RS Dok 2010/5/6 56/37-DOK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2010
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §93 Abs1
StGB §302 Abs1
VwGG §63 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Bezirksanwalt, beharrliche Unterlassung einer zügigen Aktenbearbeitung über langen Zeitraum, massive Aktenrückstände, nachlässige Arbeitsweise, Nichtbefolgung von Weisungen, Strafbemessung, Spezialprävention

Rechtssatz

Der Schuldspruch in der Fassung des Disziplinarerkenntnisses der DOK vom 9.11.2007, GZ 56/14-DOK/07, ist infolge seiner Bestätigung durch den VwGH mit Erk v 15.10.2009, 2008/09/0004, in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Verfahrensgegenstand. Verbleibender Verfahrensgegenstand ist daher nunmehr allein die Strafbemessung.

Der Besch wurde mit rk strafgerichtl Urteil gemäß § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Vorliegen eines disziplinarrechtlichen Überhanges wurde vom VwGH bejaht.Der Besch wurde mit rk strafgerichtl Urteil gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Vorliegen eines disziplinarrechtlichen Überhanges wurde vom VwGH bejaht.

Beim Fehlverhalten des Besch handelt es sich zweifellos um eine Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen, die den Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit betreffen und denen „große objektive Schwere“ zukommt.

Es sind diese Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 BDG zweifellos auch geeignet, gemäß § 43 Abs. 2 BDG das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstverrichtung des Besch nachhaltig und massiv zu erschüttern. Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen ist mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen, denn er hat sich bei der Strafbemessung mit den vorliegenden Milderungsgründen nur in unzureichender Weise auseinander gesetzt und die dem Besch aus seinen Taten erwachsenen gewichtigen Nachteile iSd § 34 Abs. 1 Z 19 StGB unberücksichtigt gelassen.Es sind diese Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins, BDG zweifellos auch geeignet, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG das Vertrauen der Allgemeinheit in die Korrektheit der Dienstverrichtung des Besch nachhaltig und massiv zu erschüttern. Angesichts der Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen ist mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen, denn er hat sich bei der Strafbemessung mit den vorliegenden Milderungsgründen nur in unzureichender Weise auseinander gesetzt und die dem Besch aus seinen Taten erwachsenen gewichtigen Nachteile iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB unberücksichtigt gelassen.

Unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erk verst Sen v 14.11.2007, 2005/09/0115, wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Besch mildernd zugute zu halten, dass er 1.) disziplinarrechtlich unbescholten war, 2.) ein volles Geständnis abgelegt hat, 3.) seine Dispositionsfähigkeit auf Grund der festgestellten ausgeprägten zwanghaften Persönlichkeitsstörung, eines mittelgradigen depressiven Syndroms und der psychosozialen Belastungssituation erheblich beeinträchtigt war, 4.) das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat und 5.) ihm aus seinem Fehlverhalten selbst gewichtige wirtschaftliche und rechtliche Nachteile in Form der aus seiner Suspendierung resultierenden Einkommensverluste und seiner nunmehr bestehenden strafgerichtlichen Vorstrafe erwachsen sind.

Dieser Mehrzahl an Milderungsgründen stehen nahezu ebenso viele Erschwerungsgründe gegenüber, nämlich die Vielzahl an Tatbegehungen und die Verletzung dreier Dienstpflichten (§§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 BDG) über einen längeren Zeitraum, wovon die Dienstpflichtverletzung gemäß Spruchpunkt A.1.) wegen ihrer Verjährungsfolgen als gemäß § 93 Abs. 2 BDG schwerste Dienstpflichtverletzung gilt, das Ausmaß der Schädigung des Ansehens der Justiz in der Öffentlichkeit und der Umstand, dass in einer Vielzahl von Fällen Rechte Dritter sowie das Recht des Staates auf ordnungsgemäße und effiziente Strafverfolgung massiv beeinträchtigt worden sind.Dieser Mehrzahl an Milderungsgründen stehen nahezu ebenso viele Erschwerungsgründe gegenüber, nämlich die Vielzahl an Tatbegehungen und die Verletzung dreier Dienstpflichten (Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 2, 44, Absatz eins, BDG) über einen längeren Zeitraum, wovon die Dienstpflichtverletzung gemäß Spruchpunkt A.1.) wegen ihrer Verjährungsfolgen als gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG schwerste Dienstpflichtverletzung gilt, das Ausmaß der Schädigung des Ansehens der Justiz in der Öffentlichkeit und der Umstand, dass in einer Vielzahl von Fällen Rechte Dritter sowie das Recht des Staates auf ordnungsgemäße und effiziente Strafverfolgung massiv beeinträchtigt worden sind.

Aus dem Fehlverhalten des Besch lässt sich nicht ableiten, dass nach Ausspruch der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen noch die Gefahr bestünde, der Besch werde sich weiterhin fehlverhalten. Da eine strengere als die spezialpräventiv erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden darf und unter Zugrundelegung spezialpräventiver Gesichtspunkte mit einer Disziplinarstrafe dieser Art und dieses Ausmaßes das Auslangen gefunden werden kann, war der Berufung daher in diesem Umfang Folge zu geben.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe 3 MB (2. Rechtsgang)

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten