Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
FinanzBea, Abfragen im AIS, Erteilung von Auskünften an Bekannte und Verwandte, „dienstlich veranlasst“, erlasswidrige Vorgangsweise, Verletzung der GehorsamspflichtRechtssatz
Die zahlreichen Datenabfragen des Besch aus dem AIS und die damit im Zusammenhang gestandene Erteilung von Auskünften an diverse Abgabenpflichtige durch ihn, Tätigkeiten, die vom Bea unbestritten blieben, waren der in den Erk des VwGH vom 22.2.2006, 2005/09/0147, und vom 8.8.2008, 2008/09/0140, dargelegten Rechtsansicht zufolge nicht dienstlich veranlasst und stellen daher, weil gegen die Erlässe des BMF vom 30.10.2000, GZ 66 1009/30-VI/6/00, und vom 2.11.2000, GZ 66 3002/36-VI/6/00, verstoßend, objektiv Verfehlungen gegen die in § 44 Abs. 1 BDG normierte Gehorsamspflicht dar.Die zahlreichen Datenabfragen des Besch aus dem AIS und die damit im Zusammenhang gestandene Erteilung von Auskünften an diverse Abgabenpflichtige durch ihn, Tätigkeiten, die vom Bea unbestritten blieben, waren der in den Erk des VwGH vom 22.2.2006, 2005/09/0147, und vom 8.8.2008, 2008/09/0140, dargelegten Rechtsansicht zufolge nicht dienstlich veranlasst und stellen daher, weil gegen die Erlässe des BMF vom 30.10.2000, GZ 66 1009/30-VI/6/00, und vom 2.11.2000, GZ 66 3002/36-VI/6/00, verstoßend, objektiv Verfehlungen gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierte Gehorsamspflicht dar.
Diese Dienstpflichtverletzungen sind dem Besch nach Ansicht des VwGH aber auch iSd § 91 BDG subjektiv vorwerfbar, weil er angesichts des „nach allgemeinem Sprachgebrauch“ verständlichen Inhaltes der genannten Erlässe und ihrer „leicht erkennbaren Bedeutung“ (Hinweis auf § 9 StGB) zumindest bedingt vorsätzlich handelte.Diese Dienstpflichtverletzungen sind dem Besch nach Ansicht des VwGH aber auch iSd Paragraph 91, BDG subjektiv vorwerfbar, weil er angesichts des „nach allgemeinem Sprachgebrauch“ verständlichen Inhaltes der genannten Erlässe und ihrer „leicht erkennbaren Bedeutung“ (Hinweis auf Paragraph 9, StGB) zumindest bedingt vorsätzlich handelte.
Selbst wenn aber die Erlasslage nicht so klar wäre, bliebe der Vorwurf an den beschuldigten Bea, dass er keine verlässliche Auskunft einer fachkundigen Stelle eingeholt hat (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 42 f). Ein auf § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG gestützter Freispruch des Besch von den inkriminierten dienstlichen Verfehlungen kam wegen Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 44 Abs. 1 leg. cit. sowie wegen Vorliegens der subjektiven Tatseite der Dienstpflichtverletzung daher nicht in Betracht.Selbst wenn aber die Erlasslage nicht so klar wäre, bliebe der Vorwurf an den beschuldigten Bea, dass er keine verlässliche Auskunft einer fachkundigen Stelle eingeholt hat vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 42 f). Ein auf Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 BDG gestützter Freispruch des Besch von den inkriminierten dienstlichen Verfehlungen kam wegen Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. sowie wegen Vorliegens der subjektiven Tatseite der Dienstpflichtverletzung daher nicht in Betracht.
DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung im 3. Rechtsgang
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009