RS Dok 2012/11/27 34/14-DOK/12, 40/14-DOK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2012
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §115
StPO §49
StPO §50
  1. StPO § 49 heute
  2. StPO § 49 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. StPO § 49 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 49 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 49 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 49 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 49 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 50 heute
  2. StPO § 50 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 50 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 50 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 50 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 50 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 50 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, Verletzung der Informationspflicht gegenüber strafrechtlich Beschuldigte

Rechtssatz

Ein zentrales Recht des Beschuldigten als „Beteiligten“ im Strafverfahren ist das Recht sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung – § 50 StPO; Kenntnisnahme vom bestehenden Tatverdacht – § 49 StPO) nieder.Ein zentrales Recht des Beschuldigten als „Beteiligten“ im Strafverfahren ist das Recht sich zu verteidigen. Dieses Recht schlägt sich in konkreten situationsbedingten Verfahrensrechten (Recht auf Rechtsbelehrung – Paragraph 50, StPO; Kenntnisnahme vom bestehenden Tatverdacht – Paragraph 49, StPO) nieder.

Der Beschuldigte hat das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, das die jeweiligen Ermittlungsschritte gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigen konstitutiv sind. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit der ihm angelasteten Vorgangsweise die Polizeibeamten T und K in ihren wichtigen strafprozessualen Rechten als Beschuldigte subjektiv vorwerfbar zu Unrecht verkürzt. Ein Verstoß gegen die in den §§ 49, 50 StPO festgelegten Rechte von strafrechtlich Beschuldigten durch einen Polizeibeamten bedeutet gleichzeitig eine Verletzung der in § 43 Abs. 1 BDG angeführten Beamtenpflichten durch diesen.Der Beschuldigte hat das Recht, sobald wie möglich über seine verfahrensrechtliche Stellung, den Tatverdacht und seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden. Die konkrete Informationspflicht trifft jenes Organ, das die jeweiligen Ermittlungsschritte gesetzt hat, die für die Stellung der betreffenden Person als Beschuldigen konstitutiv sind. Der Disziplinarbeschuldigte hat mit der ihm angelasteten Vorgangsweise die Polizeibeamten T und K in ihren wichtigen strafprozessualen Rechten als Beschuldigte subjektiv vorwerfbar zu Unrecht verkürzt. Ein Verstoß gegen die in den Paragraphen 49, 50, StPO festgelegten Rechte von strafrechtlich Beschuldigten durch einen Polizeibeamten bedeutet gleichzeitig eine Verletzung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG angeführten Beamtenpflichten durch diesen.

DK: Verweis (Ber d Besch u d DA)

DOK: Schuldspruch ohne Strafe

Anmerkung

Aufhebung mit Erk d VwGH v 3.10.2013, 2013/09/0010, wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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