TE Dok 2012/12/4 61/8-DOK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93
BDG §95 Abs1
StGB §127
StGB §130
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

gewerbsmäßiger Diebstahl von dienstlich anvertrauten Sachgütern, strafrechtliche Verurteilung, nicht wieder herstellbarer Vertrauensverlust, Generalprävention, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Mag. Bernhard SPULLER als Senatsvorsitzenden sowie Dr. Norbert MERSICH und MinRätin Dr. Petra BURIANEK als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XX nach der am 6. November 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen den Beamten G über die Strafberufung des Disziplinaranwaltes im Bereich der Telekom Austria AG, Rat Ing. Mag. Georg GSELLMANN, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XIII, vom 3. Mai 2012, Disz.Zahl: W 02/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Mag. Bernhard SPULLER als Senatsvorsitzenden sowie Dr. Norbert MERSICH und MinRätin Dr. Petra BURIANEK als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwanzig nach der am 6. November 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen den Beamten G über die Strafberufung des Disziplinaranwaltes im Bereich der Telekom Austria AG, Rat Ing. Mag. Georg GSELLMANN, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch dreizehn, vom 3. Mai 2012, Disz.Zahl: W 02/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung des Disziplinaranwaltes wegen Strafe wird Folge gegeben und über den beschuldigten Beamten die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:

„G, Beamter, in Verwendung bei der A1 Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Bereich ‚Access Network (AN)‘, Organisationseinheit ‚MI Team KT Wien Sechshaus‘, derzeit vom Dienst suspendiert, ist schuldig,

1.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt

zwischen Dienstag, dem 16. August 2011, ca. 16.00 Uhr, und Mittwoch, dem 17. August 2011,

ca. 06.30 Uhr, aus dem Betriebsgebäude in W

ca. 200 kg Kupferkabel, das im Eigentum der Firma E stand und einen Wert von ca. EUR

800,-- aufwies, zwecks privaten

Weiterverkaufs gestohlen zu haben, und

2.) am Sonntag, dem 21. August 2011, im Betriebsgebäude in W aus der sogen. ‚OES-Tasse‘ am Gang vor dem Gleichrichterraum ca. 160 Meter Kupferkabel im Werte von ca. EUR

640,-- entnommen und zwecks privaten

Weiterverkaufs gestohlen zu haben.

Der Beamte G wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 31. Jänner 2012, Aktenzeichen 12 Hv 162/11w, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 43 Abs. 1, 127, 130, 1. Fall, StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beamte G wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 31. Jänner 2012, Aktenzeichen 12 Hv 162/11w, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 43, Absatz eins, 127, 130, eins, Fall, StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Durch sein Verhalten hat G nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen, sondern auch gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht.Durch sein Verhalten hat G nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen, sondern auch gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht.

Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe derEs wird deshalb über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.

Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß § 127 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in 36 Monatsraten bewilligt.Die Abstattung der Geldstrafe wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in 36 Monatsraten bewilligt.

Es sind keine Verfahrenskosten erwachsen.“

In der Begründung dieser ihrer Entscheidung führte die Erstinstanz wörtlich aus wie folgt:

„Aufgrund der von der A1 Telekom Austria AG (Bereich ‚Internal Audit‘) durchgeführten Erhebungen, des Geständnisses des Beschuldigten, des Inhalts des Strafaktes (Aktenzeichen 12 Hv 162/11w, Landesgericht für Strafsachen W) sowie der sonstigen Ergebnisse des mündlichen Beweisverfahrens hat der Disziplinarsenat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt:

G wurde mit 1. Oktober 1995 zum Beamten der Republik Österreich ernannt und steht bei der A1 Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH im Bereich ‚Access Network (AN)‘, Einheit ‚MI Team KT, in W, dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 6 (Code 7600, ‚Mithilfe‘) in Verwendung.

Gegen Herrn G liegt bisher in disziplinärer Hinsicht nichts vor.

Laut Untersuchungsbericht vom 24. August 2011 wurde der Bereich ‚Internal Audit‘ am 22. August 2011 von der Einheit ‚Security Center‘ über einen Kupferdiebstahl im Betriebsgebäude in W, informiert und um weitere Erhebungen ersucht.

Es handelte sich hierbei bereits um den dritten derartigen Vorfall innerhalb kurzer Zeit.

Die von Bediensteten des Bereiches ‚Internal Audit‘ durchgeführten Erhebungen ergaben, dass zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt zwischen Freitag, dem 24. Juni 2011, 12.30 Uhr, und Montag, 27. Juni 2011, 08.00 Uhr, 22 Bund MDS Kabel (zu je 95 Meter, Sonderanfertigung der Firma ‚H‘) im Gesamtwert von EUR 2.304,72 gestohlen wurden, dass weiters zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen Dienstag, 16. August 2011, 16.00 Uhr, und Mittwoch, 17. August 2011, 06.30 Uhr, ca. 200 kg Kupferkabel, das im Eigentum der Firma E stand und einen Wert über ca. EUR 800,-- aufwies, gestohlen wurden, und dass schließlich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am Sonntag, dem 21. August 2011, abermals ca. 160 Meter Kupferkabel zu einem Altstoffverkaufswert in Höhe von ca. EUR 640,-- aus der sogen. ‚OES-Tasse‘ am Gang vor dem Gleichrichterraum gestohlen wurden. Am Wochenende vom 20. bis 21. August 2011 wurde der Gleichrichterraum wegen der häufigen Diebstähle mittels einer Videokamera überwacht. Nach Entdeckung des Diebstahls wurden die Kameraaufzeichnung und die Daten der Zutrittskontrolle ausgewertet und dabei als möglicher Täter der Mitarbeiter G identifiziert.

Niederschriftlich am 23. August 2011 von Bediensteten des Bereiches ‚Internal Audit‘ einvernommen, leugnete Herr G anfänglich beharrlich den Diebstahl am Sonntag, dem 21. August 2011. Der Beamte gab an, dass er am Wochenende nicht arbeite. Er habe sich jedoch in die ‚OTVSt‘ begeben, weil seine Tochter die Toilette aufsuchen habe müssen. Schließlich gestand der Beamte, herunterhängende Kabel abgezwickt und an einen Straßenhändler um insgesamt EUR 50,-- verkauft zu haben. Er habe das Geld gebraucht, da er fünf Kinder und eine Frau zu Hause habe. Auf weiteres Befragen gestand Herr G auch den Diebstahl vom 16. bzw. 17. August 2011. Der Beamte gab dazu an, die Kabeln am darauf folgenden Montag um ca. EUR 180,-- an den bereits erwähnten Straßenhändler verkauft zu haben. Den Kabeldiebstahl im Juni 2011 bestritt Herr G jedoch. Schließlich erklärte er sich bereit, den verursachten Schaden in Raten zu je EUR 50,-- wieder gut zu machen.

Der von Herrn G zugegebene Schadensbetrag beläuft sich auf insgesamt EUR 1.440,--.

Weitere Erhebungen im Bezug auf den Kabeldiebstahl im Juni 2011 (ursprünglich vermutlich zwischen Freitag, 24. Juni 2011, 12.30 Uhr, und Montag, 27. Juni 2011, 08.00 Uhr) ergaben, dass der Beamte G laut seiner Zutrittskarte Nr. 62959 bereits am 23. Juni 2011 (Fronleichnamstag) um 16.37 Uhr und um 17.23 Uhr im Gebäude war.

Niederschriftlich dazu am 13. September 2011 befragt, bestritt Herr G, diese Kabeln genommen zu haben. Er sei auf der Toilette und möglicherweise im Büro gewesen, um seine E-Mails zu lesen. Als Grund, warum er ein zweites Mal das Betriebsgebäude aufgesucht habe, gab der Beamte an, dass er bei seinem ersten Zutritt seine Schlüssel auf der Toilette vergessen habe. Herr G versicherte, mit dem Kabeldiebstahl nichts zu tun zu haben.

Aus Sicht der erhebenden Beamten des Bereiches ‚Internal Audit‘ sind die Aussagen des Herrn G wenig glaubhaft, da er sich bei der ersten Einvernahme am 23. August 2011 ebenfalls mit einem Toilettenbesuch zu rechtfertigen versuchte. Er leugnete damals standhaft, erst nachdem er mit den Bildern aus der Überwachungskamera konfrontiert wurde, gestand er den Diebstahl vom 21. August 2011 und versicherte, dass dies das erste und einzige Mal gewesen sei. Minuten später gestand Herr G auf intensive Nachfrage auch den Diebstahl vom 16. August 2011.

Der Beamte G wurde mit Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 26. August 2011 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Folge wurde der Beamte mit Bescheid der Disziplinarkommission (Senat XIII) vom 6. September 2011 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert (wirksam per 19. September 2011).Der Beamte G wurde mit Bescheid des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 26. August 2011 gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Folge wurde der Beamte mit Bescheid der Disziplinarkommission (Senat römisch dreizehn) vom 6. September 2011 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert (wirksam per 19. September 2011).

Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurde gegen den Beamten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft W erstattet, weshalb das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 unterbrochen wurde.Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurde gegen den Beamten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft W erstattet, weshalb das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 unterbrochen wurde.

In der Folge wurde G mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 31. Jänner 2012, Aktenzeichen 12 Hv 162/11w, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 43 Abs. 1, 127, 130, 1. Fall, StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.In der Folge wurde G mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen W vom 31. Jänner 2012, Aktenzeichen 12 Hv 162/11w, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 43, Absatz eins, 127, 130, eins, Fall, StGB zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die Verurteilung bezieht sich laut ‚Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung‘ vom 31. Jänner 2012 auf die am 16. und am 21. August 2011 begangenen Tathandlungen (Punkte 2. und 3. des Einleitungsbeschlusses vom 16. November 2011). Vom Vorwurf, auch am 23. Juni 2011 Kupferkabel gestohlen zu haben (Punkt 1. des Einleitungsbeschlusses vom 16. November 2011), wurde der Beschuldigte mangels Schuldbeweises freigesprochen, weshalb dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Verhandlungsbeschlusses vom 16. März 2012 und der daraufhin angesetzten mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Im Zuge des oben angeführten Urteils wurde der Privatbeteiligten, Telekom Austria AG, gemäß § 369 Abs. 1 StPO ein Betrag von EUR 1.440,-- zugesprochen.Im Zuge des oben angeführten Urteils wurde der Privatbeteiligten, Telekom Austria AG, gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ein Betrag von EUR 1.440,-- zugesprochen.

Obgleich der Beschuldigte mit Schreiben der A1 Telekom Austria AG vom 14. Februar 2012 zur Bezahlung des Schadensbetrages aufgefordert wurde, hat der Beschuldigte bis zur mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2012 weder den geforderten Betrag eingezahlt noch mit seinem Dienstgeber Kontakt aufgenommen, um eine Ratenvereinbarung auszumachen.

Aufgrund der Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen W über die Verurteilung des Beschuldigten war das gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 unterbrochene Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 3 BDG 1979 weiterzuführen und in erster Instanz abzuschließen.Aufgrund der Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen W über die Verurteilung des Beschuldigten war das gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 unterbrochene Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 114, Absatz 3, BDG 1979 weiterzuführen und in erster Instanz abzuschließen.

In rechtlicher Hinsicht war das Verhalten des Beschuldigten wie folgt zu beurteilen:

Aufgrund des oben angeführten Sachverhalts steht nunmehr fest, dass der Beamte gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen und deswegen strafgerichtlich verurteilt wurde. Des Weiteren hat er auch seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 missachtet.Aufgrund des oben angeführten Sachverhalts steht nunmehr fest, dass der Beamte gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen und deswegen strafgerichtlich verurteilt wurde. Des Weiteren hat er auch seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 missachtet.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Indem der Beschuldigte seinen Dienstgeber bestohlen, das Diebesgut für eigene Zwecke weiterverkauft und damit gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen hat, hat er diese Dienstpflicht auf das Gröbste verletzt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Indem der Beschuldigte seinen Dienstgeber bestohlen, das Diebesgut für eigene Zwecke weiterverkauft und damit gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen hat, hat er diese Dienstpflicht auf das Gröbste verletzt.

In § 43 Abs. 2 BDG 1979 ist festgehalten, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.In Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ist festgehalten, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten wird diesem anzulegenden Maßstab nicht gerecht. Dies ergibt sich daraus, dass es in den Augen der Bevölkerung nicht vertretbar erscheinen wird, dass Beamte Sachen, die Eigentum ihres Dienstgebers sind oder Dritten gehören, die mit dem Dienstgeber in Geschäftsverbindung stehen, unbefugt zwecks Weiterverkaufes an sich nehmen, um für sich daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen.

Ein derartiges Verhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, kann dazu führen, dass die Bevölkerung das Vertrauen in das Funktionieren der staatlichen Verwaltung verliert. Ob die Allgemeinheit von einem bestimmten Fehlverhalten tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist für die disziplinäre Verfolgbarkeit nicht Voraussetzung.

Weiters hat der Beamte gegen den konzernweit geltenden Code of Conduct der Telekom Austria verstoßen, der als explizite Verhaltenspflicht den Schutz der Vermögenswerte der Telekom Austria vorsieht.

Der Disziplinarsenat kam in seiner eingehenden Beratung mehrheitlich zu dem Schluss, dass der Beschuldigte wegen der von ihm gegenüber seinem Dienstgeber, aber auch wegen der gegenüber einer Drittfirma begangenen strafbaren Handlungen für die Zukunft nicht mehr als vertrauenswürdig angesehen werden kann und dass auch wegen der tristen finanziellen Verhältnisse, in denen sich der Beschuldigte aufgrund einer Vielzahl an Gehaltsexekutionen noch für längere Zeit befinden wird, keine positive Prognose im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer derartiger Diebstähle erstellt werden kann. Aufgrund dieser Umstände könne laut Ansicht der Mehrheit der Senatsmitglieder über den Beschuldigten nur die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden.

Gemäß § 102 Abs. 1, 2. Satz, BDG 1979 darf die Disziplinarstrafe der Entlassung im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Da der erkennende Senat im Zuge seiner eingehenden Beratung im Hinblick auf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu keinem einstimmigen Ergebnis gelangen konnte, war über den Beschuldigten die zweithöchste Disziplinarstrafe, nämlich die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß, zu verhängen.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, 2, Satz, BDG 1979 darf die Disziplinarstrafe der Entlassung im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Da der erkennende Senat im Zuge seiner eingehenden Beratung im Hinblick auf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu keinem einstimmigen Ergebnis gelangen konnte, war über den Beschuldigten die zweithöchste Disziplinarstrafe, nämlich die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß, zu verhängen.

Der erkennende Senat gelangte einerseits aus spezialpräventiven Gründen zu der Ansicht, dass zumindest die Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu verhängen ist. Nur durch die Verhängung einer Geldstrafe ist sichergestellt, dass sich der Beschuldigte in Hinkunft rechtmäßig verhält und nicht wieder gleiche oder ähnliche Dienstpflichtverletzungen begeht. Im Hinblick auf die doch sehr angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten wurde diesem die Möglichkeit eingeräumt, die verhängte Geldstrafe in 36 Monatsraten zu begleichen.

Andererseits war die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere Beamtinnen und Beamte künftig von der Begehung gleicher oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Im Bezug auf die Schuldfrage stellte der erkennende Senat fest, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und dass es ihm trotz angespannter finanzieller Lage zumutbar gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten. Des Weiteren konnten keine Schuldausschließungsgründe festgestellt werden. Die bei der Strafbemessung grundsätzlich zu berücksichtigenden und im gegenständlichen Fall vorliegenden Milderungsgründe des Geständnisses und der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit konnten angesichts des Erschwernisgrundes der zweimaligen Tatausführung zu keinem anderen Ergebnis als zur Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979.“Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der Disziplinaranwalt im Bereich der Telekom Austria AG fristgerecht Strafberufung ein, in der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und beantragte, anstelle der in erster Instanz ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Geldstrafe über den beschuldigten Beamten die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachte der Disziplinaranwalt im Bereich der Telekom Austria AG fristgerecht Strafberufung ein, in der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und beantragte, anstelle der in erster Instanz ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Geldstrafe über den beschuldigten Beamten die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.

Nach Wiedergabe des Spruches der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung führte der Disziplinaranwalt in seiner Berufung begründend wörtlich Folgendes aus (Schreibfehler und grammatikalische Unrichtigkeiten im Original):

„Der Schuldspruch erfolgte zweifelsfrei zu Recht.

In Anbetracht der vorliegenden Fakten wurde die Disziplinarstrafe jedoch zu gering und falsch bemessen.

Zum Sachverhalt:

(…)

Zur rechtlichen Beurteilung:

(…)

Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe rechtfertigen die vom Beschuldigten begangenen objektiv besonders schweren Dienstpflichtverletzungen jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung, insbesondere da die Milderungsgründe in Zusammenhalt mit den spezialpräventiven Überlegungen gegenüber den generalpräventiven Erwägungen (grundlegende Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit oder negative Vorbildwirkung innerhalb der Dienststelle) dermaßen in den Hintergrund treten, dass aufgrund dieser Umstände über den Beschuldigten nur eine Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs 1 Z 4 BDG 1979 verhängt werden kann.Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe rechtfertigen die vom Beschuldigten begangenen objektiv besonders schweren Dienstpflichtverletzungen jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung, insbesondere da die Milderungsgründe in Zusammenhalt mit den spezialpräventiven Überlegungen gegenüber den generalpräventiven Erwägungen (grundlegende Schädigung des Ansehens des Beamtentums in der Öffentlichkeit oder negative Vorbildwirkung innerhalb der Dienststelle) dermaßen in den Hintergrund treten, dass aufgrund dieser Umstände über den Beschuldigten nur eine Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verhängt werden kann.

Der Beamte G hat somit das Vertrauen, das einem Beamten im Allgemeinen und im Rahmen seiner Tätigkeit im Besonderem entgegengebracht wird, in einem solchen Ausmaß zerstört, dass nur mit dieser Disziplinarstrafe der Entlassung reagiert werden kann, zumal diese dienstrechtliche Maßnahme in jedem privaten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis eine Selbstverständlichkeit darstellt.

Auch die gesetzliche Normierung der Entlassung bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat, unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen kann.

Hätte die Disziplinarkommission bei ihrer Beratung über die zu verhängende Disziplinarstrafe all diese Umstände bedacht, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Disziplinarstrafen und über die Strafbemessung nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig mögliche Disziplinarstrafe im Rahmen der Strafzumessungsgründe in Frage kommen kann.

Da sie dies verkannt hat, hat sie ihr Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Aus all diesen Gründen wird daher der

Berufungsantrag

gestellt, die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt möge das Disziplinarerkenntnis dahin gehend abzuändern und gemäß § 92 Abs 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen.“gestellt, die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt möge das Disziplinarerkenntnis dahin gehend abzuändern und gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Da sich die hier abzuvotierende Berufung des Disziplinaranwaltes ausschließlich gegen die Art bzw. die Höhe der über den beschuldigten Beamten verhängten Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen wendet, sind die in erster Instanz gefällten Schuldsprüche im Sinne von schuldhaften Verstößen gegen die in § 43 Abs. 1 und 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten in Rechtskraft erwachsen und war demnach auch die Bejahung der Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSdDa sich die hier abzuvotierende Berufung des Disziplinaranwaltes ausschließlich gegen die Art bzw. die Höhe der über den beschuldigten Beamten verhängten Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen wendet, sind die in erster Instanz gefällten Schuldsprüche im Sinne von schuldhaften Verstößen gegen die in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten in Rechtskraft erwachsen und war demnach auch die Bejahung der Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd

§ 95 Abs. 1 leg. cit. durch die Erstinstanz einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. durch die Erstinstanz einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.

Dem Berufungsvorbringen muss im Ergebnis gefolgt werden.

Im dg. Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/09/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Strafbemessung nach der Dienstrechts-Novelle 2008 Folgendes ausgeführt:

„Die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 geschah vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115 (vgl. Erläuterungen RV BlgNR 24. GP, 1). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken‘, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Novelle die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ sein wird.„Die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, erfolgte Novellierung des Paragraph 93, BDG 1979 geschah vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115 vergleiche Erläuterungen Regierungsvorlage BlgNR 24. GP, 1). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken‘, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Novelle die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ sein wird.

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist.Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist.

Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld‘ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt‘) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben.“Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld‘ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt‘) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben.“

In seinem Erkenntnis vom 26.6.2012, 2011/09/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters folgende Aussage getroffen:

„Die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß § 27 StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (Hinweis E 23. März 1994, 93/09/0391).“„Die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (Hinweis E 23. März 1994, 93/09/0391).“

Vorliegend ist ein Fall der vom Verwaltungsgerichtshof im erstzitierten dg. Erkenntnis beschriebenen generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den beschuldigten Beamten zweifellos gegeben.

Was zunächst die Schwere (den objektiven und subjektiven disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt) der mehr als einmal rechtswidrig und schuldhaft verwirklichten Tathandlungen des Beschuldigten gegen fremdes Vermögen (es handelte sich dabei um Sachgüter, die im Eigentum des ihn beschäftigenden Unternehmens, der Telekom Austria AG, bzw. Dritter standen) betrifft, ist auszuführen, dass diese ganz gewaltig ist.

Der redliche und unbedenkliche Umgang mit fremden Sachwerten zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben auch eines im Bereich der Telekom Austria AG Dienst versehenden Beamten. Den Feststellungen des Strafgerichtes zufolge, an die die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden sind, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten disziplinarrechtlichen Verfehlungen als vorsätzlich (in der Absicht laufender [gewerbsmäßiger] persönlicher materieller Bereicherung) begangen zu verantworten. Der Aktenlage nach handelt es sich um insgesamt mehrere hundert Kilo der von den Tathandlungen betroffenen Kupferkabel, wodurch das wohlüberlegte deliktische Vorgehen des beschuldigten Beamten weiter unterstrichen wird und eine einmalige Affekthandlung jedenfalls auszuschließen ist.Der redliche und unbedenkliche Umgang mit fremden Sachwerten zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben auch eines im Bereich der Telekom Austria AG Dienst versehenden Beamten. Den Feststellungen des Strafgerichtes zufolge, an die die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden sind, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten disziplinarrechtlichen Verfehlungen als vorsätzlich (in der Absicht laufender [gewerbsmäßiger] persönlicher materieller Bereicherung) begangen zu verantworten. Der Aktenlage nach handelt es sich um insgesamt mehrere hundert Kilo der von den Tathandlungen betroffenen Kupferkabel, wodurch das wohlüberlegte deliktische Vorgehen des beschuldigten Beamten weiter unterstrichen wird und eine einmalige Affekthandlung jedenfalls auszuschließen ist.

Als im Rahmen der Strafbemessung mildernd war vorliegendenfalls zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Beamte straf- und disziplinarrechtlich unbescholten ist, mit anderen Worten, dass er einen bislang offenbar ordentlichen Lebenswandel geführt hat.

Anders als das Strafgericht (Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG entfaltet die gerichtliche Strafbemessung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. zuletzt VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210 u.v.a.] zufolge nicht) und die Disziplinarkommission erster Instanz erachtet der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission das Geständnis des Beschuldigten nicht als strafmildernden Umstand, weil dieses keineswegs umfassend und reumütig erfolgte; der Beamte hat seinen wiederholten Zugriff auf die in Rede stehenden, in fremdem Eigentum befindlichen Kupferkabel im Verfahren vielmehr zunächst beharrlich geleugnet und sein Geständnis nur zögerlich und erst dann und auch lediglich in dem Umfang abgelegt, als ihm – infolge Konfrontiert-Werdens mit den Aufzeichnungen der am 21.8.2011 im Betriebsgebäude in W installierten Videokamera – weiteres Leugnen zu Recht zwecklos erschien.Anders als das Strafgericht (Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfaltet die gerichtliche Strafbemessung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. zuletzt VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210 u.v.a.] zufolge nicht) und die Disziplinarkommission erster Instanz erachtet der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission das Geständnis des Beschuldigten nicht als strafmildernden Umstand, weil dieses keineswegs umfassend und reumütig erfolgte; der Beamte hat seinen wiederholten Zugriff auf die in Rede stehenden, in fremdem Eigentum befindlichen Kupferkabel im Verfahren vielmehr zunächst beharrlich geleugnet und sein Geständnis nur zögerlich und erst dann und auch lediglich in dem Umfang abgelegt, als ihm – infolge Konfrontiert-Werdens mit den Aufzeichnungen der am 21.8.2011 im Betriebsgebäude in W installierten Videokamera – weiteres Leugnen zu Recht zwecklos erschien.

Eines weiteren möglichen Milderungsgrundes hat sich der beschuldigte Beamte dadurch selbst begeben, dass er den von ihm verursachten und verschuldeten materiellen Schaden nach wie vor nicht beglichen, d.h. nicht wiedergutgemacht hat.

Zu Lasten des Beschuldigten fiel die Tatwiederholung erschwerend ins Gewicht; der Umstand also, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal einer Woche zweimal einschlägig straffällig wurde.

Was den spezialpräventiven Aspekt der Strafbemessung betrifft, folgt der erkennende Berufungssenat hier den Ausführungen im angefochtenen Disziplinarerkenntnis, dass die tristen finanziellen Verhältnisse des Beamten es der Behörde schwer machen darauf zu vertrauen, dieser werde nicht bei nächster sich ihm bietender Gelegenheit unter Ausnützen seiner dienstlichen Zutrittsmöglichkeiten zu Betriebsgebäuden der Telekom Austria AG neuerlich versuchen, durch rechtswidrigen Zugriff auf fremde Sachgüter und deren Verwertung einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren.

Bei gravierenden Verstößen der gegenständlichen Art gegen die Dienstpflichten des Beamten fällt jedoch insbesondere der Aspekt der Generalprävention im Rahmen der Strafbemessung außerordentlich stark ins Gewicht. Für die Telekom Austria AG bedeuten „Kupferdiebstähle“ seit längerer Zeit einen insgesamt großen wirtschaftlichen Schaden.

Daher muss in besonderem Maß darauf geachtet werden zu verhindern, dass Straftaten der einschlägigen Art in der Kollegenschaft des Beschuldigten quasi als Kavaliersdelikte betrachtet werden.

Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden wiederholten Tathandlungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten, um vor allem anderen Beamten gegenüber ein ganz unmissverständliches Zeichen zu setzen, dass das Vergreifen an fremden Vermögenswerten (an Sachgütern, die im Eigentum der Telekom Austria AG oder von Fremdfirmen stehen) unter Ausnützen dienstlicher Möglichkeiten zwecks persönlicher Bereicherung weder seitens des Dienstgebers noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert wird und daher auch die entsprechenden Sanktionen nach sich ziehen muss. Nur mit dieser Konsequenz scheint gewährleistet werden zu können, dieses Problems in Zukunft Herr zu werden.Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden wiederholten Tathandlungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten, um vor allem anderen Beamten gegenüber ein ganz unmissverständliches Zeichen zu setzen, dass das Vergreifen an fremden Vermögenswerten (an Sachgütern, die im Eigentum der Telekom Austria AG oder von Fremdfirmen stehen) unter Ausnützen dienstlicher Möglichkeiten zwecks persönlicher Bereicherung weder seitens des Dienstgebers noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert wird und daher auch die entsprechenden Sanktionen nach sich ziehen muss. Nur mit dieser Konsequenz scheint gewährleistet werden zu können, dieses Problems in Zukunft Herr zu werden.

Wie oben bereits dargelegt, haben allenfalls bestehende spezialpräventive Überlegungen, die die Entlassung des Beamten u. U. als nicht erforderlich erscheinen lassen (auf die vorliegendenfalls diesbezüglich auch für den erkennenden Senat bestehenden Zweifel wurde oben hingewiesen), dann in den Hintergrund zu treten, wenn die Verhängung der schwersten aller gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen, nämlich der Entlassung des Beamten geboten ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte mit Nachdruck entgegenzuwirken.

Ein im Bereich der Telekom Austria AG beschäftigter Beamter, der sich wiederholte Male widerrechtlich an ihm dienstlich zugänglichen fremden Gütern vergreift, um sich aus deren Verwertung (gewerbsmäßig) einen privaten Vermögensvorteil zu verschaffen, zerstört sowohl das Vertrauen seines Dienstgebers als auch jenes der Allgemeinheit in ihn und begeht eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der ihm kraft seines Amtes auferlegten Pflichten. Damit verwirklicht er eine der denkbar schwersten Dienstpflichtverletzungen, die geeignet ist, nicht nur sein eigenes Ansehen in der Bevölkerung nachhaltig zu untergraben, sondern auch das Ansehen in die Zuverlässigkeit sämtlicher im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Öffentlichkeit in schwerstwiegender Weise zu schädigen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das privatwirtschaftlich geführte Unternehmen Telekom Austria AG in besonderem Maß auf das Vertrauen der Kundinnen und Kunden in seine Seriosität und die Seriosität seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen ist.

Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte in sämtlichen Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens vielfältige Möglichkeiten hat, sich fremde Vermögenswerte ungerechtfertigt anzueignen; die diesbezüglichen Kontrollen können jedoch nicht lückenlos sein, sodass absolutes Vertrauen in den Beamten gegeben sein muss.

Bei Anwendung des nach der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 in § 93 BDG 1979 enthaltenen Maßstabes erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, von der Disziplinarstrafe der Entlassung könne vorliegendenfalls abgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf den seit der Dienstrechts-Novelle 2008 neben der Spezialprävention als gleichwertig zu gewichtenden generalpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe den obigen Ausführungen zufolge als ein auf Verkennung der nunmehr anzuwendenden Rechtslage beruhender Begründungsmangel.Bei Anwendung des nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Paragraph 93, BDG 1979 enthaltenen Maßstabes erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, von der Disziplinarstrafe der Entlassung könne vorliegendenfalls abgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf den seit der Dienstrechts-Novelle 2008 neben der Spezialprävention als gleichwertig zu gewichtenden generalpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe den obigen Ausführungen zufolge als ein auf Verkennung der nunmehr anzuwendenden Rechtslage beruhender Begründungsmangel.

Ungeachtet des Umstandes, dass die strafgerichtliche Verurteilung des beschuldigten Beamten (lediglich) auf eine – bedingt verhängte – Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten lautete, musste der Strafberufung des Disziplinaranwaltes letztlich daher gefolgt werden und war der Beamte G aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu entlassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.

Gemäß § 112 Abs. 5 BDG hat die Suspendierung des beschuldigten Beamten mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung an diesen geendet.Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG hat die Suspendierung des beschuldigten Beamten mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung an diesen geendet.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem ehemaligen Beamten die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfengesetz, BGBl 174/1963 idF BGBl I 63/2010, ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst offen steht.Abschließend ist festzuhalten, dass dem ehemaligen Beamten die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt 174 aus 1963, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2010,, ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst offen steht.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten