RS Dok 2000/6/13 9/11-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2000
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §56 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
B-VG Art126
StGB §159 Abs1
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Schlagworte

Mitglied des Rechnungshofes, PrüfungsBea, Teilnahme an Leitung und Verwaltung eines Unternehmens, de facto Geschäftsführer, Nebenbeschäftigung, rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida

Rechtssatz

Art. 126 B-VG stellt eine lex specialis zu § 56 Abs. 2 BDG dar.Artikel 126, B-VG stellt eine lex specialis zu Paragraph 56, Absatz 2, BDG dar.

Die hier in Rede stehende Nebenbeschäftigung des Beschuldigten erfüllt jedenfalls den dritten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG.Die hier in Rede stehende Nebenbeschäftigung des Beschuldigten erfüllt jedenfalls den dritten Tatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, BDG.

Die "Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen" liegt im Vertrauensverlust der Allgemeinheit (insbesondere der zu prüfenden Stellen) in die sachliche und gesetzestreue Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben durch die Mitglieder des Rechnungshofes. Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete als auch die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit darauf stellen nämlich ein solches wesentliches dienstliches Interesse iSd § 56 Abs. 2 BDG dar (VwGH 19.1.1994, 93/12/0092). Der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang geforderte Dienstbezug der Nebenbeschäftigung liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand.Die "Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen" liegt im Vertrauensverlust der Allgemeinheit (insbesondere der zu prüfenden Stellen) in die sachliche und gesetzestreue Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben durch die Mitglieder des Rechnungshofes. Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete als auch die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit darauf stellen nämlich ein solches wesentliches dienstliches Interesse iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG dar (VwGH 19.1.1994, 93/12/0092). Der von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang geforderte Dienstbezug der Nebenbeschäftigung liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand.

Da es beim zweiten Untersagungstatbestand des § 56 Abs. 2 leg.cit. (im Gegensatz zum ersten Tatbestand) an einer normativen Bezugnahme auf den die Nebenbeschäftigung ausübenden Beamten mangelt, kann die Vermutung der Befangenheit auch dann eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen, wenn diese Vermutung gar nicht in der Person des die Nebenbeschäftigung ausübenden Beamten, sondern in seinem dienstlichen Umfeld gegeben sein kann (vgl. die zuletzt zitierte Entscheidung des VwGH vom 19.1.1994). Dass eine solche konkrete Gefahr der Befangenheit bei den mit der Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und der Bahnverwaltung befassten Mitgliedern des Rechnungshofes durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Besch aber herbeigeführt wird, ist naheliegend, sodass vorliegendenfalls auch der zweite Untersagungstatbestand des § 56 Abs. 2 BDG als verwirklicht anzusehen ist.Da es beim zweiten Untersagungstatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, leg.cit. (im Gegensatz zum ersten Tatbestand) an einer normativen Bezugnahme auf den die Nebenbeschäftigung ausübenden Beamten mangelt, kann die Vermutung der Befangenheit auch dann eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen, wenn diese Vermutung gar nicht in der Person des die Nebenbeschäftigung ausübenden Beamten, sondern in seinem dienstlichen Umfeld gegeben sein kann vergleiche die zuletzt zitierte Entscheidung des VwGH vom 19.1.1994). Dass eine solche konkrete Gefahr der Befangenheit bei den mit der Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und der Bahnverwaltung befassten Mitgliedern des Rechnungshofes durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Besch aber herbeigeführt wird, ist naheliegend, sodass vorliegendenfalls auch der zweite Untersagungstatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, BDG als verwirklicht anzusehen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 2 BDG sind Nebenbeschäftigungen, die einer der drei gesetzlichen Voraussetzungen widersprechen, grundsätzlich unabhängig von dem Motiv, aus dem sie ausgeübt werden, zu untersagen (VwGH 27.4.1987, 86/12/0243).Nach der gesetzlichen Regelung des Paragraph 56, Absatz 2, BDG sind Nebenbeschäftigungen, die einer der drei gesetzlichen Voraussetzungen widersprechen, grundsätzlich unabhängig von dem Motiv, aus dem sie ausgeübt werden, zu untersagen (VwGH 27.4.1987, 86/12/0243).

Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat (VwGH 28.2.1996, 94/12/0109, betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung, m.w.N.) liegt die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden.

Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter anderem treu und gewissenhaft zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung wird damit die Pflicht des Beamten "zu voller Hingebung an die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes" erfasst, das heißt aber, dass der Beamte andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen hat (VwGH 16.4.1997, 94/12/0345). Der Besch hat somit Art. 126 zweiter Satz B-VG iVm § 56 Abs. 2 BDG (zweiter und dritter Deliktsfall) verwirklicht.Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter anderem treu und gewissenhaft zu erfüllen. Unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung wird damit die Pflicht des Beamten "zu voller Hingebung an die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes" erfasst, das heißt aber, dass der Beamte andere Interessen als die des Dienstes - insbesondere seine eigenen - den dienstlichen Interessen unterzuordnen hat (VwGH 16.4.1997, 94/12/0345). Der Besch hat somit Artikel 126, zweiter Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG (zweiter und dritter Deliktsfall) verwirklicht.

Da das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen nicht erkennbar ist, ist die Verletzung dieser Verfassungsnorm durch den Besch auch rechtswidrig.

Die Suspendierung stand einer Verwirklichung weder des Tatbestandes des Art. 126 B-VG iVm § 56 Abs. 2 BDG noch einer Verwirklichung des § 43 Abs. 2 BDG entgegen.Die Suspendierung stand einer Verwirklichung weder des Tatbestandes des Artikel 126, B-VG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, BDG noch einer Verwirklichung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG entgegen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000613_9_11_DOK_00_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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