Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde der G K Kr L GmbH, Li, H, vertreten durch MMag. Dr. C Ca, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden:
Die von einem Organ der Bundespolizeidirektion Graz am 06. September 2011 durchgeführte Amtshandlung (Herausgabe der Aufzeichnung über die Verwendung des Blaulichtes im August 2011) in der Dienststelle Gr der G K Kr L GmbH war rechtswidrig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 129 a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
§§ 67 a Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§§ 2, 3 und 5 Strafprozessordnung (StPO)
§ 1 des Bundesgesetzes vom 24. Mai 1929 gegen Missbrauch von Notzeichen idF BGBl. Nr. 422/1974
§ 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)
Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.673,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.673,90 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
I.1. In der am 04. Oktober 2011 eingebrachten Beschwerde wird, soweit es die Beschwerdeführerin G K Kr L GmbH betrifft (Entscheidung über den Zweitbeschwerdeführer M S, siehe UVS 20.3-14/2011-15) vorgebracht, dass am 06. September 2011 ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz unangekündigt die Einsatzzentrale in Gr betrat und einen einfachen Mitarbeiter aufforderte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preiszugeben. Durch die Anordnung der Herausgabe des Blaulichtbuches, sowie die Anordnung der Herausgabe der privaten Telefonnummer des Einsatzwagenlenkers vom 22. August 2011, als auch der Belehrung, dass keine Einsatzfahrten in der Steiermark durchgeführt werden dürften, ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung. Das Einsatzfahrtenbuch dürfte lediglich das zuständige Amt der Steiermärkischen Landesregierung einsehen und sei das Amtsorgan der Bundespolizeidirektion Graz nicht befugt, das widerrechtlich erlangte Blaulichtbuch für die Erhebung von Patientendaten zu missbrauchen. Durch die angekündigte Patienteneinvernahme des Amtsorganes sei zu erwarten, dass das G K in der Grazer Stadtbevölkerung in ein schlechtes Licht gerückt werde, trotz langjähriger Partner der Stadt Gr. Es würde zudem der Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin leichtfertig mit den anvertrauten Patientendaten umgehen würde. Zudem sei ein unzulässiges Verbot der Berufsausübung bzw. Erwerbsausübung auf Grund des ausgesprochenen Verbotes von Blaulichtfahrten gegenüber dem Dienststellenleiter Gr des G K von Seiten des Polizisten ausgesprochen worden.römisch eins.1. In der am 04. Oktober 2011 eingebrachten Beschwerde wird, soweit es die Beschwerdeführerin G K Kr L GmbH betrifft (Entscheidung über den Zweitbeschwerdeführer M S, siehe UVS 20.3-14/2011-15) vorgebracht, dass am 06. September 2011 ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz unangekündigt die Einsatzzentrale in Gr betrat und einen einfachen Mitarbeiter aufforderte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preiszugeben. Durch die Anordnung der Herausgabe des Blaulichtbuches, sowie die Anordnung der Herausgabe der privaten Telefonnummer des Einsatzwagenlenkers vom 22. August 2011, als auch der Belehrung, dass keine Einsatzfahrten in der Steiermark durchgeführt werden dürften, ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung. Das Einsatzfahrtenbuch dürfte lediglich das zuständige Amt der Steiermärkischen Landesregierung einsehen und sei das Amtsorgan der Bundespolizeidirektion Graz nicht befugt, das widerrechtlich erlangte Blaulichtbuch für die Erhebung von Patientendaten zu missbrauchen. Durch die angekündigte Patienteneinvernahme des Amtsorganes sei zu erwarten, dass das G K in der Grazer Stadtbevölkerung in ein schlechtes Licht gerückt werde, trotz langjähriger Partner der Stadt Gr. Es würde zudem der Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin leichtfertig mit den anvertrauten Patientendaten umgehen würde. Zudem sei ein unzulässiges Verbot der Berufsausübung bzw. Erwerbsausübung auf Grund des ausgesprochenen Verbotes von Blaulichtfahrten gegenüber dem Dienststellenleiter Gr des G K von Seiten des Polizisten ausgesprochen worden.
Es wurde daher beantragt den angefochtenen Verwaltungsakt vom 06. September 2011 für rechtswidrig zu erklären und die entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
Beigegeben wurde der Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 07. April 2010, GZ.: FA18E-32-486/2009-14, wonach dem G K die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen für sechs Fahrzeuge mit Grazer Kennzeichen erteilt wurde.
2. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 07. November 2011 eine Gegenschrift in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Polizeibeamte wegen Verletzung der Bestimmung des § 1 Notzeichengesetzes von Amts wegen ermittelte. Bei den Erhebungen in der Einsatzleitstelle des G K in Gr handle es sich um Erkundigungen im Sinne des § 152 Abs 1 StPO und seien die Auskünfte des Leitstellendisponenten freiwillig und ohne Androhung jeglicher Befehls- oder Zwangsgewalt erfolgt. Da der Fahrer des Rettungsfahrzeuges am 22. August 2011 die Fahrt mit Blaulicht von der Leitstelle angeordnet bekommen habe, sei kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 Notzeichengesetzes vorgelegen und sind auch sämtliche kriminalpolizeilichen Erhebungen aus eigenem eingestellt worden.2. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 07. November 2011 eine Gegenschrift in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Polizeibeamte wegen Verletzung der Bestimmung des Paragraph eins, Notzeichengesetzes von Amts wegen ermittelte. Bei den Erhebungen in der Einsatzleitstelle des G K in Gr handle es sich um Erkundigungen im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, StPO und seien die Auskünfte des Leitstellendisponenten freiwillig und ohne Androhung jeglicher Befehls- oder Zwangsgewalt erfolgt. Da der Fahrer des Rettungsfahrzeuges am 22. August 2011 die Fahrt mit Blaulicht von der Leitstelle angeordnet bekommen habe, sei kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Notzeichengesetzes vorgelegen und sind auch sämtliche kriminalpolizeilichen Erhebungen aus eigenem eingestellt worden.
Das Hausrecht sei nicht verletzt worden, da das Gebäude allgemein zugänglich gewesen sei und wurde der erhebende Beamte auf Rückfrage von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zur Leitstelle verwiesen. Eine Durchsuchung der Räumlichkeiten habe nicht stattgefunden.
Im Übrigen sei der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark für die Beschwerde nicht zuständig, da die Amtshandlung nicht unter das Sicherheitspolizeigesetz subsumiert werden kann. Da das Gesetz im Übrigen auf Befehle, als auch auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert auch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Bei der Amtshandlung sei es zu keinem Zeitpunkt zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt gekommen und wurde auch solche nicht angedroht. Die Erkundigungen des einschreitenden Beamten hätten keinen imperativen Charakter gehabt.
Es wurde beantragt die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und den vorgesehenen Kostenersatz zuzusprechen. Als Beilage wurde ein RIS-Auszug (OGH 15.01.2004, 12Os125/03), der oben zitierte Bescheid hinsichtlich Erstattung der Anbringung von Blaulicht und ein Schreiben des Landes Steiermark Abteilung Katastrophenschutz vom 15. September 2011 vorgelegt.
3. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde das Schreiben des Stadtpolizeikommandos Gr vom 08. November 2011, GZ.: D1/63482/2011, an die Staatsanwaltschaft Gr eingeholt. Daraus ist ersichtlich, dass der Verdacht wegen einem Vergehen nach dem Notzeichengesetz nicht weiter verfolgt wurde, da der Lenker auf Grund einer Weisung mit eingeschaltetem Blaulicht fuhr und hier kein Missbrauch von Notzeichen, aufgrund des nunmehr fehlenden subjektiven Tatbestandes, vorliegt.
4. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Gegenschrift ab, in der sie ausführt, dass sämtliche Tätigkeiten, die der einschreitende Beamte ohne Meldung/Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchführte, die Befugnisse nach der StPO überschritten hätten. Es wäre kein Grund vorgelegen die kriminalpolizeilichen Ermittlungen aufzuschieben, wobei insbesondere bei einem Aufschub die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu kontaktieren gewesen wäre (§ 99 Abs 5 StPO).4. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Gegenschrift ab, in der sie ausführt, dass sämtliche Tätigkeiten, die der einschreitende Beamte ohne Meldung/Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchführte, die Befugnisse nach der StPO überschritten hätten. Es wäre kein Grund vorgelegen die kriminalpolizeilichen Ermittlungen aufzuschieben, wobei insbesondere bei einem Aufschub die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu kontaktieren gewesen wäre (Paragraph 99, Absatz 5, StPO).
Der Beamte der Bundespolizeidirektion Graz hätte durch den Hinweis gegenüber dem Disponenten der Beschwerdeführerin auf vermeintliche Strafanzeigen und weitere Konsequenzen die Herausgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen herbeigeführt. Dieser Akt greife sehr wohl in subjektive Rechte, auf Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bzw. Recht auf Privatsphäre, sowie ein Recht auf ein faires Verfahren ein. Im Übrigen seien unmittelbare Verwaltungsbefehle mit sofortigen Befolgungsanspruch, ob nun die Sanktion sofort folgenden physischen Zwang, oder aber einen unverzüglichen Folgebefehl dieser Art drohe, angesichts des damit vorhandenen psychischen Druckes auf den Betroffenen, selbständig normative Verwaltungsakte (Antoniolli/Koja, 3. Auflage, S 529).
II.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 14. Dezember 2011, wobei die Zeugen F P, Dienststellenleiter G K in Gr und Li, M S, T Sch, RI J und BI N einvernommen wurden und unter Heranziehung der Ergebnisse der Verhandlungen vom 14. Dezember 2011, zu GZ.: UVS 20.3-14/2011 (Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers), sowie des Akteninhaltes, wird nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:römisch zwei.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 14. Dezember 2011, wobei die Zeugen F P, Dienststellenleiter G K in Gr und Li, M S, T Sch, RI J und BI N einvernommen wurden und unter Heranziehung der Ergebnisse der Verhandlungen vom 14. Dezember 2011, zu GZ.: UVS 20.3-14/2011 (Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers), sowie des Akteninhaltes, wird nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Am 22. August 2011, vormittags, beobachtete BI N als Mitglied der Funkstreife Le ein Rettungsfahrzeug der Beschwerdeführerin bei der Zufahrt zum Lkh-We. Das Fahrzeug hatte das Blaulicht eingeschaltet und da er gehört hatte, dass des Öfteren bei Krankentransporten Blaulicht missbräuchlich verwendet werde, habe er den Transport aus unmittelbarer Nähe beobachtet. Er konnte feststellen, dass die transportierte Patientin sitzend in das Krankenhaus gebracht wurde und hatte den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Blaulichtes (§ 1 Notzeichengesetz). Ohne mit dem Rettungsfahrer oder dem aufnehmenden Arzt Kontakt aufzunehmen, fuhr BI N danach in die Polizeiinspektion Le.Am 22. August 2011, vormittags, beobachtete BI N als Mitglied der Funkstreife Le ein Rettungsfahrzeug der Beschwerdeführerin bei der Zufahrt zum Lkh-We. Das Fahrzeug hatte das Blaulicht eingeschaltet und da er gehört hatte, dass des Öfteren bei Krankentransporten Blaulicht missbräuchlich verwendet werde, habe er den Transport aus unmittelbarer Nähe beobachtet. Er konnte feststellen, dass die transportierte Patientin sitzend in das Krankenhaus gebracht wurde und hatte den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Blaulichtes (Paragraph eins, Notzeichengesetz). Ohne mit dem Rettungsfahrer oder dem aufnehmenden Arzt Kontakt aufzunehmen, fuhr BI N danach in die Polizeiinspektion Le.
Zu einem späteren Zeitpunkt an dem Tag fuhr BI N in das Lkh-We und erkundigte sich beim aufnehmenden Arzt, der ihm mitteilte, dass die Patientin zwar in einem schlechten Zustand gewesen sei, jedoch für ihn kein Notfall vorgelegen wäre. Mit der Ordinationsgehilfin, die das Rettungsfahrzeug anforderte, trat BI N erst später in Verbindung und nahm auch mit der beförderten Patientin Kontakt auf.
BI N war vor seinem nunmehrigen Beruf viereinhalb Jahre Fahrer beim R Ke und ist derzeit noch in der Jugendbetreuung beim R Ke, als auch bei Rettungsdienstfahrten außerhalb von Gr in einem anderen Bezirk zuständig. Im Zuge der Erhebungen hat er keinen Kontakt mit seiner Behörde, der Bundespolizeidirektion Graz (zB Polizeijuristen), noch mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen. Vielmehr hat er mit Prim. Dr. Pb vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung gesprochen, der ihm fernmündlich mitteilte, dass möglicherweise der Verdacht der vorsätzlichen missbräuchlichen Verwendung des Blaulichtes vorliege.
Am 06. September 2011 begab sich BI N zur Dienststelle G K in Gr. Hiebei wurde er von RI J begleitet. Bei der Dienststelle fragten sie Bedienstete der Beschwerdeführerin, wo sich Verantwortliche befinden und wurden in die Leitstelle verwiesen. In der Leitstelle befand sich der Disponent Sch und ist dieser auch für jedermann zugänglich. BI N fragte den Disponenten Sch, wer am 22. August 2011 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen lenkte und wurde als Lenker M S genannt. Dem Disponenten wurde hiebei mitgeteilt, dass es sich um ein Strafverfahren, nämlich Missbrauch des Blaulichtes, handle. Auf die Frage, ob Blaulichtfahrten aufgezeichnet würden, bejahte dies der Disponent und äußerte BI N, dass er dieses Buch gerne sehen würde. Nachdem das Blaulichtbuch gezeigt wurde, wurde dem Beamten eine Kopie der Seite ausgefolgt, auf der sich auch andere Aufzeichnungen von Einsatzfahrten mit anderen Zeiten und Veranlassern befinden.
Nach Aufsuchen der Dienststelle der Beschwerdeführerin hat BI N noch am selben Tag mit dem Dienststellenleiter für Gr, F P telefoniert und teilte ihm mit, dass es zu einer ungerechtfertigten Blaulichtfahrt am 22. August 2011 gekommen sei. Dem einschreitenden Beamten wurde vom Dienststellenleiter mitgeteilt, dass es eine Tonbandaufnahme von der Anforderung des Rettungsfahrzeuges gebe. BI N war in Kenntnis, als ehemaliger Rettungsfahrer beim R Ke, dass es Aufzeichnungen von Notrufen beim R Ke gab.
Aus dem Gesprächsinhalt zwischen dem Disponenten G K und der anfordernden Ordinationsgehilfin am 22. August 2011, geht hervor, dass auf Grund einer Gallenkolik und schlechtem Zustand der Patientin ausdrücklich ein Fahrzeug mit Blaulicht angefordert wurde und dies auch noch auf Grund einer Nachfrage des Disponenten am Telefon bekräftigt.
Nach dem Gespräch von BI N am 21. September 2011 mit dem Lenker des Rettungsfahrzeuges, kam der Beamte zum Schluss, dass kein Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von Notzeichen vorliege und wurden die Ermittlungen eingestellt.
Aus den Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes (§ 20 Abs 6 KFG), welches in Kopie dem erhebenden Beamten ausgefolgt wurde, geht jeweils das Datum, und zwar vom 13. August 2011 bis 25. August 2011, die Dauer der Einsatzfahrt, der Veranlasser, das Ziel, der Lenker, die Sanitäter und der Notarzt unter den jeweiligen angeführten Rubriken hervor.Aus den Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes (Paragraph 20, Absatz 6, KFG), welches in Kopie dem erhebenden Beamten ausgefolgt wurde, geht jeweils das Datum, und zwar vom 13. August 2011 bis 25. August 2011, die Dauer der Einsatzfahrt, der Veranlasser, das Ziel, der Lenker, die Sanitäter und der Notarzt unter den jeweiligen angeführten Rubriken hervor.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen, insbesondere BI N und Sch, sowie dem Akteninhalt. Der Notruf wurde in der Verhandlung wiedergegeben und vom Zeugen Sch bestätigt, dass dies der Inhalt des Gespräches war. Außer Streit steht auch, dass es keinen Auftrag von Seiten der Staatsanwaltschaft noch einer anderen Behörde über die durchgeführten Erhebungen gegeben hat.
Der Beweisantrag der belangten Behörde, die Einvernahme von Prim. Dr. Kl Pb, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Koordinationsstelle für Nf- u. Kat, zum Beweis, dass das Schreiben des Prim. Dr. Kl Pb vom 15. September 2011 an die Bundespolizeidirektion Graz, im Speziellen an BI N, sehr vage sei und über den fernmündlichen Kontakt konkreter gesprochen worden sei, wurde nicht stattgegeben. Unbestritten ist, dass Prim. Dr. Kl Pb - wie die belangte Behörde vermeint - eine wesentliche Funktion beim Land Steiermark hat, da er der Leiter der Koordinationsstelle für Nf- u. Kat ist, außerdem ist er auch stellvertretender Chefarzt des R Ke in der Steiermark. Die Funktion beim R Ke wurde von Seiten Prim. Dr. Pb auch BI N beim Telefongespräch mitgeteilt. Eine Abweisung des Beweisantrages erfolgte weiters deshalb, da Prim. Dr. Pb bei der Amtshandlung am 06. September 2011 nicht zugegen war und auch keinen derartigen Auftrag zu einer Amtshandlung gab. Allein, dass Prim. Dr. Pb von einem Verdacht nach dem Notzeichengesetz ausgegangen sei und dies auch BI N mitteilte, lässt noch keine Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme entstehen.
Dass BI N beim Gespräch am 06. September 2011 gegenüber dem Disponenten Sch von einem Strafverfahren etwas erwähnte geht der Unabhängigen Verwaltungssenat aus. Der Zeuge Sch gab glaubwürdig dies an und konkretisierte dies auch mit dem Hinweis, dass es um Missbrauch des Blaulichtes gehe und er deshalb der Meinung war Auskunft geben zu müssen. Selbst der zweite Beamte RI J gab an - obwohl er an der Türschwelle des Raumes stand - dass es um eine Blaulichtfahrt und wer der Fahrer sei, beim Gespräch gegangen sei. Wenn BI N daher angibt, dass er dem Disponenten nicht mitteilte, warum er die Auskünfte haben wollte, ist dies nicht nachvollziehbar, umso mehr auch die gezielte Fragestellung nach dem Lenker, der privaten Telefonnummer, ob es sich um eine Einsatzfahrt gehandelt habe und dem Blaulichtbuch, der Zeuge Sch durchaus von einem Strafverfahren ausgehen konnte.
Im Übrigen ist der Inhalt der Zeugenaussagen in den entscheidungsrelevanten Punkten übereinstimmend.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:römisch drei. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.1. Gemäß Paragraph 67, a Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Beschwerde wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 04. Oktober 2011 mittels Telefax eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.Die Beschwerde wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 04. Oktober 2011 mittels Telefax eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 67, c Absatz eins, AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
2. Vorerst war die Frage zu klären, ob die Herausgabe der Aufzeichnungen betreffend der Einsatzfahrten die Ausübung eines Aktes unmittelbarer Befehls- bzw. Zwangsgewalt darstellt. Die Anwendung von Zwang scheidet von vornherein aus, sodass zu beurteilen ist, ob Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Bei der Erteilung eines Befehls muss es sich um einen unverzüglichen Befolgungsanspruch handeln (VfSlg. 11.935/1988; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032; VwGH 16.04.1999, 96/02/0590). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die zwei uniformierten Beamten am 06. September 2011 in die frei zugängliche Leitstelle der Beschwerdeführerin in Gr kamen und wurde der Disponent Sch von BI N in sehr bestimmter Weise, unter Hinweis, dass es sich hiebei um ein Strafverfahren handle, nach dem Fahrer der Einsatzfahrt gefragt. Nachdem er den Namen des Lenkers - der Disponent schaute im Computer nach - und die private Telefonnummer bekanntgab, wurde, nach der Frage, ob die Blaulichtfahrten aufgezeichnet werden, dem Beamten eine Kopie aus dem Blaulichtbuch ausgehändigt. Dass der Disponent Sch hiebei nicht von einer Freiwilligkeit bei der Herausgabe ausging bzw. keine Wahlmöglichkeit in Erwägung ziehen hätte können, ist offensichtlich. Wenn die belangte Behörde hiezu vermeint, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zwangsgewalt ausgeübt bzw. eine derartige angedroht wurde und hieraus überhaupt keinen imperativen Charakter der Amtshandlung sah, so ist dem zu entgegnen, dass eine expressis verbis Androhung von Zwangsgewalt wohl nicht notwendig ist. Sondern vielmehr wäre von Seiten des einschreitenden Beamten auf eine Freiwilligkeit hinzuweisen. Der Disponent Sch ging hiebei von einem Strafverfahren aus und es ist ihm wohl nicht zuzumuten in den Verdacht zu kommen, dass er durch eine Weigerung der Datenherausgabe eine eventuelle Aufklärung verhindere bzw. war von ihm nicht die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der Aufzeichnungen zu hinterfragen.2. Vorerst war die Frage zu klären, ob die Herausgabe der Aufzeichnungen betreffend der Einsatzfahrten die Ausübung eines Aktes unmittelbarer Befehls- bzw. Zwangsgewalt darstellt. Die Anwendung von Zwang scheidet von vornherein aus, sodass zu beurteilen ist, ob Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Bei der Erteilung eines Befehls muss es sich um einen unverzüglichen Befolgungsanspruch handeln (VfSlg. 11.935 aus 1988,; VwGH 28.05.1997, 96/13/0032; VwGH 16.04.1999, 96/02/0590). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die zwei uniformierten Beamten am 06. September 2011 in die frei zugängliche Leitstelle der Beschwerdeführerin in Gr kamen und wurde der Disponent Sch von BI N in sehr bestimmter Weise, unter Hinweis, dass es sich hiebei um ein Strafverfahren handle, nach dem Fahrer der Einsatzfahrt gefragt. Nachdem er den Namen des Lenkers - der Disponent schaute im Computer nach - und die private Telefonnummer bekanntgab, wurde, nach der Frage, ob die Blaulichtfahrten aufgezeichnet werden, dem Beamten eine Kopie aus dem Blaulichtbuch ausgehändigt. Dass der Disponent Sch hiebei nicht von einer Freiwilligkeit bei der Herausgabe ausging bzw. keine Wahlmöglichkeit in Erwägung ziehen hätte können, ist offensichtlich. Wenn die belangte Behörde hiezu vermeint, dass zu keinem Zeitpunkt eine Zwangsgewalt ausgeübt bzw. eine derartige angedroht wurde und hieraus überhaupt keinen imperativen Charakter der Amtshandlung sah, so ist dem zu entgegnen, dass eine expressis verbis Androhung von Zwangsgewalt wohl nicht notwendig ist. Sondern vielmehr wäre von Seiten des einschreitenden Beamten auf eine Freiwilligkeit hinzuweisen. Der Disponent Sch ging hiebei von einem Strafverfahren aus und es ist ihm wohl nicht zuzumuten in den Verdacht zu kommen, dass er durch eine Weigerung der Datenherausgabe eine eventuelle Aufklärung verhindere bzw. war von ihm nicht die Rechtmäßigkeit der Herausgabe der Aufzeichnungen zu hinterfragen.
Gemäß § 152 Abs 1 StPO dienen Erkundigungen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.Gemäß Paragraph 152, Absatz eins, StPO dienen Erkundigungen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.
Gemäß Abs 2 leg cit hat die Kriminalpolizei, soweit sie nicht verdeckt ermittelt, bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist. Wenn die belangte Behörde sich auf § 152 StPO beruft, so wäre es gerade in einer derartigen Situation zum Anlass zu nehmen auf die freiwillige Herausgabe der Aufzeichnungen hinzuweisen. Gerade in der Situation war von Seiten des Auskunftsgebenden wohl nicht offensichtlich von einer Freiwilligkeit auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht somit grundsätzlich, auch im Zweifel aus Rechtsschutzerwägungen, davon aus, dass keine Freiwilligkeit vorliegt, um der belangten Behörde nicht zu ermöglichen, dass sie sich im Nachhinein der Verantwortung entzieht (siehe auch Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht S 485, sowie Funk ZfV 1987, Fn 54, Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, Verlag Österreich, S 45).Gemäß Absatz 2, leg cit hat die Kriminalpolizei, soweit sie nicht verdeckt ermittelt, bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist. Wenn die belangte Behörde sich auf Paragraph 152, StPO beruft, so wäre es gerade in einer derartigen Situation zum Anlass zu nehmen auf die freiwillige Herausgabe der Aufzeichnungen hinzuweisen. Gerade in der Situation war von Seiten des Auskunftsgebenden wohl nicht offensichtlich von einer Freiwilligkeit auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht somit grundsätzlich, auch im Zweifel aus Rechtsschutzerwägungen, davon aus, dass keine Freiwilligkeit vorliegt, um der belangten Behörde nicht zu ermöglichen, dass sie sich im Nachhinein der Verantwortung entzieht (siehe auch Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht S 485, sowie Funk ZfV 1987, Fn 54, Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, Verlag Österreich, S 45).
3. Gemäß § 5 Abs 1 StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur so weit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StPO dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur so weit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
Gemäß Abs 2 leg cit haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigt. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Person achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.Gemäß Absatz 2, leg cit haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigt. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Person achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
Gemäß § 2 Abs 1 StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufgaben, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, StPO sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufgaben, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
Gemäß § 3 Abs 2 StPO haben alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StPO haben alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
Gemäß § 1 Abs 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, und zwar bei Eingriff einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus dem Art. 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, aus genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürften die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, und zwar bei Eingriff einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus dem Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, aus genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürften die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Fall zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Der erhebende geschulte Polizeibeamte war zuvor auch hauptberuflich viereinhalb Jahre lang Fahrer beim R Ke und ist auch derzeit als Rettungsfahrer außerhalb von Gr tätig. Bei dem beruflichen Werdegang kann davon ausgegangen werden, dass BI N in Kenntnis der Vorgangsweise und einschlägigen Bestimmungen betreffend des Einsatzes von Blaulichtes bei Rettungsfahrten ist, insbesondere dass Aufzeichnungen über eine derartige Fahrt geführt werden müssen (§ 20 Abs 6 KFG) und dass Notrufe über Anforderung derartiger Rettungsfahrzeuge aufgezeichnet werden. BI N gab an, dass er bereits beim Ausladen der Patientin im Lkh-We den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Blaulichtes hatte, jedoch nicht begründen könne, warum er nicht sofort mit dem Fahrer des Rettungsfahrzeuges Kontakt aufgenommen habe, sondern vorerst in die Polizeiinspektion Le zurückfuhr. Erst im Nachhinein wurden der aufnehmende Arzt, die Patientin und die anfordernde Stelle kontaktiert. Eine Kontaktaufnahme mit der Bundespolizeidirektion Graz als Behörde (Polizeijuristen) bzw. der Staatsanwaltschaft, betreffend weiterer Ermittlungen nach dem Notzeichengesetz wurden nicht vorgenommen, sondern vielmehr mit Prim. Dr. Pb, der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Koordinationsstelle für Nf- u. Kat, arbeitet. Ausdrücklich wird festgestellt, dass Prim. Dr. Pb keine Anordnungsbefugnis für Ermittlungen nach dem Notzeichengesetz und auch keine Weisungen gegeben hat.Der erhebende geschulte Polizeibeamte war zuvor auch hauptberuflich viereinhalb Jahre lang Fahrer beim R Ke und ist auch derzeit als Rettungsfahrer außerhalb von Gr tätig. Bei dem beruflichen Werdegang kann davon ausgegangen werden, dass BI N in Kenntnis der Vorgangsweise und einschlägigen Bestimmungen betreffend des Einsatzes von Blaulichtes bei Rettungsfahrten ist, insbesondere dass Aufzeichnungen über eine derartige Fahrt geführt werden müssen (Paragraph 20, Absatz 6, KFG) und dass Notrufe über Anforderung derartiger Rettungsfahrzeuge aufgezeichnet werden. BI N gab an, dass er bereits beim Ausladen der Patientin im Lkh-We den Verdacht der missbräuchlichen Verwendung des Blaulichtes hatte, jedoch nicht begründen könne, warum er nicht sofort mit dem Fahrer des Rettungsfahrzeuges Kontakt aufgenommen habe, sondern vorerst in die Polizeiinspektion Le zurückfuhr. Erst im Nachhinein wurden der aufnehmende Arzt, die Patientin und die anfordernde Stelle kontaktiert. Eine Kontaktaufnahme mit der Bundespolizeidirektion Graz als Behörde (Polizeijuristen) bzw. der Staatsanwaltschaft, betreffend weiterer Ermittlungen nach dem Notzeichengesetz wurden nicht vorgenommen, sondern vielmehr mit Prim. Dr. Pb, der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Koordinationsstelle für Nf- u. Kat, arbeitet. Ausdrücklich wird festgestellt, dass Prim. Dr. Pb keine Anordnungsbefugnis für Ermittlungen nach dem Notzeichengesetz und auch keine Weisungen gegeben hat.
In Anbetracht der Gesamtsituation stellt sich somit die Herausgabe der Kopie des Blaulichtbuches im Rahmen der Ermittlungen als völlig unnotwendig dar. Zum einen war BI N bereits mündlich vom Disponenten Sch der Lenker des dortigen Rettungsfahrzeuges bekanntgegeben worden, zum anderen hätte er bei Kontaktaufnahme - wie auch später geschehen - mit dem Dienststellenleiter der Beschwerdeführerin für die Stadt Gr ein entsprechendes Tonbandprotokoll, dass das Gespräch mit der Arztordination aufzeichnete, haben können. In Anbetracht all dieser Umstände war der Befehl für die Herausgabe der Aufzeichnungen über die Rettungsfahrten willkürlich und unnotwendig und hat die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Daten - teils sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 - verletzt, da in den Aufzeichnungen der Veranlasser der Einsatzfahrt, der Lenker, Sanitäter, eventuell beigezogener Notarzt, als auch das Ziel vermerkt sind. Die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung von den in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichen ist ein strafgerichtliches Delikt (§ 1 des Notzeichengesetzes). Daher kommt bei der Ermittlung der Grundsatz der Offizialmaxime (§ 2 StPO) für den Kriminalbeamten zum Tragen. Hiebei ist jedoch bei der Amtsausübung vom kriminalpolizeilichen Organ zu verlangen, dass es unparteilich und unvoreingenommen vorgeht (§ 3 Abs 2 StPO). Dies schließt keinesfalls aus, dass ein ermittelnder Polizeibeamter auch ehrenamtlich für eine Rettungsorganisation tätig ist, jedoch sind bei der vorgenommenen Amtshandlung große Zweifel über eine Unvoreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin aufgekommen. Die Befehlsausübung zur Herausgabe der Aufzeichnungen im Sinne des § 20 Abs 6 KFG war daher rechtswidrig, da diese Herausgabe in das Recht auf Datenschutz der Beschwerdeführerin in willkürlicher Weise eingriff. Die Herausgabe gerade dieser Daten war zur Ermittlung des zugrunde liegenden Tatverdachtes völlig unnotwendig.In Anbetracht der Gesamtsituation stellt sich somit die Herausgabe der Kopie des Blaulichtbuches im Rahmen der Ermittlungen als völlig unnotwendig dar. Zum einen war BI N bereits mündlich vom Disponenten Sch der Lenker des dortigen Rettungsfahrzeuges bekanntgegeben worden, zum anderen hätte er bei Kontaktaufnahme - wie auch später geschehen - mit dem Dienststellenleiter der Beschwerdeführerin für die Stadt Gr ein entsprechendes Tonbandprotokoll, dass das Gespräch mit der Arztordination aufzeichnete, haben können. In Anbetracht all dieser Umstände war der Befehl für die Herausgabe der Aufzeichnungen über die Rettungsfahrten willkürlich und unnotwendig und hat die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung von Daten - teils sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 - verletzt, da in den Aufzeichnungen der Veranlasser der Einsatzfahrt, der Lenker, Sanitäter, eventuell beigezogener Notarzt, als auch das Ziel vermerkt sind. Die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung von den in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichen ist ein strafgerichtliches Delikt (Paragraph eins, des Notzeichengesetzes). Daher kommt bei der Ermittlung der Grundsatz der Offizialmaxime (Paragraph 2, StPO) für den Kriminalbeamten zum Tragen. Hiebei ist jedoch bei der Amtsausübung vom kriminalpolizeilichen Organ zu verlangen, dass es unparteilich und unvoreingenommen vorgeht (Paragraph 3, Absatz 2, StPO). Dies schließt keinesfalls aus, dass ein ermittelnder Polizeibeamter auch ehrenamtlich für eine Rettungsorganisation tätig ist, jedoch sind bei der vorgenommenen Amtshandlung große Zweifel über eine Unvoreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin aufgekommen. Die Befehlsausübung zur Herausgabe der Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz 6, KFG war daher rechtswidrig, da diese Herausgabe in das Recht auf Datenschutz der Beschwerdeführerin in willkürlicher Weise eingriff. Die Herausgabe gerade dieser Daten war zur Ermittlung des zugrunde liegenden Tatverdachtes völlig unnotwendig.
4. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint durch das Betreten der Dienststelle, insbesondere der Leistelle in Gr, in ihrem Hausrecht verletzt worden zu sein, ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass es allgemein zugängliche Räumlichkeiten waren. Insbesondere gibt der Disponent Sch an, dass die Leitstelle, die sich in der Dienststelle befindet, für jedermann frei zugänglich ist und wenn jemand von der Beschwerdeführerin etwas wolle, komme er dorthin. Aus der Judikatur der Höchstgerichte, als auch des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, geht hervor, dass das Aufsuchen derartiger Räumlichkeiten, ähnlich wie Gasträumlichkeiten in Lokalen, oder Verkaufsräumlichkeiten in Geschäften, die Inanspruchnahme einer besonderen Zutrittsnorm nicht notwendig mache. Beim Betreten derartiger Räumlichkeiten liegt kein Eingriff in das Hausrecht vor. Dass es irgendjemand, insbesondere auch der Polizei es verwehrt gewesen wäre diese Räumlichkeiten zu betreten, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, umsomehr die beiden Polizeibeamten angaben, von Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin auf Nachfrage in die Leitstelle der Dienststelle Gr verwiesen worden zu sein.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Androhung von BI N bei einer Einsatzfahrt, künftig jedes unserer Einsatzfahrzeuge zu verfolgen, als auch die Aussicht von BI N schikanös behandelt zu werden, stellt kein faktisches Berufsausübungsverbot dar, da hiebei keine Ausübung unmittelbarer Androhung einer Befehlsgewalt vorliegt (siehe auch Entscheidung des UVS-Steiermark, GZ.: UVS 20.3-14/2011-15, vom 11. Jänner 2012). Da bereits ein Teilakt der Amtshandlung (Befehl auf Herausgabe eines Auszuges aus dem Blaulichtbuch) mit Rechtswidrigkeit behaftet war, ist die gesamte Amtshandlung als rechtswidrig zu beurteilen.
IV. Als Kosten werden der Beschwerdeführerin § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, der Betrag von € 1.673,90 zugesprochen. Der Beschwerdeführerin werden € 737,60 Schriftsatzaufwand, € 922,00 als Verhandlungsaufwand und € 14,30 als Stempelgebühr zuerkannt.römisch vier. Als Kosten werden der Beschwerdeführerin Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, der Betrag von € 1.673,90 zugesprochen. Der Beschwerdeführerin werden € 737,60 Schriftsatzaufwand, € 922,00 als Verhandlungsaufwand und € 14,30 als Stempelgebühr zuerkannt.
Schlagworte
Blaulicht; Aufzeichnungen; Befehl; Befehlsgewalt; Blaulichtbuch; Herausgabe; Datenschutz; sensible Daten; VerhältnismäßigkeitZuletzt aktualisiert am
02.03.2012