Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, Veruntreuung von Organmandatsgeldern, strafgerichtliche Verurteilung, Manipulation an Organmandatsblöcken, Strafbemessung, Generalprävention, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Polizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Abteilungsleiter Ministerialrat Mag. Alois MOICK und Ministerialrätin Mag. Renate PLATZER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 9. Mai 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor R über die Strafberufung des (rechtsfreundlich unvertretenen) Beschuldigten gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 8. September 2010, GZ: 24-31-DK/1/2009, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Polizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Abteilungsleiter Ministerialrat Mag. Alois MOICK und Ministerialrätin Mag. Renate PLATZER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 9. Mai 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor R über die Strafberufung des (rechtsfreundlich unvertretenen) Beschuldigten gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 8. September 2010, GZ: 24-31-DK/1/2009, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, im zweiten Rechtsgang zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben und die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen, im nunmehrigen zweiten Rechtsgang erneut verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen, im nunmehrigen zweiten Rechtsgang erneut verfahrensgegenständlichen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
„GrInsp R ist schuldig, er habe
als eingeteilter Beamter der PI W und von der Bezirkshauptmannschaft N zur Einhebung von Organstrafverfügungen ermächtigter Polizeibeamter
1.) ab Mitte (14.) Februar 2009 bis 2. August 2009 im Rahmen des von ihm alleine oder gemeinsam mit jeweils einem weiteren Beamten überwiegend im Rayon der PI W, jedenfalls aber im Bezirk N, versehenen Verkehrsüberwachungsdienstes, also im Dienst und in Uniform, mit dem ihm ordnungsgemäß zugewiesenen Organstrafverfügungsblock, Nr. 080127, eine nicht mehr näher bestimmbare Anzahl von Organstrafverfügungen ausgestellt, wobei er zumindest beginnend mit dem Blatt Nr. 15 bei der Ausstellung der Organstrafverfügung durch eine Kartoneinlage zwischen dem Originalformular und dessen Durchschriftformular die Ausfertigung der dazugehörenden Durchschrift verhinderte, und anschließend sich selbst einen Großteil der eingehobenen Strafgelder einbehielt und für private Zwecke verwendete und somit die Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft N verhinderte, wobei er jeweils zu einem späteren Zeitpunkt unter Verwendung anderer Originalformulare (der Blöcke Nr. 080127, 085211 und 085215) die angeführten, bisher leeren, bzw. unbeschriebenen Durchschriftformulare nicht den ursprünglichen Tatsachen entsprechend ausfüllte und anschließend grundsätzlich vorschriftenkonform die solcherart bestimmten und mit aus dem eigenen Vermögen stammenden Geldern Strafgelder verbuchte und abführte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
2.) ab Mitte (14.) Februar 2009 bis Beginn des Monats Mai 2009 im Rahmen des von ihm alleine oder gemeinsam mit jeweils einem weiteren Beamten überwiegend im Rayon der PI W, jedenfalls aber im Bezirk N, versehenen Verkehrsüberwachungsdienstes, also im Dienst und in Uniform, mit dem ihm ordnungsgemäß zugewiesenen Organstrafverfügungsblock, Nr. 080127, eine nicht mehr näher bestimmbare Anzahl von Organstrafverfügungen ausgestellt, wobei er zumindest beginnend mit dem Blatt Nr. 15
a.) bei der Ausstellung der Organstrafverfügung durch eine Kartoneinlage zwischen dem Originalformular und dessen Durchschriftformular die Ausfertigung der dazugehörenden Durchschrift verhinderte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44
Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.2.
(Ausstellen von Organstrafverfügungen) des Erlasses des
BM.I vom 17.01.1995, Zl. 3123/21-II/5/95 i. V. m. Punkt 1.
des Kapitels „Allgemeines“ des BPK Befehls des BPK
Neunkirchen vom 28.03.2000, GZ 3123/00, i. V. m. § 91 BDG
1979 i. d. g. F. begangen,
b.) die eingehobenen Strafgelder bei Dienstende des
jeweiligen Tattages nicht im Dienstbericht vermerkte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44
Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.5. (Übergabe
Organ-Dienststelle) und Punkt 2.5. lit. b (Bestätigung der
Betragsübernahme) des Erlasses des BM.I vom 17.01.1995, Zl.
3123/21-II/5/95 i. V. m. Punkt 1. des Kapitels
„Allgemeines“ des BPK Befehls des BPK N vom 28.03.2000, GZ
3123/00, i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
c.) die eingehobenen Strafgelder bei Dienstende nicht seiner
Dienststelle abführte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44
Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.5. (Übergabe
Organ-Dienststelle) des Erlasses des BM.I vom 17.01.1995,
Zl. 3123/21-II/5/95 i. V. m. Punkt 1. des Kapitels
„Allgemeines“ des BPK Befehls des BPK N vom 28.03. 2000, GZ
3123/00, i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
3.) ab Anfang Mai 2009 bis Mitte Juli 2009 im Rahmen des von ihm alleine oder gemeinsam mit jeweils einem weiteren Beamten überwiegend im Rayon der PI W, jedenfalls aber im Bezirk N, versehenen Verkehrsüberwachungsdienstes, also im Dienst und in Uniform, mit dem von ihm unberechtigter Weise innegehabten Organstrafverfügungsblock, Nr. 085211, eine nicht mehr näher bestimmbare Anzahl von Organstrafverfügungen ausgestellt, wobei er bei der Ausstellung der Organstrafverfügung durch eine Kartoneinlage zwischen dem Originalformular und dessen Durchschriftformular die Ausfertigung der dazugehörenden Durchschrift verhinderte, und anschließend sich selbst einen Großteil der eingehobenen Strafgelder einbehielt und für private Zwecke verwendete und somit die Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft N verhinderte, wobei er noch unbeschriebene Originalformulare dieses Blocks zum Auffüllen der bisher noch leeren, bzw. unbeschriebenen Durchschriftformulare des Blocks Nr. 080127 verwendete und die betreffenden Durchschriften nicht den ursprünglichen Tatsachen entsprechend ausfüllte und anschließend grundsätzlich vorschriftenkonform die solcherart bestimmten und mit aus dem eigenen Vermögen stammenden Geldern Strafgelder verbuchte und abführte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2
BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F.BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F.
begangen,
4.) ab Monatsmitte Juli 2009 bis 2. August 2009 im Rahmen des von ihm alleine oder gemeinsam mit jeweils einem weiteren Beamten überwiegend im Rayon der PI W, jedenfalls aber im Bezirk N, versehenen Verkehrsüberwachungsdienstes, also im Dienst und in Uniform, mit dem von ihm unberechtigter Weise innegehabten Organstrafverfügungsblock, Nr. 085215, eine nicht mehr näher bestimmbare Anzahl von Organstrafverfügungen ausgestellt, wobei er bei der Ausstellung der Organstrafverfügung durch eine Kartoneinlage zwischen dem Originalformular und dessen Durchschriftformular die Ausfertigung der dazugehörenden Durchschrift verhinderte, und anschließend sich selbst einen Großteil der eingehobenen Strafgelder einbehielt und für private Zwecke verwendete und somit die Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft N verhinderte, wobei er noch unbeschriebene Originalformulare dieses Blocks zum Auffüllen der bisher noch leeren, bzw. unbeschriebenen Durchschriftformulare des Blocks Nr. 080127 verwendete und die betreffenden Durchschriften nicht den ursprünglichen Tatsachen entsprechend ausfüllte und anschließend grundsätzlich vorschriftenkonform die solcherart bestimmten und mit aus dem eigenen Vermögen stammenden Geldern Strafgelder verbuchte und abführte,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2
BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F.
begangen,
über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 i.
d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Dem Beschuldigten werden keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.“Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.“
Aus verfahrensökonomischen Gründen darf auf die Wiedergabe der den Verfahrensparteien bekannten Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses an dieser Stelle verzichtet werden.
II. Mit der Berufungsentscheidung ersten Rechtsganges vom 15.4.2011, GZ 69/10-DOK/10, wurde dem ausschließlich gegen die Art der verhängten Disziplinarstrafe erhobenen Rechtsmittel des Beschuldigten seitens der Disziplinaroberkommission Folge gegeben und über diesen wegen der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv € 5.000 verhängt.römisch zwei. Mit der Berufungsentscheidung ersten Rechtsganges vom 15.4.2011, GZ 69/10-DOK/10, wurde dem ausschließlich gegen die Art der verhängten Disziplinarstrafe erhobenen Rechtsmittel des Beschuldigten seitens der Disziplinaroberkommission Folge gegeben und über diesen wegen der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv € 5.000 verhängt.
Auf die den Verfahrensbeteiligten bekannte Begründung dieses zweitinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ersten Rechtsganges darf hier ebenfalls verwiesen werden.
III. Der gegen diese Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom Disziplinaranwalt eingebrachten Bescheidbeschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105-6, Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch drei. Der gegen diese Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom Disziplinaranwalt eingebrachten Bescheidbeschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105-6, Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In den Entscheidungsgründen des dg. Erkenntnisses führte das Höchstgericht nach Zitierung der Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008 (RV BlgNR 24. GP, 1), begründend wörtlich Folgendes aus (Schreibfehler im Original):In den Entscheidungsgründen des dg. Erkenntnisses führte das Höchstgericht nach Zitierung der Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, Regierungsvorlage BlgNR 24. GP, 1), begründend wörtlich Folgendes aus (Schreibfehler im Original):
„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld‘ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld‘ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt‘) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN).14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt‘) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN).
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert.
Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken‘, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe ein einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ sein werde.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken‘, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe ein einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ sein werde.
Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn auch generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen.
Die Behörde erster Instanz hat in diesem Sinne zutreffend im gegenständlichen Fall aus den eingangs wiedergegebenen Gründen die Schwere der Taten als so hoch bewertet, dass selbst angesichts der zu bejahenden Existenz von Milderungsgründen, wie der disziplinarrechtlichen und der bisher auch strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Geständnisses des Mitbeteiligten, grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht komme.
Bei Anwendung dieses Maßstabes erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, es lägen keine generalpräventiven Gründe vor, die eine Entlassung rechtfertigten, als ein auf der Verkennung der nunmehr anzuwendenden Rechtslage (§ 93 BDG 1979 nach der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008) beruhender Begründungsmangel. Die belangte Behörde hat auch nicht erklärt, warum die Begründung der Behörde erster Instanz zur Generalprävention - ‚Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart langen Deliktszeitraum eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde‘ - im gegenständlichen Fall unrichtig sein solle.Bei Anwendung dieses Maßstabes erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, es lägen keine generalpräventiven Gründe vor, die eine Entlassung rechtfertigten, als ein auf der Verkennung der nunmehr anzuwendenden Rechtslage (Paragraph 93, BDG 1979 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) beruhender Begründungsmangel. Die belangte Behörde hat auch nicht erklärt, warum die Begründung der Behörde erster Instanz zur Generalprävention - ‚Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart langen Deliktszeitraum eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde‘ - im gegenständlichen Fall unrichtig sein solle.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
....“
IV. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben, dann sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.römisch vier. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben, dann sind die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
V. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch fünf. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
Mangels durch eine der Parteien dieses Verfahrens erfolgter Bekämpfung der in erster Instanz gefällten Schuldsprüche gemäß §§ 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 1 BDG (im Sinne der Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 leg. cit. durch die Erstinstanz), die demnach bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsen sind, bilden ausschließlich die Art bzw. die Höhe der von der Disziplinarkommission über den beschuldigten Beamten verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung den Gegenstand auch des vorliegenden Berufungsverfahrens zweiten Rechtsganges.Mangels durch eine der Parteien dieses Verfahrens erfolgter Bekämpfung der in erster Instanz gefällten Schuldsprüche gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. 44 Absatz eins, BDG (im Sinne der Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. durch die Erstinstanz), die demnach bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsen sind, bilden ausschließlich die Art bzw. die Höhe der von der Disziplinarkommission über den beschuldigten Beamten verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung den Gegenstand auch des vorliegenden Berufungsverfahrens zweiten Rechtsganges.
§ 93 Abs. 1 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008, lautet:Paragraph 93, Absatz eins, BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, lautet:
„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“
In dem GrInsp R betroffen habenden strafgerichtlichen Verfahren wurde der beschuldigte Beamte rechtskräftig schuldig erkannt, im Zeitraum vom 14.2.2009 bis zum 2.8.2009 in W und anderen Orten in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl von insgesamt rund 100 Angriffen als Polizeibeamter der PI W, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf die Einnahmen aus den in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrzeuggesetzes (gemeint: Kraftfahrgesetzes 1967) mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen, sowie auf Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltungsstrafverfahren wegen Delikten nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrzeuggesetz (gemeint: Kraftfahrgesetz 1967) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, des Landes N und der Gemeinden als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Ausstellen von Organstrafmandaten, auf deren Durchschriften er teilweise erfundene Daten eintrug, sowie durch Einbehalten und Zueignung der Strafbeträge zur privaten Verwendung, teils auch durch Festsetzen von geringeren als den in der Ermächtigungsurkunde bzw. deren Anhang vorgesehenen Strafbeträgen wissentlich missbraucht zu haben, wobei er zunächst mit dem ihm zugewiesenen Organmandatsblock Nr. 080127 vereinnahmte und privat verbrauchte Beträge zu einem späteren Zeitpunkt mit seinem Geld wieder zurückzahlte und schließlich mit den von ihm vorschriftswidrig und eigenmächtig aus dem Verwahrungsschrank der PI W an sich genommenen Organmandatsblöcken Nr. 085211 und Nr. 085215 Strafbeträge in der Gesamthöhe von ca. € 2.500 kassierte und sich zueignete, anstatt sie an die Bezirkshauptmannschaft N abzuführen.
Der Beschuldigte wurde deshalb wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei diese Sanktion durch das Gericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.Der Beschuldigte wurde deshalb wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei diese Sanktion durch das Gericht unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde.
Bei der strafgerichtlichen Strafbemessung wurden die Tatwiederholung als erschwerend und der bisherige ordentliche Wandel sowie das reumütige Geständnis des Beschuldigten als mildernd gewertet.
In dem dieselben Tathandlungen betreffenden Disziplinarverfahren erster Instanz wurde GrInsp R – wie oben unter Punkt I. dargestellt – für schuldig befunden, durch die im Strafurteil bezeichneten Handlungen gegen seine in den §§ 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten verstoßen und dadurch außerordentlich schwerwiegende dienstliche Verfehlungen iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen zu haben, weshalb über ihn gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verhängt wurde.In dem dieselben Tathandlungen betreffenden Disziplinarverfahren erster Instanz wurde GrInsp R – wie oben unter Punkt römisch eins. dargestellt – für schuldig befunden, durch die im Strafurteil bezeichneten Handlungen gegen seine in den Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. 44 Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten verstoßen und dadurch außerordentlich schwerwiegende dienstliche Verfehlungen iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft begangen zu haben, weshalb über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verhängt wurde.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 105 BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission nunmehr im zweiten Rechtsgang anhand der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, in welcher Art bzw. Höhe die disziplinarrechtliche Sanktion zu bemessen ist, um den in § 93 Abs. 1 BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden dienstlichen Verfehlungen zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen. Die im vorliegenden Fall inkriminierten, bereits rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind, was ihren Schweregrad betrifft, auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht (Unrechtsgehalt). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten gehört, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos insbesondere auch die von ihm selbst begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen zählen. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, zu deren Schutz und zur Verfolgung deren Verletzung er kraft seines Amtes eigentlich berufen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 105, BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission nunmehr im zweiten Rechtsgang anhand der Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, in welcher Art bzw. Höhe die disziplinarrechtliche Sanktion zu bemessen ist, um den in Paragraph 93, Absatz eins, BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden dienstlichen Verfehlungen zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen. Die im vorliegenden Fall inkriminierten, bereits rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind, was ihren Schweregrad betrifft, auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht (Unrechtsgehalt). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten gehört, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos insbesondere auch die von ihm selbst begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen zählen. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, zu deren Schutz und zur Verfolgung deren Verletzung er kraft seines Amtes eigentlich berufen gewesen wäre.
Der beschuldigte Beamte hat sich unter Ausnützen seiner dienstlichen Vertrauensstellung durch Manipulieren ihm dienstlich zugewiesener sowie auch von ihm aus der Kanzlei des Dienststellenleiters zweimal (Anfang Mai und im Juli 2009) widerrechtlich entwendeter Organmandatsblöcke, die individuell nummeriert sind, jeweils 50 Formulare enthalten und als streng verrechenbare Drucksorten gelten, und in der Folge durch Einbehalt ihm zur Abrechnung anvertrauter Organmandatsgelder während eines Zeitraumes von – hinsichtlich des am längsten begangenen Deliktes (Spruchpunkt 1.) – fünfeinhalb Monaten wiederholt und gezielt einen Vermögensvorteil zu Lasten der Republik Österreich verschafft.
Ein im Polizeidienst verwendeter Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes, so wie der Beschuldigte, ihm dienstlich anvertraute Gelder zum Nachteil jener, zur deren Gunsten er diese einzutreiben hat, einbehält und der in diesem Zusammenhang auch vor dem Manipulieren von Organmandatsblöcken (in deren Besitz er sich zum Teil unrechtmäßig gebracht hat) zwecks Verschleierung seines rechtswidrigen Vorgehens nicht zurückschreckt, begeht ganz besonders schwerwiegende Straftaten, mit denen er nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Loyalität seinem Dienstgeber gegenüber und in die Ordnungsgemäßheit seiner Diensterfüllung in ganz gravierender Weise missbraucht bzw. aufs Spiel setzt.
In den Kernbereich der Aufgaben eines Exekutivbeamten fällt jedenfalls auch die Abwehr rechtswidriger Angriffe gegen fremdes Eigentum. Ein Polizeibeamter, der auf Grund seiner Tätigkeit stets mit fremden Vermögenswerten in Berührung kommen kann, setzt durch ein Fehlverhalten der verfahrensgegenständlichen Art einen eklatanten Bruch des für die Ausübung des Exekutivdienstes unabdingbaren Vertrauens, einen Bruch, dem angesichts der objektiven Schwere der Verfehlung seitens der Disziplinarbehörden – schuld- und tatangemessen – mit entsprechender Deutlichkeit, d. h. in ganz unmissverständlicher Art und Weise begegnet werden muss. Der objektive Unrechtsgehalt (die Schwere) derartiger Verfehlungen ist jedenfalls als überaus bedeutend anzusehen.
Unter Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes zur subjektiven Tatseite, war auch im Disziplinarverfahren von vorsätzlichem Vorgehen des Beamten auszugehen. Aus der gerichtlich rechtskräftig festgestellten oftmals und während eines monatelangen Tatzeitraumes planvoll erfolgten Tatausführung durch diesen muss zudem eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Beschuldigten abgeleitet werden; einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen (Exekutivbeamten) könnten Tathandlungen der gegenständlichen Art auch angesichts privater finanzieller Probleme, wie sie den Beschuldigten im Tatzeitraum belasteten, nicht nahe liegen.
Angesichts der besonderen Schwere (wie dargelegt handelt sich um während eines Zeitraumes von mehreren Monaten wiederholte – planvoll begangene – Vorsatzdelikte gegen fremdes Vermögen) der inkriminierten Taten ist vorliegendenfalls die Verhängung einer zu der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten deutlichen zusätzlichen Sanktion gemäß § 93 Abs. 1 BDG aus spezialpräventiven, noch viel mehr aber aus generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um einerseits dem Beschuldigten selbst mit ausreichender Klarheit vor Augen zu führen, dass der auch disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Strafdelikte keinesfalls als bloß geringfügig einzustufen ist, und auch anderen Beamten gegenüber den außerordentlichen Unrechtsgehalt dieser inkriminierten Vorgehensweisen unmissverständlich aufzuzeigen.Angesichts der besonderen Schwere (wie dargelegt handelt sich um während eines Zeitraumes von mehreren Monaten wiederholte – planvoll begangene – Vorsatzdelikte gegen fremdes Vermögen) der inkriminierten Taten ist vorliegendenfalls die Verhängung einer zu der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten deutlichen zusätzlichen Sanktion gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG aus spezialpräventiven, noch viel mehr aber aus generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um einerseits dem Beschuldigten selbst mit ausreichender Klarheit vor Augen zu führen, dass der auch disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Strafdelikte keinesfalls als bloß geringfügig einzustufen ist, und auch anderen Beamten gegenüber den außerordentlichen Unrechtsgehalt dieser inkriminierten Vorgehensweisen unmissverständlich aufzuzeigen.
Im Rahmen der – vom erkennenden Senat ohne Bindung an die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichtes vorzunehmen gewesenen – Strafbemessung konnten zugunsten des beschuldigten Beamten das von ihm zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen abgelegte reumütige Geständnis, seine Schuldeinsicht sowie seine disziplinarrechtliche und bisher auch strafrechtliche Unbescholtenheit (die inkriminierten Taten stellen Erstdelikte dar) als strafmildernd gewertet werden, somit der Umstand, dass er inner- und außerdienstlich bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, dass er die verfahrensgegenständlichen Beträge zurückgezahlt hat (die Wiedergutmachung des materiellen Schadens) sowie dass er von seinem Vorgesetzten, Obstlt N, als fleißiger, teilweise mit großem persönlichen Einsatz tätiger Beamter beschrieben wird.
All diesen Milderungsgründen steht die oftmalige Tatwiederholung während eines Zeitraumes von mehreren Monaten als im Rahmen der Strafbemessung erschwerend gegenüber.
Was die Beurteilung der spezialpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe im vorliegenden Fall betrifft, wurde vom erkennenden Senat – abgesehen von den genannten Milderungsgründen – ins Kalkül gezogen, dass der Beamte von Seiten seines Vaters nunmehr – anders als während des Tatzeitraumes – eine finanzielle Überbrückungshilfe bzw. Unterstützung erhält und dass es ihm auch auf diese Weise gelungen ist, seinen Schuldenstand bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz von ursprünglich € 3.800 auf € 1.500 zu verringern. Im Hinblick auf all die genannten zugunsten des Beamten sprechenden Umstände erkennt die Disziplinaroberkommission den Besserungswillen und die Besserungsfähigkeit des Beschuldigten und damit die diesem zuzubilligende grundsätzlich positive Zukunftsprognose – auch unter Berücksichtigung seiner bisher tadellosen Dienstverrichtung – sehr wohl.
Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des § 93 Abs. 1 BDG (nach der oben genannten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – dem Verwaltungsgerichtshof folgend – jedoch angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten auch die Bejahung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (Milderungsgründe) im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, oftmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG (nach der oben genannten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – dem Verwaltungsgerichtshof folgend – jedoch angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten auch die Bejahung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (Milderungsgründe) im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, oftmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.
Der generalpräventiven Komponente der zu verhängenden disziplinären Sanktion kommt – auch angesichts der vom Beschuldigten vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten und seiner drückenden finanziellen Situation bzw. Zwangslage – doch erhebliche Bedeutung zu; für keinen Beamten kann damit nämlich die wiederholte Begehung von Vermögensdelikten im Dienst gerechtfertigt oder (auch nur) entschuldigt werden. Dies muss in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden. Zudem ist der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Argumentation letztlich zu folgen, dass niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, verstehen würde, wenn bei einem derart langen Deliktszeitraum eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde.
Angesichts der hier unbestritten gegebenen besonderen Schwere der Taten (der oftmalig wiederholten Veruntreuung von Organmandatsgeldern und in diesem Zusammenhang der rechtswidrigen Aneignung zweier Organmandatsblöcke und deren Manipulation zum Zweck der Verschleierung der auch gerichtlich strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen während eines Zeitraumes von fünfeinhalb Monaten, einer Vorgangsweise, die früher oder später entdeckt werden musste), die – vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt – vom Beschuldigten schuldhafter (Vorsatz) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden, war der erstinstanzlichen Strafbemessung letztlich daher zu folgen und die Strafberufung des Beschuldigten abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kam den persönlichen (er ist verheiratet und für seine berufsunfähige Ehefrau sowie für seinen die Fachschule in M besuchenden Sohn sorgepflichtig) und wirtschaftlichen (sein Schuldenstand [Kontoüberziehung] betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses € 1.500) Verhältnissen des Beamten keine verfahrensentscheidende Bedeutung mehr zu.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend war weiters die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle zur Verhinderung einschlägiger Wiederholungstaten durch diesen entbehrlich.
Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 125 Abs. 3 Z 4 BDG Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 4, BDG Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Hinzuweisen ist darauf, dass dem beschuldigten Beamten – ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz offen steht.Hinzuweisen ist darauf, dass dem beschuldigten Beamten – ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz offen steht.
Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.
Abschließend bleibt anzumerken, dass es dem beschuldigten Beamten – sollte dieser die Ansicht vertreten, die in den Entscheidungsgründen des dg. Erkenntnisses vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105-6, enthaltenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ließen – was die Bemessung der Art der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion betrifft – auch ein anderes rechtliches Ergebnis zu, selbstverständlich freisteht, die vorliegende Berufungsentscheidung zweiten Rechtsganges zum Gegenstand einer weiteren Bescheidbeschwerde zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2012