Norm
BDG §43 Abs1 BDG §43 Abs2 BDG §92 Abs1 Z4 StGB §127 StGB §130 StGB §147Schlagworte
PostBea im Zustelldienst, wiederholt Postsendungen spoliiert und sich deren Inhalt angeeignet, Betrugshandlungen mit entnommenen Kreditkarten - rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen §§ 146, 147 Abs. 1, §§ 148 2. Fall, 229 Abs. 1, §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf 3 JahreRechtssatz
Der erkennende Senat pflichtet den Ausführungen der Erstinstanz in der Frage der Strafbemessung vollinhaltlich bei.
Der Beschuldigte hat sich durch den wiederholten Zugriff auf fremdes Vermögen schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht.
Die Respektierung fremden Eigentums durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kommen bzw. solches ihnen anvertraut wird, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten sowohl das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis auf das Ärgste geschädigt. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken nach Meinung des Senates, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden kann.
Der Senat ist sich durchaus bewusst, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Bedienstete - im Hinblick auf ihre Auswirkungen - nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspricht. Naturgemäß kommt ihr, zum Unterschied von anderen Strafmitteln, keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschuldigten zu, sie ist vielmehr als Instrument des im Beamten-Dienstrechtsgesetz enthaltenen sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Zweck dieser Strafe ist somit, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen kann (VwGH 6.10.1982, 82/09/0062; 29.9.1992, 91/09/0186).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrmals deliktisch gehandelt hat und daher nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat ("Augenblickstat") gesprochen werden kann.
Zu erwähnen bleibt, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
DK: Entlassung (Ber/Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_19990617_44_6_DOK_99_01