Norm
AVG §37Schlagworte
Beweisverfahren, Beweismittel, Grundsatz der materiellen Wahrheit, Rufdatenerfassung, im Strafverfahren erhobene StandortergebnisseRechtssatz
Soweit die Standortergebnisse im Strafverfahren rechtmäßig erhoben wurden, ist eine Verwendung nach § 140 Abs. 3 StPO zulässig und im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) sogar geboten. Eine Nichtverwertung vorhandener und verwertbarer Beweismittel würde das DiszVerf mit einem Verfahrensmangel belasten. Aus der reinen Verletzung von Vorschriften bei der Erlangung von Beweismitteln ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Verwertung eines zulässig erhobenen Beweismittels.Soweit die Standortergebnisse im Strafverfahren rechtmäßig erhoben wurden, ist eine Verwendung nach Paragraph 140, Absatz 3, StPO zulässig und im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) sogar geboten. Eine Nichtverwertung vorhandener und verwertbarer Beweismittel würde das DiszVerf mit einem Verfahrensmangel belasten. Aus der reinen Verletzung von Vorschriften bei der Erlangung von Beweismitteln ergibt sich nicht die Unzulässigkeit der Verwertung eines zulässig erhobenen Beweismittels.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012