Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Brandstiftung, krasses Fehlverhalten außer Dienst, disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Durch den Versuch der Herbeiführung einer Feuersbrunst seitens des Besch werden keine spezifischen Dienstpflichten verletzt. Durch § 43 Abs. 2 BDG wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Bea immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Der Intention des § 43 Abs. 2 BDG nach wird dem Bea grundsätzlich eine Privatsphäre garantiert und außerdienstliches Fehlverhalten nur in "krassen Fällen" geahndet. Die Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben von Dritten gehört nach Auffassung der DOK sicherlich dazu. Wie bereits die erstinstanzliche DK schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, besteht durch das dargestellte Verhalten des Besch ein krasses Fehlverhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch zu beinträchtigen. Wer so leichtfertig andere einer Lebensgefahr aussetzt, für den besteht in den Augen der Allgemeinheit ein Vertrauensdefizit. Eine Nichtahndung dieser Dienstpflichtverletzung würde daher bei der Bevölkerung auf Ablehnung und Unverständnis stoßen, würde es doch ein krasses Leib und Leben gefährdendes außerdienstliches Fehlverhalten bagatellisieren. Trotz Berücksichtigung der außergewöhnlich starken familiären Probleme des Besch bleibt sein Fehlverhalten jedenfalls krass und verlangt aus diesem Grund nach einer disziplinären Bestrafung.Durch den Versuch der Herbeiführung einer Feuersbrunst seitens des Besch werden keine spezifischen Dienstpflichten verletzt. Durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Bea immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Der Intention des Paragraph 43, Absatz 2, BDG nach wird dem Bea grundsätzlich eine Privatsphäre garantiert und außerdienstliches Fehlverhalten nur in "krassen Fällen" geahndet. Die Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben von Dritten gehört nach Auffassung der DOK sicherlich dazu. Wie bereits die erstinstanzliche DK schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, besteht durch das dargestellte Verhalten des Besch ein krasses Fehlverhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch zu beinträchtigen. Wer so leichtfertig andere einer Lebensgefahr aussetzt, für den besteht in den Augen der Allgemeinheit ein Vertrauensdefizit. Eine Nichtahndung dieser Dienstpflichtverletzung würde daher bei der Bevölkerung auf Ablehnung und Unverständnis stoßen, würde es doch ein krasses Leib und Leben gefährdendes außerdienstliches Fehlverhalten bagatellisieren. Trotz Berücksichtigung der außergewöhnlich starken familiären Probleme des Besch bleibt sein Fehlverhalten jedenfalls krass und verlangt aus diesem Grund nach einer disziplinären Bestrafung.
DK: Geldstrafe € 3.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe € 2.000,--
Dokumentnummer
DOKRS_20051129_103_8_DOK_05_01