Norm
BDG §38 Abs3 Z4Schlagworte
ExekutivBea, rechtskräftige strafgerichtliche und disziplinäre Verurteilung, Amtsmissbrauch, Versetzung an anderen DienstortRechtssatz
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der zweifachen Bestimmung zum Amtsmissbrauch stellt gerade für einen Gendarmeriebeamten eine schwerwiegende Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG dar und kann nicht als ein Vorfall minderen Grades gewertet werden (vgl. BerK 25.3.2003, GZ 167/8-BK/02). Bereits aufgrund dieser Tatsache ist eine Abberufung des BW von seinem bisherigen ArbPl nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die besondere Stellung eines Gendarmeriebeamten und das damit verbundene Vertrauen der Bevölkerung, eine Gendarmeriebeamter verstoße nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen, geboten.Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der zweifachen Bestimmung zum Amtsmissbrauch stellt gerade für einen Gendarmeriebeamten eine schwerwiegende Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar und kann nicht als ein Vorfall minderen Grades gewertet werden vergleiche BerK 25.3.2003, GZ 167/8-BK/02). Bereits aufgrund dieser Tatsache ist eine Abberufung des BW von seinem bisherigen ArbPl nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die besondere Stellung eines Gendarmeriebeamten und das damit verbundene Vertrauen der Bevölkerung, eine Gendarmeriebeamter verstoße nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen, geboten.
Einer Versetzung kommt kein Strafcharakter zu; vielmehr steht im Zentrum das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs. Die Versetzung ist eine objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines funktionierenden öffentlichen Dienstes (BerK 31.7.2001, GZ 32/10-BK/01, 25.9.2003, GZ 182/13- BK/03, uva.). Im konkreten Fall wird durch eine räumliche Trennung vom bisherigen örtlichen dienstlichen Tätigkeitsbereich diesem objektiven Interesse entsprochen, zumal einerseits der Bekanntheitsgrad der Verfehlungen des BW mit der Entfernung abnimmt, andererseits vor allem die Wahrscheinlichkeit eines allfälligen Kontakts mit in die Vorfälle involvierten betroffenen Personen mit der Entfernung und der jeweiligen Lage der Dienststelle geringer wird.
Nach § 38 Abs. 4 BDG kann eine Versetzung aus disziplinären Gründen zulässigerweise sogar zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen. Darf eine derartige Versetzung zu wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, ist eine Versetzung umsomehr rechtlich zulässig, wenn sie zu keinem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führt.Nach Paragraph 38, Absatz 4, BDG kann eine Versetzung aus disziplinären Gründen zulässigerweise sogar zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen. Darf eine derartige Versetzung zu wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen führen, ist eine Versetzung umsomehr rechtlich zulässig, wenn sie zu keinem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führt.
Der sich ergebende zusätzliche Aufwand an Fahrtkosten stellt keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar, wenn die in Betracht kommende Wegstrecke in eine Richtung 54 km beträgt (BerK 8.11.2002, GZ 44/19-BK/02). Nach stRsp der BerK (zB GZ 51/14-BK/97 vom 3.11.1997) und des VwGH (zB vom 17.3.1986, 85/12/0070) birgt eine größere Entfernung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd. § 38 Abs. 4 BDG in sich. So wurde die Bewältigung einer Fahrtstrecke von rund 60 km auch für einen Familienvater mit Obsorgepflicht für minderjährige Kinder als zumutbar erachtet (BerK 7.5.1999, GZ 6/8-BK/99). Weiters wurde eine Fahrzeit von zwei Stunden für zumutbar angesehen (VwGH 2.9.1998, 95/12/0150). Ein Anspruch auf Zuweisung eines näher gelegenen ArbPl besteht nicht. Die Versetzung aus disziplinären Gründen soll keinen "Belohnungscharakter" haben, sondern dem dienstlichen Interesse dienen. Im Regelfall wird eine Versetzung zu einer dem Wohnort des Beamten näher gelegenen Dienststelle daher nicht in Frage kommen. Abweisung.Der sich ergebende zusätzliche Aufwand an Fahrtkosten stellt keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar, wenn die in Betracht kommende Wegstrecke in eine Richtung 54 km beträgt (BerK 8.11.2002, GZ 44/19-BK/02). Nach stRsp der BerK (zB GZ 51/14-BK/97 vom 3.11.1997) und des VwGH (zB vom 17.3.1986, 85/12/0070) birgt eine größere Entfernung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil iSd. Paragraph 38, Absatz 4, BDG in sich. So wurde die Bewältigung einer Fahrtstrecke von rund 60 km auch für einen Familienvater mit Obsorgepflicht für minderjährige Kinder als zumutbar erachtet (BerK 7.5.1999, GZ 6/8-BK/99). Weiters wurde eine Fahrzeit von zwei Stunden für zumutbar angesehen (VwGH 2.9.1998, 95/12/0150). Ein Anspruch auf Zuweisung eines näher gelegenen ArbPl besteht nicht. Die Versetzung aus disziplinären Gründen soll keinen "Belohnungscharakter" haben, sondern dem dienstlichen Interesse dienen. Im Regelfall wird eine Versetzung zu einer dem Wohnort des Beamten näher gelegenen Dienststelle daher nicht in Frage kommen. Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_20040517_26_14_BK_04_01