG hat seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I. Nr. 38/2011, folgenden Wortlaut:Paragraph 61, Absatz eins und 2 FPG hat seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, folgenden Wortlaut:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012