RS Vfgh 2008/10/8 U5/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
B-VG Art129e idF BGBl I 2/2008
EMRK Art3
AsylG 2005 §4, §61
AsylGHG §9, §13
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129e gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  1. AsylGHG § 9 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2013

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die in der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes geregelte Aufteilung von Rechtssachen innerhalb der Kammer S auf Einzelrichter; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Missachtung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung; Verletzung im Recht nach Art3 EMRK durch Zurückweisung eines Antrags eines schwarzafrikanischen Studenten auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit mangels Berücksichtigung der faktischen Situation im Drittstaat (hier: Russische Föderation); Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention bzw Vorhandensein eines Asylgesetzes nicht ausreichend

Rechtssatz

Die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes (AsylGH) enthält hinreichend bestimmte Regeln, die eine dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entsprechende Zuteilung ermöglichen.

Da die Rechtssache als Sonderverfahren (Rechtssachen betr die Unzuständigkeit Österreichs; §4, §5 AsylG) zu behandeln war, wurde die Rechtssache zu Recht der Kammer S zugewiesen.

Innerhalb der Kammer S erfolgt die Aufteilung auf die einzelnen Richter nach der Belastung (§17 Abs5 der Geschäftsverteilung), wobei die beim UBAS anhängig gewesenen Rechtssachen im Wege der elektronischen Verfahrensadministration zugeteilt werden.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass die Verteilung gemäß §17 Abs5 der Geschäftsverteilung nach der Belastung der Richter des AsylGH erfolgt. Auch dieses System gewährleistet, dass bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde feststeht, dass diese demjenigen Mitglied der Kammer S des AsylGH mit dem niedrigsten Zuteilungsstand - bei gleichem Zuteilungsstand nach der Reihenfolge, die in §4 der Geschäftsverteilung festgelegt ist - zugeteilt wird. Damit sind verpönte Einflussnahmen ausgeschlossen.

Jeweils aktueller Zuteilungsstand objektives und nachprüfbares Kriterium, korrekte Zuteilung daher an Einzelrichterin.

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden nach Art3 EMRK, durch Zurückweisung eines Antrags eines schwarzafrikanischen Studenten auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit (§4 AsylG 2005) infolge grober Verfahrensfehler.

Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art52 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird.

Begründung der Drittstaatssicherheit durch den AsylGH damit, dass die Russische Föderation ein Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der EMRK ist und ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings besteht. Darüber hinaus bloße Behauptung, es gebe in der Russischen Föderation keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte und dieser Staat sei ein Rechtsstaat.

Der AsylGH geht weder auf das konkrete und durch umfangreiche Dokumentationen belegte Vorbringen ein, mit dem eine Widerlegung der Drittstaatssicherheit versucht wird, noch untersucht er, ob die Grundsätze der EMRK nicht bloß "am Papier" bestehen, sondern auch tatsächlich umgesetzt wurden. Länderberichte und Amtswissen über die Situation in der Russischen Föderation bleiben unberücksichtigt. Der AsylGH vertritt ganz offensichtlich die Ansicht, dass die Prüfung der faktischen Situation und das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der Gesetzeslage in der Russischen Föderation irrelevant sind.

Entscheidungstexte

  • U 5/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.10.2008 U 5/08

Schlagworte

Asylgerichtshof, Behördenzusammensetzung, Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Zuständigkeit, Drittstaatsicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U5.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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