Norm
BDG §95 Abs2Schlagworte
Einstellung des Strafverfahrens, keine BindungswirkungRechtssatz
Die Benachrichtigung des BW von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO mit dem Beisatz, dass der Vorsatz des BW auf beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB) nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist, hat gemäß § 95 BDG keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren, zumal auch eine bloß sorglose Verletzung von Dienstpflichten disziplinarrechtlich relevant sein kann.Die Benachrichtigung des BW von der Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mit dem Beisatz, dass der Vorsatz des BW auf beharrliche Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist, hat gemäß Paragraph 95, BDG keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren, zumal auch eine bloß sorglose Verletzung von Dienstpflichten disziplinarrechtlich relevant sein kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008