Index
90.02.01 Kraftfahrgesetz 1967Norm
KFG 1967 §102 Abs12Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Bestimmungen des KFG sind gemäß § 1 Abs. 1 KFG auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (im Sinne der StVO 1960) verwendet werden. Die den Polizeibeamten gemäß § 102 Abs. 12 KFG eingeräumte Befugnis zum Setzen bestimmter Zwangsmaßnahmen setzt voraus, dass die betroffene Person ansonsten eine kraftfahrrechtliche Übertretung begehen würde. Derartige Übertretungen können jedoch aufgrund des im § 1 Abs. 1 KFG festgelegten räumlichen Anwendungsbereiches nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden. Daraus ist abzuleiten, dass sich die den Polizeiorganen in § 102 Abs. 12 KFG eingeräumten Befugnisse nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen.Die Bestimmungen des KFG sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (im Sinne der StVO 1960) verwendet werden. Die den Polizeibeamten gemäß Paragraph 102, Absatz 12, KFG eingeräumte Befugnis zum Setzen bestimmter Zwangsmaßnahmen setzt voraus, dass die betroffene Person ansonsten eine kraftfahrrechtliche Übertretung begehen würde. Derartige Übertretungen können jedoch aufgrund des im Paragraph eins, Absatz eins, KFG festgelegten räumlichen Anwendungsbereiches nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden. Daraus ist abzuleiten, dass sich die den Polizeiorganen in Paragraph 102, Absatz 12, KFG eingeräumten Befugnisse nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG (Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges) vor, welche grundsätzlich zu Zwangsmaßnahmen gemäß § 102 Abs. 12 KFG berechtigt. § 82 Abs.8 erster Satz KFG stellt lediglich eine gesetzliche Vermutung auf, weshalb diese (und damit auch das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung) widerlegt werden kann. Die Berechtigung zum Setzen von Zwangsmaßnahmen setzt jedoch eine tatsächliche (und nicht bloß eine vermutete) Verwaltungsübertretung voraus, weshalb die Polizeibeamten (spätestens vor dem Abschluss) einer in § 102 Abs. 12 KFG vorgesehenen Zwangsmaßnahme dem Betroffenen bzw. zumindest einer ihm zurechenbaren Auskunftsperson die Möglichkeit einräumen müssen, den Gegenbeweis (gegen die lediglich gesetzlich vermutete Verwaltungsübertretung) anzutreten.Gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ist nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist liegt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera a, KFG (Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges) vor, welche grundsätzlich zu Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 102, Absatz 12, KFG berechtigt. Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG stellt lediglich eine gesetzliche Vermutung auf, weshalb diese (und damit auch das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung) widerlegt werden kann. Die Berechtigung zum Setzen von Zwangsmaßnahmen setzt jedoch eine tatsächliche (und nicht bloß eine vermutete) Verwaltungsübertretung voraus, weshalb die Polizeibeamten (spätestens vor dem Abschluss) einer in Paragraph 102, Absatz 12, KFG vorgesehenen Zwangsmaßnahme dem Betroffenen bzw. zumindest einer ihm zurechenbaren Auskunftsperson die Möglichkeit einräumen müssen, den Gegenbeweis (gegen die lediglich gesetzlich vermutete Verwaltungsübertretung) anzutreten.
Sofern bei der Durchführung einer faktischen Amtshandlung Sachen beschädigt werden, sind die entsprechenden Schäden im Zivilrechtsweg geltend zu machen, weil es sich bei der Maßnahmenbeschwerde lediglich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Der Ersatz derartiger Schäden ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Polizeibeamte zur Setzung der jeweiligen faktischen Amtshandlung berechtigt war oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013