TE Dok 2012/12/6 55/8-DOK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2012
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Ab1 Z4
BDG §93 Abs1
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, Veruntreuung von Organmandatsgeldern, strafgerichtliche Verurteilung, Manipulation an Organmandatsblöcken, Strafbemessung, Generalprävention, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Dr. Alois LißL als Senatsvorsitzenden sowie Abteilungsleiter Hofrat Mag. Peter GOLDGRUBER und Ministerialrat Dr. Harald SARTORI als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 21. November 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 30. Mai 2012, GZ: 1-36-DK/1/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Dr. Alois LißL als Senatsvorsitzenden sowie Abteilungsleiter Hofrat Mag. Peter GOLDGRUBER und Ministerialrat Dr. Harald SARTORI als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 21. November 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, vom 30. Mai 2012, GZ: 1-36-DK/1/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Der Strafberufung des beschuldigten Beamten wird keine Folge gegeben und die wegen der rechtskräftig festgestellten schuldhaften Verletzungen seiner Dienstpflichten in erster Instanz über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

„GrInsp S ist schuldig, er hat

im Zeitraum vom 24.09.2009 bis 25.12.2010 in seinem Überwachungsrayon, hauptsächlich in H, K oder S Verkehrsteilnehmer wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach § 20 Abs. 2b und Abs. 2c StVO mit den laut Ermächtigung der BH L vorgesehenen Strafbeträgen in der Höhe von € 30,-, 35,-, bzw. 70,- bestraft (bzw. bei zumindest 1 Organstrafverfügung den Betrag von € 100,-, bei 1 Organstrafverfügung den Betrag von € 80,-, bei 64 Organstrafverfügungen den Betrag von € 70,-, bei 3 Organstrafverfügung den Betrag von € 50,-, bei 11 Organstrafverfügungen den Betrag von € 35,- und bei 8 Organstrafverfügungen den Betrag von € 30,- eingehoben) jedoch in der Durchschrift die Straftatbezeichnung § 20 Abs. 2a StVO und den Betrag von € 20,- eingetragen und in weiterer Folge den Differenzbetrag zwischen dem eingetragenen und dem tatsächlichen eingehobenen Strafbetrag einbehalten und sich widerrechtlich angeeignet, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sich zumindest eine unrechtmäßige Bereicherung in der Höhe von € 3.865,- (laut Urteil € 3.445,-) zum Nachteil des Straßenerhalters Bund ergibt,im Zeitraum vom 24.09.2009 bis 25.12.2010 in seinem Überwachungsrayon, hauptsächlich in H, K oder S Verkehrsteilnehmer wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Paragraph 20, Absatz 2 b und Absatz 2 c, StVO mit den laut Ermächtigung der BH L vorgesehenen Strafbeträgen in der Höhe von € 30,-, 35,-, bzw. 70,- bestraft (bzw. bei zumindest 1 Organstrafverfügung den Betrag von € 100,-, bei 1 Organstrafverfügung den Betrag von € 80,-, bei 64 Organstrafverfügungen den Betrag von € 70,-, bei 3 Organstrafverfügung den Betrag von € 50,-, bei 11 Organstrafverfügungen den Betrag von € 35,- und bei 8 Organstrafverfügungen den Betrag von € 30,- eingehoben) jedoch in der Durchschrift die Straftatbezeichnung Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO und den Betrag von € 20,- eingetragen und in weiterer Folge den Differenzbetrag zwischen dem eingetragenen und dem tatsächlichen eingehobenen Strafbetrag einbehalten und sich widerrechtlich angeeignet, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sich zumindest eine unrechtmäßige Bereicherung in der Höhe von € 3.865,- (laut Urteil € 3.445,-) zum Nachteil des Straßenerhalters Bund ergibt,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Dem Beschuldigten werden keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.“Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.“

In der Begründung ihres Bescheides führte die Erstinstanz Folgendes aus:

„Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des BPK L vom 02.04.2011, GZ 6520/46/2011, sowie auf das Schreiben des Landespolizeikommandos für Niederösterreich, Personalabteilung, vom 15.04.2011, GZ 6520/551/2011-PA auf die Nachtragsanzeige des BPK L vom 19.05.2011, GZ 6520/46/2011 sowie auf das Schreiben des Landespolizeikommandos für Niederösterreich, Personalabteilung vom 23.05.2011, GZ 6520/551/2011-PA.

(Von der wörtlichen Wiedergabe dieser Schriftsätze und der detaillierten Darstellung des Sachverhaltes wird hier – um Wiederholungen zu vermeiden – abgesehen).

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des LG S vom 12.09.2011, AZ 36 Hv 44/11v, rechtskräftig seit 12.03.2012, wegen § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der Beschuldigte wurde mit Urteil des LG S vom 12.09.2011, AZ 36 Hv 44/11v, rechtskräftig seit 12.03.2012, wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden ist. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Dies trifft auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite zu.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden ist. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Dies trifft auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite zu.

Der Beschuldigte zeigte sich, wie auch schon vor Gericht, geständig und brachte vor, schon seit längerem gespielt zu haben. Um seinen finanziellen Engpass zu überbrücken, habe er von Privaten Geld geliehen. Als jedoch auch diese Möglichkeit versiegte, habe er, nachdem noch dazu sein Sohn aufgrund eines Behandlungsfehlers an Epilepsie erkrankt ist, was hohe Behandlungskosten nach sich gezogen habe, mit der inkriminierten Verhaltensweise begonnen. Ihm sei nicht zu Bewusstsein gekommen, was er damit tatsächlich tut erst als alles an das Tageslicht kam.

Dann habe er allerdings einen Schock bekommen und sei sich der Tragweite seines Handelns bewusst geworden, was dazu geführt habe, dass er Depressionen bekommen hat.

Nunmehr habe er den Entschluss gefasst, sich wegen seiner Spielsucht im Institut stationär behandeln zu lassen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der geständigen Verantwortung des Beschuldigten ist die angelastete Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln zum Vorwurf gemacht wird.

Das Gericht sah die krankhafte Spielsucht des Beamten weder als einen Schuldausschließungsgrund noch als einen Rechtfertigungsgrund an. Diese begründet nach Ansicht des Gerichtes auch keinen Milderungsgrund (Urteil Seite 6, AS 257). Es sah dadurch nicht die Zurechnungsfähigkeit des Beamten im Tatzeitraum beeinträchtigt, weshalb auch der Senat in Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes diesem Umstand weder schuldausschließende noch rechtfertigende Wirkung zu erkannte und die Zurechnungsfähigkeit des Beamten dadurch als nicht beeinträchtigt qualifizierte.

Mit dem Vorbringen der Verteidigung, dass dieser Umstand nicht nachvollziehbar sei, zumal die frühere Rechtslage die Spielsucht als Entmündigungsgrund gekannt hatte und es unlogisch sei, im Gegensatz dazu die Alkoholsucht als Schuldmilderungs- sogar als Schuldausschließungsgrund anzuerkennen, ist für den Beschuldigten nichts gewonnen. Die derzeitige Rechtslage anerkennt nun die Spielsucht nicht als einen Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund und ist der Senat aufgrund der Bindungswirkung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes an dessen Urteil diesbezüglich gebunden.

Auch das sonstige Vorbringen des Beamten, sich insgesamt in einer finanziell angespannten Situation befunden zu haben -nicht unerheblich auch verschärft durch die Erkrankung seines Sohnes - vermochte weder schuldausschließend noch rechtfertigend zu wirken.

Wie die Disziplinaranwaltschaft zu Recht vorbrachte, hätte dem Beschuldigten irgendwann die Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewusst werden müssen, zumal gerade von einem Exekutivbeamten ein besonders normengetreues Verhalten erwartet werden kann und muss.

Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden Vorgangsweise hat der Beschuldigte vor allem im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben als Exekutivbeamter ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen war, wobei hierbei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern aufgrund der besonderen Schwere der Dienstpflichtverletzung – dass die abvotierte Dienstpflichtverletzung eine besonders schwere ist, wird auch von der Verteidigung zugestanden- vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam (DOK: 119/8-DOK/01 vom 23.11.2001).Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu wertenden Vorgangsweise hat der Beschuldigte vor allem im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben als Exekutivbeamter ein Fehlverhalten von erheblichem disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen war, wobei hierbei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern aufgrund der besonderen Schwere der Dienstpflichtverletzung – dass die abvotierte Dienstpflichtverletzung eine besonders schwere ist, wird auch von der Verteidigung zugestanden- vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam (DOK: 119/8-DOK/01 vom 23.11.2001).

Die gerichtliche Verurteilung kann in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten ( VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212).Die gerichtliche Verurteilung kann in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten ( VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212).

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben‘ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird, selbst dann nicht, wenn das Strafgericht die Beamteneigenschaft des Täters als erschwerend berücksichtigt und somit auf den Beruf ‚Polizist‘ eingeht. Daher ist der Einwand der Verteidigung, dass das Gericht bei der Strafbemessung ohnedies den dienstrechtlichen Aspekt insofern mitberücksichtigt hat, indem dieses ausführte, dass bei der Strafbemessung generalpräventive Überlegungen eingeflossen sind, zumal mit einem derartigen Handeln doch naturgemäß eine schwere Schädigung des Ansehens der Polizei verbunden ist, unbeachtlich.Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben‘ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird, selbst dann nicht, wenn das Strafgericht die Beamteneigenschaft des Täters als erschwerend berücksichtigt und somit auf den Beruf ‚Polizist‘ eingeht. Daher ist der Einwand der Verteidigung, dass das Gericht bei der Strafbemessung ohnedies den dienstrechtlichen Aspekt insofern mitberücksichtigt hat, indem dieses ausführte, dass bei der Strafbemessung generalpräventive Überlegungen eingeflossen sind, zumal mit einem derartigen Handeln doch naturgemäß eine schwere Schädigung des Ansehens der Polizei verbunden ist, unbeachtlich.

Die vom Beschuldigten begangene Dienstpflichtverletzung ist grundsätzlich eine so schwere, sodass jedenfalls eine Bestrafung im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG, welche Bestimmung das Maß der Strafe von der Schwere der Dienstpflichtverletzung abhängig macht, angezeigt erscheint. Überdies soll mit der Strafe sowohl dem Beschuldigten als auch anderen Beamten eindringlich vor Augen geführt werden, dass ein derartiges Verhalten nicht geduldet wird.Die vom Beschuldigten begangene Dienstpflichtverletzung ist grundsätzlich eine so schwere, sodass jedenfalls eine Bestrafung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG, welche Bestimmung das Maß der Strafe von der Schwere der Dienstpflichtverletzung abhängig macht, angezeigt erscheint. Überdies soll mit der Strafe sowohl dem Beschuldigten als auch anderen Beamten eindringlich vor Augen geführt werden, dass ein derartiges Verhalten nicht geduldet wird.

Ein Beamter, der ihm anvertrautes Geld für eigene Zwecke nutzt, lässt berechtigte Zweifel an seiner sachlichen Amtsführung aufkommen und begeht eine äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG, zumal er mit seinem Vorgehen gerade gegen solche Rechtsgüter verstoßen hat, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unmittelbar auferlegt war.Ein Beamter, der ihm anvertrautes Geld für eigene Zwecke nutzt, lässt berechtigte Zweifel an seiner sachlichen Amtsführung aufkommen und begeht eine äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, zumal er mit seinem Vorgehen gerade gegen solche Rechtsgüter verstoßen hat, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben unmittelbar auferlegt war.

Das Respektieren fremden Eigentums durch Organe der Exekutive, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum in Berührung kommen, ist oberstes Gebot für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Exekutivdienstes. Diese Verfehlung stellt daher in ihrer Vielzahl und nach ihrer Art einen eklatanten und schweren Vertrauensbruch dar, sodass eine Weiterverwendung des Beschuldigten im öffentlichen Dienst sowohl für den Dienstgeber als auch für die Allgemeinheit unzumutbar ist.

Ein Beamter, der während eines längeren Zeitraumes mit Organstrafverfügungen manipuliert und sich Teile der eingehobenen Beträge zueignet, setzt nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besonderen herab, was zur Folge hat, dass nicht nur die Achtung, sondern auch das Vertrauen, das gerade die Stellung eines Exekutivbeamten erfordert, schwer erschüttert wird (VwGH 28.5.1980, Zl. 2289/79).

Wie schon oben ausgeführt, vermögen die Spielsucht und die sich daraus ergebende finanzielle missliche Situation die Tat weder zu rechtfertigten noch zu entschuldigen.

Gängiger Verwaltungsgerichtshofjudikatur zufolge vermag selbst eine derartige - zweifellos persönlich sehr belastende familiäre Situation - im Rahmen der Strafbemessung nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil ein Exekutivbeamter auch in Ausnahmesituationen in der Lage sein muss, sich (straf)rechtskonform zu verhalten.

Zwar hatte sich der Beamte, wie vom Gericht als Grund, den Amtsverlust bedingt nachzusehen, angeführt und diesen sogar vorliegendenfalls spezialpräventiv als kontraproduktiv angesehen, in Therapie begeben bzw. wurde ihm auch seitens des Gerichtes aufgetragen, diese Therapie (Treffen für Spielsüchtige) fortzusetzen, doch sind bei der Strafbemessung im Disziplinarverfahren nicht nur spezialpräventive sondern auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen.

Beim inkriminierten Verhalten handelt es sich um eine objektiv als besonders schwer zu wertende Dienstpflichtverletzung, für welche eine Entlassung selbst dann in Betracht kommt, wenn die Schuld gering, eine Tatwiederholung unwahrscheinlich, die Prognose gut ist und die Tat zu keiner oder einer nur geringen gerichtlichen Strafe geführt hat (KUCSKO-STADLMAYER S 87).

Die Tat hat im vorliegenden Fall zu einer beträchtlichen gerichtlichen Strafe geführt und wurde das abvotierte Delikt auch vom Gericht als schweres beurteilt, was sich aus dessen Begründung ergibt (Urteil S 5, AS 255).

Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis, die Schadenswiedergutmachung und das unbestreitbare Bemühen des Beamten, wieder Fuß zu fassen, wurden mildernd, die Tatwiederholung über einen langen Zeitraum aber erschwerend beurteilt.

Der Unrechtsgehalt der inkriminierten Dienstpflichtverletzung ist jedoch so hoch, dass selbst bei Vorliegen von Milderungsgründen, welche wie oben angeführt, zweifellos vorhanden sind, grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt, zumal er mit seinem Vorgehen –wie es auch in der Disziplinaranzeige angeklungen ist (AS 21)- das Vertrauen der Dienstbehörde in seine korrekte Aufgabenerfüllung nicht nur beeinträchtigt sondern auch zerstört hatte und der Beamte überdies auf keinem Arbeitsplatz Verwendung finden kann, auf dem er nicht mit Vermögen in Berührung kommt.

Einem Schreiben der Dienstbehörde vom 20.04.2012 ist nämlich zu entnehmen, dass, aus der derzeit gültigen Organisations- und Geschäftseinteilung für die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen kein Bereich erkennbar ist, in dem der Beamte nicht in irgendeiner Weise mit Vermögenswerten in Berührung kommen würde.

Auch bei einer Verwendung im Landespolizeikommando selbst existiert kein Bereich, in dem der Beamte nicht auch dort mit Vermögenswerten in Kontakt kommt. Darüber hinaus besteht in der Verwaltung die Tendenz, in der Verwaltung Verwaltungsbedienstete zu verwenden und wird die Anzahl der vorhandenen Planstellen für die Exekutivbediensteten (in Innendienstverwendung und damit Verwendung in der Verwaltung) zusehends kleiner bzw. in absehbarer Zeit gegen Null gehen.

Wenn die Verteidigung vorbringt, dass dies objektiv nicht überprüfbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass als Alternative zu einer Entlassung die Verwendungsmöglichkeit in einem anderen Bereich überprüft wurde, eine solche jedoch offenbar seitens der Dienstbehörde für nicht vorhanden qualifiziert wurde, an welche Aussage der Senat gebunden ist. Es steht dem Senat nicht zu, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen bzw. diese einer Überprüfung zu unterziehen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist, weshalb sich der Dienstgeber auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit seiner Beamten verlassen können muss. Durch sein Vorgehen hat der Beschuldigte aber dieses Vertrauen missbraucht.

Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis bewirkt, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.

Festzuhalten ist auch, dass der Beamte nicht bloß einmal vorschriftswidrig gehandelt hat, sondern sich sein Verhalten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt hat. Der von ihm dabei angewandte Modus Operandi verdeutlicht weiters, dass es sich dabei auch nicht um einen Gelegenheitstat gehandelt hat. Vielmehr ist sein Verhalten durchaus durchdacht gewesen.

Dazu kommt seine finanzielle Situation. Diesbezüglich befragt erklärte der Beamte, dass sich seine Gesamtschulden auf ca. €

120.000,- belaufen würden. Er habe mittlerweile eine Umschuldung auf einen Kredit erwirkt, welchen er jedoch nur – gemeinsam mit den Alimentationszahlungen an seinen kranken Sohn- deshalb bedienen kann, weil er während der Suspendierung (mit Kenntnis der Dienstbehörde) sich etwas dazuverdient hat. Würde er entlassen werden, würde ihm die Existenzgrundlage entzogen werden.

Dessen ist sich der Senat durchaus bewusst, doch ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass der Beamte ein schwerwiegendes Verhalten gesetzt und er dafür auch die Konsequenzen zu tragen hat. Darüber hinaus bemisst sich das Ausmaß einer Strafe in erster Linie nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Dienstpflichtverletzung ist außerordentlich hoch und würde das Argument des Beschuldigten dazu führen, dass ein Beamter, der derartiges begeht, nie entlassen werden könnte, da, noch dazu wenn er eine bestimmte Altersgrenze überschritten hat, nie mehr eine Arbeit finden würde und damit seine Existenz gefährdet allenfalls zerstört wird. Damit würde aber die dem Senat von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit, eine Entlassung auszusprechen, zum toten Recht werden.

Selbst eine allfällige positive Zukunftsprognose, welche aber ohnedies nur spekulativ erstellt werden kann, zumal selbst eine ‚erfolgreiche‘ und engagierte Absolvierung einer Therapie, was dem Senat aufgrund seiner Lebenserfahrung bekannt ist, keine Garantie darstellt, nicht doch wieder rückfällig zu werden, fällt bei diesem Ergebnis nicht mehr ins Gewicht, zumal –ohne dem Beschuldigten etwas unterstellen zu wollen- aufgrund seiner anhaltenden finanziell misslichen Lage neuerliche derartige Übergriffe nicht ausgeschlossen werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung wegen Strafe und machte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes der bekämpften Entscheidung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung wegen Strafe und machte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes der bekämpften Entscheidung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Begründend wird vom Berufungswerber Folgendes ausgeführt:

„Die Spielsucht ist – ebenso wie Alkoholsucht – eine anerkannte Krankheit. Diese spielt sich im psychischen Bereich ab und ist Symptom hiefür eine mangelnde Einsichtsfähigkeit in die Krankheit. Dies hat seinerzeit auch der Gesetzgeber erkannt und das Vorliegen der Spielsucht ausdrücklich als einen Grund für (damals so bezeichnet) Entmündigung zu sehen. Der Paradigmenwechsel, dass dies nun nicht mehr der Fall ist, obwohl Spielsucht eine Krankheit darstellt, ist vernünftig nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls ist jedoch davon auszugehen, dass das Vorliegen eines derartigen Zustandes einem Schuldausschließungsgrund äußerst nahe kommt, was gemäß den sinngemäß heranzuziehenden Strafbemessungsgründen des Strafgesetzbuches als wesentlicher Milderungsgrund anzusehen ist.

Unbestritten ist, dass mir mein Zustand erst bewusst wurde, als ich mit den wider mich erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde. Ab diesem Zeitpunkt habe ich alles unternommen, um diesen Krankheitszustand zu bekämpfen. Ohne dass von dritter Seite eine Aufforderung, in welcher Form immer, vorgelegen wäre, habe ich mich in stationäre Behandlung begeben, die - ebenso unbestritten – erfolgreich gewesen ist. Parallel dazu habe ich alles unternommen, um den eingetretenen Schaden gut zu machen. Wie sich aus meiner Einvernahme ergibt, war bereits das technische Prozedere mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und ist es nur auf meine Hartnäckigkeit zurückzuführen, dass letztendlich der seitens der Finanzprokuratur bekanntgegebene Schaden von mir zur Gänze beglichen werden konnte.

Diese Hartnäckigkeit in Verbindung mit der Bekämpfung meines psychischen Ausnahmezustandes zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich bei mir grundsätzlich um einen gefestigten Charakter handelt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ich mir in langjähriger Dienstverrichtung nichts zuschulden habe kommen lassen. Dieser Umstand zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass es sich um ein singuläres Ereignis – wenn auch über einen längeren Zeitraum – gehandelt hat, der im auffallenden Widerspruch zu meinem sonstigen Verhalten steht. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das Vertrauensverhältnis zu meinem Dienstgeber unheilbar zerrüttet wäre. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass – wie oben ausgeführt – mein Verschulden als gering einzustufen ist.

Dies hat auch das Strafgericht ganz offensichtlich richtig erkannt und hat unter Berücksichtigung meiner Beamteneigenschaft bei der Strafbemessung den Amtsverlust bedingt nachgesehen. Damit bringt eine Institution, die sehr wohl auch dadurch, dass sie auf meine Beamteneigenschaft eingegangen ist, einen Parameter für das Vertrauen in mich darstellt, klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass eben meine Entfernung aus dem Dienst nicht notwendig ist. Bei der strafgerichtlichen Strafbemessung waren naturgemäß auch generalpräventive Gründe zu berücksichtigen. Auch unter diesem Aspekt ist die Entscheidung des Landesgerichts S zu sehen.

Dass sich das Strafgericht im Gegensatz zur Disziplinarkommission mit den speziellen Gegebenheiten des gegenständlichen Falles ordnungsgemäß und umfassend auseinandergesetzt hat, ergibt sich auch daraus, dass es in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass meine Entfernung aus dem Dienst kontraproduktiv wäre.

Wenn die Disziplinarkommission vermeint, dass aufgrund meiner finanziellen Lage neuerlich Übergriffe stattfinden könnten, so ist darauf zu verweisen, dass ich unwidersprochen meine finanzielle Situation auf eine derartige Basis gestellt habe (insbesondere durch einen Zusatzerwerb, der mit harter körperlicher Arbeit verbunden ist), dass nicht einmal eine Überziehung meines Kontos vorliegt. Auch dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass ich in der Lage bin, mich mit entsprechenden finanziellen Maßnahmen auf gesunde Beine zu stellen.

Zur Frage, ob für mich ein anderer Bereich zu finden sei, zieht sich die Disziplinarkommission auf ein Schreiben der Dienstbehörde zurück, wonach Derartiges nicht möglich wäre. Sie sehe sich auch nicht berufen, dies in Zweifel zu ziehen bzw. einer Überprüfung zu unterziehen. Diesbezüglich ist sie darauf zu verweisen, dass es sich bei dem genannten Schreiben um eine Pauschalbehauptung handelt, die sehr wohl zu überprüfen ist. Dies ist die Aufgabe der Disziplinarkommission. Darüber kann sie sich nicht mit einer Pauschalbehauptung hinwegsetzen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, konkret zu erheben, ob die Angaben der Dienstbehörde auch richtig sind. Wäre die Ansicht der Disziplinarkommission richtig, müsste von vornherein davon ausgegangen werden, dass jede Erledigung einer Dienstbehörde richtig ist. Es würden sich in diesem Fall die Überprüfungsmöglichkeiten insbesondere im Wege von Rechtsmitteln wohl vollkommen erübrigen. Dass dies nicht mit dem Gesetz in Einklang steht, braucht nicht näher betont zu werden.

Die Disziplinarkommission hätte sich bei der Beurteilung der Straffrage nicht im Wesentlichen auf Stehsätze und Zitaten von Judikaturen zurückziehen dürfen. Hätte sie die Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß beachtet, hätte sie zu einem für mich günstigeren Ergebnis kommen müssen.

In Wahrheit bedarf es nicht der Disziplinarstrafe der Entlassung, da die Voraussetzungen für deren Verhängung nicht vorliegen.

Das angefochtene Disziplinarerkenntnis erweist sich daher sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht als rechtswidrig.

Ich beantrage daher in Stattgebung der gegenständlichen Berufung über mich eine geringere schuldangemessenere Disziplinarstrafe zu verhängen; in eventu das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Da sich die hier abzuvotierende Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Art bzw. die Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe wendet, ist der in erster Instanz gefällte Schuldspruch im Sinne von wiederholten schuldhaften Verstößen gegen die in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten in Rechtskraft erwachsen und waren demnach sowohl die Bejahung der Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 leg. cit. durch die Erstinstanz als auch die von dieser vorgenommene Subsumtion einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.Da sich die hier abzuvotierende Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Art bzw. die Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe wendet, ist der in erster Instanz gefällte Schuldspruch im Sinne von wiederholten schuldhaften Verstößen gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten des Beamten in Rechtskraft erwachsen und waren demnach sowohl die Bejahung der Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. durch die Erstinstanz als auch die von dieser vorgenommene Subsumtion einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.

Dem Berufungsvorbringen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

§ 93 Abs. 1 BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008 (BGBl I 147/2008) lautet:Paragraph 93, Absatz eins, BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008 Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) lautet:

„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“

Im dg. Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/09/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Strafbemessung nach der Dienstrechts-Novelle 2008 Folgendes ausgeführt:

„Die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 geschah vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115 (vgl. Erläuterungen RV BlgNR 24. GP, 1). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken‘, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Novelle die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ sein wird.„Die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, erfolgte Novellierung des Paragraph 93, BDG 1979 geschah vor dem Hintergrund der Entscheidung des VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115 vergleiche Erläuterungen Regierungsvorlage BlgNR 24. GP, 1). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die Zielsetzung ‚der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken‘, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Novelle die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass ‚bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen‘ sein wird.

Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen.

Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist.Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist.

Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld‘ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt‘) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben.“Nach wie vor gilt als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der ‚Strafbemessungsschuld‘ des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der ‚Unrechtsgehalt‘) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche E 18. September 2008, 2007/09/0320; E 29. April 2011, 2009/09/0132). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche E 20. November 2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben.“

In seinem Erkenntnis vom 26.6.2012, 2011/09/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof – der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung folgend – weiters nachstehende Aussage getroffen:

„Die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß § 27 StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (Hinweis E 23. März 1994, 93/09/0391).“„Die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (Hinweis E 23. März 1994, 93/09/0391).“

Vorliegend ist ein Fall der vom Verwaltungsgerichtshof im erstzitierten dg. Erkenntnis beschriebenen generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den beschuldigten Beamten auch für den erkennenden Berufungssenat ohne jeden Zweifel gegeben.

Was zunächst die Schwere (den objektiven und subjektiven disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt) der wiederholte Male rechtswidrig und schuldhaft verwirklichten Tathandlungen des beschuldigten Beamten gegen fremdes Vermögen (es handelte sich dabei um Strafbeträge, die einzuheben er kraft seines Amtes befugt war) betrifft, ist auszuführen, dass diese ganz gewaltig ist. Als Exekutivbeamter im Polizeidienst hat er den „Verkehrssündern“ gegenüber bestehenden Strafanspruch des Staates mit nicht zu überbietender Unverfrorenheit für seine eigenen Zwecke ausgenützt.

Ein Polizeibeamter, der sich wiederholte Male durch Manipulationen der ihm dienstlich zugewiesenen Organmandatsblöcke an ihm im Rahmen seiner täglichen Arbeit anvertrauten bzw. zugänglichen fremden Geldbeträgen widerrechtlich vergreift, um sich damit einen privaten Vermögensvorteil zu verschaffen, zerstört sowohl das Vertrauen seines Dienstgebers als auch jenes der Allgemeinheit in ihn und begeht eine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der ihm kraft seines Amtes auferlegten Pflichten.

Damit verwirklicht er eine der denkbar schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Polizist überhaupt begehen kann; eine solche pflichtwidrige Vorgangsweise ist geeignet, nicht nur sein eigenes Ansehen in der Bevölkerung nachhaltig zu untergraben, sondern auch das Ansehen in die Zuverlässigkeit sämtlicher im Polizeidienst beschäftigten Beamten und Beamtinnen in der Öffentlichkeit in schwerstwiegender Weise zu schädigen.

Der redliche und unbedenkliche Umgang mit im Eigentum des Dienstgebers oder Dritter stehenden Geldern und Sachwerten zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben grundsätzlich jedes Beamten, insbesondere aber eines Polizisten, dem die Verhinderung und Verfolgung von Verletzungen sämtlicher u.a. auch durch das Strafgesetzbuch geschützter Rechtsgüter – also auch des Eigentumsrechtes – im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.

Den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des LG S als Strafgericht zufolge, an die die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden sind, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten, hinsichtlich ihres disziplinarrechtlichen Unrechtsgehaltes ganz besonders schwerwiegenden Verfehlungen sowohl als vorsätzlich als auch als wissentlich begangen zu verantworten. Dass dem Strafurteil entnommen werden könnte, gerichtlicherseits wäre von geringer Schuld des Beschuldigten ausgegangen worden, trifft entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zu.Den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des LG S als Strafgericht zufolge, an die die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden sind, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten, hinsichtlich ihres disziplinarrechtlichen Unrechtsgehaltes ganz besonders schwerwiegenden Verfehlungen sowohl als vorsätzlich als auch als wissentlich begangen zu verantworten. Dass dem Strafurteil entnommen werden könnte, gerichtlicherseits wäre von geringer Schuld des Beschuldigten ausgegangen worden, trifft entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zu.

Durch die der Aktenlage nach in zahlreichen Fällen und während des Tatzeitraumes von insgesamt 15 Monaten erfolgten Zugriffe des Beschuldigten auf von ihm eingehobene Strafgeldbeträge – der Beamte hat sich in korrupter Weise fremde Vermögenswerte, die als Strafbeträge einzuheben er als mit der Überwachung des Straßenverkehrs betrauter Polizist kraft seines Amtes ermächtigt war, selbst zugewendet – und die dabei an den Tag gelegte Vorgangsweise (etwa Einlegen eines Kartons in den Organmandatsblock, um das Durchdrücken seiner handschriftlichen Eintragungen beim Ausstellen eines Organmandates bewusst zu verhindern und in der Folge nachträglich davon abweichende Daten – zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmungen, Strafbeträge – angeben zu können) wird sein wohlüberlegtes deliktisches Vorgehen weiter unterstrichen und ist eine einmalige Affekthandlung jedenfalls auszuschließen.

Als im Rahmen der Strafbemessung mildernd war vorliegendenfalls zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Beamte straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war, mit anderen Worten, dass er einen bislang offenbar ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Weiters schlägt zu seinen Gunsten zu Buche, dass er sich einer – auch stationären – Therapie für Spielsüchtige unterzogen und – auch durch Aufnahme eines körperlich fordernden Zusatzerwerbs – sein Bemühen, für seine finanziellen Belange wieder eine geordnete Grundlage zu schaffen, deutlich gezeigt hat. Auch die Anstrengungen, die der Beamte unternommen hat, um den von ihm verursachten und verschuldeten materiellen Schaden wiedergutzumachen, konnten als für ihn sprechender Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

Das Geständnis des Beamten konnte vorliegendenfalls nicht uneingeschränkt als strafmildernder Umstand gewertet werden, weil es erst nach Entdeckung der inkriminierten Straftaten erfolgte und daher nicht aus eigenem und freimütig geleistet wurde.

Dass seine finanziellen Verhältnisse für den Beschuldigten im Tatzeitraum erdrückend gewesen sein mögen, kann auch seitens des erkennenden Senates ebenso wenig als Milderungsgrund herangezogen werden wie die Erkrankung seines Sohnes an Epilepsie, weil diese im privaten Bereich angesiedelten Umstände, auch wenn sie für den Beamten und seine Angehörigen zweifellos eine nachvollziehbar gegeben gewesene starke Belastung darstellten – abgesehen davon, dass darin weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe erblickt werden können – ebenfalls nicht geeignet sind, hinsichtlich der viele (insgesamt 15) Monate hindurch oftmals erfolgten vorsätzlichen Begehung von Straftaten gegen fremdes Vermögen im Rahmen der Strafbemessung zu Gunsten des Beamten mildernd auszuschlagen.

In Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes zur subjektiven Tatseite war auch die Spielsucht des Beschuldigten nicht als Schuldausschließungsgrund zu werten.

Selbst wenn man – anders als das Strafgericht (Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG entfaltet die gerichtliche Strafbemessung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. zuletzt VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210 u.v.a.] zufolge – wie bereits ausgeführt – nicht) – dazu neigen wollte, die beim Beschuldigten diagnostizierte Spielsucht im Hinblick auf die von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen als strafmildernd zu berücksichtigen, könnte auch eine solche Wertung aus den im Folgenden dargelegten Gründen letztlich zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen.Selbst wenn man – anders als das Strafgericht (Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG entfaltet die gerichtliche Strafbemessung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. zuletzt VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210 u.v.a.] zufolge – wie bereits ausgeführt – nicht) – dazu neigen wollte, die beim Beschuldigten diagnostizierte Spielsucht im Hinblick auf die von ihm begangenen schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen als strafmildernd zu berücksichtigen, könnte auch eine solche Wertung aus den im Folgenden dargelegten Gründen letztlich zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen.

Zu Lasten des Beamten fielen die oftmalige Tatwiederholung und die Dauer des Tatzeitraumes erschwerend ins Gewicht; der Umstand also, dass der Beschuldigte während insgesamt 15 Monaten wiederholte Male einschlägig straffällig wurde. Dazu kommt, dass gerade ihm als älterem Beamten jüngeren Kollegen und Mitarbeitern gegenüber Vorbildwirkung zugekommen wäre.

Bei derart gravierenden Verstößen gegen die Dienstpflichten des Beamten, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten verwirklicht wurden, fällt der Aspekt der Generalprävention im Rahmen der Strafbemessung außerordentlich stark ins Gewicht und ist auch und vor allem unter diesem Gesichtspunkt eine entsprechende Sanktion geboten. Es muss in besonderem Maß darauf geachtet werden zu verhindern, dass Straftaten der einschlägigen Art im Polizeidienst quasi als Kavaliersdelikte betrachtet werden.

Demgegenüber tritt hier die ebenfalls zu beachtende spezialpräventive Komponente der Ermessensentscheidung gemäß § 93 Abs. 1 BDG in den Hintergrund. Selbst dann also, wenn der erkennende Senat dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten Glauben schenken wollte, dass es ihm gelungen ist und in Zukunft weiter gelingen sollte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig zu ordnen und seine finanziellen Verbindlichkeiten auf Dauer in den Griff zu bekommen, wenn ihm also tatsächlich dahingehend vertraut werden könnte, er werde nicht bei nächster oder übernächster sich ihm bietender Gelegenheit unter Ausnützen seiner dienstlichen Befugnisse und Möglichkeiten neuerlich versuchen, durch rechtswidrigen Zugriff auf von ihm eingenommene Strafgelder einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren, könnte ein solches Vertrauen in sein zukünftiges Wohlverhalten die unumgängliche Notwendigkeit nicht aus der Welt schaffen, anderen im Polizeidienst stehenden Beamten in vollkommen eindeutiger Weise vor Augen zu führen, dass Dienstpflichtverletzungen der hier inkriminierten Art (das pflichtwidrige Vergreifen an dienstlich anvertrauten Geldern unter Ausnützen dienstlicher Befugnisse bzw. Möglichkeiten zwecks persönlicher Bereicherung) weder seitens der Dienstbehörde noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert werden können und daher auch die entsprechenden Sanktionen nach sich ziehen müssen.Demgegenüber tritt hier die ebenfalls zu beachtende spezialpräventive Komponente der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG in den Hintergrund. Selbst dann also, wenn der erkennende Senat dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten Glauben schenken wollte, dass es ihm gelungen ist und in Zukunft weiter gelingen sollte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig zu ordnen und seine finanziellen Verbindlichkeiten auf Dauer in den Griff zu bekommen, wenn ihm also tatsächlich dahingehend vertraut werden könnte, er werde nicht bei nächster oder übernächster sich ihm bietender Gelegenheit unter Ausnützen seiner dienstlichen Befugnisse und Möglichkeiten neuerlich versuchen, durch rechtswidrigen Zugriff auf von ihm eingenommene Strafgelder einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren, könnte ein solches Vertrauen in sein zukünftiges Wohlverhalten die unumgängliche Notwendigkeit nicht aus der Welt schaffen, anderen im Polizeidienst stehenden Beamten in vollkommen eindeutiger Weise vor Augen zu führen, dass Dienstpflichtverletzungen der hier inkriminierten Art (das pflichtwidrige Vergreifen an dienstlich anvertrauten Geldern unter Ausnützen dienstlicher Befugnisse bzw. Möglichkeiten zwecks persönlicher Bereicherung) weder seitens der Dienstbehörde noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert werden können und daher auch die entsprechenden Sanktionen nach sich ziehen müssen.

Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden wiederholten Tathandlungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern entgegen den Berufungsausführungen – insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen – auch für geboten.Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden wiederholten Tathandlungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern entgegen den Berufungsausführungen – insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen – auch für geboten.

Allenfalls bestehende spezialpräventive Überlegungen, die die Entlassung des Beamten u.U. als nicht erforderlich erscheinen lassen könnten, haben – der eingangs zitierten Rechtsprechung zufolge – dann in den Hintergrund zu treten, wenn die Verhängung der schwersten aller gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen, nämlich der Entlassung des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geboten ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte mit dem erforderlichen Nachdruck entgegenzuwirken.

Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Dienstes vielfältige Möglichkeiten hat, sich fremde Gelder bzw. Vermögenswerte ungerechtfertigt anzueignen; die diesbezüglichen Kontrollen können jedoch nicht lückenlos sein, sodass absolutes Vertrauen in den Beamten gegeben sein muss.

Die in der Berufung enthaltene Argumentation, seitens der Erstinstanz hätten die eine Pauschalbehauptung darstellenden Angaben der Dienstbehörde zum Fehlen alternativer Verwendungsmöglichkeiten des beschuldigten Beamten überprüft werden müssen, geht schon im Hinblick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung ins Leere, wonach sich im Fall der Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention eine Prüfung allfälliger sonstiger Einsatzmöglichkeiten des Beamten erübrigt.

Bei Anwendung des nach der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 in § 93 BDG 1979 enthaltenen Maßstabes erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, von der Disziplinarstrafe der Entlassung könne vorliegendenfalls nicht abgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf den seit der Dienstrechts-Novelle 2008 neben der Spezialprävention als gleichwertig zu gewichtenden generalpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe den obigen Ausführungen zufolge somit als rechtlich zutreffend.Bei Anwendung des nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Paragraph 93, BDG 1979 enthaltenen Maßstabes erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, von der Disziplinarstrafe der Entlassung könne vorliegendenfalls nicht abgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf den seit der Dienstrechts-Novelle 2008 neben der Spezialprävention als gleichwertig zu gewichtenden generalpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe den obigen Ausführungen zufolge somit als rechtlich zutreffend.

Ungeachtet des – die Disziplinarbehörden, wie ausgeführt, nicht bindenden – Umstandes, dass das LG S in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 12.9.2011 die Nachsicht von der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen und in diesem Zusammenhang dargelegt hat, im vorliegenden Fall wäre diese in § 27 StGB normierte Rechtsfolge – insbesondere im Hinblick auf die glaubwürdige Einsicht des Beschuldigten und dessen aktives Bemühen zur Bekämpfung seiner Spielsucht – spezialpräventiv kontraproduktiv, und ungeachtet der Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen in die Strafbemessung auch durch das Strafgericht musste der gegenständlichen Strafberufung des Beamten der Erfolg daher versagt bleiben.Ungeachtet des – die Disziplinarbehörden, wie ausgeführt, nicht bindenden – Umstandes, dass das LG S in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 12.9.2011 die Nachsicht von der Rechtsfolge des Amtsverlustes ausgesprochen und in diesem Zusammenhang dargelegt hat, im vorliegenden Fall wäre diese in Paragraph 27, StGB normierte Rechtsfolge – insbesondere im Hinblick auf die glaubwürdige Einsicht des Beschuldigten und dessen aktives Bemühen zur Bekämpfung seiner Spielsucht – spezialpräventiv kontraproduktiv, und ungeachtet der Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen in die Strafbemessung auch durch das Strafgericht musste der gegenständlichen Strafberufung des Beamten der Erfolg daher versagt bleiben.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 92 Abs. 1 Z 4, 93 Abs. 1 BDG war somit spruchgemäß zu entscheiden und die in erster Instanz über den beschuldigten Beamten verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu bestätigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 92, Absatz eins, Ziffer 4, 93, Absatz eins, BDG war somit spruchgemäß zu entscheiden und die in erster Instanz über den beschuldigten Beamten verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu bestätigen.

Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.

Die Suspendierung des beschuldigten Beamten hat gemäß § 112 Abs. 5 BDG mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung an dessen zustellungsbefugten Rechtsvertreter geendet.Die Suspendierung des beschuldigten Beamten hat gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung an dessen zustellungsbefugten Rechtsvertreter geendet.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem ehemaligen Beamten – trotz seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfengesetz, BGBl 174/1963 idF BGBl I 63/2010, offen steht.Abschließend ist festzuhalten, dass dem ehemaligen Beamten – trotz seiner Entlassung aus dem öffentlichen Dienst – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfengesetz, Bundesgesetzblatt 174 aus 1963, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2010,, offen steht.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten