Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufung, begründeter BerufungsantragRechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung als stichhaltig anzusehen ist (VwGH 2.10.1967, 1234/67; 22.12.1992, 92/04/0202; 30.4.1999, 99/16/0003 u.v.a.; VfGH 26.2.1983, B 14/80).
Selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung kann die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht bewirken (VwGH 8.10.1996, 95/04/0196; 3.1.2001, 99/05/0206). Das bedeutet, dass auch untaugliche oder nicht stichhaltige Gründe keine Rechtfertigung dafür bieten, von einem mangelhaft begründeten Berufungsantrag auszugehen (VwGH 14.2.1989, 89/07/0012; 21.12.1993, 93/08/0191; 7.11.1996, 95/06/0232 u.v.a.). Aus der Art der Begründung einer Berufung kann für die Frage des Gegenstandes des Berufungsantrages nichts gewonnen werden (VwGH 25.6.1999, 98/06/0063).
Dokumentnummer
DOKRS_20030327_98_10_DOK_02_01