Norm
AVG §58 Abs2Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Spruch, Umschreibung der Dienstpflichtverletzung, Tatzeit, TatortRechtssatz
Der Unrechtsgehalt des dem Besch angelasteten Fehlverhaltens sowie die mutmaßlichen Tatorte, die Tatzeit und die Zahl der ihm angelasteten Tathandlungen sind weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar (sinngemäß dazu VwGH 6.4.2005, 2002/09/0057; 22.4.1993, 92/09/0351). Diesbezüglich wäre das dem Besch angelastete Fehlverhalten näher zu umschreiben gewesen, im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens (gerade im Hinblick auf Übertretungen der StVO, VwGH 30.4.1982, 81/02/0019) anordnet.Der Unrechtsgehalt des dem Besch angelasteten Fehlverhaltens sowie die mutmaßlichen Tatorte, die Tatzeit und die Zahl der ihm angelasteten Tathandlungen sind weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar (sinngemäß dazu VwGH 6.4.2005, 2002/09/0057; 22.4.1993, 92/09/0351). Diesbezüglich wäre das dem Besch angelastete Fehlverhalten näher zu umschreiben gewesen, im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens (gerade im Hinblick auf Übertretungen der StVO, VwGH 30.4.1982, 81/02/0019) anordnet.
DK: Geldstrafe € 2.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20070912_42_8_DOK_07_02