TE Uvs Bescheid 2012/3/15 41.21-45/2011

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

StMSG §5 Abs1
StMSG §10

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Drexel über die Berufung des Herrn S T, geb. am und von Frau M T, geb. am, beide wohnhaft in Sp, P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Knittelfeld vom 23.08.2011, GZ: BHKF-9.10-244/07, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Herrn S T, geb. am und Frau M T, geb. am, beide wohnhaft in Sp, P, werden für den Zeitraum ab 23.05.2011 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse wie folgt zuerkannt: im Juli 2011 und im September 2011 jeweils € 29,10 sowie im Dezember 2011 € 373,58. In den Monaten Mai 2011, Juni 2011, August 2011, Oktober 2011 und November 2011 sowie ab Jänner 2012 bestehen keine Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Text

Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beiden Berufungswerber auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Herr S T und seine Gattin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn Herrn F T leben und dieser monatlich netto € 1.677,89 verdiene.

Es ergebe sich daher ein Gesamteinkommen in der Höhe von € 1.677,89, diesem Betrag stünde ein Anspruch von € 1.505,87 gegenüber, weshalb kein Mindestsicherungsanspruch zuerkannt werden könne.

Dagegen richtete sich die fristgerechte Berufung der beiden Antragsteller. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass die im Jahre 2003 abgegeben Verpflichtungserklärungen des Sohnes sowie der Tochter nicht mehr zum Tragen komme, da sich die persönlichen und finanziellen Situationen der Kinder geändert hätten. Weiters sei die Ausführung, dass das Ehepaar mit dem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe, rechtlich verfehlt, da dieser als Arbeitskraft in einem Betrieb in Tirol tätig sei und lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.004,53 verfüge. Das Ehepaar beantragte - unter Berücksichtigung des vom Sohn geleisteten Unterhaltes in der Höhe von € 200,00 - den Betrag von € 929,40 als Mindestsicherungsanspruch festzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 21 Abs 1 StMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz. Gemäß Abs 4 ist für die Entscheidung gegen Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde erster Instanz. Gemäß Absatz 4, ist für die Entscheidung gegen Berufungen gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.

Am 16.01.2012 fand eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat statt, in der das Ehepaar T sowie deren Kinder Herr F T, Herr B T und Frau Sc Sch befragt wurden.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus:

Herr S T, geb. am und Frau M T, geb. am, haben gemeinsam sieben Kinder (fünf Töchter und zwei Söhne). Davon leben fünf Kinder in Österreich und zwei weitere Töchter im Ausland. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden die Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen. Die Antragsteller erhielten jedoch befristete Aufenthaltsberechtigungen bis April 2003. Da von ihrem Sohn F T bzw. der Tochter Sc Sch notariell beglaubigte Verpflichtungserklärungen vorgelegt wurden, in denen die beiden Kinder erklärten, für die Aufenthaltskosten der Eltern aufzukommen, wurde die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen ausgesprochen. Diese Verpflichtungserklärungen wurden jeweils am 26.03.2003 unterfertigt und beide Kinder erklärten sich bereit, unbefristet für den Aufenthalt der Eltern S T und M T die Kosten für den Unterhalt und die Unterkunft zu übernehmen. Ausdrücklich findet sich auf dieser Erklärung auch der Hinweis, dass auch Kosten für Fürsorgeleistungen und medizinische Betreuung erfasst sind. Insbesondere haben Herr F T und Frau Sc T, verehelichte Sch, sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise als auch mit dem Aufenthalt entstehen zu bezahlen. Diese Verpflichtungserklärungen waren auch eine Bedingung für die Verleihung der Staatsbürgerschaften an die Antragsteller, was beide Kinder wussten und zumindest vom Sohn am 02.01.2006 in einer weiteren Urkunde schriftlich bekräftigt wurde.Herr S T, geb. am und Frau M T, geb. am, haben gemeinsam sieben Kinder (fünf Töchter und zwei Söhne). Davon leben fünf Kinder in Österreich und zwei weitere Töchter im Ausland. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurden die Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen. Die Antragsteller erhielten jedoch befristete Aufenthaltsberechtigungen bis April 2003. Da von ihrem Sohn F T bzw. der Tochter Sc Sch notariell beglaubigte Verpflichtungserklärungen vorgelegt wurden, in denen die beiden Kinder erklärten, für die Aufenthaltskosten der Eltern aufzukommen, wurde die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen ausgesprochen. Diese Verpflichtungserklärungen wurden jeweils am 26.03.2003 unterfertigt und beide Kinder erklärten sich bereit, unbefristet für den Aufenthalt der Eltern S T und M T die Kosten für den Unterhalt und die Unterkunft zu übernehmen. Ausdrücklich findet sich auf dieser Erklärung auch der Hinweis, dass auch Kosten für Fürsorgeleistungen und medizinische Betreuung erfasst sind. Insbesondere haben Herr F T und Frau Sc T, verehelichte Sch, sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise als auch mit dem Aufenthalt entstehen zu bezahlen. Diese Verpflichtungserklärungen waren auch eine Bedingung für die Verleihung der Staatsbürgerschaften an die Antragsteller, was beide Kinder wussten und zumindest vom Sohn am 02.01.2006 in einer weiteren Urkunde schriftlich bekräftigt wurde.

Weiters steht dem Ehepaar T jeweils zumindest € 40,00 monatlicher Pension aus der Heimat zu. Die Berufungswerber selbst finden es aber als unzumutbaren Aufwand diesbezügliche Anträge zu stellen. Auch können sie nicht vorbringen, dass sie in dieser Angelegenheit irgendwelche Schritte - schriftliche Anträge über Außenbehörde oder ähnliches - vorbereitet hätten.

Im Jahr 2006 erhielt das Ehepaar, das mit dem Sohn Herrn F T in Sp, P in einem gemeinsamen Haushalt lebt, die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit Bescheid vom 02.06.2010 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fa, wurde anlässlich der Gewährung von Sozialhilfe das Ehepaar aufgefordert, ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern bis längstens Dezember 2010 geltend zu machen. Dieser Aufforderung sind beide Antragsteller in keinster Weise nachgekommen, da sie - wie Sie in der Berufungsverhandlung vorbrachten - es unmoralisch finden, von ihren Kindern einen Unterhalt zu beantragen.

Zum Einkommen vom in gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn F T ist festzuhalten, dass dieser im U Hotelbetrieb GmbH, D in E beschäftigt ist und in den Monaten Mai 2011 bis Februar 2012 folgende Einkommen hatte: Mai 2011 € 1.004,53 (hier erfolgte der Diensteintritt ab 13. des Monats), Juni 2011 € 1.863,62, Juli und September 2011 € 1.585,00, August und Oktober 2011 € 1.677,78, November 2011 € 2.373,36, Dezember 2011 € 1.240,52, Jänner 2012 € 2.022,93, Februar 2012 € 1.800,00.

Herr B T, geboren am, ein weiterer Sohn der Antragsteller, erhält seit 30.12.2011 bis voraussichtlich 26.07.2011 täglich € 42,70 Arbeitslosengeld und hat Sorgepflichten für drei Kinder; seinen Eltern leistet er keinen Unterhalt.

Die Tochter, Frau Sc Sch, Geburtsdatum: erhält bis 10.10.2012 täglich € 14,53 Kinderbetreuungsgeld, sie ist verheiratet und ihr Gatte verdient ca. € 1.500,00. Auch sie leistet keine Unterstützungen an ihre Eltern.

Der festgestellte Sachverhalt konnte auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie der jeweiligen Akten der Fachabteilung 7C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der ergänzend geführten Erhebungen getroffen werden. Die persönlichen Verhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögenssituation der Antragsteller musste jeweils durch die Einholung entsprechender Unterlagen belegt werden, da die Angaben, wie sie in der Berufung bzw. auch von den Berufungswerbern getätigt wurden, nicht aktuell waren bzw. auch nicht den Tatsachen entsprachen.

Anzumerken ist, dass eine ordnungsgemäße Befragung des Ehepaares fast nicht durchzuführen ist, da beide Antragsteller nicht wirklich bereit sind, Angaben über ihre Verhältnisse zu machen (es konnten auch nicht die fehlenden Einträge auf dem Antrag mangels jeglicher Kooperation in der Berufungsverhandlung ergänzt werden).

Beide Antragsteller verfügen über keinerlei Einsicht, dass sie selbst Mitwirkungspflichten bei der Entscheidungsfindung treffen bzw. dass sie auch ihre Möglichkeiten hinsichtlich der Verbesserung ihrer Einkommenssituation auszuschöpfen haben. Die Berufungswerber sind offensichtlich - fälschlich - der Ansicht, dass es in ihrem Ermessen liege zu entscheiden, welche Einkünfte ihrer Kinder für die erkennende Behörde relevant sein könnten; Angaben, die für ihn ungünstige Auswirkungen haben könnten, werden relativiert und erschöpften sich im bloßen Zugeben der (notwendigsten) Tatsachen, die aufgrund einer ohnedies klaren Beweislage bereits ersichtlich sind.

Rechtliche Beurteilung:

Die im Gegenstand einschlägigen Bestimmungen des StMSG lauten wie folgt:

§ 4 Abs 1 StMSG:Paragraph 4, Absatz eins, StMSG:

Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die hilfebedürftig sind,

ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 5 Abs 1 StMSG:Paragraph 5, Absatz eins, StMSG:

Subsidiarität

Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht.

§ 5 Abs 2 StMSG:Paragraph 5, Absatz 2, StMSG:

Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 6 Abs 1 StMSG:Paragraph 6, Absatz eins, StMSG:

Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

§ 6 Abs. 2 StMSG:Paragraph 6, Absatz 2, StMSG:

Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, außer:

Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

Kinderabsetzbeträge;

Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen.

6 Abs 3 StMSG:6 Absatz 3, StMSG:

Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden minderjährigen Angehörigen oder

dieser gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen volljährigen Angehörigen oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten,

der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a jeweils übersteigt. Bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet.der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet.

§ 8 StMSGParagraph 8, StMSG

Leistungen Dritter

(1) Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB sowie bei Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.(1) Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen sowie Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB sowie bei Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.

(2) Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.

§ 10 Abs 1 StMSG:Paragraph 10, Absatz eins, StMSG:

Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

für alleinstehende Personen und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher € 752,93;

für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben pro Person 75 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;

wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder 19 Prozent des Betrages nach Ziffer 1;

ab dem fünftältesten Kind 23 Prozent des Betrages nach Ziffer 1.

§ 15 StMSG:Paragraph 15, StMSG:

(1) Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs haben die Gemeinden mitzuwirken.

(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in § 13 Abs. 2 genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.(3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub und in erster Instanz längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages bei einer in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Stelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(4) Bei Neubemessung von zuerkannten Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der Hilfe suchenden Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe oder Versorgungsgenuss), ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab deren Neubemessung ausdrücklich verlangt.

(5) Leistungen sind ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zuzuerkennen.

(6) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die die Hilfe suchenden Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.

(7) Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind.

(8) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann ein Berufungsverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(9) Berufungen sind innerhalb von vier Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen. Berufungen gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Berufungswerber lebt mit seiner Ehefrau sowie dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, daher beträgt der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit a StMSG für die Zeit bis 13.12.2011 € 564,70 je Haushaltsangehörigen, für die Zeit von 01.01.2012 bis 29.02.2012 € 579,95 pro Person und ab 01.03.2012 jener für das Ehepaar jeweils € 579,95 und für den Sohn € 386,63. Es ergibt sich somit ein Anspruchsbetrag von € 1.694,10 bzw. € 1.739,85 sowie € 1.546,53; bei diesem Grundbetrag sind gemäß § 6 Abs 1 StMSG bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Beide Berufungswerber haben einen Anspruch auf eine Mindestrente in ihrer Heimat von zumindest jeweils € 40,00, sodass dafür der Geldwert von € 80,00 vom Mindeststandard abzuziehen ist.Der Berufungswerber lebt mit seiner Ehefrau sowie dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, daher beträgt der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StMSG für die Zeit bis 13.12.2011 € 564,70 je Haushaltsangehörigen, für die Zeit von 01.01.2012 bis 29.02.2012 € 579,95 pro Person und ab 01.03.2012 jener für das Ehepaar jeweils € 579,95 und für den Sohn € 386,63. Es ergibt sich somit ein Anspruchsbetrag von € 1.694,10 bzw. € 1.739,85 sowie € 1.546,53; bei diesem Grundbetrag sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StMSG bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Beide Berufungswerber haben einen Anspruch auf eine Mindestrente in ihrer Heimat von zumindest jeweils € 40,00, sodass dafür der Geldwert von € 80,00 vom Mindeststandard abzuziehen ist.

Die Berufungswerber sind nach eigenen Angaben mittellos und somit sind ihre Kinder ihnen gegenüber zur Leistung eines Unterhaltes gesetzlich verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs 3 StMSG zählen zum Einkommen der Berufungswerber auch jene Teile des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen Kinder, soweit diese Anteile den Mindeststandard von € 564,70 übersteigen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zählen zum Einkommen der Berufungswerber auch jene Teile des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen Kinder, soweit diese Anteile den Mindeststandard von € 564,70 übersteigen.

Bei Hilfe suchenden Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftgemeinschaft vermutet. Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des eheähnlichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt dabei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei aber der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Judikatur überragende Bedeutung zukommt. Da nun aber der Nachweis für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft von der Behörde praktisch nicht zu erbringen ist - es handelt hier ja größtenteils um nur den beiden Partnern bekannte Interna ihrer Verbindung - stellt das Gesetz im letzten Satz die Vermutung auf, dass Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, nicht nur eine Wohn-, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden - wie in der Regel auch üblich. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr, zumal von den Antragstellern das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft viel eher widerlegbar als von der Behörde beweisbar ist. Kann die Hilfe suchende Person das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubhaft machen, hat eine Einkommensanrechnung zu unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegt zweifellos eine Haushaltsgemeinschaft vor, auch wenn der Sohn sich berufsbedingt nicht immer in Sp aufhält.

Die Mindeststandards für alle anderen Personen werden mit Prozentsätzen dieses Ausgangswertes einheitlich festgelegt. Dabei wird in Anlehnung an EU-SILC davon ausgegangen, dass der Regelbedarf eines Haushalts mit zwei volljährigen Personen 150 Prozent dessen einer allein stehenden Person beträgt. Allerdings wird ein emanzipatorischer Ansatz verfolgt, nach dem jede dieser Personen gleich viel wert ist. Zwei Personen in einer Partnerschaft erhalten demnach zusammen 2 x 75 Prozent des Ausgangswertes.

Durch die Regelung in Abs. 1 Z. 2 lit. a werden auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften erfasst, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht.Durch die Regelung in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, werden auch bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften erfasst, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist. Es spielt also keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen oder nicht.

Sehr wohl maßgebend ist dieser Umstand aber im Hinblick auf weitere dem Haushalt angehörende Personen (lit. b): Deren Mindestbedarf wird wiederum in Anlehnung an EU-SILC grundsätzlich mit 50 Prozent eines Alleinstehenden festgesetzt. Dies setzte bis zur Novelle des StMSG, die mit 01.03.2012 in Kraft getreten ist, jedoch voraus, dass auch andere Personen in diesem Haushalt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen und dem dritten dort lebenden Erwachsenen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der 50 Prozent-Wert ist seit 01.03.2012 für ein erwachsenes Kind maßgebend, das bei seinen Eltern lebt.Sehr wohl maßgebend ist dieser Umstand aber im Hinblick auf weitere dem Haushalt angehörende Personen (Litera b,): Deren Mindestbedarf wird wiederum in Anlehnung an EU-SILC grundsätzlich mit 50 Prozent eines Alleinstehenden festgesetzt. Dies setzte bis zur Novelle des StMSG, die mit 01.03.2012 in Kraft getreten ist, jedoch voraus, dass auch andere Personen in diesem Haushalt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beanspruchen und dem dritten dort lebenden Erwachsenen gegenüber unterhaltspflichtig sind. Der 50 Prozent-Wert ist seit 01.03.2012 für ein erwachsenes Kind maßgebend, das bei seinen Eltern lebt.

Stellt man die gemäß § 6 Abs 3 StMSG zu berücksichtigenden Einkommensbeträge des Sohnes in der jeweiligen Höhe den errechneten Ansprüchen gegenüber, so ergeben sich folgende Beträge: im Mai 2011 € 157,80, im Juli 2011 und im September 2011 jeweils € 28,48 sowie im Dezember 2011 € 373,58 an Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die beiden Antragsteller. In den Monaten Juni, August 2011, Oktober 2011 und November 2011 sowie ab Jänner 2012 bestehen keine Ansprüche auf diese Leistungen.Stellt man die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StMSG zu berücksichtigenden Einkommensbeträge des Sohnes in der jeweiligen Höhe den errechneten Ansprüchen gegenüber, so ergeben sich folgende Beträge: im Mai 2011 € 157,80, im Juli 2011 und im September 2011 jeweils € 28,48 sowie im Dezember 2011 € 373,58 an Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für die beiden Antragsteller. In den Monaten Juni, August 2011, Oktober 2011 und November 2011 sowie ab Jänner 2012 bestehen keine Ansprüche auf diese Leistungen.

Das Vorbringen, wonach der Sohn lediglich € 200,00 an Unterhalt zu leisten habe bzw. auch diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen gehen aufgrund der Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes somit ins Leere.

Zur Unterhaltsverpflichtung der Kinder insbesondere zu den geleisteten Verpflichtungserklärungen und dem damit verbunden bescheidmäßig erteilten Auftrag auf Geltendmachung ist zu bemerken, dass die Berufungswerber bereits im Jahre 2010 wussten, dass für sie ein Handlungsbedarf besteht, eine Geltendmachung wurde aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen bisher unterblieben.

Im bürgerlichen Recht sind die Unterhaltspflichten wie folgt geregelt:

Gemäß § 143 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Gemäß § 143 Abs 2 ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.Gemäß Paragraph 143, Absatz 2, ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

Gemäß § 143 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.Gemäß Paragraph 143, Absatz 3, ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Zum Berufungsvorbringen in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht (§ 140, 143 ABGB) ist grundsätzlich auszuführen:Zum Berufungsvorbringen in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht (Paragraph 140, 143, ABGB) ist grundsätzlich auszuführen:

Nach Rummel, Kommentar zum ABGB, Wien 1983, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, gelten die Ausführungen zu § 140 ABGB, Randzahlen 2 - 5, Seite 134 f, bei der Unterhaltsfestsetzung gemäß § 143 ABGB (Randzahl 3, Seite 141) sinngemäß.Nach Rummel, Kommentar zum ABGB, Wien 1983, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, gelten die Ausführungen zu Paragraph 140, ABGB, Randzahlen 2 - 5, Seite 134 f, bei der Unterhaltsfestsetzung gemäß Paragraph 143, ABGB (Randzahl 3, Seite 141) sinngemäß.

Konkret zur Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB (Kinder gegenüber Eltern):Konkret zur Unterhaltspflicht nach Paragraph 143, ABGB (Kinder gegenüber Eltern):

Grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten (§ 143 Abs 1 ABGB), also infolge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbarer Weise verwertbaren Vermögens (§ 143 Abs 3 1. Satz) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Ob die Selbsterhaltungsunfähigkeit selbstverschuldet ist, ist ohne Belang. Entgegen älteren Unterinstanzenentscheidungen und trotz des Umstands, dass der Gesetzeswortlaut hier nur von Unterhalt spricht, ist nach neuerer Auslegung des § 143 ABGB grundsätzlich angemessener Unterhalt zu leisten, das heißt, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich (entgegen § 143 Abs 1 ABGB, der nur auf das Kind abstellt) nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Aus Symmetrieüberlegungen wird man im Zweifel (vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse) von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder ausgehen und als angemessen 22 Prozent der Unterhaltsbemessungsgrundlage (regelmäßig des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes annehmen dürfen (vgl. VwGH 21.11.2005, 2002/10/0119). Auch dies wird freilich (wie alle Prozentkomponenten) nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sein (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3.Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 117 ff).Grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten (Paragraph 143, Absatz eins, ABGB), also infolge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbarer Weise verwertbaren Vermögens (Paragraph 143, Absatz 3, 1. Satz) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Ob die Selbsterhaltungsunfähigkeit selbstverschuldet ist, ist ohne Belang. Entgegen älteren Unterinstanzenentscheidungen und trotz des Umstands, dass der Gesetzeswortlaut hier nur von Unterhalt spricht, ist nach neuerer Auslegung des Paragraph 143, ABGB grundsätzlich angemessener Unterhalt zu leisten, das heißt, dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich (entgegen Paragraph 143, Absatz eins, ABGB, der nur auf das Kind abstellt) nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Aus Symmetrieüberlegungen wird man im Zweifel (vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse) von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder ausgehen und als angemessen 22 Prozent der Unterhaltsbemessungsgrundlage (regelmäßig des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes annehmen dürfen vergleiche VwGH 21.11.2005, 2002/10/0119). Auch dies wird freilich (wie alle Prozentkomponenten) nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sein (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3.Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 117 ff).

Unterhaltsverpflichtungen gehen allen anderen Verpflichtungen vor (siehe Schwimann/Kolmasch, Seite 61).

Zum Einwand der Berufungswerber hinsichtlich der Ausführungen zur Unmöglichkeit der Kinder, einen Unterhalt zu leisten bzw zur aussichtslosen Klagsführung hinsichtlich der Unterhalsansprühe wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die obigen Ausführungen verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Berufungswerber ihrer Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Mittel in dieser Frage überhaupt nicht nachgekommen sind.

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellt ein Konzept dar, das auf dem Prinzip der Subsidiarität basiert und keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen kennt. Für den Erhalt der Leistungen stellen daher der Einsatz der eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft wesentliche Grundvoraussetzungen dar.

Die Mindestsicherung hat vor allem durch Geldleistungen (§ 9) zu erfolgen, die eine Deckung der in § 3 genannten Grundbedürfnisse ermöglichen sollen. Dies muss aber Hand in Hand mit anderen Maßnahmen gehen, weil das vorrangige Ziel nicht die bloße Alimentierung der betreffenden Personen sein kann. § 6 Abs. 1 geht von der Prämisse aus, dass grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind.Die Mindestsicherung hat vor allem durch Geldleistungen (Paragraph 9,) zu erfolgen, die eine Deckung der in Paragraph 3, genannten Grundbedürfnisse ermöglichen sollen. Dies muss aber Hand in Hand mit anderen Maßnahmen gehen, weil das vorrangige Ziel nicht die bloße Alimentierung der betreffenden Personen sein kann. Paragraph 6, Absatz eins, geht von der Prämisse aus, dass grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 StMSG kann nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt werden, sondern bereits auch die Möglichkeit, einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Dritten nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Ist also z. B. der Schuldner nicht zahlungsfähig, nicht greifbar oder würde die Rechtsverfolgung die Gefahr häuslicher Gewalt bedeuten oder ist gar bereits ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt worden, besteht in der Regel eine uneingeschränkte Vorleistungspflicht für den Träger der Mindestsicherung, um eine sofortige Bedarfsdeckung zu gewährleisten. Es liegen somit keine Gründe vor, die einer Geltendmachung der Unterhaltsansprüche hinderlich sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StMSG kann nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt werden, sondern bereits auch die Möglichkeit, einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber dem Dritten nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Ist also z. B. der Schuldner nicht zahlungsfähig, nicht greifbar oder würde die Rechtsverfolgung die Gefahr häuslicher Gewalt bedeuten oder ist gar bereits ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG verhängt worden, besteht in der Regel eine uneingeschränkte Vorleistungspflicht für den Träger der Mindestsicherung, um eine sofortige Bedarfsdeckung zu gewährleisten. Es liegen somit keine Gründe vor, die einer Geltendmachung der Unterhaltsansprüche hinderlich sind.

In diesem Zusammenhang ist auch neuerlich auf die Verpflichtungserklärungen, die eine Bedingung für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaften darstellen, zu verweisen.

Die Verpflichtungserklärung begründet nach Auffassung der Rechtsliteratur keine Verpflichtung gegenüber dem Begünstigten, eröffnet aber staatlichen Stellen eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass sie wegen des Betroffenen Kosten tragen müssen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen entstanden sind, also etwa Sozialhilfekosten.

Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. § 10 Abs. 5 StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen (VwGH Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat die Verleihungserfordernisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Paragraph 10, Absatz 5, StbG stellt klar, dass in Bezug auf das Erfordernis des hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Einbürgerungswerbers nicht nur auf sein Einkommen im Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden soll. Vielmehr erfordert die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung, die nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann gegeben ist, wenn vom Verleihungswerber zum Entscheidungszeitpunkt feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und eine im Gesetz näher umschriebene Mindesthöhe erreichen (VwGH Erkenntnis vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394).

Auch ist ein Widerruf dieser Erklärungen nicht möglich, da beiden Kindern die Situation der Hilfsbedürftigkeit der Eltern bekannt war und ein Wegfall der Mittellosigkeit aufgrund der Lebensumstände schon zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht anzunehmen war. Beide Kinder sind auf Grund ihrer eigenen persönlichen Verhältnisse in der Lage, die von ihnen übernommenen Verpflichtungen (Unterkunft, Verpflegung, Unterhalt und dgl.) zumindest zu einem wesentlichen Teil einzulösen.

Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet beispielsweise beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Kürzungsmöglichkeit gebietet - unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung - grundsätzlich, eine Kürzung der Leistungen um bis zu 50 Prozent vorzunehmen. Durch die beharrliche Weigerung, von den Kindern den Unterhaltsanteil zu beanspruchen, verursachten die Antragsteller ihre Mittellosigkeit teilweise selbst und ihr Verhalten lässt den Schluss zu, dass sie gar nicht gewillt sind, zu einer wirksamen Verfolgung ihrer Ansprüchen beizutragen und dieses stellt ein Indiz für einen mangelnde Einsatz der eigenen Versorgungsmöglichkeiten dar. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine Unterhaltsfestsetzung auch außergerichtlich erfolgen kann, jedenfalls ist diese Frage im Rahmen der Ersatzansprüche zu berücksichtigen.

Gemäß Abs. 6 kann die Behörde im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung Bedingungen und Befristungen vorschreiben. In diesem Sinne wird den Antragstellern aufgetragen, bei einer neuerlichen Antragstellung auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Kindern zu belegen, andernfalls muss eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden. Da jedoch den Antragstellern gemäß § 8 Abs 1 StMSG eine unmittelbare Bedarfsdeckung in jedem Fall zu gewähren ist, kann diese Frage erst im Rahmen der Ersatzansprüche bzw. bei einer weiteren Gewährung aufgeworfen werden.Gemäß Absatz 6, kann die Behörde im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung Bedingungen und Befristungen vorschreiben. In diesem Sinne wird den Antragstellern aufgetragen, bei einer neuerlichen Antragstellung auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Kindern zu belegen, andernfalls muss eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden. Da jedoch den Antragstellern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StMSG eine unmittelbare Bedarfsdeckung in jedem Fall zu gewähren ist, kann diese Frage erst im Rahmen der Ersatzansprüche bzw. bei einer weiteren Gewährung aufgeworfen werden.

Ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, sieht Abs. 1 entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (z. B. Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Ehegattin/des Ehegatten sowie der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten). Die Antragsteller haben sich auch dieser Verpflichtung entzogen, als sie keine Angaben hinsichtlich ihrer Schritte zur Geltendmachung der Pensionen in ihrer Heimat machen können, wobei hier davon auszugehen ist, dass diese Ansprüche bestehen - was auch nicht bestritten wird. Da eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist nur solange zu gewährleisten, als die Hilfe suchende Person alle gebotenen Maßnahmen und Schritte zur Durchsetzung dieser Ansprüche setzt, müssen sich die Berufungswerber diese Beträge bei der Berücksichtigung des Einkommens anrechnen lassen.Ausgehend davon, dass Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, auch an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken haben, sieht Absatz eins, entsprechende Mitwirkungspflichten für die Hilfe suchenden Personen und die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen vor. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich dabei insbesondere auf Angelegenheiten, in denen der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne entsprechende Mitwirkung der Partei nicht möglich ist (z. B. Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Ehegattin/des Ehegatten sowie der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten). Die Antragsteller haben sich auch dieser Verpflichtung entzogen, als sie keine Angaben hinsichtlich ihrer Schritte zur Geltendmachung der Pensionen in ihrer Heimat machen können, wobei hier davon auszugehen ist, dass diese Ansprüche bestehen - was auch nicht bestritten wird. Da eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist nur solange zu gewährleisten, als die Hilfe suchende Person alle gebotenen Maßnahmen und Schritte zur Durchsetzung dieser Ansprüche setzt, müssen sich die Berufungswerber diese Beträge bei der Berücksichtigung des Einkommens anrechnen lassen.

Da Im Sinne des § 8 Abs 1 StMSG eine unmittelbare Bedarfsdeckung in jedem Fall zu gewähren ist, wurden die im Spruch angeführten Leistungen. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes zuerkannt.Da Im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, StMSG eine unmittelbare Bedarfsdeckung in jedem Fall zu gewähren ist, wurden die im Spruch angeführten Leistungen. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes zuerkannt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Verpflichtungserklärung; Staatsbürgerschaft; Anspruch; Einkommen

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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