RS Dok 2007/1/19 102, 103/11-DOK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2007
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §207a
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

PostBea im Schalterdienst, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen § 207a Abs 1 und Abs 3 StGB, pornographische Darstellungen Minderjähriger, zur Verfügungstellung an unbekannte Computernutzer, disziplinärer Überhang, allgemeiner Funktionsbezug, Entlassung

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzl DiszErk wurde der BW für schuldig erkannt, in einem Zeitraum von über zwei Jahren sich pornographische Darstellungen mit Unmündigen verschafft und solche besessen zu haben, indem er eine Vielzahl derartiger Dateien über Internet bezog und auf seiner Festplatte abspeicherte und bildliche Darstellungen geschlechtlicher Handlungen an unmündigen Personen sowie unmündiger Personen an sich selbst und an anderen Personen, unbekannten Computernutzern zugänglich gemacht zu haben, indem er die einschlägigen Dateien Internetbenutzern zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat.

Wegen dieser Handlungen wurde er auch strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Erstinstanz hat das Verhalten des Besch zutreffend als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, weil das Vergehen nach § 207a StGB in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Besch nachhaltig zu erschüttern. Es war daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung der Besch und somit von einem disziplinären Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG auszugehen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 0361).Wegen dieser Handlungen wurde er auch strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Erstinstanz hat das Verhalten des Besch zutreffend als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, weil das Vergehen nach Paragraph 207 a, StGB in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der körperlichen und sittlichen Integrität Minderjähriger zukommt, jedenfalls geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Besch nachhaltig zu erschüttern. Es war daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung der Besch und somit von einem disziplinären Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen (VwGH 18.11.1993, 93/09/0320 und 0361).

Das vom Besch begangene Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Bea als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur).Das vom Besch begangene Delikt nach Paragraph 207 a, StGB ist in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Besch keine Bedeutung zukommt, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Bea als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standes- oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Bei der Art der Verfehlung des Besch kann somit nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden (VwGH 10.9.1986, 85/09/0146 zu einem ähnlich gelagerten Delikt). Das Fehlverhalten ist objektiv derart schwer wiegend, dass der Besch für eine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Anmerkung

Aufhebung im Strafausspruch wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 16.10.2008, 2007/09/0137

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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