Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, gewerbemäßiger schwerer Betrug, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbarer Vertrauensverlust, EntlassungRechtssatz
Unbestritten ist, dass der Besch mit rechtskräftigem Strafurteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde, dass er hierfür nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde und dass seitens des Strafgerichtes die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde.Unbestritten ist, dass der Besch mit rechtskräftigem Strafurteil des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt wurde, dass er hierfür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde und dass seitens des Strafgerichtes die Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen wurde.
Dass das - wenn auch außerdienstliche - Begehen eines gewerbsmäßigen schweren Betruges durch einen ExekutivBea im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht nur zu beeinträchtigen, sondern schwerstens zu untergraben, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.Dass das - wenn auch außerdienstliche - Begehen eines gewerbsmäßigen schweren Betruges durch einen ExekutivBea im Sinne der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn nicht nur zu beeinträchtigen, sondern schwerstens zu untergraben, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
Der von der Judikatur geforderte Dienstbezug des dem Strafurteil zu Grunde liegenden sachgleichen Verhaltens des Besch liegt ohne Frage vor, hat der Besch durch seine Straftaten doch gerade ein solches Rechtsgut schwerstens verletzt, zu dessen Schutz er kraft seines Amtes als ExekutivBea eigentlich berufen gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Polizeibeamter als beeidetes Organ der Straßenaufsicht dienstlich vorwiegend mit der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen (insbesondere aus dem Bereich der StVO) befasst ist, bedeutet keineswegs, dass er anlassbezogen nicht auch zu allen anderen exekutiven Tätigkeiten, etwa zu dienstlichem Einschreiten im Bereich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, herangezogen werden kann und tatsächlich wird. Der zur Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG erforderliche Dienstbezug liegt daher sehr wohl vor. Die Bindung der Disziplinarbehörden erstreckt sich auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zum inneren (subjektiven) Tatbestand (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223; 8.2.1998, 95/09/0146 u.v.a.). Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. einer allfälligen Minderung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des beschuldigten Bea (vgl. dazu sinngemäß VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095).Der von der Judikatur geforderte Dienstbezug des dem Strafurteil zu Grunde liegenden sachgleichen Verhaltens des Besch liegt ohne Frage vor, hat der Besch durch seine Straftaten doch gerade ein solches Rechtsgut schwerstens verletzt, zu dessen Schutz er kraft seines Amtes als ExekutivBea eigentlich berufen gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Polizeibeamter als beeidetes Organ der Straßenaufsicht dienstlich vorwiegend mit der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen (insbesondere aus dem Bereich der StVO) befasst ist, bedeutet keineswegs, dass er anlassbezogen nicht auch zu allen anderen exekutiven Tätigkeiten, etwa zu dienstlichem Einschreiten im Bereich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, herangezogen werden kann und tatsächlich wird. Der zur Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG erforderliche Dienstbezug liegt daher sehr wohl vor. Die Bindung der Disziplinarbehörden erstreckt sich auch auf die Feststellung des Strafgerichtes zum inneren (subjektiven) Tatbestand (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223; 8.2.1998, 95/09/0146 u.v.a.). Dies gilt auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. einer allfälligen Minderung der Zurechnungsfähigkeit und des Grades des Verschuldens des beschuldigten Bea vergleiche dazu sinngemäß VwGH 24.11.1982, 82/09/0094 und 0095).
Das Berufungsvorbringen, die Erstinstanz habe eine Auseinandersetzung mit der Verschuldensfrage zu Unrecht unterlassen bzw. der Besch sei aufgrund seiner Spielsucht zu den einzelnen Tatzeitpunkten schuldunfähig gewesen, geht daher ins Leere. Dieser hat das Ansehen und den guten Ruf der Polizei in der Bevölkerung vielmehr schuldhaft auf Spiel gesetzt, zumal ihm bewusst gewesen sein musste, dass sämtliche der von ihm letztlich geschädigten Personen Kenntnis von seinem Beruf als Polizeibeamten hatten.
Der beschuldigte Bea hat durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die den Kernbereich der Dienstpflichten jedes ExekutivBea betreffen (Schutz vor und Verfolgung von strafgesetzwidrigen Handlungen) und sich über einen Tatzeitraum von ca. fünf Jahren erstreckten, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Bea - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige Einstellung besitzt.
Die besondere Verwerflichkeit der Vorgangsweise des Besch erhellt auch daraus, dass dieser als ExekutivBea sowohl in seiner Grundausbildung als auch während des Chargenkurses insbesondere auf dem Gebiet des materiellen Strafrechtes eine sehr genaue und intensive Schulung zu absolvieren hatte. Ein Bea im Dienst der österreichischen Bundespolizei muss - im Vergleich mit sonstigen Staatsbürgern - demnach umso mehr wissen bzw. unterscheiden können, was erlaubt und was verboten ist.
Abgesehen davon hat der Besch die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung seines Spielsucht gefährdeten Verhaltens trotz Hinweisen diesbezüglich kompetenter Personen nicht erkannt und ein solches Hilfsangebot demnach nicht in Anspruch genommen. Für die Zukunft kann daher keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Besch erneut versuchen wird, sich durch in der hier verfahrensgegenständlichen Weise fremdfinanzierte Wetteinsätze aus seiner katastrophalen finanziellen Situation zu befreien.
Straftaten der hier verfahrensgegenständlichen Art stellen auch nach Ansicht des erkennenden Senates objektiv einen so schwer wiegenden und nachhaltigen Vertrauensbruch dar, dass der beschuldigte Bea für eine weitere Dienstverrichtung untragbar ist. Im Rahmen der Strafbemessung fielen das doch systematische Vorgehen bei einer beträchtlichen Anzahl von im Sinne einer schädlichen Neigung gleich gelagerten rechtswidrigen Handlungen des Besch im Kernbereich seiner Pflichten als ExekutivBea (zehn), der lange Tatzeitraum (etwa fünf Jahre) sowie die beachtliche Gesamtschadenshöhe von insgesamt mehr als € 29.000,-- als erschwerend ins Gewicht.
Als Milderungsgründe konnten die sonstige straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Besch, seine geständige Verantwortung, seine nicht zu beanstanden gewesene Dienstausübung sowie seine ihm vom medizinischen Sachverständigen attestierte Einschränkung der Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten erkannt werden.
Die zwischenzeitig erfolgte teilweise Wiedergutmachung des vom Besch verursachten und verschuldeten Schadens, wodurch der Befriedigungsausfall der geschädigten Gläubiger in Einzelfällen gesenkt werden konnte, vermag an der Schwere seiner Dienstpflichtverletzungen ebenfalls nichts zu ändern, weil dem Milderungsgrund der (vollständigen) Schadenswiedergutmachung nur vor Entdeckung der Tat und allenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten Relevanz zukommen könnte, nicht aber bei wiederholten Verfehlungen während eines etwa fünfjährigen Zeitraumes.
Auch die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bea (seine Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder, seine beachtlichen finanziellen Belastungen aus mehreren Kreditverträgen) vermochten an der Untragbarkeit des beschuldigten Bea nichts zu ändern.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20071030_69_15_DOK_07_01