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19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undNorm
EMRK Art.3Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Da im Zuge der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsmaßnahme entscheidend ist, ob die Exekutivorgane aus deren Blickwinkel vertretbar davon ausgehen konnten, dass die Voraussetzungen für die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zum Zeitpunkt ihres Einschreitens tatsächlich vorlagen, kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers, sondern lediglich darauf an, ob dessen Selbstmorddrohungen objektiv besehen ernst zu nehmen waren; keine Bedenken dagegen, wenn der Rechtsmittelwerber diese am Vorfallstag mehreren Personen gegenüber unabhängig voneinander ausgesprochen hat und zudem ein ausdrücklich als "Abschiedsbrief" tituliertes und mit dem Datum des Vorfallstages datiertes Schreiben vorgefunden wurde;
* Gewaltsames Eindringen in die Wohnung, Festnahme und Fesselung mit Handschellen sowie zwangsweise Vorführung zum Amtsarzt im Hinblick auf ein Einschreiten gemäß §16 Abs1 Z1 iVm §16 Abs2 Z1 und iVm §§19 ff und §32 SPG 1991 sowie iVm §78 StGB bzw. iVm §95 StGB (Mitwirkung am Selbstmord durch Unterlassen bzw. Unterlassene Hilfeleistung; vgl. z.B. R. Moos, in: F. Höpfel – E. Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2002, RN 33 f zu §78; zum Nichteinschreiten von Polizeiorganen als Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Untätigkeit vgl. zuletzt auch VwGH vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0075) weder dem Grunde noch der Intensität nach rechtswidrig; Gleiches gilt für die Beiziehung des Einsatzkommandos "Cobra" zur Beendigung des gefährlichen Angriffes;* Gewaltsames Eindringen in die Wohnung, Festnahme und Fesselung mit Handschellen sowie zwangsweise Vorführung zum Amtsarzt im Hinblick auf ein Einschreiten gemäß §16 Abs1 Z1 in Verbindung mit §16 Abs2 Z1 und in Verbindung mit §§19 ff und §32 SPG 1991 sowie in Verbindung mit §78 StGB bzw. in Verbindung mit §95 StGB (Mitwirkung am Selbstmord durch Unterlassen bzw. Unterlassene Hilfeleistung; vergleiche z.B. R. Moos, in: F. Höpfel – E. Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2002, RN 33 f zu §78; zum Nichteinschreiten von Polizeiorganen als Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Untätigkeit vergleiche zuletzt auch VwGH vom 24. März 2011, Zl. 2008/09/0075) weder dem Grunde noch der Intensität nach rechtswidrig; Gleiches gilt für die Beiziehung des Einsatzkommandos "Cobra" zur Beendigung des gefährlichen Angriffes;
* Angesichts dessen, dass zu Beginn des Zugriffes nicht zweifelsfrei feststand, ob der Beschwerdeführer über eine Schusswaffe verfügt, war zwecks Eigensicherung der Beamten, aber auch zur Sicherung des Rechtsmittelwerbers dessen Zu-Boden-Bringen und Fesselung mit Handschellen wegen Gefahr in Verzug jedenfalls erforderlich (vgl. insbesondere auch Art5 und Art8 EMRK iVm §93 Abs1 StPO 1975, wobei mit Blick auf die Höherrangigkeit des zu rettenden Schutzgutes – nämlich des Lebens des Beschwerdeführers – offensichtlich ist, dass in einer solchen Situation ein Eingriff in vergleichsweise geringerwertige Rechtsgüter (wie das Eindringen in seine Wohnung, seine Festnahme und eine dabei allenfalls entstandene – leichte – Körperverletzung im Zuge des Anlegens von Handschellen) hingenommen werden muss.* Angesichts dessen, dass zu Beginn des Zugriffes nicht zweifelsfrei feststand, ob der Beschwerdeführer über eine Schusswaffe verfügt, war zwecks Eigensicherung der Beamten, aber auch zur Sicherung des Rechtsmittelwerbers dessen Zu-Boden-Bringen und Fesselung mit Handschellen wegen Gefahr in Verzug jedenfalls erforderlich vergleiche insbesondere auch Art5 und Art8 EMRK in Verbindung mit §93 Abs1 StPO 1975, wobei mit Blick auf die Höherrangigkeit des zu rettenden Schutzgutes – nämlich des Lebens des Beschwerdeführers – offensichtlich ist, dass in einer solchen Situation ein Eingriff in vergleichsweise geringerwertige Rechtsgüter (wie das Eindringen in seine Wohnung, seine Festnahme und eine dabei allenfalls entstandene – leichte – Körperverletzung im Zuge des Anlegens von Handschellen) hingenommen werden muss.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013