Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Verletzung der Informationspflicht gegenüber strafrechtlich BeschuldigteRechtssatz
Ein zentrales Recht des Beschuldigten als „Beteiligten“ im Strafverfahren ist das Recht sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung – § 50 StPO; Kenntnisnahme vom bestehenden Tatverdacht – § 49 StPO) nieder.Ein zentrales Recht des Beschuldigten als „Beteiligten“ im Strafverfahren ist das Recht sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung – Paragraph 50, StPO; Kenntnisnahme vom bestehenden Tatverdacht – Paragraph 49, StPO) nieder.
Der Beschuldigte hat das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, das die jeweiligen Ermittlungsschritte gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigen konstitutiv sind. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit der ihm angelasteten Vorgangsweise die Polizeibeamten T und K in ihren wichtigen strafprozessualen Rechten als Beschuldigte subjektiv vorwerfbar zu Unrecht verkürzt. Ein Verstoß gegen die in den §§ 49, 50 StPO festgelegten Rechte von strafrechtlich Beschuldigten durch einen Polizeibeamten bedeutet gleichzeitig eine Verletzung der in § 43 Abs. 1 BDG angeführten Beamtenpflichten durch diesen.Der Beschuldigte hat das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, das die jeweiligen Ermittlungsschritte gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigen konstitutiv sind. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit der ihm angelasteten Vorgangsweise die Polizeibeamten T und K in ihren wichtigen strafprozessualen Rechten als Beschuldigte subjektiv vorwerfbar zu Unrecht verkürzt. Ein Verstoß gegen die in den Paragraphen 49, 50, StPO festgelegten Rechte von strafrechtlich Beschuldigten durch einen Polizeibeamten bedeutet gleichzeitig eine Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG angeführten Beamtenpflichten durch diesen.
DK: Verweis (Ber d Besch u d DA)
DOK: Schuldspruch ohne Strafe
Anmerkung
Aufhebung mit Erk d VwGH v 3.10.2013, 2013/09/0010, wg inhaltlicher RechtswidrigkeitZuletzt aktualisiert am
13.11.2013