TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/25 98/06/0063

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg;
L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §1 Abs6 idF 1997/039;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §9;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs2 idF 1997/039;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
BauRefG Slbg 1996 Art5 Abs3;
B-VG Art15 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des HH und

2. des OH, beide in S, beide vertreten durch D und J, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. März 1998, Zl. MD/00/59724/97/8 (BBK/45/97), betreffend baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1997 wurde eine mündliche Verhandlung betreffend die baupolizeiliche Überprüfung und Feuerbeschau des näher angeführten Gebäudes, dessen Eigentümer die Beschwerdeführer sind, für den 19. März 1997 anberaumt. In dieser Bauverhandlung stellten der bautechnische und der elektro- und maschinentechnische Amtssachverständige im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für vorbeugenden Brandschutz einerseits zahlreiche Änderungen in den einzelnen Geschoßen, die näher angeführt wurden, für die keine Baubewilligung vorlägen, andererseits feuerpolizeiliche Mängel des in Frage stehenden Gebäudes fest. Betreffend die lüftungstechnischen Anlagen erfolgten weitere Stellungnahmen des elektro- und maschinentechnischen Sachverständigen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. September 1997 erging gegenüber den Beschwerdeführern einerseits ein baubehördlicher Auftrag gemäß § 20 Abs. 4 Sbg. Baupolizeigesetz, drei näher angeführte Baugebrechen in bestimmten näher festgesetzten Fristen nach Rechtskraft des Bescheides zu beheben (Spruchpunkt I) bzw. ein 28 Punkte umfassender baupolizeilicher Auftrag gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz, dass die näher angeführten konsenslosen baulichen Anlagen binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen seien (Spruchpunkt II). Spruchpunkt II betrifft u.a. folgende bauliche Maßnahmen:

"1.)

Einbau eines Technikraumes für die Fernheizanlage im Kellergeschoß.

2.)

Änderung der Kellerstiege beim Stiegenaustritt zum Erdgeschoß durch Entfernen der geradläufigen Stiege mit Zugang vom Innenhof und Errichtung einer gewendelten Stiege mit Austritt in einen Lagerraum.

3.)

Abbruch einer Verbindungstreppe zwischen Erdgeschoß und

              1.              Obergeschoß im rückwärtigen westseitigen Geschäftsteil

(ehemals Molitor) und Verschluss der Deckenöffnung.

4.)

Bauliche Abtrennung des Stiegenaufganges (vom Erdgeschoß in das 1. Obergeschoß) vom Hofdurchgang.

5.)

Einbau einer zusätzlichen Türe im g...seitigen Hausflur.

6.)

Entfernung von 2 Türen zwischen Hausflur und westseitigem bzw. ostseitigem Geschäftsbereich im Erdgeschoß.

7.)

Errichtung einer Trennwand im rückwärtigen Teil des ostseitigen Geschäftsbereiches im Erdgeschoß.

8.)

Errichtung eines Wanddurchbruches zwischen 2 Verkaufsräumen beim Stiegenaustritt der internen Verbindungstreppe im 1. Obergeschoß.

9.)

Einbau einer Fluchttüre zwischen rückwärtigem Verkaufsraum (ostseitiger Geschäftsteil) und Hauptstiegenhaus im

              1.              Obergeschoß.

10.)

Änderung diverser Zwischenwände im gesamten Geschäftsbereich sowie Herstellung von Wanddurchbrüchen und Abmauerung eines Durchganges in tragenden und nicht tragenden Wänden im 2. Obergeschoß.

...

13.)

Errichtung von nichttragenden Zwischenwänden zur Abtrennung von Nassräumen sowie eines Kinderzimmers im

              3.              Obergeschoß.

...

19.)

Errichtung einer Abtrennung, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit Kunststoffstegplatten, zwischen Dachterrasse und nordseitigem Dachvorsprung des Triebwerksraumes.

...

21.)

Errichtung einer Markise zur teilweisen Überdachung der Dachterrasse.

...

24.)

Änderung der bestehenden Aufzugsanlage durch Erneuerung der Kabine, der Schachtportale inklusive der Schachttüren, des Steuerkastens sowie der Geschwindigkeitsbegrenzer im Maschinenraum.

          ... ."

     In der Folge erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die im

Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:

     "Wir fechten hiermit den Bescheid Zahl: ... des Altstadtamtes

vom 2.9.1997 an und erheben Berufung:

     Nachfolgend übermitteln wir Ihnen den begründeten

Berufungsantrag gegen den Bescheid ... Dr. G... des Magistrates

Salzburg - Spruch II:

Berufung zu Punkt 1: ...

Berufung zu Punkt 2: ...

(in gleicher Weise erfolgte mit derselben Einleitung die Berufung zu den übrigen Punkten des Spruchpunktes II des

erstinstanzlichen Bescheides)

H... H... O... H...

(es folgen jeweils die Unterschriften der Beschwerdeführer)

...

Wir beantragen, den Bescheid im vollen Umfang ersatzlos aufzuheben."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von den Beschwerdeführern "eingebrachte Berufung vom 17.9.1997 gegen den im Spruchteil II des Bescheides des Magistrates Salzburg vom 2.9.1997, Zl. ... , enthaltenen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag als unbegründet abgewiesen". Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der Berufung lediglich der im Spruchteil II enthaltene baupolizeiliche Beseitigungsauftrag bekämpft werde. In der Berufung werde zu den einzelnen verfahrensgegenständlichen 28 baulichen Anlagen nur insoweit Bezug genommen, als jeweils eine Begründung dafür angegeben werde, warum diese bauliche Anlage errichtet worden sei. Lediglich zu der im Punkt 5 beschriebenen baulichen Anlage - Einbau einer zusätzlichen Türe im g-seitigen Hausflur - werde durch den Hinweis, dass diese Tür anlässlich des Geschäftsumbaues 1988 bei der Kommissionierung als Brandschutztüre vorgeschrieben worden sei, die von der Behörde erster Instanz angenommene Konsenslosigkeit in Zweifel gezogen. Voraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs. 3 Sbg. Baupolizeigesetz sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich bei den beanstandeten baulichen Anlagen sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages um eine der Bewilligungspflicht unterliegende Maßnahme handle und eine solche Bewilligung nicht vorliege. In der Sache selbst ergebe sich aus dem Berufungsvorbringen, dass die Beschwerdeführer - abgesehen von dem unter Punkt 5 enthaltenen Auftrag zur Beseitigung des Einbaues einer Brandschutztüre im g-seitigen Hausflur - sowohl die Tatsache der Durchführung der baulichen Maßnahmen ohne baubehördliche Bewilligung als auch deren Bewilligungspflicht in keiner Weise bestreiten. Unbestritten sei auch die Angemessenheit der von der Behörde erster Instanz mit sechs Monaten festgelegten Leistungsfrist geblieben. Das Berufungsvorbringen erschöpfe sich vielmehr in einer Darstellung der Gründe, warum die Beschwerdeführer die einzelnen, vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Maßnahmen durchgeführt hätten. Soweit die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages bezüglich des Einbaues der Türe im g-seitigen Hausflur bestritten werde, weil der im Jahre 1988 durchgeführte Einbau aufgrund einer Kommissionierung als Brandschutztüre vorgeschrieben worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich im Bauakt betreffend den Umbau im Erdgeschoßbereich kein Hinweis darauf finde, dass im Zuge der Überprüfung eine solche bauliche Maßnahme vorgeschrieben worden sei. Im Hinblick darauf, dass von den Beschwerdeführern in Beachtung des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages bereits ein Verfahren zur baubehördlichen Bewilligung sämtlicher vom baupolizeilichen Auftrag erfasster konsensloser baulicher Anlagen eingebracht worden sei, verweise die belangte Behörde darauf, dass die Anhängigkeit eines Bauansuchens um Erteilung einer (nachträglichen) Bewilligung der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht entgegenstehe. Allerdings sehe § 16 Abs. 3 zweiter Satz Sbg. Baupolizeigesetz vor, dass während der Anhängigkeit eines solchen Baubewilligungsverfahrens die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfe, wobei bei Versagung der nachträglichen Bewilligung die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des diesbezüglichen Versagungsbescheides neu zu laufen beginne.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht verletzt, keine gesetzwidrigen baupolizeilichen Aufträge erteilt zu bekommen, und in dem Recht, dass ihre gegen den erstinstanzlichen Bescheid in seinem gesamten Umfang gerichtete Berufung auch in diesem Umfang einer Erledigung zugeführt werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst dagegen, dass sich ihre Berufung nur gegen Spruchteil II des erstinstanzlich ergangenen baupolizeilichen Auftrages gerichtet haben soll. Dies sei aktenwidrig. Dem Einleitungssatz und dem Schlusssatz der Berufung sei unzweideutig zu entnehmen, dass der erstinstanzliche Bescheid im vollen Umfang angefochten worden sei.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 88/05/0191) ist § 63 Abs. 3 AVG im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch auszulegen. Die Berufung muss allerdings wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss in der Berufungsbegründung erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Berufungswerber durch den Bescheid beschwert erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0149). Auch untaugliche oder nicht stichhältige Gründe rechtfertigen nicht, von einem mangelhaft begründeten Berufungsantrag auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0232). Den Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass auf Grund des Einleitungssatzes und des Schlusssatzes ihrer Berufung ("Wir fechten hiermit den Bescheid Zahl ... des Altstadtamtes vom 2.9.1997 an und erheben Berufung:" bzw. "Wir beantragen, den Bescheid in vollem Umfang ersatzlos aufzuheben.") der Berufungsantrag dahin auszulegen ist, dass er sich auf den angeführten erstinstanzlichen Bescheid in seinem vollen Umfange richtet. Der Umstand, dass in der Begründung der Berufung nur auf Spruchpunkt II eingegangen wird, ändert daran nichts. Wenn - wie bereits dargelegt - die Stichhaltigkeit und Tauglichkeit der Berufungsbegründung gemäß § 63 Abs. 3 AVG nicht gefordert ist, kann aus der Art der Begründung einer Berufung für die Frage des Gegenstandes des Berufungsantrages nichts gewonnen werden. Die belangte Behörde hat daher unzutreffend die Auffassung vertreten, dass sich die vorliegende Berufung nur gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides richtet. Wenn die belangte Behörde bei Entscheidung über die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Bauverfahren erhobene Berufung im Hinblick auf ihre Deutung des Berufungsschriftsatzes nur im Hinblick auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides entschieden hat, stellt diese Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides dar. Eine Deutung dieser Vorgangsweise der belangten Behörde dahin, dass die Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt I. als unerledigt anzusehen sei, kommt im Hinblick darauf, dass die Berufungsbehörde über die Berufung vom 17. September 1997 zur Gänze entschieden hat, nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Soweit sich die Beschwerdeführer inhaltlich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der angefochtene Berufungsbescheid - aus den dargelegten Gründen - gerade keine meritorische Behandlung dieses Spruchpunktes des erstinstanzlichen Bescheides enthält. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer kommt somit keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass das Baupolizeigesetz 1997 nunmehr in § 2 Abs. 2 eine Auflistung von Maßnahmen enthalte, die keiner Baubewilligung bedürften. Die Beschwerdeführer verweisen auf die in § 2 Abs. 2 Z. 16, 19, 22 und 26 Baupolizeigesetz 1997 enthaltenen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht. Die in Z. 10, 12, 13 und 19 des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten baulichen Maßnahmen würden nach dem Baupolizeigesetz 1997 keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfen.

Mit dem Baurechtsreformgesetz 1996, LGBl. Nr. 39/1997, wurde § 2 Baupolizeigesetz neu erlassen, wobei in Abs. 1 die bewilligungspflichtigen und in Abs. 2 die baubewilligungsfreien Tatbestände angeführt werden. Gemäß Art. V Abs. 3 des Baurechtsreformgesetzes 1996 sind Verfahren, die zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt anhängig sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt nicht für Verfahren, die Maßnahmen betreffen, die nach § 2 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art. I nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Baurechtsreformgesetz 1996 bedürfen u.a. folgende Tatbestände keiner Baubewilligung:

"(2) Keiner Baubewilligung bedürfen:

...

16.

technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich bewilligungspflichtig sind;

...

19.

Markisen;

...

22.

nichttragende Zwischenwände innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen;

23.

Fernheizumformeranlagen;

...

26.

Maßnahmen, die in Entsprechung des baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;"

Mit Art. III des Baurechtsreformgesetzes 1996 wurde § 1 Abs. 6 erster Satz Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 dahingehend geändert, dass § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 24, 26 und 27 des Baupolizeigesetzes im Schutzgebiet keine Anwendung findet. Im Zusammenhalt von Art. V Abs. 3 zweiter Satz Baurechtsreformgesetz und § 1 Abs. 6 Sbg. Altstadterhaltungsgesetz 1980 i.d.F. des Baurechtsreformgesetzes 1996 ist abzuleiten, dass Art. V Abs. 3 zweiter Satz für bauliche Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 24, 26 und 27 für Bauten im Schutzgebiet keine Anwendung findet. Das vorliegende Gebäude liegt unbestritten im Schutzgebiet im Sinne des § 2 Altstadterhaltungsgesetz. Es gilt im vorliegenden Fall, obwohl die betroffenen baulichen Maßnahmen u.a. in den Katalog der bewilligungsfreien Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Baupolizeigesetz 1997 fallen, für das vorliegende baupolizeiliche Verfahren Art. V Abs. 3 erster Satz, nach dem Verfahren, die zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (das ist der 1. Juli 1997) anhängig sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen und Übergangsbestimmungen, wie sie Art. V Abs. 3 des Baurechtsreformgesetzes 1996 enthält, nach denen die Fortführung u. a. von in einem bestimmten Zeitpunkt anhängigen Auftragsverfahren nach der bisherigen Rechtslage vorgesehen ist, aber ausgesprochen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0223, und die in diesem Zusammenhang in diesem Erkenntnis angeführte Vorjudikatur), ist bei Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages auch bei Anwendung einer solchen Übergangsbestimmung bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages auf die geltende Rechtslage, also auf das Baupolizeigesetz 1997, abzustellen. Maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des vorliegenden baupolizeilichen Auftrages ist daher, ob die in Frage stehende Maßnahme, die vor dem Inkrafttreten des Baupolizeigesetzes 1997 bzw. des Baurechtsreformgesetzes 1996 erfolgt ist, einerseits gemäß dem Baupolizeigesetz 1973 in der im Zeitpunkt der Herstellung bzw. Errichtung geltenden Fassung, andererseits gemäß dem im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages geltenden Baupolizeigesetz 1997 bewilligungspflichtig war bzw. ist.

Sofern die Beschwerdeführer die Relevanz der im § 2 Abs. 2 Baupolizeigesetz 1997 verankerten bewilligungsfreien Tatbestände für verschiedene in dem vorliegenden baupolizeilichen Auftrag in Spruchpunkt II erfasste bauliche Maßnahmen geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass § 1 Abs. 6

Sbg. Altstadterhaltungsgesetz 1980 i.d.F. des Baurechtsreformgesetzes 1996 anordnet, dass § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 24, 26 und 27 Baupolizeigesetz im Schutzgebiet keine Anwendung findet. Wenn die Beschwerdeführer diese Ausnahme von den bewilligungsfreien Tatbeständen für Bauten im Schutzgebiet nur insoweit für relevant erachten, als die angeführten Tatbestände Schutzinteressen des Altstadterhaltungsgesetzes berühren, was aus kompetenzrechtlichen Gründen geboten sei, sind sie nicht im Recht. Die Regelungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes fallen, so wie die Regelungen etwa des Baupolizeigesetzes 1997, das sozusagen Regelungen des klassischen Baurechtes enthält, - da derartige Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Kompetenzverteilung unter keinen der ausdrücklich angeführten Kompetenztatbestände fallen - unter die Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG und damit in die Kompetenz der Länder (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1976, Slg. 7759). Es kommen somit jene von den Beschwerdeführern angeführten bewilligungsfreien Tatbestände des § 2 Abs. 2 Baupolizeigesetz 1997 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 sowie § 3 nicht anderes ergibt, bedürfen gemäß § 2 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 u.a. folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Baubehörde:

"1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

     2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten,

soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder

Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen

Belange nach § 1 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes ... erheblich zu

beeinträchtigen (Heizungsanlagen, ... udgl) oder es sich um

Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

3. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen."

Die belangte Behörde hätte sich im Einzelnen mit der Frage näher auseinander zu setzen gehabt, ob die einzelnen als konsenslos beurteilten baulichen Maßnahmen im Lichte des geänderten § 2 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 betreffend die bewilligungspflichtigen Tatbestände bewilligungspflichtig sind. Die Beschwerdeführer sind auch im Recht, wenn sie meinen, dass die Bewilligungspflicht der angeführten Maßnahmen im Lichte des § 2 Abs. 1 Baupolizeigesetzes 1997 in keiner Weise im angefochtenen Bescheid begründet wurde. Der bautechnische Sachverständige in der Verhandlung vom März 1997, auf den sich der erstinstanzliche Bescheid bezieht, hat die Regelungen der Bewilligungspflicht des Baupolizeigesetzes 1997 noch gar nicht ins Kalkül ziehen können. Abgesehen davon hat dieser Sachverständige auch die Bewilligungspflicht gemäß dem früher geltenden Baupolizeigesetz nicht näher begründet.

Der vorliegende Bescheid erweist sich auch im Hinblick auf die inhaltliche Behandlung von Spruchpunkt II. als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG.

Da eine inhaltliche Rechtswidrigkeit einer verfahrensrechtlichen vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Juni 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060063.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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