Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
KriminalBea, außerdienstliches Verhalten, Verkehrsunfall mit Personenschaden, Fahrerflucht, rechtskräftige strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verurteilung, Bindung, disziplinärer Überhang, besonderer FunktionsbezugRechtssatz
Bereits aus den Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 und 28 SPG erhellt, dass der Besch als Kriminalbeamter jedenfalls - unabhängig von der spezifischen Aufgabenstellung seines konkreten ArbPl - u.a. zum Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen Sicherheit und Integrität anderer Menschen berufen war und ist.Bereits aus den Bestimmungen der Paragraphen 25, Absatz eins und 28 SPG erhellt, dass der Besch als Kriminalbeamter jedenfalls - unabhängig von der spezifischen Aufgabenstellung seines konkreten ArbPl - u.a. zum Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen Sicherheit und Integrität anderer Menschen berufen war und ist.
Zwar ist es richtig, dass ein Verkehrsunfall und in diesem Zusammenhang auch eine fahrlässige Körperverletzung anderer Menschen bei Unterlaufen eines Fehlers aufgrund der Gefahrengeneigtheit der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere des Lenkens von Kraftfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf das gegenwärtige Verkehrsaufkommen an sich von jedem Verkehrsteilnehmer - daher auch von einem sonst mustergültigen Beamten - verursacht werden kann, sodass es ohne Hinzutreten erschwerender Begleitumstände auch bei einem von einem Kriminalbeamten verursachten Verkehrsunfall - trotz des eben genannten diesem obliegenden Schutzes des Rechtsgutes Leib und Leben - angesichts der dem Straßenverkehr stets immanenten Gefahr für die Sicherheit von Leben und Gesundheit an der Eignung, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn zu beeinträchtigen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in der Regel mangeln wird.Zwar ist es richtig, dass ein Verkehrsunfall und in diesem Zusammenhang auch eine fahrlässige Körperverletzung anderer Menschen bei Unterlaufen eines Fehlers aufgrund der Gefahrengeneigtheit der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere des Lenkens von Kraftfahrzeugen, vor allem im Hinblick auf das gegenwärtige Verkehrsaufkommen an sich von jedem Verkehrsteilnehmer - daher auch von einem sonst mustergültigen Beamten - verursacht werden kann, sodass es ohne Hinzutreten erschwerender Begleitumstände auch bei einem von einem Kriminalbeamten verursachten Verkehrsunfall - trotz des eben genannten diesem obliegenden Schutzes des Rechtsgutes Leib und Leben - angesichts der dem Straßenverkehr stets immanenten Gefahr für die Sicherheit von Leben und Gesundheit an der Eignung, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn zu beeinträchtigen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), in der Regel mangeln wird.
Vom Vorliegen solcher erschwerenden Begleitumstände ist im konkreten Disziplinarfall jedoch auszugehen:
Der Besch hat durch sein äußerst riskantes und rücksichtsloses Fahrverhalten (das grundlose Überholen auf der rechten Seite und das Einhalten einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit [durch das Radargerät gemessene etwa 95 km/h statt der erlaubten 60 km/h] das Risiko nicht nur für sein eigenes Leben und seine persönliche Gesundheit deutlich erhöht, sondern auch schuldhaft aufs Spiel gesetzt, dass andere Verkehrsteilnehmer dadurch in ihrer körperlichen Integrität gefährdet werden bzw. zu Schaden kommen, was höchst bedauerlicherweise dann auch der Fall war. Der Umstand, dass die Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich gefährlich ist, darf jedenfalls nicht als Freibrief für rücksichtsloses und riskantes Verhalten am Steuer aufgefasst werden.
Das hier in Rede stehende Verhalten war daher ohne Zweifel geeignet, bei der Allgemeinheit Bedenken gegen die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung durch den Besch als Kriminalbeamten iSd § 43 Abs. 2 BDG hervorzurufen, sodass diesbezüglich vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 leg. cit. auszugehen war. Der Besch hat durch dieses außerdienstlich gesetzte Verhalten somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen.Das hier in Rede stehende Verhalten war daher ohne Zweifel geeignet, bei der Allgemeinheit Bedenken gegen die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung durch den Besch als Kriminalbeamten iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG hervorzurufen, sodass diesbezüglich vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. auszugehen war. Der Besch hat durch dieses außerdienstlich gesetzte Verhalten somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft begangen.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Verhalten eines Kriminalbeamten, der sich - im Wissen, dass er zuvor einen vom Gesetz verpönten und mit Strafe bedrohten Tatbestand verwirklicht hat - danach der Verfolgung durch die dazu berufenen Behörden zu entziehen versucht, der - wie der Besch - an einem Verkehrsunfall mit schwerer Körperverletzung des Lenkers des unfallgegnerischen Fahrzeuges ursächlich beteiligt war und sich nach Leistung der ersten Hilfe und nach Eintreffen des Rettungsdienstes in der Folge mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt, ohne den anwesenden Personen seine Daten bekannt gegeben zu haben, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten und ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und der den Vorfall auch nicht selbst sofort der nächsten Polizeidienststelle meldet, der es vielmehr dem bloßen Zufall überlässt, ob er als Lenker des unfallbeteiligten Fahrzeuges überhaupt ausgeforscht werden kann, jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Sachlichkeit (Rechtmäßigkeit) seiner Amtsführung iSd § 43 Abs. 2 BDG in hohem Maß zu beeinträchtigen, weil er damit selbst gerade ein solches Verhalten an den Tag legte, mit dem er als Kriminalbeamter aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben laufend zu tun hat.Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Verhalten eines Kriminalbeamten, der sich - im Wissen, dass er zuvor einen vom Gesetz verpönten und mit Strafe bedrohten Tatbestand verwirklicht hat - danach der Verfolgung durch die dazu berufenen Behörden zu entziehen versucht, der - wie der Besch - an einem Verkehrsunfall mit schwerer Körperverletzung des Lenkers des unfallgegnerischen Fahrzeuges ursächlich beteiligt war und sich nach Leistung der ersten Hilfe und nach Eintreffen des Rettungsdienstes in der Folge mit seinem Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt, ohne den anwesenden Personen seine Daten bekannt gegeben zu haben, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten und ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und der den Vorfall auch nicht selbst sofort der nächsten Polizeidienststelle meldet, der es vielmehr dem bloßen Zufall überlässt, ob er als Lenker des unfallbeteiligten Fahrzeuges überhaupt ausgeforscht werden kann, jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Sachlichkeit (Rechtmäßigkeit) seiner Amtsführung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG in hohem Maß zu beeinträchtigen, weil er damit selbst gerade ein solches Verhalten an den Tag legte, mit dem er als Kriminalbeamter aufgrund seiner dienstlichen Aufgaben laufend zu tun hat.
In diesem Zusammenhang kann weder rechtserheblich sein, ob der Besch zum Tatzeitpunkt mit der Vollziehung der StVO (konkret: des § 4 leg. cit.) an seiner Dienststelle tatsächlich befasst war oder nicht bzw. ob er damit gegebenenfalls hätte befasst werden können, noch, ob dies im Hinblick auf sein derzeitiges Aufgabengebiet der Fall ist.In diesem Zusammenhang kann weder rechtserheblich sein, ob der Besch zum Tatzeitpunkt mit der Vollziehung der StVO (konkret: des Paragraph 4, leg. cit.) an seiner Dienststelle tatsächlich befasst war oder nicht bzw. ob er damit gegebenenfalls hätte befasst werden können, noch, ob dies im Hinblick auf sein derzeitiges Aufgabengebiet der Fall ist.
DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Anmerkung
Aufhebung im Strafausspruch wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 13.12.2007, 2005/09/0044Dokumentnummer
DOKRS_20050119_82_10_DOK_04_01