Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea im Zustelldienst, Urkundenfälschung, Vortäuschung der persönlichen Übergabe einer Postsendung auf Zustellkarte, DiversionText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Mag. Bernhard SPULLER als Senatsvorsitzenden sowie Rätin Mag. Margit RÖßL-HLAVIK und Oberrat Mag. Gerhard WEINREICH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIX nach der am 22. Februar 2012 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberoffizial S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz ZIMMERMANN, 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 21. September 2011, GZ K 7/25-DK XV/2010, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- -, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Mag. Bernhard SPULLER als Senatsvorsitzenden sowie Rätin Mag. Margit RÖßL-HLAVIK und Oberrat Mag. Gerhard WEINREICH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neunzehn nach der am 22. Februar 2012 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberoffizial S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz ZIMMERMANN, 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 21. September 2011, GZ K 7/25-DK XV/2010, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- -, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich des Schuldspruches gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte durch das ihm im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis angelastete Fehlverhalten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen hat. Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG verhängte Geldbuße auf die Höhe von € 300,-- herabgesetzt wird.Die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich des Schuldspruches gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte durch das ihm im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis angelastete Fehlverhalten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen hat. Hinsichtlich der Strafbemessung wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG verhängte Geldbuße auf die Höhe von € 300,-- herabgesetzt wird.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:
" OO S
Landzusteller in der Zustellbasis K
Ist schuldig,
er hat,
1. am 30. April 2010 entgegen den einschlägigen postalischen Vorschriften ein an Frau K adressiertes Paket mit Nachnahme in Höhe von € 100,93, ID 28117198509805 ohne Einholung einer Übernahmsbestätigung an der Abgabestelle zurückgelassen
und
2. in seiner Zustellkarte eine persönliche Übernahme vorgetäuscht und dokumentiert, indem er dort selbst mit dem Namen „K“ unterschrieb und den Vermerk „Gatte“ hinzufügte.
OO S hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlichOO S hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich
a) Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979),a) Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979),
und
b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs.2 BDG 1979)b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,- verhängt. Verfahrenskosten sind keine angefallen.“schuldhaft verletzt und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i.V. mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,- verhängt. Verfahrenskosten sind keine angefallen.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus, der Beschuldigte, stünde seit Dezember 1979 im Postdienst und sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Landzusteller in der Zustellbasis K verwendet worden. Der Beschuldigte bringe aufgrund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung einen monatlichen Bruttobezug von € 2.114,54 ins Verdienen. Er sei verheiratet und für einen studierenden Sohn sorgepflichtig. An Kreditrückzahlungen habe er monatlich € 319,-- zu leisten.
Am 30. April 2010 hätte der Beschuldigte für Frau K ein Paket mit Nachnahme in Höhe von € 100,93, ID 28117198509805, zuzustellen gehabt. Da an der Abgabestelle niemand anwesend gewesen sei, habe er das Paket ohne Einholung einer Übernahmsbestätigung bei der Haustüre hinterlegt. In seiner Zustellkarte habe er eine persönliche Übergabe vorgetäuscht, indem er selbst in der Spalte „Übernahmsbestätigung“ mit dem Namen „K“ unterschrieben und den Vermerk „Gatte“ hinzugefügt hätte. Damit hätte er dokumentiert, dass das Paket vom Ehemann von Frau K übernommen worden sei. Bei der Abrechnung in der Dienststelle habe er das Fehlen des Nachnahmebetrages in Höhe von € 100,93 festgestellt. Er hätte übersehen, dass das gegenständliche Paket mit einer Nachnahme belastet gewesen sei. Im Abrechnungsprogramm sei daher das Paket nachträglich mit dem Status „2. Zustellversuch gewünscht“ versehen gewesen. Nachdem das Paket körperlich aber nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe es am nächsten Zustelltag, dem 3. Mai 2010, den Ersatzcode, BAA610010189739 (= Dummy) erhalten.
Nach Angaben des Beschuldigten habe ihm aber Frau K an diesem Tag das Nachnahmepaket zurückgegeben. Er habe diese Annahmeverweigerung in der Zustellkarte (Vermerk „verweigert“) festgehalten. Er habe zwar nach eigenen Angaben die Retoursendung veranlasst, aber die Scannung mit dem ID-Code unterlassen, sodass das weitere Schicksal der Sendung nicht mehr nachvollziehbar bzw. feststellbar gewesen sei bzw. sei. Über die in weiterer Folge eingeleitete Nachforschung durch den Absender, der offensichtlich das Paket nicht erhalten hätte, sei der gegenständliche Sachverhalt ans Tageslicht gekommen. Bei Durchsicht seiner Zustellkarten sei in diesem Zusammenhang auch festgestellt worden, dass er in der Zustellkarte vom 28. April 2010 bei den Paketen Nr. 1 und 2 (Empfänger: S) die Übernahmsbestätigung zwar selbst, mit seinem Namen vorgenommen hätte, durch das Ankreuzen „Empfänger“ aber eine Übernahme durch den Empfänger dokumentiert hätte.
Mit der verfahrensgegenständlichen Disziplinaranzeige sei von der Dienstbehörde auch eine Strafanzeige bei der StA K erstattet worden. Das Disziplinarverfahren sei mit ho. Beschluss vom 20. Oktober 2010, K 7/7-DK-15/2010, eingeleitet und bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen worden. Laut Mitteilung der StA K sei nach Abschluss der derzeit laufenden Diversion (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 1.400,--) ein Rücktritt von der Verfolgung wegen Urkundenfälschung erfolgt (2 BAZ 1478/10f-6). Disziplinär sei der Beschuldigte in diesem Jahr bereits auffällig geworden. Mit Disziplinarerkenntnis vom 17. August 2010, GZ K 6/7-DK-15/2010 sei über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 250,-- verhängt worden, weil er am 13.05.2010 um 23:31 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in K, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, worauf hin ihm der Führerschein entzogen worden sei, obwohl er gewusst hätte, dass er die Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige. Von seinen Vorgesetzten würden seine Arbeitseinstellung als auch die Qualität der Zustellung in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2011 als nicht zufriedenstellend empfunden.Mit der verfahrensgegenständlichen Disziplinaranzeige sei von der Dienstbehörde auch eine Strafanzeige bei der StA K erstattet worden. Das Disziplinarverfahren sei mit ho. Beschluss vom 20. Oktober 2010, K 7/7-DK-15/2010, eingeleitet und bis zum Abschluss des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen worden. Laut Mitteilung der StA K sei nach Abschluss der derzeit laufenden Diversion (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 1.400,--) ein Rücktritt von der Verfolgung wegen Urkundenfälschung erfolgt (2 BAZ 1478/10f-6). Disziplinär sei der Beschuldigte in diesem Jahr bereits auffällig geworden. Mit Disziplinarerkenntnis vom 17. August 2010, GZ K 6/7-DK-15/2010 sei über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 250,-- verhängt worden, weil er am 13.05.2010 um 23:31 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen römisch zehn in K, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, worauf hin ihm der Führerschein entzogen worden sei, obwohl er gewusst hätte, dass er die Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige. Von seinen Vorgesetzten würden seine Arbeitseinstellung als auch die Qualität der Zustellung in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2011 als nicht zufriedenstellend empfunden.
Der Sachverhalt ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 21. September 2011, Disziplinaranzeige des Personalamtes K vom 4. August 2010, GZ 603070-10, den aufgenommen Niederschriften mit dem Beschuldigten vom 20. Juli 2010 und M vom 21. Juli 2010, den Ausdrucken und Ablichten der Zustellkarten vom 30.4.2010, 03.05.2010 und 28.04.2010, der Strafanzeige des Personalamtes K vom 4. August 2010, dem Disziplinarerkenntnis vom 17. August 2010, GZ K 6/7-DK-15/2010, der Mitteilung der StA K zu 2 BAZ 1578/10f, der Dienstbeurteilung vom 23. Mai 2011 und den SAP-Ausdrucken. Der Sachverhalt ergebe sich auch aus der geständigen Verantwortung des Beschuldigten.
Zum oa. Spruchpunkt 1) sei festzuhalten, dass die zuverlässige und ordnungsgemäße Abgabe von Paketen dem Kunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Paket Österreich (Pkt 3) zugesagt werde. Die Mitarbeiter, insbesondere die Zusteller würden über die Verfahrensanweisungen dazu regelmäßig geschult und auf die strikte Einhaltung hingewiesen. Das Vortäuschen einer persönlichen Abgabe, in diesem Fall an den Ehegatten der Empfängerin durch die Verwendung seines Namenszuges und des Vermerkes „Gatte“, sei und bleibe eine falsche Vorgangsweise und stelle zudem das Delikt der Urkundenfälschung dar.
Zum oa. Spruchpunkt 2) sei festzuhalten, dass die saubere und ordentliche Dokumentation der tatsächlichen Abgabe Grundvoraussetzung dafür sei, dass diese in der nachfolgenden, automationsunterstützten Verarbeitung (Tracking & Tracing) zweifelsfrei dargestellt werde. Mit dem Ankreuzen „Empfänger“ werde im System eine persönliche Abgabe an den Empfänger dargestellt, die aber in der Realität nicht stattgefunden hätte. In beiden Fällen habe der Beschuldigte gegen klare dienstliche Anordnungen (§ 44 Abs. 1 BDG) verstoßen. Die damit verbundenen Täuschungshandlungen würden eine Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG genannten Dienstpflichten darstellen.Zum oa. Spruchpunkt 2) sei festzuhalten, dass die saubere und ordentliche Dokumentation der tatsächlichen Abgabe Grundvoraussetzung dafür sei, dass diese in der nachfolgenden, automationsunterstützten Verarbeitung (Tracking & Tracing) zweifelsfrei dargestellt werde. Mit dem Ankreuzen „Empfänger“ werde im System eine persönliche Abgabe an den Empfänger dargestellt, die aber in der Realität nicht stattgefunden hätte. In beiden Fällen habe der Beschuldigte gegen klare dienstliche Anordnungen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG) verstoßen. Die damit verbundenen Täuschungshandlungen würden eine Verletzung der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG genannten Dienstpflichten darstellen.
Auch wenn der Beschuldigte behaupte, im Interesse der Empfänger gehandelt zu haben, mache ihn das nicht frei von Schuld. Er habe seine Aufgabenerfüllung strikt nach den dienstlichen Vorgaben zu erbringen. Die klaren und eindeutigen dienstlichen Anordnungen und gesetzlichen Strafandrohungen würden nur vorsätzlichen Tatbegehungen zu lassen. Der Verstoß gegen dienstliche Anordnungen (§ 44 BDG) werde dabei als die schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet, die damit verbundenen Täuschungshandlungen als zusätzlicher Erschwernisgrund laut § 93 Abs. 2 BDG. Werde das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt, so trete für die Disziplinarbehörden keine wie immer geartete Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG ein (sinngemäß dazu VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094) und das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren werde dadurch beendet. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" sei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Damit sei auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhanges" iSd § 95 Abs. 1 BDG und der Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß § 95 Abs. 3 leg. cit. von vornherein der Boden entzogen. Es sei auszuschließen, dass durch die disziplinäre Bestrafung des Beschuldigten gegen das "Doppelbestrafungsverbot" verstoßen worden sei oder dass das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren nicht im Sinne der Bestimmung des § 114 BDG beendet worden sei. (DOK vom 14.11.2007, GZ 85/8-DOK/07).Auch wenn der Beschuldigte behaupte, im Interesse der Empfänger gehandelt zu haben, mache ihn das nicht frei von Schuld. Er habe seine Aufgabenerfüllung strikt nach den dienstlichen Vorgaben zu erbringen. Die klaren und eindeutigen dienstlichen Anordnungen und gesetzlichen Strafandrohungen würden nur vorsätzlichen Tatbegehungen zu lassen. Der Verstoß gegen dienstliche Anordnungen (Paragraph 44, BDG) werde dabei als die schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet, die damit verbundenen Täuschungshandlungen als zusätzlicher Erschwernisgrund laut Paragraph 93, Absatz 2, BDG. Werde das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellt, so trete für die Disziplinarbehörden keine wie immer geartete Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ein (sinngemäß dazu VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094) und das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren werde dadurch beendet. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" sei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Damit sei auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhanges" iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG und der Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit. von vornherein der Boden entzogen. Es sei auszuschließen, dass durch die disziplinäre Bestrafung des Beschuldigten gegen das "Doppelbestrafungsverbot" verstoßen worden sei oder dass das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 114, BDG beendet worden sei. (DOK vom 14.11.2007, GZ 85/8-DOK/07).
Mildernd seien das Geständnis und der Umstand zu werten gewesen, dass sich der Beschuldigte seit den Tathandlungen, und das sei bereits mehr als ein Jahr, wohlverhalten habe, erschwerend zu werten seien die disziplinäre Vorstrafe sowie das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen sowie die Tatwiederholungen. Weiters sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durch die im Rahmen der Diversion bezahlten Geldbuße in Höhe von € 1.400,-- sein damaliges Fehlverhalten so nachdrücklich vor Augen geführt worden sei, dass eine geringe Bestrafung im Ausmaß einer Geldbuße in Höhe von € 500,-- vertretbar erscheine, um ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; das gelte auch im Hinblick auf die bei der Strafbemessung geforderte generalpräventive Dimension. Verfahrenskosten seien keine angefallen.
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die erstinstanzliche Entscheidung werde dem gesamten Inhalte und Umfange nach zu bekämpft. Er führt hierzu im Einzelnen Folgendes aus:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die erstinstanzliche Entscheidung werde dem gesamten Inhalte und Umfange nach zu bekämpft. Er führt hierzu im Einzelnen Folgendes aus:
Zum Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung sei festzuhalten, seit dem Urteil des EGMR vom 23.10.1995 im Fall G gegen Österreich, Nr.: 33/1994/480/562 sei das Verbot der Doppelbestrafung auch für den österreichischen Rechtsbereich verbindlich festgelegt und werde seither, abgesehen etwa von weiteren Verurteilungen der Republik Österreich wie im Verfahren F - Österreich (ÖJZ-MRK 2001/22) , auch praktiziert. Wie der Verfassungsgerichtshof - diesen Erkenntnissen Rechnung tragend - ausgesprochen hätte, sei die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs. 1 des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung ziehe, darin gelegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung unzulässig sei, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei; dies sei der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpfe, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfallen müsse, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst hätte (Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts 6, [1996] 245). Auf Basis dieser Überlegungen habe der VfGH auch jene Bestimmungen der StVO aufgehoben, die nach früherer jahrzehntelanger Praxis zu Doppelbestrafungen von Verkehrsteilnehmern geführt hätten (VfGH 05.12.1996, G 9/96-12; vgl. für den strafrechtlichen Bereich Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 639; OGH 22.08.2002, 15 Os 18/02). In dieselbe Richtung argumentiere Walter in ZVR 1997, 362 wenn er dargelegt hätte, dass seit dem Fall G der Gesetzgeber auch in anderen Rechtsbereichen gehalten sei, Regelungen, die zu Doppelbestrafungen geführt hätten, zu beseitigen. Auf Basis dieser Erwägungen folge in rechtlicher Hinsicht, dass das oa. Erkenntnis dem Verbot der Doppelbestrafung zuwiderlaufe, weshalb es aufzuheben und das Verfahren einzustellen sein werde.Zum Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung sei festzuhalten, seit dem Urteil des EGMR vom 23.10.1995 im Fall G gegen Österreich, Nr.: 33/1994/480/562 sei das Verbot der Doppelbestrafung auch für den österreichischen Rechtsbereich verbindlich festgelegt und werde seither, abgesehen etwa von weiteren Verurteilungen der Republik Österreich wie im Verfahren F - Österreich (ÖJZ-MRK 2001/22) , auch praktiziert. Wie der Verfassungsgerichtshof - diesen Erkenntnissen Rechnung tragend - ausgesprochen hätte, sei die verfassungsrechtliche Grenze, die Artikel 4, Absatz eins, des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung ziehe, darin gelegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung unzulässig sei, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei; dies sei der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpfe, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfallen müsse, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst hätte (Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts 6, [1996] 245). Auf Basis dieser Überlegungen habe der VfGH auch jene Bestimmungen der StVO aufgehoben, die nach früherer jahrzehntelanger Praxis zu Doppelbestrafungen von Verkehrsteilnehmern geführt hätten (VfGH 05.12.1996, G 9/96-12; vergleiche für den strafrechtlichen Bereich Ratz, WK-StPO, Paragraph 281, Rz 639; OGH 22.08.2002, 15 Os 18/02). In dieselbe Richtung argumentiere Walter in ZVR 1997, 362 wenn er dargelegt hätte, dass seit dem Fall G der Gesetzgeber auch in anderen Rechtsbereichen gehalten sei, Regelungen, die zu Doppelbestrafungen geführt hätten, zu beseitigen. Auf Basis dieser Erwägungen folge in rechtlicher Hinsicht, dass das oa. Erkenntnis dem Verbot der Doppelbestrafung zuwiderlaufe, weshalb es aufzuheben und das Verfahren einzustellen sein werde.
Das oa. Erkenntnis erscheine aber auch bei den Erwägungen zu den Strafbemessungsgründen insofern verfehlt, als es die disziplinäre Vorstrafe des Beschuldigten als erschwerend werte. Dabei werde allerdings übersehen, dass die diesem Vorerkenntnis zu Grunde liegende Tathandlung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 13.05.2010 begangen worden sei, sodass insoweit - in analoger Anwendung der §§ 30, 31 StGB - mit einer Zusatzstrafe vorzugehen gewesen wäre, wenn man schon den Standpunkt vertrete, das dem Beschuldigten angelastete (Fehl-)Verhalten rechtfertige weder die Einstellung des Verfahrens noch den Ausspruch eines Verweises. Zum Zeitpunkt der Tathandlung (30.04.2010) hätte der Beschuldigte jedenfalls noch den Milderungsgrund der Unbescholtenheit für sich gehabt, sodass die Behörde lediglich berechtigt gewesen wäre, im späteren Verfahren auf ein früheres, in der Folge rechtskräftig geahndetes Verhalten im Sinne einer Vorstrafe Bedacht zu nehmen, was allerdings unterblieben sei. Darüber hinaus könne von „Tatwiederholungen" schon begrifflich keine Rede sein, da sich das Fehlverhalten des Beschuldigten in einem Vorgang (am 30.04.2010) verwirklicht hätte. Auch dieser Erschwerungsgrund sei demnach aus den Erwägungen zur Strafbemessung auszuscheiden. Bei richtiger Erfassung der Strafbemessungsgründe hätte daher mit einem Verweis, zumindest aber mit einer wesentlich niedrigeren Geldbuße das Auslangen gefunden werden müssen. Die Berufung erscheine sohin begründet.Das oa. Erkenntnis erscheine aber auch bei den Erwägungen zu den Strafbemessungsgründen insofern verfehlt, als es die disziplinäre Vorstrafe des Beschuldigten als erschwerend werte. Dabei werde allerdings übersehen, dass die diesem Vorerkenntnis zu Grunde liegende Tathandlung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 13.05.2010 begangen worden sei, sodass insoweit - in analoger Anwendung der Paragraphen 30, 31, StGB - mit einer Zusatzstrafe vorzugehen gewesen wäre, wenn man schon den Standpunkt vertrete, das dem Beschuldigten angelastete (Fehl-)Verhalten rechtfertige weder die Einstellung des Verfahrens noch den Ausspruch eines Verweises. Zum Zeitpunkt der Tathandlung (30.04.2010) hätte der Beschuldigte jedenfalls noch den Milderungsgrund der Unbescholtenheit für sich gehabt, sodass die Behörde lediglich berechtigt gewesen wäre, im späteren Verfahren auf ein früheres, in der Folge rechtskräftig geahndetes Verhalten im Sinne einer Vorstrafe Bedacht zu nehmen, was allerdings unterblieben sei. Darüber hinaus könne von „Tatwiederholungen" schon begrifflich keine Rede sein, da sich das Fehlverhalten des Beschuldigten in einem Vorgang (am 30.04.2010) verwirklicht hätte. Auch dieser Erschwerungsgrund sei demnach aus den Erwägungen zur Strafbemessung auszuscheiden. Bei richtiger Erfassung der Strafbemessungsgründe hätte daher mit einem Verweis, zumindest aber mit einer wesentlich niedrigeren Geldbuße das Auslangen gefunden werden müssen. Die Berufung erscheine sohin begründet.
Aus diesen Erwägungen stelle der Beschuldigten nachstehende Berufungsanträge,
1. seiner Berufung Folge zu geben, das oa. Disziplinarerkenntnis zu beheben und die Einstellung des gegen den Beschuldigten eingeleiteten Disziplinarverfahrens zu verfügen, in eventu
2. der Berufung im Strafmaß Folge zu geben und an Stelle an der verhängten Geldbuße mit einem Verweis das Auslangen zu finden, zumindest aber
3. die verhängte Geldbuße schuldangemessen herabzusetzen.
III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:
Der Berufung des Beschuldigten kommt lediglich zur Strafbemessung Berechtigung zu.
Zur rechtlichen Würdigung ist vorab festzuhalten, dass auszuschließen ist, dass der Beschuldigte durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt hat. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035), der "besondere" Pflichtenverstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG angelastet werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Im gegenständlichen Fall bleibt aber offen, gegen welche konkreten „einschlägigen postalischen Vorschriften“ der Beschuldigte verstoßen haben soll, weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses geht klar hervor, gegen welche konkreten Bestimmungen der Beschuldigte verstoßen haben soll. Das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BDG, subsidiär war daher zu prüfen, ob das dem Beschuldigten angelastete Tatverhalten der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist. Dies ist im Ergebnis jedenfalls zu bejahen.Zur rechtlichen Würdigung ist vorab festzuhalten, dass auszuschließen ist, dass der Beschuldigte durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt hat. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035), der "besondere" Pflichtenverstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG angelastet werden (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Im gegenständlichen Fall bleibt aber offen, gegen welche konkreten „einschlägigen postalischen Vorschriften“ der Beschuldigte verstoßen haben soll, weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses geht klar hervor, gegen welche konkreten Bestimmungen der Beschuldigte verstoßen haben soll. Das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten erfüllt daher nicht den Tatbestand des Paragraph 44, Absatz eins, BDG, subsidiär war daher zu prüfen, ob das dem Beschuldigten angelastete Tatverhalten der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist. Dies ist im Ergebnis jedenfalls zu bejahen.
Der Beschuldigte war nicht gehalten, das ihm anvertraute Paket an der Abgabestelle zurüchzulassen, ebensowenig war er berechtigt, eine Übernahme durch den Gatten der Frau K vorzutäuschen und dessen Unterschrift zu fälschen. Dieser dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beschuldigten zu erschüttern, da sich die Allgemeinheit und damit die Kunden der Post AG auf den korrekten Umgang der Bediensteten mit ihnen anvertrauten Gürtern verlassen können müssen; es steht den Bediensteten nicht zu, die ihnen anvertraute Ware eigenmächtig an der Abgabestelle zurückzulassen. Da sich die Allgemeinheit und damit die Kunden der Post AG auf eine korrekte Dokumentation des Postlaufes ebenso verlassen können müssen, wird dies durch die oa. Urkundenfälschung seitens des Beschuldigten jedenfalls vereitelt. Dem Beschuldigten, dem die Ungehörigkeit seines Verhaltens klar sein musste, war daher durchaus zutreffend ein vorsätzliches und damit iSd § 91 BDG schuldhaftes Fehlverhalten bzw. eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG anzulasten, der mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG schuld- und tatangemessen entsprochen wird. Allerdings ist dem Beschuldigten zuzubilligen, dass die ihm im oa. Spruch angelasteten Verfehlungen aufgrund ihres zeitlichen und sachlichen Zusamenhanges einen gemeinsam zu beurteilenden Sachverhalt darstellen und nicht gesondert disziplinär zu ahnden sind, sodass das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen auszuschließen ist.Der Beschuldigte war nicht gehalten, das ihm anvertraute Paket an der Abgabestelle zurüchzulassen, ebensowenig war er berechtigt, eine Übernahme durch den Gatten der Frau K vorzutäuschen und dessen Unterschrift zu fälschen. Dieser dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beschuldigten zu erschüttern, da sich die Allgemeinheit und damit die Kunden der Post AG auf den korrekten Umgang der Bediensteten mit ihnen anvertrauten Gürtern verlassen können müssen; es steht den Bediensteten nicht zu, die ihnen anvertraute Ware eigenmächtig an der Abgabestelle zurückzulassen. Da sich die Allgemeinheit und damit die Kunden der Post AG auf eine korrekte Dokumentation des Postlaufes ebenso verlassen können müssen, wird dies durch die oa. Urkundenfälschung seitens des Beschuldigten jedenfalls vereitelt. Dem Beschuldigten, dem die Ungehörigkeit seines Verhaltens klar sein musste, war daher durchaus zutreffend ein vorsätzliches und damit iSd Paragraph 91, BDG schuldhaftes Fehlverhalten bzw. eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG anzulasten, der mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG schuld- und tatangemessen entsprochen wird. Allerdings ist dem Beschuldigten zuzubilligen, dass die ihm im oa. Spruch angelasteten Verfehlungen aufgrund ihres zeitlichen und sachlichen Zusamenhanges einen gemeinsam zu beurteilenden Sachverhalt darstellen und nicht gesondert disziplinär zu ahnden sind, sodass das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen auszuschließen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuschließen, dass durch die disziplinäre Bestrafung des Beschuldigten gegen das „Doppelbestrafungsverbot“ verstoßen worden ist oder dass das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren nicht im Sinne der Bestimmung des § 114 BDG beendet worden wäre. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" ist einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Wird das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion gemäß §90f Abs. 1 StPO eingestellt, so tritt für die Disziplinarbehörden keine wie immer geartete Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG ein (sinngemäß dazu VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094) und das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren wird dadurch beendet. Eine zusätzliche disziplinäre Bestrafung des Beschuldigten wird dadurch aber nicht ausgeschlossen (sinngemäß dazu VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).Zur Strafbemessung ist auszuschließen, dass durch die disziplinäre Bestrafung des Beschuldigten gegen das „Doppelbestrafungsverbot“ verstoßen worden ist oder dass das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren nicht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 114, BDG beendet worden wäre. Das vom Beschuldigten im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" ist einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Wird das strafgerichtliche Verfahren nach Anwendung der Diversion gemäß §90f Absatz eins, StPO eingestellt, so tritt für die Disziplinarbehörden keine wie immer geartete Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ein (sinngemäß dazu VwGH 20.2.2002, 2001/12/0094) und das gegen den Beschuldigten durchgeführte Strafverfahren wird dadurch beendet. Eine zusätzliche disziplinäre Bestrafung des Beschuldigten wird dadurch aber nicht ausgeschlossen (sinngemäß dazu VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).
Bei der Strafbemessung waren mildernd das Wohlverhalten des Beschuldigten seit über einem Jahr und seine geständige Verantwortung zu bewerten.Die oa. disziplinäre Vorstrafe nach § 43 BDG war hingegen nicht erschwerend zu werten, da sie nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (es handelt sich dabei um ein lediglich außerdienstliches Fehlverhalten betreffend alkoholisiertes Lenken eines KFZ) und dies bloß den Strafmilderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit ausschließt. In Ansehung des Umstandes, dass das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten als ein gemeinsam zu beurteilender Sachverhalt anzusehen ist, ist auch ein Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen auszuschließen, sodass auch dieser Erschwerungsgrund wegfällt.Bei der Strafbemessung waren mildernd das Wohlverhalten des Beschuldigten seit über einem Jahr und seine geständige Verantwortung zu bewerten.Die oa. disziplinäre Vorstrafe nach Paragraph 43, BDG war hingegen nicht erschwerend zu werten, da sie nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruht (es handelt sich dabei um ein lediglich außerdienstliches Fehlverhalten betreffend alkoholisiertes Lenken eines KFZ) und dies bloß den Strafmilderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit ausschließt. In Ansehung des Umstandes, dass das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten als ein gemeinsam zu beurteilender Sachverhalt anzusehen ist, ist auch ein Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen auszuschließen, sodass auch dieser Erschwerungsgrund wegfällt.
In Anbetracht des Überwiegens der Strafmilderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG in Höhe von € 300,-- (die ausgehend vom oa. Monatsbezug des Beschuldigten von € 2.114,54 brutto nicht am oberen Rand des gewählten Strafrahmens liegt) das Auslangen gefunden werden. Mit der Verhängung der Geldbuße wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Bedienstete durch die Wahl eines angemessenen Strafrahmens von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.In Anbetracht des Überwiegens der Strafmilderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG in Höhe von € 300,-- (die ausgehend vom oa. Monatsbezug des Beschuldigten von € 2.114,54 brutto nicht am oberen Rand des gewählten Strafrahmens liegt) das Auslangen gefunden werden. Mit der Verhängung der Geldbuße wird sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um den Beschuldigten von weiteren Verfehlungen abzuhalten und andere Bedienstete durch die Wahl eines angemessenen Strafrahmens von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 BDG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, BDG.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012