TE Uvs Bescheid 2012/10/11 30.1-9/2012

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Gödl über die Berufung des G St, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.01.2012, GZ.: BHWZ-15.1-12437/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es unterlassen, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt, seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Dadurch sei der Fischteich in E, mit Diesel verunreinigt und die Rechtsvorschriften der § 137 Abs 2 Z 4 WRG iVm § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz verletzt worden, wofür eine Geldstrafe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es unterlassen, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt, seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Dadurch sei der Fischteich in E, mit Diesel verunreinigt und die Rechtsvorschriften der Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz verletzt worden, wofür eine Geldstrafe von € 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 07.02.2012 brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass - während nicht bestritten wurde, dass eine Verunreinigung eingetreten sei - es nicht erwiesen sei, dass diese tatsächlich von einer Anlage herrührte, da auch andere Ursachen (wie Tropfverluste von Maschinen oder verunreinigte Wässer von Verkehrsflächen) denkbar wären. Die Durchführung einer Verhandlung wurde daher beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Am 24.09.2012 fand vor Ort eine mündliche Berufungsverhandlung unter Mitwirkung des Amtssachverständigen Dr. Michael Ratzendorfer statt, zu der der auch Berufungswerber erschien.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen aus:

Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Straferkenntnis auf die Anzeige des Referats für Umweltrecht vom 11.10.2011, der der Bericht der PI St.R an der Ra vom 03.10.2011 zugrunde liegt, aus dem hervorgeht, dass der Tatort der Fisch-Bewässerungsteich auf dem Anwesen E sei. Dieser Tatort wurde in die Strafverfügung vom 28.10.2011, gegen die fristgerecht Einspruch erhoben wurde, sowie auch in die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.12.2011 und in das Straferkenntnis vom 19.01.2012 übernommen. Dem vorangegangen war die Anzeige des Nachbarn des Berufungswerbers, W L, vom 27.09.2011, 17:00 Uhr, dass sein Fischteich, vermutlich durch Diesel, verunreinigt worden sei, woraufhin, bei Erhebungen durch die GI Gr und P vom selben Abend sowie bei Erhebungen durch den Amtssachverständigen Dr. Michael Ratzenhofer vom Tag darauf, Wasserproben genommen wurden. Durch letztere Proben konnten Ölspuren im Vorbecken und unterhalb des Einlaufes aus der Drainage beim Anwesen St nachgewiesen werden. Dies nahm die belangte Behörde offenbar als Anlass, von einer Verunreinigung durch die Dieseltankanlage des Berufungswerbers auszugehen.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24.09.2012 legte der Berufungswerber, ergänzend zum Verweis auf das Berufungsvorbringen, eine schriftliche Stellungnahme vor, in welcher im Wesentlichen 2 Punkte vorgebracht werden:

  1. 1.)eins,
    Der mit E, Fisch-Bewässerungsteich angegebene Tatort sei falsch, da sich der besagte Teich zumindest 150 m entfernt vom Anwesen E befinde und somit keinesfalls diesem zugerechnet werden könne. Eine Verunreinigung wäre überdies nur im Vorteich und nicht im Fischteich selbst festgestellt worden.
  2. 2.)2,
    Es stehe überhaupt nicht fest, wodurch die Verunreinigung herbeigeführt wurde, es wurde vom den Ölunfall behandelnden Sachverständigen lediglich angenommen, dass die Ursache bei der damals vorhandenen Dieseltankanlage gelegen sei, da der Boden in diesem Bereich ölverunreinigt war. Es werden drei mögliche Alternativen für die Verursachung angeführt.

Die Umschreibung sowohl des Tatorts als auch der Anlagen würden somit nicht § 44a VStG entsprechen.Die Umschreibung sowohl des Tatorts als auch der Anlagen würden somit nicht Paragraph 44 a, VStG entsprechen.

Dazu befragt gab der Sachverständige an, dass tatsächlich nur im Vorbecken, und nicht im Hauptteich, Ölspuren festgestellt wurden. Überdies ergaben die Proben auch nur eine Verunreinigung unterhalb des Einlaufes aus der Drainage beim Anwesen St, und nicht auch im Privatgerinne, über welches, laut Begründung des Straferkenntnisses, das Dieselöl in den Fischteich gelangt sein soll.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 03.10.1985, Slg NF 11.894/A).

Im vorliegenden Fall entspricht die Tatortangabe des Straferkenntnisses vom 19.01.2012 (sowie auch der Strafverfügung vom 28.10.2011 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.12.2011) nicht den Anforderungen des § 44a VStG, da die Identität der Tat hinsichtlich des Tatortes nicht unverwechselbar feststeht. Als Tatort wurde das Anwesen E angegeben, während sich der besagte Teich - wie bei der Berufungsverhandlung vor Ort festgestellt werden konnte - ca. 150 m davon entfernt befindet, es wurde somit ein falscher Tatort angenommen. Wenn bei der festgestellten Übertretung vom Fisch-Bewässerungsteich die Rede ist, so ist dies überdies unpräzise iSd § 44a VStG, da dadurch nicht ausgedrückt wird, wo exakt die Verschmutzung stattgefunden hat (nämlich nur im Vorteich und nicht im Fischteich selbst). So war es auch in einem anderen Fall wasserrechtlicher Thematik nicht bestimmt genug, den Tatort mit Bachbett des ...baches anzugeben, ohne auf die genaue Stelle einzugehen (VwGH 27.02.1987, 83/07/0278). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt nicht den Anforderungen des § 44a VStG (VwGH 25.09.1991, 91/02/0051).Im vorliegenden Fall entspricht die Tatortangabe des Straferkenntnisses vom 19.01.2012 (sowie auch der Strafverfügung vom 28.10.2011 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.12.2011) nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG, da die Identität der Tat hinsichtlich des Tatortes nicht unverwechselbar feststeht. Als Tatort wurde das Anwesen E angegeben, während sich der besagte Teich - wie bei der Berufungsverhandlung vor Ort festgestellt werden konnte - ca. 150 m davon entfernt befindet, es wurde somit ein falscher Tatort angenommen. Wenn bei der festgestellten Übertretung vom Fisch-Bewässerungsteich die Rede ist, so ist dies überdies unpräzise iSd Paragraph 44 a, VStG, da dadurch nicht ausgedrückt wird, wo exakt die Verschmutzung stattgefunden hat (nämlich nur im Vorteich und nicht im Fischteich selbst). So war es auch in einem anderen Fall wasserrechtlicher Thematik nicht bestimmt genug, den Tatort mit Bachbett des ...baches anzugeben, ohne auf die genaue Stelle einzugehen (VwGH 27.02.1987, 83/07/0278). Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, genügt nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG (VwGH 25.09.1991, 91/02/0051).

Somit wurde dem Berufungswerber während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens ein falscher Tatort vorgehalten.

Auch hinsichtlich der Tatumschreibung wird dem § 44a VStG nicht entsprochen: Im Spruch eines Bescheides sind die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (VwGH 24.11.1992, 92/04/0148). Überdies muss die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift so eindeutig und vollständig erfolgen, dass aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Im vorliegenden Fall wird im Spruch des Straferkenntnisses im Wesentlichen nur § 31 Abs 1 WRG zitiert (Ihre Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird) und nicht angegeben, von welcher Anlage die Rede ist und worin das sorgfaltswidrige Verhalten bestand bzw. wodurch genau die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde (nämlich durch eine angebliche Undichtheit der Dieselanlage). Auch ein diesbezüglicher Hinweis in der Begründung des Bescheids vermag nicht als Ergänzung der als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente gelten (VwGH 04.02.1958, 2780/55).Auch hinsichtlich der Tatumschreibung wird dem Paragraph 44 a, VStG nicht entsprochen: Im Spruch eines Bescheides sind die tatsächlichen Umstände zu umschreiben, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (VwGH 24.11.1992, 92/04/0148). Überdies muss die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift so eindeutig und vollständig erfolgen, dass aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (VwGH 26.01.1998, 97/10/0156). Im vorliegenden Fall wird im Spruch des Straferkenntnisses im Wesentlichen nur Paragraph 31, Absatz eins, WRG zitiert (Ihre Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird) und nicht angegeben, von welcher Anlage die Rede ist und worin das sorgfaltswidrige Verhalten bestand bzw. wodurch genau die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde (nämlich durch eine angebliche Undichtheit der Dieselanlage). Auch ein diesbezüglicher Hinweis in der Begründung des Bescheids vermag nicht als Ergänzung der als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente gelten (VwGH 04.02.1958, 2780/55).

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs 2 der zitierten Bestimmung bei Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Im vorliegenden Fall bedeutet das ein Enden der Frist am 27.03.2012, da die Tatzeit mit 27.09.2011 angegeben wurde, und die Verfolgungsverjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Innerhalb dieser Frist wurde keine taugliche, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt, da sowohl das Straferkenntnis vom 19.01.2012 als auch die Strafverfügung vom 28.10.2011 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.12.2011 dieselben Mängel hinsichtlich Tatort und Tatumschreibung aufweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Absatz 2, der zitierten Bestimmung bei Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Im vorliegenden Fall bedeutet das ein Enden der Frist am 27.03.2012, da die Tatzeit mit 27.09.2011 angegeben wurde, und die Verfolgungsverjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Innerhalb dieser Frist wurde keine taugliche, die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt, da sowohl das Straferkenntnis vom 19.01.2012 als auch die Strafverfügung vom 28.10.2011 und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.12.2011 dieselben Mängel hinsichtlich Tatort und Tatumschreibung aufweisen.

Eine Richtigstellung des Spruches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist unter Bezugnahme auf die essenziellen Bestandteile des § 44a Z 1 VStG nicht mehr möglich, sodass dem Berufungsantrag Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG (Verfolgungsverjährung) einzustellen war.Eine Richtigstellung des Spruches außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist unter Bezugnahme auf die essenziellen Bestandteile des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht mehr möglich, sodass dem Berufungsantrag Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG (Verfolgungsverjährung) einzustellen war.

Schlagworte

Gewässerverunreinigung; Anlage; Sorgfaltspflicht; Konkretisierung; Tatort

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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