RS Dok 2000/3/22 130/7-BK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
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Schlagworte

KriminalBea, außerdienstliches Verhalten, Streit, Aggressionshandlungen in Privatsphäre

Rechtssatz

Der BW ist Kriminalbeamter und somit Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Kriminalbeamten obliegt es allgemein nicht nur, bereits begangene und vollendete Straftaten (gerichtlich strafbare Handlungen) aufzuklären, sondern sie sind auch allgemein zur Gefahrenforschung und Gefahrenabwehr (§ 16 SPG) und der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 SPG) verpflichtet.Kriminalbeamten obliegt es allgemein nicht nur, bereits begangene und vollendete Straftaten (gerichtlich strafbare Handlungen) aufzuklären, sondern sie sind auch allgemein zur Gefahrenforschung und Gefahrenabwehr (Paragraph 16, SPG) und der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19, SPG) verpflichtet.

Nicht schon jedes Streitverhalten im Privatbereich ist als Dienstpflichtverletzung und somit als unzulässig zu bewerten.

Die bloße Unmutsäußerung in einem Streit des BW mit seiner Freundin oder das bloße Läuten des BW an der Wohnungstür seiner Freundin während der Nachtzeit stellt kein wie immer zu sanktionierendes Verhalten dar, sodass sich auch eine Erörterung der Verhältnismäßigkeit dieses privaten Verhaltens bzw. eines deswegen vorgenommenen disziplinarrechtlichen Eingriffes und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Privatsphäre zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung bzw. des Vertrauens in diese erübrigt. Dieses Verhalten des BW hat keinen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben des BW und ist auch für sich alleine betrachtet weder in seiner Intensität noch in seiner Dauer oder Art und Weise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des BW zu beeinträchtigen.

Es war daher das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Faktums gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen, da die dem BW im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhaltensweise keinen Hinweis auf eine Dienstpflichtverletzung enthält.Es war daher das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Faktums gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG einzustellen, da die dem BW im Verdachtsbereich zur Last gelegte Verhaltensweise keinen Hinweis auf eine Dienstpflichtverletzung enthält.

Die dem BW weiters vorgeworfene Aggressionshandlung - die Frau mit den Händen an den Armen zu packen, ihr einige Male auf die Schulter zu schlagen und sie dabei anzuschreien und auch nach Trennung weiterhin lautstark die weitere Kontaktmöglichkeit mit der Frau einzufordern und sich dabei als Kriminalbeamter der Sicherheitsdirektion auszugeben - stellt eine Verhaltenssituation dar, deren Bekämpfung zum Aufgabenbereich eines Kriminalbeamten und eines jeden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählt. Gerade die im SPG normierten Aufgaben und Elemente wurden durch die Verhaltensweisen des BW berührt. Hinzu kommt noch, dass ihm vorgeworfen wird, diese Verhaltensweisen unter gleichzeitiger Betonung seiner Kriminalbeamtenfunktion gesetzt zu haben.

Hinsichtlich dieses dem BW vorgeworfenen Faktums liegen somit genügend Verdachtsmomente vor, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, diesbezüglich war der Weiterführungs- und Verhandlungsbeschluss zu Recht ergangen.

Dokumentnummer

BEKRS_20000322_130_7_BK_99_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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