RS Dok 2008/2/20 103/8-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §93 Abs1
BDG §118 Abs1 Z4
VwGG §63 Abs1

Schlagworte

FinanzBea, Abfragen im AIS, Erteilung von Auskünften an Bekannte und Verwandte, „dienstlich veranlasst“, bürgerorientierte Serviceleistung, geringe Schuld

Rechtssatz

Mit seinem Erk vom 22.2.2006, 2005/09/0147 hat der VwGH ausgesprochen, die vom Besch unbestritten gebliebenen Abfragen aus dem AIS stellten sich jeweils als Verstoß gegen die im Erlass des BMF vom 30.10.2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 enthaltene Weisung dar. Zufolge Bindung an diese höchstgerichtliche Rechtsansicht war im fortgesetzten Verfahren daher nunmehr zu prüfen, ob das vom Besch durch die von ihm getätigten Datenzugriffe gesetzte objektiv rechtswidrige Fehlverhalten gemäß § 44 Abs. 1 BDG, diesem in subjektiver Hinsicht auch iSd § 91 BDG vorwerfbar ist und ob in diesem Fall allenfalls die Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG in Frage kommt.Mit seinem Erk vom 22.2.2006, 2005/09/0147 hat der VwGH ausgesprochen, die vom Besch unbestritten gebliebenen Abfragen aus dem AIS stellten sich jeweils als Verstoß gegen die im Erlass des BMF vom 30.10.2000, GZ. 66 1009/30-VI/6/00 enthaltene Weisung dar. Zufolge Bindung an diese höchstgerichtliche Rechtsansicht war im fortgesetzten Verfahren daher nunmehr zu prüfen, ob das vom Besch durch die von ihm getätigten Datenzugriffe gesetzte objektiv rechtswidrige Fehlverhalten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG, diesem in subjektiver Hinsicht auch iSd Paragraph 91, BDG vorwerfbar ist und ob in diesem Fall allenfalls die Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG in Frage kommt.

Im Hinblick auf die bereits im hier in Rede stehenden Zeitraum allseits – auch medial – propagierte, u.a. auch im Finanzressort von den Bea geforderte „Bürgernähe der Verwaltung“, „Kunden- und Serviceorientierung des öffentlichen Dienstes“ bzw. „Abkehr von der Betrachtung des Bürgers als eines ‚Rechtsunterworfenen’“ kann diesem im Zweifel jedenfalls ein über lediglich geringes Verschulden (culpa levis, culpa levissima) im Sinne leichter Fahrlässigkeit hinausgehender Schuldvorwurf nicht zu Recht gemacht werden, wenn er im jeweiligen Anlassfall den Erlass des BMF vom 30.10.2000, der für die Normadressaten angesichts dieses Spannungsverhältnisses dienstlicher Pflichten keinesfalls eindeutig und unmissverständlich klar formuliert war, den Intentionen des Weisungsgebers zuwider auslegte und damit objektiv gegen diese dienstinterne Vorschrift verstieß.

Bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens des Besch ist u.a. zu prüfen, ob eine disziplinäre Ahndung des dem Besch angelasteten Fehlverhaltens aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.

In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Besch zu berücksichtigen, dass er die Datenabfragen nicht aus schädlicher Neugierde oder sonstigen unlauteren Motiven, sondern mit dem Einverständnis der Steuerpflichtigen getätigt bzw. auf die im AIS gespeicherten Daten auf deren ausdrückliches Ersuchen zugegriffen hat.

Hinter seiner Abfrage- und Unterstützungstätigkeit in Bezug auf verschiedene Abgabepflichtige lag keine andere Motivation als die Orientierung an Anliegen von Kunden und das Service zugunsten der Rat und fachlichen Beistand suchenden Bevölkerung.

Dem inkriminierten Verhalten des Besch ist insofern ein entsprechend geringerer Unrechts- und Schuldgehalt zuzubilligen. Zudem ist durch das dem BW angelastete Abfrageverhalten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen weder der Parteien noch Dritter noch des Dienstes erfolgt; auf die Tätigkeiten (Erledigungen) der Abgabenbehörde hatten die verfahrensgegenständlichen Vorgangsweisen des Besch auch keinerlei negativen Einfluss. Weder ist durch seine verfahrensgegenständliche dienstliche Vorgangsweise eine Verletzung bestehender Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten in irgendeinem Fall erfolgt noch ist dadurch die Unparteilichkeit der Amtsführung des beschuldigten Bea in Frage gestellt worden.

Dem Besch ist darüber hinaus zugute zu halten, dass er sich seit nunmehr über vier Jahren wohlverhalten hat, wobei ihm auch eine gute Zukunftsprognose zuzubilligen ist; eine disziplinäre Ahndung des hier abzuvotierenden Fehlverhaltens erscheint demnach nicht erforderlich, um den Besch von weiteren Verfehlungen abzuhalten. In Anbetracht des gegen den beschuldigten Bea seit nunmehr mehr als drei Jahren anhängigen Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen sowie des Verfahrens vor dem VwGH aufgrund einer Beschwerde des DA ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens eine hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Bea bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es aus generalpräventiven Erwägungen somit keines Schuldspruches mehr bedarf, weil diesen bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 14 Os 118/03, zur Bestimmung des § 42 StGB, der § 118 Abs. 1 Z 4 BDG nachgebildet ist).Dem Besch ist darüber hinaus zugute zu halten, dass er sich seit nunmehr über vier Jahren wohlverhalten hat, wobei ihm auch eine gute Zukunftsprognose zuzubilligen ist; eine disziplinäre Ahndung des hier abzuvotierenden Fehlverhaltens erscheint demnach nicht erforderlich, um den Besch von weiteren Verfehlungen abzuhalten. In Anbetracht des gegen den beschuldigten Bea seit nunmehr mehr als drei Jahren anhängigen Disziplinarverfahrens mit ungewissem Sachausgang in zwei Instanzen sowie des Verfahrens vor dem VwGH aufgrund einer Beschwerde des DA ist davon auszugehen, dass bereits die bloße Durchführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens eine hinlänglich abschreckende Wirkung auch auf andere Bea bzw. potentielle Täter entfaltet hat und dass es aus generalpräventiven Erwägungen somit keines Schuldspruches mehr bedarf, weil diesen bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen wurde (OGH 18.11.2003, 14 Os 118/03, zur Bestimmung des Paragraph 42, StGB, der Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG nachgebildet ist).

Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG auszugehen und der Besch unter Anwendung dieser Bestimmung iVm § 126 Abs. 2 leg. cit. vom nunmehr verbliebenen verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf freizusprechen (sinngemäß dazu VwGH 18.3.1998, 97/09/0011; vgl. i. Ü. DOK 15.9.2005, 75/11- DOK/05; 12.1.2007, 139/16-DOK/05).Insgesamt war daher vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auszugehen und der Besch unter Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, leg. cit. vom nunmehr verbliebenen verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf freizusprechen (sinngemäß dazu VwGH 18.3.1998, 97/09/0011; vergleiche i. Ü. DOK 15.9.2005, 75/11- DOK/05; 12.1.2007, 139/16-DOK/05).

DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)

DOK: Freispruch im 2. Rechtsgang

Anmerkung

Aufhebung wg. inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 8.8.2008, 2008/09/0140.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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