RS Dok 2000/11/8 84/10-BK/00

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Veröffentlicht am 08.11.2000
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Rechtssatz

Im Sinne der Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG hat der Einleitungsbeschluss - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. VwGH 25.9.1992, 92/09/0173; 26.11.1992, 92/09/0101; 21.10.1993, 93/09/0163, 17.11.1994, 93/09/0367, 94/09/0086, 0269; VfGH 15.12.1993, Slg. 13.650).Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, AVG hat der Einleitungsbeschluss - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt. Der Spruch eines Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt vergleiche VwGH 25.9.1992, 92/09/0173; 26.11.1992, 92/09/0101; 21.10.1993, 93/09/0163, 17.11.1994, 93/09/0367, 94/09/0086, 0269; VfGH 15.12.1993, Slg. 13.650).

Es reicht daher aus, wenn aus dem Spruch im Zusammenhang mit seiner Begründung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen so weit beschrieben ist, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011; vgl. auch VwGH 26.11.1992, 92/09/0101).Es reicht daher aus, wenn aus dem Spruch im Zusammenhang mit seiner Begründung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen so weit beschrieben ist, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011; vergleiche auch VwGH 26.11.1992, 92/09/0101).

Dokumentnummer

BEKRS_20001108_84_10_BK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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