Norm
BDG §43 Abs2Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH (vgl. u.a. VwGH 29.10.1997, 97/09/0183; 20.5.1998, 96/09/0071) deckt auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB - beim Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein so genanntes "echtes Beamtendelikt" - für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG verbunden ist.Nach der stRsp des VwGH vergleiche u.a. VwGH 29.10.1997, 97/09/0183; 20.5.1998, 96/09/0071) deckt auch die Berücksichtigung der Beamteneigenschaft bei der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB - beim Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein so genanntes "echtes Beamtendelikt" - für sich allein nicht den - im funktionsbeeinträchtigenden Verhalten des Täters gelegenen - spezifisch disziplinären Unrechtsgehalt der sachgleichen Tat ab, die mit einem Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verbunden ist.
Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich den Rechtsstandpunkt, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird.Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird. Der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich den Rechtsstandpunkt, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird.
Vorliegendenfalls ist ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG gegeben, der in der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 44 Abs. 1 und 43 Abs. 2 BDG besteht.Vorliegendenfalls ist ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG gegeben, der in der Verwirklichung der Tatbestände der Paragraphen 44, Absatz eins und 43 Absatz 2, BDG besteht.
Dokumentnummer
DOKRS_20000718_53_6_DOK_00_03