Norm
AVG §69 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Berufung des M K, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.04.2012, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben.
Text
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahrens gemäß § 69 AVG abgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Führerscheinentzugsverfahrens gemäß Paragraph 69, AVG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sei völlig zu Unrecht erfolgt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, angebotene Beweise und Bescheinigungsmittel seien nicht aufgenommen bzw. einfach gar nicht geprüft und ignoriert worden. Die Beweiswürdigung sei in mehreren Punkten falsch und völlig voreingenommen. Der angefochtene Bescheid sei in wesentlichen Teilen unbegründet bzw sei nur scheinbar begründet worden. Die Behörde sei der Meinung, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 69 AVG vorgelegen wären, welche im Verfahren nicht ohne das Verschulden des Berufungswerbers geltend gemacht werden hätten können. Das sei nicht richtig. Die belangte Behörde übersehe oder ignoriere zunächst einmal, dass der Zeuge R N, dessen Einvernahme im Wiederaufnahmeantrag beantragt worden wäre und der mit Sicherheit bestätigen könne, dass nicht der Berufungswerber, sondern J K das Fahrzeug alkoholisiert gelenkt habe, weder der Behörde bekannt gewesen sei, noch sei er aktenkundig gewesen. Auch dem Berufungswerber sei er nicht bekannt gewesen. Die Behörde gehe auf diesen Zeugen gar nicht ein, sondern übergehe ihn stillschweigend. Sie habe diesen auch nicht einvernommen. Diesbezüglich liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft geblieben. Wäre dieser Zeuge befragt oder einvernommen worden - zumindest telefonisch - so hätte sich herausgestellt, dass die Angaben des Berufungswerbers richtig seien und J K eine Falschaussage gemacht habe und der ursprüngliche Bescheid auf dieser Falschaussage beruhe. Die Wiedereinsetzung hätte bewilligt werden müssen, wenn dieser Zeuge gehört worden wäre. Entgegen der Meinung der belangten Behörde seien daher sehr wohl Beweismittel vorgelegen, die im Verfahren ohne Verschulden des Berufungswerbers nicht geltend gemacht werden hätten können. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass ein einziger Wiederaufnahmegrund - selbst wenn er im Wiederaufnahmeantrag nicht angeführt sein sollte - für die Bewilligung der Wiederaufnahme ausreichend sei. Im Übrigen hätte das gegenständliche Verfahren von der belangten Behörde auch amtswegig nach Hervorkommen dieses Zeugen wiederaufgenommen werden müssen. Alle Voraussetzungen dafür seien vorhanden.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages sei völlig zu Unrecht erfolgt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, angebotene Beweise und Bescheinigungsmittel seien nicht aufgenommen bzw. einfach gar nicht geprüft und ignoriert worden. Die Beweiswürdigung sei in mehreren Punkten falsch und völlig voreingenommen. Der angefochtene Bescheid sei in wesentlichen Teilen unbegründet bzw sei nur scheinbar begründet worden. Die Behörde sei der Meinung, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, AVG vorgelegen wären, welche im Verfahren nicht ohne das Verschulden des Berufungswerbers geltend gemacht werden hätten können. Das sei nicht richtig. Die belangte Behörde übersehe oder ignoriere zunächst einmal, dass der Zeuge R N, dessen Einvernahme im Wiederaufnahmeantrag beantragt worden wäre und der mit Sicherheit bestätigen könne, dass nicht der Berufungswerber, sondern J K das Fahrzeug alkoholisiert gelenkt habe, weder der Behörde bekannt gewesen sei, noch sei er aktenkundig gewesen. Auch dem Berufungswerber sei er nicht bekannt gewesen. Die Behörde gehe auf diesen Zeugen gar nicht ein, sondern übergehe ihn stillschweigend. Sie habe diesen auch nicht einvernommen. Diesbezüglich liege ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft geblieben. Wäre dieser Zeuge befragt oder einvernommen worden - zumindest telefonisch - so hätte sich herausgestellt, dass die Angaben des Berufungswerbers richtig seien und J K eine Falschaussage gemacht habe und der ursprüngliche Bescheid auf dieser Falschaussage beruhe. Die Wiedereinsetzung hätte bewilligt werden müssen, wenn dieser Zeuge gehört worden wäre. Entgegen der Meinung der belangten Behörde seien daher sehr wohl Beweismittel vorgelegen, die im Verfahren ohne Verschulden des Berufungswerbers nicht geltend gemacht werden hätten können. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass ein einziger Wiederaufnahmegrund - selbst wenn er im Wiederaufnahmeantrag nicht angeführt sein sollte - für die Bewilligung der Wiederaufnahme ausreichend sei. Im Übrigen hätte das gegenständliche Verfahren von der belangten Behörde auch amtswegig nach Hervorkommen dieses Zeugen wiederaufgenommen werden müssen. Alle Voraussetzungen dafür seien vorhanden.
Was den Zeugen T H betreffe, so sei zwar richtig, dass dieser aktenkundig gewesen sei, er sei aber nur als Anzeiger geführt worden und nicht als Zeuge, der den Fahrer beobachtet hätte und diesen identifizieren hätte können. Es sei von niemand - weder von der Polizei, noch von der belangten Behörde und auch nicht vom Berufungswerber- vermutet worden, dass T H Angaben zur Identität des Unfalllenkers machen hätte können. Die der belangten Behörde vorgelegte schriftliche Bestätigung des T H vom 15.03.2012 sei damals noch nicht vorgelegen. Dass auch dieses Beweismittel im Verfahren nicht berücksichtigt werden hätte können, gehe daher auch nicht auf das Verschulden des Berufungswerbers zurück. Die bereits der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung von T H sei daher ebenfalls ein taugliches Beweismittel, das die Kriterien des § 69 AVG erfülle.Was den Zeugen T H betreffe, so sei zwar richtig, dass dieser aktenkundig gewesen sei, er sei aber nur als Anzeiger geführt worden und nicht als Zeuge, der den Fahrer beobachtet hätte und diesen identifizieren hätte können. Es sei von niemand - weder von der Polizei, noch von der belangten Behörde und auch nicht vom Berufungswerber- vermutet worden, dass T H Angaben zur Identität des Unfalllenkers machen hätte können. Die der belangten Behörde vorgelegte schriftliche Bestätigung des T H vom 15.03.2012 sei damals noch nicht vorgelegen. Dass auch dieses Beweismittel im Verfahren nicht berücksichtigt werden hätte können, gehe daher auch nicht auf das Verschulden des Berufungswerbers zurück. Die bereits der belangten Behörde vorgelegte Bestätigung von T H sei daher ebenfalls ein taugliches Beweismittel, das die Kriterien des Paragraph 69, AVG erfülle.
Hinsichtlich des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung als Wiedereinsetzungsgrund müsse eine solche nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein, vielmehr müsse die Verwaltungsbehörde diese Frage selbst prüfen und nach Prüfung beantworten. Die belangte Behörde habe diese Frage aber nicht geprüft, sondern ohne jede Prüfung die Beweiswürdigung vorweggenommen.
Die belangte Behörde führe in ihrer Bescheidbegründung aus, dass der Berufungswerber den Nachweis nicht bringen hätte können, dass J K vorsätzlich eine falsche Zeugenaussage gemacht habe. Hätte die belangte Behörde die angebotenen Beweise aufgenommen, so wäre sie aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen zum Schluss gekommen, dass tatsächlich eine falsche Zeugenaussage von J K und sohin eine strafbare Handlung vorliege. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich aber völlig mangelhaft geblieben, die Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die angebotenen Zeugen anzuhören, sondern sie habe völlig unhaltbare Mutmaßungen angestellt, was zu einer Scheinbegründung geführt habe. Die belangte Behörde tue die angebotenen Beweise und die Aussagen der Zeugen H und R N voreingenommen damit ab, dass sich Zeugen generell nach zehn Monaten nicht mehr an einen solchen Vorfall erinnern könnten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher nicht nachvollziehbar und geradezu absurd. Im Antrag auf Wiederaufnahme sei sogar noch ausgeführt worden, warum T H J K wieder erkannt habe, nämlich deshalb, da er auf dem Parkplatz beobachtet habe, wie J K einen Seitenspiegel seines Fahrzeuges beschädigt habe. Wahrscheinlich aus Wut darüber habe T H die Anzeige erstattet. Es sei daher nachvollziehbar, dass Herrn T H dieser Vorfall noch erinnerlich wäre. Würde man alle Zeugen, die über einen Vorfall, der mehrere Monate zurückliege, in einem Verwaltungsstrafverfahren oder in einem gerichtlichen Strafverfahren mit der Begründung nicht anhören, es sei unwahrscheinlich, dass man sich nach zehn Monaten an ein Ereignis nicht erinnern könne, so müsse man wohl den größten Teil der Verfahren von vornherein einstellen. Rechtsstaatliche Verfahren wären so wohl nicht mehr durchführbar. Warum sollten sich zwei Zeugen, die auf einem Parkplatz beobachtet hätten, wie ein Betrunkener und sein Kollege den Spiegel eines Fahrzeuges beschädigen und anschließend in ein Fahrzeug einstiegen und betrunken wegfahren, diese nicht mehr auseinander halten können? Insbesondere wenn die beiden unterschiedlicher Statur und unterschiedlicher Haarfarbe seien, wie schon im Wiederaufnahmeantrag hingewiesen worden sei. Es sei zwar richtig, dass ein bloßer Verdacht keinen Wiederaufnahmegrund darstelle, aber die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens rechtfertige. Das Wiederaufnahmeverfahren sei aber da, im Rahmen der angebotenen Beweise und Bescheinigungen die behaupteten Wiederaufnahmegründe zu prüfen und zu würdigen und nicht vorweg die Prüfung der Wiederaufnahmegründe mit Scheinargumenten vom Tisch zu wischen. Zudem habe die belangte Behörde bei ihrer “Beweiswürdigung” übersehen, dass die Aussage des J K, wonach er am 06.07.2011 nicht mehr behauptet habe, dass der Berufungswerber gefahren sei, völlig unglaubwürdig sei. Hätte die Behörde die Beweismittel betreffend die Wiederaufnahmegründe geprüft, so wäre sie zwingend zum Schluss gekommen, dass Herr J K eine falsche Zeugenaussage gemacht habe und daher ein absoluter Wiederaufnahmegrund vorliege.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.01.2012 wurde dem Berufungswerber in Anwendung des § 57 AVG die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen, gleichzeitig für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten, gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet, dass er vor Ablauf des Entziehungszeitraumes eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren hat und gleichzeitig aufgefordert, vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über die vorliegende gesundheitliche Eignung im Sinne des § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.01.2012 wurde dem Berufungswerber in Anwendung des Paragraph 57, AVG die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen, gleichzeitig für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten, gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet, dass er vor Ablauf des Entziehungszeitraumes eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren hat und gleichzeitig aufgefordert, vor Ablauf des Entziehungszeitraumes ein amtsärztliches Gutachten über die vorliegende gesundheitliche Eignung im Sinne des Paragraph 8, FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Bei Niederschriften, die am 06.05.2011, somit unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, das zum gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren geführt hat, vor der Polizeiinspektion F aufgenommen wurden, wurden folgenden Angaben getätigt: Der Berufungswerber gab an, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt. J K gab an, er sei mit dem Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gefahren.
Bereits in der Anzeige war angeführt, dass der Privatanzeiger T H die Polizei verständigt hat, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX angetrunken in Richtung F fahre. Entsprechende Beweisanträge auf Einvernahme dieses Zeugen wurden nie gestellt.Bereits in der Anzeige war angeführt, dass der Privatanzeiger T H die Polizei verständigt hat, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 angetrunken in Richtung F fahre. Entsprechende Beweisanträge auf Einvernahme dieses Zeugen wurden nie gestellt.
Durch nachträgliche Befragung des Zeugen T H durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ergab sich, dass auch dessen Beifahrer R N als Zeuge in Frage kommen würde.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
5. Nach § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:5. Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl 26.04.1984, 81/05/0081) ist das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe wegen der Durchbrechung der Rechtskraft und damit einem Eingriff in die Rechtssicherheit streng zu prüfen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 26.04.1984, 81/05/0081) ist das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe wegen der Durchbrechung der Rechtskraft und damit einem Eingriff in die Rechtssicherheit streng zu prüfen.
Der Berufungswerber stützt sich darauf, J K hätte eine falsche Zeugenaussage getätigt und deshalb würde ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliegen. Dies trifft jedoch nicht zu. J K hat die den Berufungswerber belastende Aussage in einer Niederschrift vor der Polizeiinspektion F getätigt. Nach § 289 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer außer in den Fällen des § 288 Abs 3 und 4 StGB vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt. Die Bundespolizei ist jedoch keine Behörde (lediglich Hilfsorgan), falsche Angaben gegenüber Polizeibeamten einer Polizeiinspektion fallen daher nicht unter § 289 StGB (vgl Plöchl/Seidl in Wiener Kommentar, § 289 Rz 8). Selbst wenn diese Aussage vor der Polizeiinspektion F des J K nicht der Tatsache entsprechen sollte, handelte es sich um keine gerichtlich strafbare Handlung. Es kann daher nicht davon die Rede sein, der Bescheid wäre durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden. Ob diese Aussage des J K richtig oder falsch war, war daher somit im gegenständlichen Verfahren gar nicht mehr zu prüfen. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG liegt somit nicht vor.Der Berufungswerber stützt sich darauf, J K hätte eine falsche Zeugenaussage getätigt und deshalb würde ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegen. Dies trifft jedoch nicht zu. J K hat die den Berufungswerber belastende Aussage in einer Niederschrift vor der Polizeiinspektion F getätigt. Nach Paragraph 289, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Paragraph 288, Absatz 3 und 4 StGB vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt. Die Bundespolizei ist jedoch keine Behörde (lediglich Hilfsorgan), falsche Angaben gegenüber Polizeibeamten einer Polizeiinspektion fallen daher nicht unter Paragraph 289, StGB vergleiche Plöchl/Seidl in Wiener Kommentar, Paragraph 289, Rz 8). Selbst wenn diese Aussage vor der Polizeiinspektion F des J K nicht der Tatsache entsprechen sollte, handelte es sich um keine gerichtlich strafbare Handlung. Es kann daher nicht davon die Rede sein, der Bescheid wäre durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden. Ob diese Aussage des J K richtig oder falsch war, war daher somit im gegenständlichen Verfahren gar nicht mehr zu prüfen. Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG liegt somit nicht vor.
Somit war zu prüfen, ob die neu herausgekommenen Zeugen T H und R N neue Beweismittel im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG sein können. Wesentlich ist daher, ob diese Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Berufungswerbers nicht geltend gemacht werden konnten.Somit war zu prüfen, ob die neu herausgekommenen Zeugen T H und R N neue Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sein können. Wesentlich ist daher, ob diese Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden des Berufungswerbers nicht geltend gemacht werden konnten.
Entgegen den Angaben der Bezirkshauptmannschaft B, waren die Angaben des Anzeigers Herrn T H nicht mit Sicherheit aktenkundig. Im vorgelegten Akt sind sie geschwärzt und daher für den Berufungswerber nicht einsichtbar. Aus einem anderen anhängigen Berufungsverfahren desselben Berufungswerbers betreffend denselben Sachverhalt (hinsichtlich der Wiederaufnahme des Strafverfahrens) ergibt sich, jedoch, dass im Strafakt die Adresse nicht geschwärzt war und daher der Zeuge auch im Führerscheinentzugsverfahren beantragt werden hätte können. Der Berufungswerber wäre deshalb in der Lage gewesen, diesen Zeugen bereits im erstinstanzlichen Strafverfahren als Zeugen zu beantragen; unerheblich ist, dass T H nur als Anzeiger in der Anzeige geführt wurde und nicht als Zeuge. Da er dies nicht getan hat, lag ein Verschulden des Berufungswerbers vor. Zudem hat auch vor Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages der Berufungswerber, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Herrn H im Voraus kontaktiert und befragt, ob er Angaben zum Lenker machen könne. Warum dies nicht auch schon im Strafverfahren gemacht werden hätte können, erschließt sich den Verwaltungssenat nicht. Entgegen den Angaben des Berufungswerbers im Wiederaufnahmeantrag ergab sich sehr wohl aus dem Akt eine Adresse des T H.
Die schriftliche Bestätigung des T H vom 15.03.2012, die laut Angaben in der Berufung ebenfalls ein taugliches Beweismittel im Sinne des § 69 AVG sei, ist erst nach Beendigung des Verfahrens entstanden. Es handelte sich dabei bei dieser nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel. Neu entstandene Beweismittel sind jedoch kein Wiederaufnahmegrund (vgl VwGH 23.03.1993, 93/11/0043).Die schriftliche Bestätigung des T H vom 15.03.2012, die laut Angaben in der Berufung ebenfalls ein taugliches Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, AVG sei, ist erst nach Beendigung des Verfahrens entstanden. Es handelte sich dabei bei dieser nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel. Neu entstandene Beweismittel sind jedoch kein Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH 23.03.1993, 93/11/0043).
Was den Zeugen R N betrifft, so war dieser zwar nicht aktenkundig. Auf diesen Zeugen ist der Berufungswerber erst durch die Befragung des Anzeigelegers, Herr T H, gekommen. Wäre jedoch T H bereits im erstinstanzlichen Verfahren kontaktiert und in weiterer Folge als Zeuge beantragt worden, so wäre wohl herausgekommen, dass auch der Zeuge R N Angaben zum Täter machen kann und wäre dies aktenkundig geworden. Die Unterlassung, T H als Zeuge zu beantragen, bewirkte somit auch, dass der Zeuge R N nicht bereits im Strafverfahren als Zeuge geführt werden konnte. Das Verschulden des Berufungswerbers an der Nichtbeantragung des Zeugen T H schlägt sich somit auch auf die Nichtbeantragung des Zeugen R N durch. Auch dieses Beweismittel wurde daher im Verfahren mit Verschulden des Berufungswerbers nicht geltend gemacht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die Beweiswürdigung war nicht einzugehen, da diese nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens war, sondern einer des wieder aufgenommenen Verfahrens wäre.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
31.08.2017